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BGH · TI ZR 203/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 203/92

Die Klägerin beabsichtigte, auf Grundstücken, die zu dem Teil ihr, zu dem Teil dem Beklagten und seiner Ehefrau in Miteigentum, zu dem Teil anderen Eigentümern gehörten, gemeinsam mit den anderen Grundstückseigentümern eine Tiefgarage zu errichten und zu betreiben. April 1989 Unterzeichneten der Beklagte und seine Ehefrau eine schriftliche Vereinbarung, mit der sich die Eigentümer der beteiligten Grundstücke verpflichteten, gemeinsam eine Tiefgarage zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten und hierfür jeweils den anderen Eigentümern eine Grunddienstbarkeit zu bewilligen. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Februar 1989 einen Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Tiefgarage geschlossen sowie in einer weiteren, vom Beklagten am 3. Soweit das Berufungsgericht hierbei die fehlende Mitwirkung der Ehefrau des Beklagten als unschädlich angesehen hat, weil sie vom Beklagten nach Anscheinsgrundsätzen wirksam vertreten worden sei und im übrigen durch ihre Unterschrift vom 11. 2. Soweit die Revision indessen rügt, die Anspruchsberechtigung der Klägerin in Höhe der Klageforderung werde von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen, kann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe läßt sich aber erschließen, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung über die gemeinsame Errichtung einer Tiefgarage als Grundlage des Pflichtenverstoßes angesehen und als Gesellschaftsvertrag nach § 705 BGB qualifiziert hat. der Feststellung, der Beklagte und seine Ehefrau hätten durch den Verkauf des Grundstücks ohne Weitergabe der Verpflichtung zur gemeinsamen Errichtung der Tiefgarage gegen "ihre vertraglichen Pflichten gegenüber den anderen Grundstückseigentümern" verstoßen. b) Nicht gefolgt werden kann hingegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne wegen dieser Vertragsverletzung ihre gesamten Aufwendungen für das Tiefgaragenprojekt vom Beklagten ersetzt verlangen. Die Klägerin hat diese Aufwendungen nach eigenem Vorbringen aufgrund der Vereinbarung mit den anderen Gesellschaftern vom 3. Auch mit der Frage einer - zu demindest teilweisen - Rechtfertigung des Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht befaßt. Um beurteilen zu können, in welcher Höhe der Beklagte von der Klägerin auf (anteiligen) Aufwendungs- und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, bedarf es somit weiterer Feststellungen, insbesondere auch zu dem Inhalt und der daraus sich ergebenden rechtlichen Bedeutung der Federführungs-Vereinbarung vom 3. Ist die Gesellschaft inzwischen (z.B. nach § 726 BGB) aufgelöst, sind zudem die sich bei der Auseinandersetzung nach § 730 BGB ergebenden Besonderheiten zu beachten, wobei dann, wenn keine Gesellschaftsverbindlichkeiten mehr vorhanden sein sollten und der Ersatzanspruch gegen den Beklagten der einzige verbliebene Vermögensgegenstand der Gesellschaft wäre, auch eine unmittelbare Geltendmachung durch die Klägerin in Betracht käme (vgl. Bisher nicht schlüssig dargelegt ist schließlich, auf welcher Grundlage die Klägerin auch Ersatz von Zahlungen aufgrund des bereits im Oktober 1988, also vor den Vereinbarungen mit den anderen Grundstückseigentümern, geschlossenen Architektenvertrages beanspruchen kann.

Zitierte Normen: § 705 BGB
FeststellungBGBBerufungsgerichtAufwendungTiefgarageVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
c?
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
TI ZR 203/92
Verkündet am:
12. Juli 1993 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nikolaus
Grabhof 1, W4
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Mar kt gemeinde	gesetzlich vertreten durch	den
1. Bürgermeister Hermann	HMBstraße	77,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Prof.	Dr.
und Dr.	-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Greger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Marktgemeinde, verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen für die Planung einer Tiefgarage.
Die Klägerin beabsichtigte, auf Grundstücken, die zu dem Teil ihr, zu dem Teil dem Beklagten und seiner Ehefrau in Miteigentum, zu dem Teil anderen Eigentümern gehörten, gemeinsam mit den anderen Grundstückseigentümern eine Tiefgarage zu errichten und zu betreiben. Bei einer Besprechung am 23. Februar 1989 kam es hierüber zu einer mündlichen Einigung zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern. Die Ehefrau des Beklagten war bei dieser Besprechung nicht anwesend, hatte jedoch an vorangegangenen Verhandlungen teilgenommen. Am 11. April 1989 Unterzeichneten der Beklagte und seine Ehefrau eine schriftliche Vereinbarung, mit der sich die Eigentümer der beteiligten Grundstücke verpflichteten, gemeinsam eine Tiefgarage zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten und hierfür jeweils den anderen Eigentümern eine Grunddienstbarkeit zu bewilligen. In einer weiteren, vom Beklagten, nicht aber seiner Ehefrau, am 3. April 1989 unterschriebenen Vereinbarung übertrugen die Beteiligten der Klägerin die Federführung bezüglich der Planung und Errichtung der Tiefgarage und erteilten ihr die Vollmacht, in ihrem Namen zu handeln.
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Die Klägerin hatte bereits am 7. Oktober 1988 einen Architektenvertrag über die Planung der Tiefgarage abgeschlossen; im April 1989 schloß sie einen Vertrag mit einem Planungsbüro über die Tragwerksplanung und die haustechnischen Planungen. Sie handelte hierbei jeweils im eigenen Namen.
Der Beklagte und seine Ehefrau verkauften das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 15. September 1989 an einen Dritten. Der Käufer widersetzte sich der Errichtung der Tiefgarage in der beabsichtigten Form, so daß eine Neuplanung erforderlich wurde.
Die Klägerin behauptet, hierdurch seien Zahlungen, die sie zwischen November 1988 und März 1990 an den Architekten, das Planungsbüro und ein geotechnisches Büro geleistet habe, nutzlos geworden. Den Gesamtbetrag dieser Aufwendungen in Höhe von 119.414,50 DM macht sie mit der Klage geltend.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1.	Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, sämtliche beteiligten Grundstückseigentümer hätten am 23. Februar 1989 einen Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Tiefgarage geschlossen sowie in einer weiteren, vom Beklagten am 3. April 1989 Unterzeichneten Vereinbarung der Klägerin die "Federführung bezüglich der Planung und Errichtung der Tiefgarage" übertragen und ihr entsprechende Vollmacht erteilt. Soweit das Berufungsgericht hierbei die fehlende Mitwirkung der Ehefrau des Beklagten als unschädlich angesehen hat, weil sie vom Beklagten nach Anscheinsgrundsätzen wirksam vertreten worden sei und im übrigen durch ihre Unterschrift vom 11. April 1989 dessen Handeln genehmigt habe, ist ein revisibler Rechtsfehler nicht zu erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch
(S 565 a ZPO).
2.	Soweit die Revision indessen rügt, die Anspruchsberechtigung der Klägerin in Höhe der Klageforderung werde von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen, kann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben.
a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf positive Vertragsverletzung gestützt, ohne darzulegen, auf welchen der beiden Verträge sich die Pflichtverletzung bezieht und wie diese rechtlich zu qualifizieren sind. Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe läßt sich aber erschließen, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung über die gemeinsame Errichtung einer Tiefgarage als Grundlage des Pflichtenverstoßes angesehen und als Gesellschaftsvertrag nach § 705 BGB qualifiziert hat. Dies folgt insbesondere aus
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der Feststellung, der Beklagte und seine Ehefrau hätten durch den Verkauf des Grundstücks ohne Weitergabe der Verpflichtung zur gemeinsamen Errichtung der Tiefgarage gegen "ihre vertraglichen Pflichten gegenüber den anderen Grundstückseigentümern" verstoßen. Diese rechtliche Würdigung begegnet keinen Bedenken.
b) Nicht gefolgt werden kann hingegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne wegen dieser Vertragsverletzung ihre gesamten Aufwendungen für das Tiefgaragenprojekt vom Beklagten ersetzt verlangen.
Die Klägerin hat diese Aufwendungen nach eigenem Vorbringen aufgrund der Vereinbarung mit den anderen Gesellschaftern vom 3. April 1989 getätigt und durfte sie, wie auch das Berufungsgericht festgestellt hat, für erforderlich halten. Dann aber steht ihr insoweit ein Erstattungsanspruch nach § 670 BGB zu, und zwar unabhängig davon, ob sich die Aufwendungen als nutzbringend erwiesen haben (Wittmann in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 670 Rdn. 2; Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl., S 670 Rdn. 4). Ein Schaden kann der Klägerin somit allenfalls in Höhe eines von ihr als Mitgesellschafterin zu tragenden Verlustanteils entstanden sein. Hierzu fehlen jedoch tatrichterliche Feststellungen. Für eine Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche von Mitgesellschaftern ist nichts vorgetragen.
Auch mit der Frage einer - zu demindest teilweisen - Rechtfertigung des Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht befaßt.
Um beurteilen zu können, in welcher Höhe der Beklagte von der Klägerin auf (anteiligen) Aufwendungs- und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, bedarf es somit weiterer Feststellungen, insbesondere auch zu dem Inhalt und der daraus sich ergebenden rechtlichen Bedeutung der Federführungs-Vereinbarung vom 3. April 1989. Ist die Gesellschaft inzwischen (z.B. nach § 726 BGB) aufgelöst, sind zudem die sich bei der Auseinandersetzung nach § 730 BGB ergebenden Besonderheiten zu beachten, wobei dann, wenn keine Gesellschaftsverbindlichkeiten mehr vorhanden sein sollten und der Ersatzanspruch gegen den Beklagten der einzige verbliebene Vermögensgegenstand der Gesellschaft wäre, auch eine unmittelbare Geltendmachung durch die Klägerin in Betracht käme (vgl. BGHZ 10, 91, 102; MünchKomm-Ulmer, BGB,
2. Aufl., § 730 Rdn. 38 m.w.N.). Bisher nicht schlüssig dargelegt ist schließlich, auf welcher Grundlage die Klägerin auch Ersatz von Zahlungen aufgrund des bereits im Oktober 1988, also vor den Vereinbarungen mit den anderen Grundstückseigentümern, geschlossenen Architektenvertrages beanspruchen kann.
Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Bouj ong
 Dr. Henze
 Dr. Hesselberger
 Dr. Greger
 Röhricht