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BGH · II ZR 204/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 204/13

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen, vor allem die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne, nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.500 € festgesetzt. fungsinstanz nur noch mit der Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Klageforderung verteidigt hat und sich daher durch die (Primär)Aufrechnung Streitwert und Beschwer nicht über den Betrag der zugesprochenen Klageforderung in Höhe von 19.500 € erhöhen. Der Umstand, dass sich der Beklagte zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs auf unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte gestützt hat, führt zu keiner Erhöhung der Beschwer, weil es jeweils um die Beseitigung desselben Schadens und damit um dasselbe Interesse geht.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 204/13
vom 3. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
 beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Wert der Beschwer werden auf 19.500 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Beklagte	wird von der Klägerin, an der er sich als atypischer stiller
 Gesellschafter beteiligt hat, auf rückständige Raten in Höhe von insgesamt 19.500 € nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen, vor allem die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne, nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.500 € festgesetzt.
2	Der	Beklagte	hat mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung einen
 höheren Streitwert und eine weitergehende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte im Berufungsverfahren weiterhin lediglich hilfsweise mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz verteidigt und seine in erster Instanz erhobenen Einwendun-
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gen gegen das Bestehen einer fälligen Ratenzahlungsforderung aufrechterhalten hat. Die Berufungsbegründung befasst sich vielmehr nach einem einleitenden Satz, wonach das Landgericht materiell rechtsfehlerhaft zu der Annahme gekommen sei, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung der rückständigen Einlagen vorlägen, alleine damit, dass ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung bestehe, sich ein solcher außerdem aus einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergebe und weder nach den Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft noch durch den Zeichnungsschein ausgeschlossen sei.
3	Es	ist	deshalb davon auszugehen, dass sich der Beklagte in der Beru-
fungsinstanz nur noch mit der Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Klageforderung verteidigt hat und sich daher durch die (Primär)Aufrechnung Streitwert und Beschwer nicht über den Betrag der zugesprochenen Klageforderung in Höhe von 19.500 € erhöhen. Der Umstand, dass sich der Beklagte zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs auf unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte gestützt hat, führt zu
 keiner Erhöhung der Beschwer, weil es jeweils um die Beseitigung desselben Schadens und damit um dasselbe Interesse geht. Der Berufungsbegründung lässt sich schließlich nicht entnehmen, dass der Beklagte mit der Aufrechnung dem Umfang nach nicht nur die Klageforderung in Frage stellen, sondern einen darüber hinausgehenden Schadensersatz begehren wollte.
Bergmann	Caliebe	Strohn
 Reichart
Sunder
 Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 23.11.2012 -50 842/12 -OLG München, Entscheidung vom 23.04.2013 - 3 U 5125/12 -