Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 1<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,, den Parteien am 31o Juli und 1o August 1962 an Verkündungsstatt zugestellta werden als unzulässig verworfeno Von den Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger 1/24 und die Beklagte 23/24 zu tragen« wer die Wechsel eingelöst hat« Das ist kein Streit um die Rechte aus den Urkunden9 diese kommen vielmehr nur noch als Buchungsunterlagen in Betracht« Der Wert des Streitgegenstands ist daher für die Revision auf 100 DM fest— zusetzen« Die Anschlußrevision betrifft die Feststellung,, daß dem Kläger keine Ansprüche aus Wechseln im Betrage von 2 808;,08 DM zustehen« Der Streitwert ist daher für die Anscblußrevision mit 2 300 DM anzunehmeno Hiernach ist die Revision unzulässig., weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6 000 DM nicht übersteigt (§ 346 Abs« 1 ZPO}-« Damit ist auch die Anechlußrevision unzulässig* weil sie eine unselbständige ist, {§§ 556 Abs« 2, 522 ZP0)o
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
H-JR-.204/62
in dem Hechtsstreit
des Kaufmanns Hans 9 RHHHP?
HmUpstraßs ^p9
Klägers9 Revisionsklägers und Ans chlußrevi si onsbeklagt er P
Prozeßbevollmächtigte : Hechtsanwälte ProfoHr«
und Dr0
Firma Bruno I Apparat evertr;
traße
Beklagte5 und
Anschlußrevisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drö
a
2 —
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 180 März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Fischer und der Bundesrichter Dro Körr9 Liesecke? Dr« Schulze und Fleck
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 2 400 DM festgesetzt0
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 1<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,, den Parteien am 31o Juli und 1o August 1962 an Verkündungsstatt zugestellta werden als unzulässig verworfeno
Von den Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger 1/24 und die Beklagte 23/24 zu tragen«
•' G r ü n d e :
Aus den 116 Wechseln,, deren Herausgabe der Kläger verlangt2 können keine Rechte mehr geltend gemacht werdeno Die Parteien streiten nur darüber? wer die Wechsel eingelöst hat« Das ist kein Streit um die Rechte aus den Urkunden9 diese kommen vielmehr nur noch als Buchungsunterlagen in Betracht« Der Wert des Streitgegenstands ist daher für die Revision auf 100 DM fest— zusetzen« Die Anschlußrevision betrifft die Feststellung,,
daß dem Kläger keine Ansprüche aus Wechseln im Betrage von 2 808;,08 DM zustehen« Der Streitwert ist daher für die Anscblußrevision mit 2 300 DM anzunehmeno
Hiernach ist die Revision unzulässig., weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6 000 DM nicht übersteigt (§ 346 Abs« 1 ZPO}-« Damit ist auch die Anechlußrevision unzulässig* weil sie eine unselbständige ist, {§§ 556 Abs« 2, 522 ZP0)o
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz beruht auf §§ 9?3 92 ZPO (BGHZ 4? 240/41}0
Dro Fischer Liesecke