Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Mai 2008 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 in vollem Umfang abgewiesen ist. Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 18. August 2006 und nur aus 7.087,50 € zu zahlen sind und die Klage gegen den Beklagten zu 2 wegen des weitergehenden Zinsantrags abgewiesen wird. Die Kosten der Wiedereinsetzung, des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte zu 2.Von Rechts wegen Grundlage für die Vergütung der Leistungen nach diesem Vertrag ist die Zuführung, Schulung und Integration von 2.500 exklusiven Vertriebsmitarbeitern. 6 Die Klägerin, die über das Beteiligungsangebot entsprechend dem Emissionsprospekt unterrichtet wurde, unterbreitete der G. "Wir haben keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betrieben, und deshalb gab es auch keinen Anlass für das Verfahren der BaFin gegen die M. , und schon gar nicht gibt es einen Grund für die Insolvenz des Fonds und Haftungsklagen gegen uns als Initiatoren oder Sie als Vermittler." Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 7.317,88 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen und sie von weiteren Zahlungsverpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 bis auf einen Teil der Zinsen zurückgewiesen, diesen auf die Anschlussberufung der Klägerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels zu einer weiteren Zahlung von 1.600,57 € Nebenkosten verurteilt und - nach Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Rechtsbeschwerdeverfahren (II ZB 20/07) - auf die Berufung des Beklagten zu 2 die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge gegen den Beklagten zu 2 weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 betreffend im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte zu 2 hafte nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen des nicht erlaubten Betriebs eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäfts, weil die Geschäftstätigkeit der M. Der Beklagte zu 2 hafte auch nicht neben dem Beklagten zu 1 aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Finanzkommissionsgeschäft i.S.d.§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG ist der Handel mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung, bei dem die typischen Merkmale eines Kommissionsgeschäfts nach §§ 383 ff. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bietet keinen allgemeinen Auffangtatbestand für Anlagemodelle, bei denen im Drittinteresse mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, und erfasst die Vermögensverwaltung durch die Anlage von Investorengeldern in Finanzinstrumenten nicht (BVerwGE 130, 262 Tz. 47). Zwischen einem Finanzkommissionsgeschäft und einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft ist auch zu unterscheiden, wenn die Beteiligung - wie bei der M. - über einen Treuhandvertrag vermittelt ist, weil sich insoweit der Charakter der Tätigkeit durch die Einschaltung eines Treuhänders nicht ändert. Eine weite Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG war zu dem Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin auch nicht aufgrund der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. 17 b) Die Geschäftstätigkeit der M.war auch nicht als Investmentgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in der Fassung des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15. Das waren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InvG Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts haftet der Beklagte zu 2 aber aus Prospekthaftung im engeren Sinne, da der für die M. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (Senat, BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. lichen in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den von der I. tätig werden "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die I. Auch wenn - wie das Berufungsgericht meint - ein Vertriebsnetz mit Exklusivvertretern im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von Mehrfachvertretern entwickelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern war selbst mitteilungspflichtig. Für die Bewertung der mit dem Geschäftsmodell der I. 22 Neben den Initiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 12; 123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; BGHZ 115, 213, 217 f.), haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (Senat, BGHZ 79, 337, 340/348; BGHZ 158, 110, 115; 115, 213, 217 f.; BGH, Urt. v. GmbH beteiligt, die ihrerseits mit 50 % an der D. Der Senat hat aufgrund der im Berufungsverfahren nicht angegriffenen, auf den Angaben des Beklagten zu 2 beruhenden Feststellungen des Landgerichts von einer Beteiligung des Beklagten zu 2 an der D. Entgegen der Revisionserwiderung werden diese Feststellungen angesichts dessen durch die nicht näher begründete Angabe in dem Rechtsgutachten von Prof. Über die schon durch seine Beteiligung vermittelte starke Stellung hinaus sicherte dem Beklagten zu 2 besonderen Einfluss, dass er in den hinter der Anlagegesellschaft stehenden Gesellschaften Organ war und so die Geschicke der Anlagegesellschaft mittelbar lenken konnte. Da es für die Prospektverantwortlichkeit genügt, zu den Hintermännern zu gehören, entfällt die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 nicht, wenn es neben ihm weitere "Hintermänner" gab und er nicht als einziger hinter der Anlagegesellschaft stand. Dezember 2005 an die Vertriebsmitarbeiter, in dem er sich ausdrücklich als zu den Initiatoren zählend bezeichnete. war für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 19; 79, 337, 346; Sen.Urt. v. Widerlegt ist die Vermutung indessen nicht schon, wenn der Anleger den Prospekt nicht gelesen oder - wie der Beklagte zu 2 meint - nicht detailliert zur Kenntnis genommen hat. Dazu genügt es, dass der Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgesprächs bildet (Sen.Urt. v. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Vermittler die Klägerin entsprechend dem Inhalt des Emissionsprospekts informiert hat. Die Klägerin hat in dem ihr vom Landgericht zuerkannten Umfang - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Ersatz des geltend gemachten Schadens. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2 ist nicht verjährt. Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren in entsprechender Anwendung von § 46 BörsG in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (OLG München, Urt. v. Dass die Klägerin früher als ein Jahr vor der Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2 vom Prospektfehler Kenntnis erlangt hat, hat der Beklagte zu 2 nicht vorgetragen. Zunächst nur im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1 rügte die Klägerin die fehlerhafte Darstellung des Vertriebssystems der I. Die Klägerin kann - bis auf einen Teil der Zinsen - vom Beklagten zu 2 Ersatz des ihr erstinstanzlich zuerkannten und mit der Revision weiter verfolgten Schadens (7.371,88 €) sowie Freistellung von ihren Einlageverpflichtungen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus dem Treuhandvertrag verlangen. 28 a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anleger gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen - hier 7.087,50 € - gegen Rückgabe der Anlage (Senat, BGHZ 123, 106, 110). Besteht die Anlage - wie im Falle der Klägerin - in ihrer Vertragsposition als Treugeber, genügt es, wenn sie als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet. Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Ersatz der entgangenen Anlagezinsen in Höhe von 284,38 €. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann die Klägerin auch Freistellung von der gegenüber der G. Eine Verzinsung der entgangenen Anlagezinsen (284,38 €) in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes kann die Klägerin dagegen nicht beanspruchen. Wegen des Zinseszinsverbotes in § 289 Satz 1 BGB muss der Gläubiger die Höhe des nach § 289 Satz 2 BGB geltend gemachten Verzögerungsschadens auch dann konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, wenn er einen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen geltend macht (BGH, Urt. v. Die Klägerin hat sich nur auf den gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) berufen. 30 b) Im Zusammenhang mit der Anlage erlangte Steuervorteile muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind die aufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung oder eine Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehene Übertragung der Beteiligung ihrerseits etwa als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert wird (Senat, BGHZ 159, 280, 294; BGHZ 74, 103, 114 ff.; Sen.Urt. v.
II ZR 205/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 7. Dezember 2009
Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2008 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 in vollem Umfang abgewiesen ist.
Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst seit dem 19. August 2006 und nur aus 7.087,50 € zu zahlen sind und die Klage gegen den Beklagten zu 2 wegen des weitergehenden Zinsantrags abgewiesen wird.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die Kosten der Wiedereinsetzung, des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte zu 2.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Haftung des
Beklagten zu 2 wegen der Beteiligung der Klägerin an der M.
AG & Co. KG (künftig: M. ).
2 Die M. wurde von der DP. AG (im
Folgenden: DP. ) als Komplementärin und der G.
GmbH (im Folgenden: G. ) als Kommanditistin gegründet.
Die G. sollte die Kommanditbeteiligung treuhänderisch für durch die
DV. AG (im Folgenden: DV. ) zu werbende An-
leger halten. DV. und DP. waren hundertprozentige Töchter der D.
AG (im Folgenden: D. AG). An der D. AG waren die D.
GmbH (im Folgenden: D. GmbH) und die T. GmbH (im Fol-
genden: T. GmbH) hälftig beteiligt. Der Beklagte zu 2 hielt die Hälfte der Geschäftsanteile der D. GmbH, er war zusammen mit dem weiteren Vorstandsmitglied B. Vorstand der D. AG und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der DP. neben dem weiteren Aufsichtsratsmitglied B. Der Beklagte zu 1 war im Jahr 2004 alleiniger Vorstand der DP.
3 Die Anlegergelder sollten nach dem vom Beklagten zu 1 für die DP. Un-
terzeichneten Emissionsprospekt auf vier Investitionsbereiche (Portfolios) verteilt werden, in Höhe von 12,6% auf inund ausländische Immobilienaktien, aktiengebundene Wertpapiere, Immobilienfonds und ausländische Immobilienaktienfonds ("Immobilienportfolio"), in Höhe von 25,1 % auf die Investition in Hedge-Fonds ("Alternative Investments Portfolio"), in Höhe von 46,1 % auf in-und ausländische Aktien, Aktienfonds und gemischte Fonds ("Wertpapier Portfolio") und in Höhe von 16,2 % auf Private Equity Beteiligungen, Private Equity Fonds und Mezzanine-Finanzierungen ("Private Equity Portfolio"). "Schwer-
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punktmäßig" sollte in den Jahren 2004 und 2005 in eine Kommanditbeteiligung an der I. GmbH & Co. KG (künftig: I. ) investiert werden. Der
Prospekt enthielt folgenden Hinweis:
"Die I. plant, eine neue Vertriebsorganisation aufzu-
bauen, die den Anforderungen der Versicherungsvermittlerrichtlinie 2002/92/EU vom 9. Dezember 2002 entspricht. In 2004 wird das Unternehmen schwerpunktmäßig diesen Vertriebsaufbau durchführen, d.h. eine geplante Anzahl von rd.
2.500 Vertriebsmitarbeitern verpflichten und Schulungen sowie Werbemaßnahmen durchführen. Die Vertriebsmitarbeiter (freie Maklervertreter gemäß §§ 84 ff. HGB) sollen in den von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die
I. tätig werden ....
[...]
Die I. schließt mit verschiedenen, jeweils spezialisier-
ten Dienstleistern in 2004 Verträge zur Sicherstellung des erfolgreichen Aufbaus ihrer Vertriebs- und Marketingtätigkeit sowie zur nachhaltigen Etablierung ihres Unternehmens ab.
Insoweit ist ein Rekrutierungs- und Schulungsvertrag für die Anwerbung von exklusiv für die I. tätigen Vertriebs-
mitarbeiter und deren fachlicher Schulung zur Erfüllung der Voraussetzungen der Versicherungsvermittlerrichtlinie abgeschlossen. Zum Leistungsinhalt dieses Vertrages zählt auch die Beratung bei der Entwicklung einer nachhaltig erfolgreichen Vertriebsstrategie einschließlich eines hochwirksamen Vertriebssteuerungs- und Koordinationssystems und dessen Implementierung. Grundlage für die Vergütung der Leistungen nach diesem Vertrag ist die Zuführung, Schulung und Integration von 2.500 exklusiven Vertriebsmitarbeitern. [...]."
4 Tatsächlich sollten die Vertriebsmitarbeiter - jedenfalls zunächst - nicht
ausschließlich für die I. tätig sein.
5 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) teilte in einem
Schreiben vom 26. Oktober 2004 an die M. mit, sie bewerte das Geschäfts-
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modell der M. als Finanzkommissionsgeschäft und beabsichtige, eine Untersagungsverfügung nach dem Kreditwesengesetz zu erlassen.
6 Die Klägerin, die über das Beteiligungsangebot entsprechend dem Emissionsprospekt unterrichtet wurde, unterbreitete der G. am 13. Okto-
ber 2004 ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages über eine Beteiligung von insgesamt 47.100,00 € zuzüglich eines Agios von 5 %. Die M. , vertreten durch den Beklagten zu 1, bescheinigte die Annahme dieses Angebots am 25. Oktober 2004. Die Klägerin leistete gemäß der vertraglichen Absprache eine Einmalzahlung in Höhe von 5.700,00 € zuzüglich eines Agios von 5% und zahlte sieben Monatsraten in Höhe von 157,50 €. Entsprechende monatliche Zahlungen schuldet sie noch bis 2027.
7 Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) der M. die weitere Geschäftstätigkeit mit der Begründung, sie betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzkommissionsgeschäfte. Den Antrag der M. , die aufschiebende Wirkung ihres gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 25. Juli 2005 mit der Begründung ab, die M. betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig Bankgeschäfte in Form des Investmentgeschäfts. Der Beklagte zu 2 reagierte am 9. Dezember 2005 als Vorstand der D. AG mit einem Schreiben an Vertriebsmitarbeiter, in dem er unter anderem ausführte:
"Wir haben keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betrieben, und deshalb gab es auch keinen Anlass für das Verfahren der BaFin gegen die M. , und schon gar nicht gibt es einen Grund für die Insolvenz des Fonds und Haftungsklagen gegen uns als Initiatoren oder Sie als Vermittler."
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8 Am 3. März 2006 setzte die BaFin die sofortige Vollziehung der Untersa-
gungsverfügung aus, nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit in anderer Sache ergangenem Beschluss vom 14. Februar 2006 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der BaFin wiederhergestellt hatte.
9 Über das Vermögen der M. wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
10 Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Delikt und Prospekthaftung im en-
geren Sinne in Anspruch mit dem Ziel, ihre Beteiligung an der M. rückgängig zu machen. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 7.317,88 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen und sie von weiteren Zahlungsverpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 bis auf einen Teil der Zinsen zurückgewiesen, diesen auf die Anschlussberufung der Klägerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels zu einer weiteren Zahlung von 1.600,57 € Nebenkosten verurteilt und - nach Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Rechtsbeschwerdeverfahren (II ZB 20/07) - auf die Berufung des Beklagten zu 2 die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge gegen den Beklagten zu 2 weiterverfolgt.
Entscheidunqsqründe:
11 Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und den Beklagten zu 2 betreffend zur Wiederherstellung des land-
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gerichtlichen Urteils bis auf einen Teil der Nebenforderungen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
12 I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 betreffend im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte zu 2 hafte nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen des nicht erlaubten Betriebs eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäfts, weil die Geschäftstätigkeit der M. eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz nicht erfordert habe. Der Beklagte zu 2 hafte auch nicht neben dem Beklagten zu 1 aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Zwar griffen deren Grundsätze ein, weil der Prospekt aufgrund nachträglicher Umstände vor dem Beitritt der Klägerin fehlerhaft geworden sei. Der Beklagte zu 2 sei aber nicht Prospektverantwortlicher.
13 II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
14 1. Noch zutreffend verneinte das Berufungsgericht allerdings Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäfts. Zwar ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (Senat, BGHZ 125, 366, 379; BGHZ 166, 29 Tz. 17; BGH, Urt. v. 11. Juli 2006 - VI ZR 340/04, ZIP 2006, 1764 Tz. 12 f.; v. 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04, ZIP 2006, 1761 Tz. 13 f.; v. 21. April 2005 - III ZR 238/03, ZIP 2005, 1223, 1224). Die M. betrieb indessen kein nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erlaubnispflichtiges Bankgeschäft.
15 a) Die M. besorgte kein Finanzkommissionsgeschäft. Finanzkommissionsgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG ist der Handel mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung, bei dem die typischen Merkmale eines Kommissionsgeschäfts nach §§ 383 ff. HGB gewahrt sind, ohne dass alle diese Merkmale vorliegen müssen (BVerwGE 130, 262 Tz. 23 ff.,
36 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28 ff.). Dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf fremde Rechnung gehandelt wird, genügt nicht (BVerwGE 130, 262 Tz. 43 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bietet keinen allgemeinen Auffangtatbestand für Anlagemodelle, bei denen im Drittinteresse mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, und erfasst die Vermögensverwaltung durch die Anlage von Investorengeldern in Finanzinstrumenten nicht (BVerwGE 130, 262 Tz. 47). Das wird durch § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 11 KWG i.d.F. von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) bestätigt, der einen besonderen erlaubnispflichtigen Tatbestand der Anlageverwaltung schafft (BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28). Zwischen einem Finanzkommissionsgeschäft und einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft ist auch zu unterscheiden, wenn die Beteiligung - wie bei der M. - über einen Treuhandvertrag vermittelt ist, weil sich insoweit der Charakter der Tätigkeit durch die Einschaltung eines Treuhänders nicht ändert. Eine weite Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG war zu dem Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin auch nicht aufgrund der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABI. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27) geboten (vgl. BVerwGE 130, 262 Tz. 49).
16 Die M. betrieb keine Kommissionsgeschäfte entsprechend §§ 383 ff.
HGB. Zwar zielte ihr Geschäftsbetrieb auf den Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Wertpapieren und Fondsanteilen und damit auf die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG. Sie erwarb und veräußerte Finanzinstrumente aber für eigene Rechnung. Weder die Anleger noch die Treuhänderin erhielten das Eigentum an den angeschafften Finanzinstrumenten übertragen. Die Anleger partizipierten nur aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs wertmäßig an der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der M. Auch die weiteren typischen Merkmale eines Kommissionsgeschäfts nach § 383 HGB - Weisungsunterworfenheit des Kommissi-
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onärs, Benachrichtigungspflicht, Rechenschaftspflicht, Herausgabepflicht- lagen nicht vor.
17 b) Die Geschäftstätigkeit der M. war auch nicht als Investmentgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in der Fassung des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) erlaubnispflichtig. Der Begriff des Investmentgeschäfts entsprach dem des § 7 Abs. 2 InvG. § 7 Abs. 2 InvG umschrieb Investmentgeschäfte als Geschäfte von Kapitalanlagegesellschaften. Das waren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InvG Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entsprechend bezog sich auch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG - dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechend (BT-Drucks. 15/1553, S. 74) - nur auf Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (vgl. BVerwGE 130, 262 Tz. 57), nicht aber auf Personenhandelsgesellschaften wie die M.
18 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts haftet der Beklagte zu 2 aber aus Prospekthaftung im engeren Sinne, da der für die M. erstellte Emissionsprospekt vom 17. März 2004 unrichtig war und er prospektverantwortlich ist.
19 a) Der Prospekt vom 17. März 2004 war unrichtig. Ein Emissionsprospekt
hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (Senat, BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in den ersten Jahren - im Wesent-
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lichen in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken.
20 Der Prospekt vom 17. März 2004 stellte das Geschäftsmodell der I.
, in die die M. in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die I. tätig werden "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die I. erst
als am Ende des Vertriebsaufbaus erreichbares Ziel vorgesehen war. Auch wenn - wie das Berufungsgericht meint - ein Vertriebsnetz mit Exklusivvertretern im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von Mehrfachvertretern entwickelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern war selbst mitteilungspflichtig. Für die Bewertung der mit dem Geschäftsmodell der I.
verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der eingesetzten Mittel, ist es von Bedeutung, ob es als so zugkräftig einzuschätzen ist, dass die mit den eingeworbenen Anlegergeldern geschulten Mitarbeiter ausschließlich Produkte der I. vertreiben können, oder ob sie daneben auch
andere Vermögensanlagen vermitteln, so dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel für die Schulung ihren Zweck möglicherweise verfehlen und der zu erwartende Ertrag für die I. entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt.
21 b) Der Beklagte zu 2 haftet als Prospektverantwortlicher.
22 Neben den Initiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 12;
123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; BGHZ 115, 213, 217 f.), haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (Senat, BGHZ 79, 337, 340/348; BGHZ 158, 110, 115; 115, 213, 217 f.; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Tz. 11; v. 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, ZIP 2004, 606, 609; v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 345). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hintermänner nach außen in Erscheinung getreten sind (Senat, BGHZ 79, 337, 340; 72, 382, 387; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 aaO). Der Beklagte zu 2 war ein solcher Hintermann. Er stand hinter der M. und hatte auf ihr Geschäftsgebaren besonderen Einfluss. Er hatte bereits aufgrund seiner Beteiligung an den hinter der M. stehenden Gesellschaften eine so einflussreiche Stellung, dass gegen seinen Willen keine Entscheidungen getroffen werden konnten. Er war mit 50 % an der D. GmbH beteiligt, die ihrerseits mit 50 % an der D. AG beteiligt war, der Alleingesellschafterin der DP. , der einzigen Komplementärin der Anlagegesellschaft. Der Senat hat aufgrund der im Berufungsverfahren nicht angegriffenen, auf den Angaben des Beklagten zu 2 beruhenden Feststellungen des Landgerichts von einer Beteiligung des Beklagten zu 2 an der D. GmbH in Höhe von 50 % auszugehen. Entgegen der Revisionserwiderung werden diese Feststellungen angesichts dessen durch die nicht näher begründete Angabe in dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. , der Beklagte zu 2 sei nur mit 25 % an der D. GmbH beteiligt, nicht in Frage gestellt. Über die schon durch seine Beteiligung vermittelte starke Stellung hinaus sicherte dem Beklagten zu 2 besonderen Einfluss, dass er in den hinter der Anlagegesellschaft stehenden Gesellschaften Organ war und so die Geschicke der Anlagegesellschaft mittelbar lenken konnte. Er war Vorstand der D. AG, der einzigen Gesellschafterin der DP. , und - zusammen mit seinem Mitgesellschafter in der D. GmbH - Auf-
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sichtsrat der DP. , der Komplementärin der M. Als Vorstand der D. AG kontrollierte der Beklagte zu 2 zugleich den Vertrieb über deren hundertprozentige Tochter, die DV. Da es für die Prospektverantwortlichkeit genügt, zu den Hintermännern zu gehören, entfällt die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 nicht, wenn es neben ihm weitere "Hintermänner" gab und er nicht als einziger hinter der Anlagegesellschaft stand. Dass der Beklagte zu 2 sich selbst in einer einflussreichen Stellung sah, zeigt sein Schreiben vom 9. Dezember 2005 an die Vertriebsmitarbeiter, in dem er sich ausdrücklich als zu den Initiatoren zählend bezeichnete.
23 c) Die unzureichende Information der Klägerin über die Vertriebsstruktur
der I. war für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 19; 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Widerlegt ist die Vermutung indessen nicht schon, wenn der Anleger den Prospekt nicht gelesen oder - wie der Beklagte zu 2 meint - nicht detailliert zur Kenntnis genommen hat. Verwendung findet der Prospekt nämlich schon dann, wenn er den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage dient (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 17; v. 14. Juli 2003 aaO). Dazu genügt es, dass der Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgesprächs bildet (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 18; BGH, Urt. v. 6. November 2008 - III ZR 290/07, juris, Tz. 18). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Vermittler die Klägerin entsprechend dem Inhalt des Emissionsprospekts informiert hat.
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24 MI. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere Feststellungen sind nicht zu treffen und nicht zu erwarten. Die Klägerin hat in dem ihr vom Landgericht zuerkannten Umfang - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Ersatz des geltend gemachten Schadens.
25 1. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2 ist nicht verjährt. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten, die seit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren in entsprechender Anwendung von § 46 BörsG in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (OLG München, Urt. v. 23. Mai 2007 - 20 U 5471/06, juris, Tz. 20; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 6 Rdn. 211; Schäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze 2. Aufl. § 46 BörsG Rdn. 9; Keunecke, Prospekte im Kapitalmarkt 2. Aufl. Rdn. 811 a.E.; offen Groß, Kapitalmarktrecht 4. Aufl. § 47 BörsG Rdn. 8; a.A. Röhricht/Graf v. Westphalen/v. Gerkan/Haas, HGB 3. Aufl. § 161 Rdn. 169). Die kurze kenntnisabhängige Verjährungsfrist für die Prospekthaftung im engeren Sinn hat der Senat in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten Verjährungsfrist - u.a. § 47 BörsG a.F. - entnommen (vgl. Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 23; 123, 106, 117 f.; 83, 222, 224 ff.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 29; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369). Die Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist veranlassten (BT-Drucks. 14/8017, S. 81), treffen auch auf die Prospekthaftung im engeren Sinne zu (Assmann/Schütze aaO). Der Gesetzgeber hielt angesichts der Komplexität zahlreicher Sachverhalte eine Frist von sechs
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Monaten nicht für ausreichend, um die zur Vorbereitung eines Haftungsanspruchs erforderlichen Recherchen durchzuführen.
26 Die Klägerin wahrte mit der im August 2006 erhobenen Klage die Drei-
jahresfrist. Sie beteiligte sich an der M. im Oktober 2004. Dass die Klägerin früher als ein Jahr vor der Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2 vom Prospektfehler Kenntnis erlangt hat, hat der Beklagte zu 2 nicht vorgetragen. Zunächst nur im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1 rügte die Klägerin die fehlerhafte Darstellung des Vertriebssystems der I. erstmals im Juli 2006, so dass
sich aus ihrem Prozessvortrag nicht zugunsten des Beklagten zu 2 entnehmen lässt, dass sie den Prospektmangel bereits in verjährter Zeit kannte.
27 2. Die Klägerin kann - bis auf einen Teil der Zinsen - vom Beklagten zu 2
Ersatz des ihr erstinstanzlich zuerkannten und mit der Revision weiter verfolgten Schadens (7.371,88 €) sowie Freistellung von ihren Einlageverpflichtungen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus dem Treuhandvertrag verlangen.
28 a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anleger gegen den
schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen - hier 7.087,50 € - gegen Rückgabe der Anlage (Senat, BGHZ 123, 106, 110). Besteht die Anlage - wie im Falle der Klägerin - in ihrer Vertragsposition als Treugeber, genügt es, wenn sie als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet. Dies hat die Klägerin getan. Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Ersatz der entgangenen Anlagezinsen in Höhe von 284,38 €. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann die Klägerin auch Freistellung von der gegenüber der G. eingegangenen Verpflichtung verlangen.
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29 Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen für die Hauptforderung be-
ruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Eine Verzinsung der entgangenen Anlagezinsen (284,38 €) in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes kann die Klägerin dagegen nicht beanspruchen. Wegen des Zinseszinsverbotes in § 289 Satz 1 BGB muss der Gläubiger die Höhe des nach § 289 Satz 2 BGB geltend gemachten Verzögerungsschadens auch dann konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, wenn er einen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen geltend macht (BGH, Urt. v. 9. Februar 1993 - XIZR 88/92, ZIP 1993, 421, 423). Die Klägerin hat sich nur auf den gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) berufen.
30 b) Im Zusammenhang mit der Anlage erlangte Steuervorteile muss sich
die Klägerin nicht anrechnen lassen. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind die aufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung oder eine Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehene Übertragung der Beteiligung ihrerseits etwa als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert wird (Senat, BGHZ 159, 280, 294; BGHZ 74, 103, 114 ff.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 27; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 257; v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, DStR 2002, 778, 779; BGH, Urt. v. 6. März 2008 - Ill ZR 298/05, ZIP 2008, 838 Tz. 28; v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Tz. 8). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989
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- II ZR 257/88, WM 1990, 145, 148; BGH, Urt. v. 17. November 2005 aaO; v. 6. März 2008 aaO). Die Klägerin hat eine Schadensersatzleistung als Betriebseinnahme zu versteuern. Für besondere Steuervorteile gibt es keine Anhaltspunkte.
Goette
Caliebe
Drescher
Löffler
Bender
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2007 - 18 0 250/06 -KG, Entscheidung vom 26.05.2008 - 26 U 16/07 -