Volltext der Entscheidung
Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 204/01
vom 4. März 2002 in dem Rechtsstreit
1 ■ SflHHPHHBMMdtt KMHHMie.V. (SdK), vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dipl.-Kfm. Dieter KMM, Jtttf straßeI
2. Prof. Dr. Ekkehard RflHIweg 9
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 51.129,19 €
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer