* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 203/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 203/86

1. Unbegründet sind die Rügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Hamburg ist, sei nicht wirksam in den Kaufvertrag der Parteien Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten handelten nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich im vorliegenden Verfahren auf die fehlende internationale Zuständigkeit der Hamburger Gerichte berufen, ist jedenfalls im Endergebnis richtig. Gegen das Versäumnisurteil legte die Klägerin Einspruch ein und rügte die internationale Zuständigkeit der Athener Gerichte mit dem Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung Hamburg. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten sich in diesem Verfahren auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen und damit die Abweisung der Klage in Athen erreicht; wenn sie jetzt die Unwirksamkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung geltend machten, sei dies rechtsmißbräuchlich. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Abweisung der Wechselklage beruhe nicht auf einer von den Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede, ist im Ergebnis zutreffend. Gegen die Begründung des Berufungsgerichts, aus dem Urteil des Landgerichts Athen ergebe sich, daß die Berufung der Beklagten auf die Unzuständigkeit der griechischen Gerichte für die Abweisung der Klage ohne entscheidende Bedeutung gewesen sei, könnten Zweifel bestehen, weil insoweit die verschiedenen Übersetzungen des Urteils nicht völlig übereinstimmen und teilweise unklar sind. Daß die Beklagten sich nicht auf die Unzuständigkeit der griechischen Gerichte berufen haben, ergibt sich aber aus dem Vorbringen der Klägerin in Verbindung mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. Daraus läßt sich jedenfalls mit Sicherheit entnehmen, daß die Beklagten gegen die Wechse1forderung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzugs aufgerechnet und sich gegen die Ansicht der Klägerin zur Wehr gesetzt haben, die griechischen Gerichte seien wegen der Gerichtsstandsvereinbarung Hamburg zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig. Nur hilfsweise haben sie vorgetragen, wenn die Athener Gerichte zur Entscheidung der Streitigkeiten der Parteien nicht zuständig seien, müsse auch der Wechse1 zahlungsbefehl aufgehoben werden. Demgegenüber habe sich die Klägerin auf das Urteil des Athener Landgerichts im ersten Verfahren bezogen und darauf hingewiesen, daß zwischen den Parteien aufgrund dieser Entscheidung rechtskräftig feststehe, daß die Athener Gerichte zu der Entscheidung über das Grundgeschäft nicht zuständig seien. Danach steht fest, daß es die Klägerin war, die in dem Wechselprozeß die Einrede der internationalen Unzuständigkeit der griechischen Gerichte eingeführt hat, wenngleich sich diese nur gegen die Zuständigkeit für Ansprüche aus dem Grundgeschäft gerichtet hat. Die Klägerin wollte mit ihrem Hinweis eine gerichtliche Prüfung der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche der Beklagten verhindern; die Beklagten dagegen hatten keinerlei Interesse an einer erneuten gerichtlichen Feststellung, daß die Parteien wirksam einen Gerichtsstand in Hamburg vereinbart haben, da sie diese Ansicht nicht nur im Wechselprozeß, sondern auch in dem anderen von der Beklagten zu 1 selbst in Athen anhängig gemachten Rechtsstreit in der Berufungsinstanz bekämpften. Wenn unter diesen Umständen das Athener Gericht die internationale Unzuständigkeit von Amts wegen auch auf die Wechse1forderung bezog, so hat sich dies die Klägerin allein zuzuschreiben. 3. Aufgrund dieser Darlegungen ergibt sich von selbst, daß in dem Verhalten der Beklagten im Athener Prozeß nicht eine stillschweigende (erneute) Vereinbarung des Gerichtsstands Hamburg gesehen werden kann. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob sich die Zuständigkeit der Hamburger Gerichte nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der "Notzuständigkeit" ergibt. Wenn sie sich stattdessen auf die Vereinbarung berufen hat, ging sie das Risiko ein, daß die Gerichtsstandsvereinbarung vor deutschen Gerichten nicht anerkannt wird mit der Folge, daß ihre Forderungen gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können. Dies ist nicht der Sinn der Notzuständigkeit, die allenfalls dann gegeben sein kann, wenn eine Partei ohne eigenes Zutun keinerlei Möglichkeit hat, von der Rechtsordnung anerkannte Ansprüche durchzusetzen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GerichtsstandsvereinbarungAthenerAthenParteiHamburgKlägerinNotzuständigkeit

Volltext der Entscheidung

x o a
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 203/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 er Firma Wilhelm G. und Peter C<
Gesellschafter Wilhelm rail
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr.
gegen
1. die griechische Kommanditgesellschaft in Firma
G. KflHHBl & Co. E.E., vertreten durch den Geschäfts führer Emmanuel	Straße
TMi, Ata, Grl
2. den Kaufmann Georg Emmanuel
3. die Kauffrau Kriti
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Brandes, Röhricht und Dr. Hesselberger am 12. Januar 1987
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Juni 1986 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 151.797,47 DM
Gründe :
Der Rechtsstreit wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf und ist im Endergebnis richtig entschieden.
1.	Unbegründet sind die Rügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Hamburg ist, sei nicht wirksam in den Kaufvertrag der Parteien
3
einbezogen worden. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hamburger Gerichte seien unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt international für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig, ist rechtlich unbedenklich.
2.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten handelten nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich im vorliegenden Verfahren auf die fehlende internationale Zuständigkeit der Hamburger Gerichte berufen, ist jedenfalls im Endergebnis richtig. Dies ergibt sich aus folgendem Sachverhalt:
Zunächst hat die Beklagte zu 1 in Athen Klage gegen die Klägerin auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges erhoben und ein Versäumnisurteil erwirkt. Noch ehe die Klägerin davon Kenntnis erlangte, beantragte und erwirkte sie ebenfalls in Athen einen Wechse1Zahlungsbefehl gegen die Beklagten. Gegen das Versäumnisurteil legte die Klägerin Einspruch ein und rügte die internationale Zuständigkeit der Athener Gerichte mit dem Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung Hamburg. Das Landgericht Athen wies mit Rücksicht darauf die Klage der Beklagten zu 1 ab. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 1 Berufung beim Oberlandesgericht Athen eingelegt mit der Begründung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien nicht Vertragsinhalt geworden, weil sie diese nicht unterzeichnet habe. Über dieses Rechtsmittel war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht noch nicht entschieden.
Gegen den Wechse1Zahlungsbefehl haben die Beklagten Einspruch eingelegt. Auf diesen hin wurde der Zahlungsbefehl
4
aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil kraft Vereinbarung Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für die Streitigkeiten der Parteien sei. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten sich in diesem Verfahren auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen und damit die Abweisung der Klage in Athen erreicht; wenn sie jetzt die Unwirksamkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung geltend machten, sei dies rechtsmißbräuchlich. Dieser Vorwurf ist nicht begründet.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Abweisung der Wechselklage beruhe nicht auf einer von den Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede, ist im Ergebnis zutreffend. Gegen die Begründung des Berufungsgerichts, aus dem Urteil des Landgerichts Athen ergebe sich, daß die Berufung der Beklagten auf die Unzuständigkeit der griechischen Gerichte für die Abweisung der Klage ohne entscheidende Bedeutung gewesen sei, könnten Zweifel bestehen, weil insoweit die verschiedenen Übersetzungen des Urteils nicht völlig übereinstimmen und teilweise unklar sind. Daß die Beklagten sich nicht auf die Unzuständigkeit der griechischen Gerichte berufen haben, ergibt sich aber aus dem Vorbringen der Klägerin in Verbindung mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. September 1983 an das Athener Landgericht:
Die Klägerin hat sich zu dem Beweise ihrer Behauptung, die Beklagten hätten seinerzeit vor dem Landgericht Athen eine Unzuständigkeitsrüge erhoben, auf die fernschriftliche Stellungnahme ihres Athener Rechtsanwalts Dr. Bailas vom 13. September 1985 (Anl. K 16) und die Vorlage des Schriftsatzes der Beklagten vom 7. September 1983 nebst amtlich
 beglaubigter Übersetzung berufen (GA 67). Damit behauptet die Klägerin, die von den Beklagten erhobene Einrede ergebe sich aus diesem Schriftsatz. Die Klägerin hat den Schriftsatz jedoch nicht vorgelegt; stattdessen haben ihn die Beklagten mit zwei im Wortlaut verschiedenen Übersetzungen zu den Akten gereicht. Daraus läßt sich jedenfalls mit Sicherheit entnehmen, daß die Beklagten gegen die Wechse1forderung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzugs aufgerechnet und sich gegen die Ansicht der Klägerin zur Wehr gesetzt haben, die griechischen Gerichte seien wegen der Gerichtsstandsvereinbarung Hamburg zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig. Nur hilfsweise haben sie vorgetragen, wenn die Athener Gerichte zur Entscheidung der Streitigkeiten der Parteien nicht zuständig seien, müsse auch der Wechse1 zahlungsbefehl aufgehoben werden. Daß dies so war, bestätigt auch der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz (GA 112). Dort wird ausgeführt, die Beklagten hätten den Einspruch gegen den Wechsel Zahlungsbefehl auf angebliche Gegenansprüche aus dem Grundgeschäft gestützt. Demgegenüber habe sich die Klägerin auf das Urteil des Athener Landgerichts im ersten Verfahren bezogen und darauf hingewiesen, daß zwischen den Parteien aufgrund dieser Entscheidung rechtskräftig feststehe, daß die Athener Gerichte zu der Entscheidung über das Grundgeschäft nicht zuständig seien. Danach steht fest, daß es die Klägerin war, die in dem Wechselprozeß die Einrede der internationalen Unzuständigkeit der griechischen Gerichte eingeführt hat, wenngleich sich diese nur gegen die Zuständigkeit für Ansprüche aus dem Grundgeschäft gerichtet hat. Die Beklagten dagegen haben sich, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat (BU 10), eindeutig gegen die Wirksamkeit der Gerichtsstandsverein-
6
barung gewandt. Dies entspricht auch der Interessen 1 age.
Die Klägerin wollte mit ihrem Hinweis eine gerichtliche Prüfung der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche der Beklagten verhindern; die Beklagten dagegen hatten keinerlei Interesse an einer erneuten gerichtlichen Feststellung, daß die Parteien wirksam einen Gerichtsstand in Hamburg vereinbart haben, da sie diese Ansicht nicht nur im Wechselprozeß, sondern auch in dem anderen von der Beklagten zu 1 selbst in Athen anhängig gemachten Rechtsstreit in der Berufungsinstanz bekämpften. Wenn unter diesen Umständen das Athener Gericht die internationale Unzuständigkeit von Amts wegen auch auf die Wechse1forderung bezog, so hat sich dies die Klägerin allein zuzuschreiben.
Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen, das Berufungsgericht hätte ihren Athener Rechtsanwalt vernehmen müssen, sind unbegründet. Nach dem eigenen Vorbringen konnte dieser nicht mehr aussagen, als was in dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. September 1983 enthalten ist (vgl. dazu auch seine eigene fernschriftliche Erklärung in Anl. K 16). Die Richtigkeit der Übersetzung und des Schriftsatzes vom 7. September 1983 hat die Klägerin zwar bestritten. Es hätte jedoch an ihr gelegen, dies zu beweisen und - wie angekündigt - den Schriftsatz nebst beglaubigter Übersetzung selbst vorzulegen.
3.	Aufgrund dieser Darlegungen ergibt sich von selbst, daß in dem Verhalten der Beklagten im Athener Prozeß nicht eine stillschweigende (erneute) Vereinbarung des Gerichtsstands Hamburg gesehen werden kann.
7
4.	Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob sich die Zuständigkeit der Hamburger Gerichte nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der "Notzuständigkeit" ergibt.
Dieses Problem tritt bei einem negativen Kompetenzkonflikt auf. Die herrschende Lehre eröffnet in diesem Falle eine Notzuständigkeit. Sie geht davon aus, daß es keine Rechtsverweigerung geben darf. Jeder von der Rechtsordnung anerkannte Anspruch müsse gerichtlich durchsetzbar sein (vgl. Schütze, Deutsches Internationales Zivilprozeßrecht S. 41). Das Berufungsgericht ist auf diesen Gesichtspunkt mit Recht nicht eingegangen, weil hier die Voraussetzungen für die Annahme einer Notzuständigkeit nicht vorliegen. Ohne die Berufung der Klägerin auf die Gerichtsstandsvereinbarung hätten die Athener Gerichte ihre internationale Zuständigkeit nicht verneinen können. Die Klägerin hatte es daher in der Hand, unter Verzicht auf die Zuständigkeitsvereinbarung ihre Ansprüche vor den griechischen Gerichten durchzusetzen. Wenn sie sich stattdessen auf die Vereinbarung berufen hat, ging sie das Risiko ein, daß die Gerichtsstandsvereinbarung vor deutschen Gerichten nicht anerkannt wird mit der Folge, daß ihre Forderungen gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können. Durch die Anerkennung einer Notzuständigkeit der Hamburger Gerichte würde die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung umgangen werden. Dies ist nicht der Sinn der Notzuständigkeit, die allenfalls dann gegeben sein kann, wenn eine Partei ohne eigenes Zutun keinerlei Möglichkeit hat, von der Rechtsordnung anerkannte Ansprüche durchzusetzen. Dies war hier nicht der Fall. Hinzu kommt, daß die fehlende Durchsetz-barkeit der Wechse1ansprüche nicht zu einer endgültigen Rechtsverweigerung für die Klägerin führen muß, da diese
8
ihre Kaufpreisansprüche aus dem Grundgeschäft nach wie vor gerichtlich geltend machen kann. Insoweit fehlt auch ein Rechtsschutzinteresse für die Anerkennung einer NotZuständigkeit.
Dr. Kellermann	Bundschuh	Brandes
 Dr. Hesselberger	Röhricht