Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des-1. Juli 1941 darauf, daß mit dem Verstorbenen keine Vereinbarung über eine Witwenpension getroffen worden sei und daß ihm nach seinem Ausscheiden ‘persönlich nur freiwillige Zahlungen geleistet worden seien; in diesem Schreiben brachte der Vorstand der Beklagten weiter zu dem Ausdruck, daß er freiwillig eine Witwen pension von 300 RM monatlich gewähren wolle, daß hierzu aber noch die Genehmigung des Aufsichtsrats erforderlich sei. Mit Schreiben vom 14- Februar 1942 erklärte die Beklagte noch, die "monatliche Vergütung" dem Wunsche der Die Beklagte hat der Klägerin diese Beträge bis zu dem s> März 1945 gezahlt. Im März 1948 hat sie der Klägerin f ür / 1 c die Zeit von Oktober 1946 bis Dezember 1947 3-000 RM und für Januar bis März 1948 90Ö BM überwiesen. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Klä-\-' gerin auf G-rund des Schreibens der Beklagten vom 2. 1942 einen Rechtsanspruch auf Pension erlangt habe und ob sie die ihr laufend gezahlten 200 DM beanspruchen köpne; es legt das Schreiben vom 2. Januar 1942 dahin aus, daß sich die Beklagte jedenfalls nicht zeitlich unbeschränkt habe verpflichten wollen und daß die Klägerin nach dem 1. Januar 1942 zu Zahlungen an die Klägerin verpflichtete, so galt diese Zusage unmißverständlich nur für die Dauer von fünf Jahren« Wenn sich die Beklagte das Einverständnis der Klägerin erbat und für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist von neuer "Vereinbarung” sprach, so mag das dafür zu werten sein, daß sich die Beklagte bis 30. September 1946 binden Wollte.Daraus kann aber nicht '^^l^^gfergeleitet werden, daß sich die Beklagte auch-über diese. *trH»eit hinaus verpflichten wollte* Auch die Tatsache der Fortzahlung' der zugesagten Beträge zwingt nicht zu diesem Schluß, da die Beklagte nachdrücklich .‘hervorgeh oben hatte, daß schon die Zahlungen an den Verstorbenen freiwillig erfolgt seien und gegenüber der Klägerin keine Pensionspflicht bestehe, Es kann sich deshalb lediglich darum handeln, ob sich die Beklagte zu dem Abschluß einer neuen Vereinbarung verpflichtet hat. Die Klägerin hat aber auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 12. Januar 1942 selbst dahin ausgelegt habe, daß sie nach Ablauf der fünf Jahre zu heuer bindender Vereinbarung verpflichtet sei, daß sich die Beklagte mit der Befristung ihrer Zusage nur Er ist jedoch sowohl dafür erheblich, ob sich die Beklagte zu Zahlungen verpflichten wollte und verpflichtet hat, wie auch dafür, ob die vorgesehene ”heue Verein-^ * barung“ Pflicht der Beklagten war und ihr nur Spielraum 7?^ für die Höhe fortzuentrichtender Zahlungen ließ.
°\ 2409 II m 204/53 ■ *-V * ...■■'■■ .:■; ■ • ■ Verkündet laut Protokoll am 14» Juli 1954 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Name n des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Gustel E EBB* Ri^jÜ^stro Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter1 Rechtsanwalt gegen -* : :'V Aktiengesellschaft in Str^WB/BB, vertreten durch ihren Vorstand, Paul HBBB» Robert ABB unct ^^Irg. Hans HlBBB in MBBÜB, NBBI Str* Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat ,der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. ^elowsky, Br. Beibrück, Br. Haidinger und Br. Kuhn für Recht erkannt! Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des-1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Hebensitz Karlsruhe - vom 17. Juni 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat. Von Rechts wegen Der am 19- Mai 1941 verstorbene Bhemann der Klägerin war einer der Gründer der Bn^Bp^-Werke und nach deren Fusion mit den Vorstandsmitglied der Beklag- ten. Unstreitig ist mit ihm kein Pensionsvertrag für die Witwe vereinbart worden. Noch zu seinen Lebzeiten ist aber über eine Pension zugunsten der Klägerin verhandelt worden. Diese Verhandlungen setzten die Parteien fort. Die Beklagte berief sich in ihrem Schreiben vom 22. Juli 1941 darauf, daß mit dem Verstorbenen keine Vereinbarung über eine Witwenpension getroffen worden sei und daß ihm nach seinem Ausscheiden ‘persönlich nur freiwillige Zahlungen geleistet worden seien; in diesem Schreiben brachte der Vorstand der Beklagten weiter zu dem Ausdruck, daß er freiwillig eine Witwen pension von 300 RM monatlich gewähren wolle, daß hierzu aber noch die Genehmigung des Aufsichtsrats erforderlich sei. Unter dem 2- Januar 1942 schrieb die Beklagte der Klägerin unter anderem? ’’Obgleich keinerlei Rechtsanspruch Ihrerseits vorliegt, sind wir bereit, Ihnen für die Monate Juli, August und September 1941 einen monatlichen Betrag von 500 RM auszuzahlen und ab 1. Oktober 194*1 eine monatliche Witwenpension von 300 RM zu gewähren. Diese Regelung soll Gültigkeit haben auf die,Dauer von fünf Jahren, so daß zu dem 1. Oktober 1946 eine neue Vereinbarung zu erfolgen hätte. Im Falle Ihrer iederverheiratung vor letztem Zeitpunkt würde die Zählung drei Monate nach Ihrer eventuellen Wiederverheiratung aufhören.” Mit Schreiben vom 14- Februar 1942 erklärte die Beklagte noch, die "monatliche Vergütung" dem Wunsche der - 3 ~ Klägerin entsprechend auf 350 RM erhöhen zu wollen, im übrigen aber an ihren Ausführungen im Briefe vom 2. Januar 1942 festhalten zu müssen, . ' f'0, l' ■. ■ ■ •>> '■■■: ■ ••': • • •:.•••••- " MZ • ,.->v.is ' •• • • '■ 'i\ .V'-:; Die Beklagte hat der Klägerin diese Beträge bis zu dem s> März 1945 gezahlt. Im März 1948 hat sie der Klägerin f ür / 1 c die Zeit von Oktober 1946 bis Dezember 1947 3-000 RM und für Januar bis März 1948 90Ö BM überwiesen. Im September . 1948 setzte die Beklagte ihre Zahlungen mit zunächst 100 DM monatlich fort und erhöhte sie ab 1. Januar 1949 auf v V 200 DM monatlich. Die Beklagte ist aer Ansicht, daß sie, die Zahlungen freiwillig erbringe. Die Klägerin will dagegen C einen Rechtsanspruch darauf haben und verlangt ab 1. Janu^ ar 1950 Zahlung von 200 DM über die ihr gezahlten Beträge, hinaus. . /■ Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 100 DM mo^., natliph stattgegeben. Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage/ Mit der Revision verfolgt die v?T‘^%Hl§gerin den Klageantrag, soweit er nicht bereits rechts-; 'z f&räftig aberkannt ist, weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. SBjscheidungsg^ndes. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Klä-\-' gerin auf G-rund des Schreibens der Beklagten vom 2. Janu&r, 1942 einen Rechtsanspruch auf Pension erlangt habe und ob sie die ihr laufend gezahlten 200 DM beanspruchen köpne; es legt das Schreiben vom 2. Januar 1942 dahin aus, daß sich die Beklagte jedenfalls nicht zeitlich unbeschränkt habe verpflichten wollen und daß die Klägerin nach dem 1. Oktober 1946 weder einen Anspruch auf Fortzahlung der ihr zugestanderien Beträge noch einen Anspruch auf Abschluß einer neuen Vereinbarung habe haben sollen/ ( Die Revision kann mit ihrem Angriff auf diese Auslegung nicht durchdringen. Seihst wenn sich die Beklagte im Schreiben vom 2. Januar 1942 zu Zahlungen an die Klägerin verpflichtete, so galt diese Zusage unmißverständlich nur für die Dauer von fünf Jahren« Wenn sich die Beklagte das Einverständnis der Klägerin erbat und für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist von neuer "Vereinbarung” sprach, so mag das dafür zu werten sein, daß sich die Beklagte bis 30. September 1946 binden Wollte.Daraus kann aber nicht '^^l^^gfergeleitet werden, daß sich die Beklagte auch-über diese. ; ■ *trH»eit hinaus verpflichten wollte* Auch die Tatsache der Fortzahlung' der zugesagten Beträge zwingt nicht zu diesem Schluß, da die Beklagte nachdrücklich .‘hervorgeh oben hatte, daß schon die Zahlungen an den Verstorbenen freiwillig erfolgt seien und gegenüber der Klägerin keine Pensionspflicht bestehe, Es kann sich deshalb lediglich darum handeln, ob sich die Beklagte zu dem Abschluß einer neuen Vereinbarung verpflichtet hat. Wenn die Weiterzahlung einer Unterstützung oder Pension von neuer Vereinbarung abhängig gemacht wird, so kann das eine ganz unverbindliche Erklärung sein, aber auch die Bedeutung einer Verpflichtung haben, sich in ei- ft. . • ■ . flj nem Vertrage entsprechend der dann gegebenen Sachlage er- pj heut binden zu wollen. Das Berufungsgericht hat sich für die erstere Möglichkeit entschieden. Einen Rechtsverstoß || rügt die Revision insoweit nicht;sie will nur die Ausle- * I gung des Berufungsgerichts durch die gegenteilige Ausle- x jj: gung ersetzt wissen; das ist aber dem ^evisionsgericht verschlossen» Die Klägerin hat aber auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 12. November 1952 (Bl 39 d OLGr-Akten) unter Beweis gestellt , daß die Beklagte das Schreiben vom 2. Januar 1942 selbst dahin ausgelegt habe, daß sie nach Ablauf der fünf Jahre zu heuer bindender Vereinbarung verpflichtet sei, daß sich die Beklagte mit der Befristung ihrer Zusage nur eine Anpassung an eine Verschlechterung der wirtschaftli- chen Verhältnisse habe Vorbehalten wollen und daß der da- malige Vorsitzende des Aufsichtsrats (Direktor ' sie,*' ,die Klägerin, sogar ausdrücklich damit beruhigt habe, bei/-. der gewählten Formulierung sei nicht an eine Befristung gedacht, die Gesellschaft habe sich damit lediglich d as Reci^f Vorbehalten wollen, die Höhe der zugesagten Pension eineri-# etwaigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage anpas-7; sen zu können. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben, weil es Umfang und Tragweite des Beweisantritts verkannt hat. Er ist jedoch sowohl dafür erheblich, ob sich die Beklagte zu Zahlungen verpflichten wollte und verpflichtet hat, wie auch dafür, ob die vorgesehene ”heue Verein-^ * barung“ Pflicht der Beklagten war und ihr nur Spielraum 7?^ für die Höhe fortzuentrichtender Zahlungen ließ. - . ■ ;.:7 y vyyoy y;: .■ : • <7;:;: 7, y|l§§; S Das Berufungsurteil war darum aufzuheben. Bei der wejrt; 7 ren Entscheidung nach § 565 Abs 1 ZPO war dem Gesetz über# ^ die Oberlandesgerichte'vom 27. April 1953 (BWGB1 1953, 31). Rechnung zu tragen. - :r Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang d( Sache ab und war daher dem Berufungsgericht zu überlassen. Dr. Selowsky Dr. Delbrück Er.Haidinger Dr.Kuhn Dro Ganter