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BGH · II ZB 204/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 204/61

hat der II® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom H® Dezember 1961 durch den Senatspräsidenten Dr. Haidinger und' die Bundesrichter Dr® Fischer, Dr® Kuhn, Dr® Nörr und Dr® Reinieke beschlossen: 1 o Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen® 2® Die am 25® November 1961 eingelegte Revision gegen das am 7« Dezember i960 verkündete Urteil des 4® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen® Juni 1961 Revision eingelegt * Der Senat hat dieses Rechtsmittel als verspätet angesehen und durch Beschluß vom 2o November 1961 als unzulässig verworfen® November 1961 hat die Klägerin erneut Revision eingelegt und zugleich, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gebeten.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
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Volltext der Entscheidung

II ZB 204/61
2135 040
Beschluß In Sachen
 der Witwe Maria W
Klägerin und Revisions-klügerin,
- Rrozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
1 c 2®
Erbgraf Max von in Schloß W(
zu
 und W
die	&las GmbH,	vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Dr® Ing»
Beklagten und Revisions-beklagten.
- Prozeßbevollmächtigte II« Instanz:
Re cht sanwält e
hat der II® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom H® Dezember 1961 durch den Senatspräsidenten Dr. Haidinger und' die Bundesrichter Dr® Fischer, Dr® Kuhn, Dr® Nörr und Dr® Reinieke
 beschlossen:
1 o Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen®
2® Die am 25® November 1961 eingelegte Revision gegen das am 7« Dezember i960 verkündete Urteil des 4® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen®
Die Klägerin hat gegen das vorbezeichnete Urteil bereits am 2. Juni 1961 Revision eingelegt * Der Senat hat dieses Rechtsmittel als verspätet angesehen und durch Beschluß vom 2o November 1961 als unzulässig verworfen®
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Am 25. November 1961 hat die Klägerin erneut Revision eingelegt und zugleich, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gebeten. Sie macht hierzu geltend: Ihre zweitinstanzlichen Rechtsanwälte, Dr.	und	hät-
ten die vom Senat für wirksam gehaltene Zustellung des Berufungsurteils ohne Verschulden als unwirksam angesehen. Einmal hätten sie auf Grund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Ho Oktober 1958 - IV ZR 107/57 - (VersR 1958, 834) angenommen, daß es zur Zustellung nicht genüge, wenn sich der zustellende Anwalt eine Urteilsabschrift von dem Anwalt, dem zugestellt werden soll, ausleiht und das Schriftstück nach Anbringung d&e Zustellungsvermerks zurüekgibt«, Zum anderen hätten sie darauf vertraut, daß die Meinung des Reichsgerichts (JW 1931# 1085) richtig sei, die Bescheinigung des zustellenden Anwalts, beglaubigte Abschrift zugestellt zu haben, enthalte nicht zugleich die Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks, falls darauf ein gesonderter Beglaubigungsvermerk vorgesehen, dieser aber nicht unterschrieben worden ist.
 
Auf diese Gesichtspunkte kommt es nicht an» Hechts* anwalt Dr»	der	die Sache ausschließlich bearbei-
tet hat, nahm zur Zeit der Vornahme der Zustellung auswärtige Termine wahr. Rechtsanwalt D^^^ wurde nur mit der Empfangnahme der Zustellung befaßt. Beide Anwälte haben eidesstattlich versichert, Dr»	habe	nur	die
 auf seine Veranlassung im eigenen Büro gefertigte Po-tokopie deB vollständigen Berufungsurteils vorgefunden und nicht annehmen können, daß dieses Schriftstück in der Zwischenzeit zur Zustellung benutzt worden sei. Hieraus ergibt sich, daß Rechtsanwalt D^0l, der die Zustellung entgegengenommen und als solche quittiert hat, seinen Sozius hierauf weder durch einen Aktenvermerk noch sonstwie hingewiesen hat. jbiese Unterlassung hat zur V?rsäumung der Revisionsfrist geführt ^und war schuldhaft. Anwaltsverschulden schließt die Wiedereinsetzung aus (§ 232 Abs. 2 ZPO)»
 
Danach war, wie geschehen zu erkennen»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr* Haidinger Dr» Fischer Dr» Kuhn Dr« NÖrr Dr» Beinicke
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