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BGH · II ZR 205/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 205/84

April 1984 beim Oberlandesgericht erhobene Restitutionsklage stützt er darauf, daß der Zeuge Dr. auf dessen Aussage Uber den Kauf der Brosche das Urteil gegründet sei, sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht und das auf einer Papierserviette verbriefte Schuldanerkenntnis, auf dem das Urteil ebenfalls beruhe, fälschlic angefertigt habe. Auch die Revision ist der Ansicht, daß das frühere Urteil ausschließlich auf der Darstellung des Zeugen Dr. beruht, so daß es allein darauf ankommt, ob in ihr ein Restitutionsgrund zu sehen ist. 3. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts liegt dieser Restitutionsgrund nicht vor, weil durch das Zeugnis der Eheleute eine Aussage Dr. HflBis widerlegt werden solle, die dieser nicht gemacht habe. Dr. MfHB habe seine Wahrheitspflicht auch dadurch vorsätzlich verletzt, daß er ausgesagt habe, der Kläger habe sich mit Frau HflBi auf den Kauf der Brosche zu dem Preise von 50.000 DM geeinigt. Auf dieser Aussage, auf der das Urteil in dem früheren Verfahren beruhe, sei das Oberlandesgericht nicht eingegangen, obwohl durch das Zeugnis der Eheleute KflH habe bewiesen werden sollen, daß sie falsch war. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO setzt voraus, daß der Zeuge strafbar falsch ausgesagt hat und das Urteil auf seiner Aussage beruht. Diese Ursächlichkeit besteht nicht erst dann, wenn das Urteil den Teil der Aussage zur Grundlage hat, der unrichtig ist; es reicht schon aus, daß der Zeuge in einem für die Entscheidung nicht wesentlichen Punkt falsch ausgesagt hat, weil dadurch das Vertrauen in die Wahrheit der Aussage allgemein erschüttert ist (vgl. Allerdings muß die Aussage auch in diesem nicht wesentlichen Punkt den Vemehmungsgegenstand betreffen, weil sie sonst nicht strafbar wäre; denn die durch die Strafvorschriften der §§ 153 ff StGB gesicherte Aussage- und Wahrheitspflicht wird im Zivilprozeß durch das Beweisthema und die dieses Thema erweiternden Fragen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten begrenzt (BGHSt 25, 244, 246 * NJW 1974, Soweit sie die Ursächlichkeit betreffen, hat das Oberlandesgericht sie festgestellt, wenn es ausführt, daß das frühere Urteil insoweit auf dem Zeugnis Dr. beruht, als dieser ausgesagt hat, der Kläger und Frau H^| hätten sich auf einen Preis von 50.000,— DM geeinigt. Diese Feststellung ergibt zugleich Aufschluß über das Beweisthema des früheren Verfahrens, in dem es - wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt - um die Höhe des Kaufpreises gegangen ist, von dem der Zeuge ausgesagt hat, daß man sich sehr schnell auf ihn geeinigt habe, nachdem man sich über die Verkaufsbereitschaft einig gewesen sei. Der Kläger hat damit schlüssig dargelegt, durch das Zeugnis der Eheleute nachweisen zu können, daß Dr. sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig Anläßlich der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht allerdings auch der bisher nicht erörterten Frage nachzugehen haben, ob der Kläger die Zeugen, mit denen er die strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht beweisen will, nicht schon im früheren Verfahren hätte benennen können; denn das Gesetz eröffnet dem Restitutionskläger nur dann die Möglichkeit, die Rechtskraft einer auf fehlerhafter Grundlage beruhenden Entscheidung zu beseitigen, wenn er ohne Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 582 ZPO).

Zitierte Normen: § 154 StPO § 581 ZPO
RestitutionsgrundOberlandesgerichtAussageZeugezeugenKlägerpreisenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. April 1985 Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschiftsatelle
II ZR 205/84 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Reinhard
asse
9,
m.
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Baron Max
 von
Schloß El
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
6
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Dr. Seidl und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger machte in einem Vorprozeß eine Wechselforderung von 74.500 DM gegen den Beklagten geltend. Während das Landgericht der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht sie durch Urteil vom 13. Juli 1983 in Höhe von 50.000 DM ab, weil es die Aufrechnung mit einer Forderung für begründet hielt, die Frau H(m| am 25. Januar 1980 durch den Verkauf einer Brosche
 
an den Kläger erlangt und dem Beklagten abgetreten haben sollte.
Der Kläger betreibt die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Seine am 12. April 1984 beim Oberlandesgericht erhobene Restitutionsklage stützt er darauf, daß der Zeuge Dr.	auf	dessen Aussage Uber den Kauf
 der Brosche das Urteil gegründet sei, sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht und das auf einer Papierserviette verbriefte Schuldanerkenntnis, auf dem das Urteil ebenfalls beruhe, fälschlic angefertigt habe. Diese Restitutionsgründe habe er in dem früheren Verfahren nicht geltend machen können, weil er erstmals im Oktober 1983 erfahren habe, daß die Eheleute bezeugen könnten, daß er weder die Brosche gekauft noch das Anerkenntnis auf der Papierserviette unterschrieben habe.
Die Staatsanwaltschaft teilte dem Kläger am 16. März mit, daß sie das Ermittlungsverfahren gegen Dr. MfHHft* das sie auf seinen Antrag eingeleitet hatte, nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, das frühere Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten vollen Umfangs zurückzuweisen.
6
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Zurückverweisung,
1.	Allerdings ist die Restitutionsklage nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zulässig, als es um die Einhaltung der Klagefrist und die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO geht.
2.	Das Berufungsgericht ist dem Restitutionsgrund der Urkundenfälschung nicht weiter nachgegangen, weil der Kläger ihn nicht schlüssig dargelegt habe. Es hat hierzu ausgeführt, daß im Vorprozeß keine Urkunde über ein Schuldanerkenntnis vorgelegt worden sei, so daß das Urteil nicht darauf beruhen könne und es schon aus diesem Grunde nicht darauf ankomme, ob eine Urkunde mit dem behaupteten Inhalt gefälscht worden sei. Grundlage der Entscheidung sei vielmehr die Aussage Dr. MiHHHM gewesen, der die Bedingungen des vom Kläger geschlossenen Kaufvertrages auf einer Papierserviette festgehalten haben will. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision ist der Ansicht, daß das frühere Urteil ausschließlich auf der Darstellung des Zeugen
 Dr.	beruht, so daß es allein darauf ankommt, ob
 in ihr ein Restitutionsgrund zu sehen ist.
3.	Nach Ansicht des Oberlandesgerichts liegt dieser
 Restitutionsgrund nicht vor, weil durch das Zeugnis der Eheleute	eine Aussage Dr. HflBis widerlegt
 werden solle, die dieser nicht gemacht habe. Dem Kläger ginge es um den Nachweis, daß er am 25- Januar 1980 das von Dr.	auf	einer	Papierserviette	festgehaltene
 Anerkenntnis, den Kaufpreis zu schulden, nicht unter-
 
schrieben habe; die protokollierte Aussage des Zeugen Dr.	lasse	aber	an	keiner	Stelle	erkennen, daß
 der Zeuge eine Unterzeichnung durch den Kläger bekundet habe.
Hiergegen wendet die Revision sich nicht. Sie rügt vielmehr, daß das Oberlandesgericht nur auf die Unterschrift abgestellt, dagegen anderen wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen habe. Dr. MfHB habe seine Wahrheitspflicht auch dadurch vorsätzlich verletzt, daß er ausgesagt habe, der Kläger habe sich mit Frau HflBi auf den Kauf der Brosche zu dem Preise von 50.000 DM geeinigt.
Auf dieser Aussage, auf der das Urteil in dem früheren Verfahren beruhe, sei das Oberlandesgericht nicht eingegangen, obwohl durch das Zeugnis der Eheleute KflH habe bewiesen werden sollen, daß sie falsch war. Diese Rüge hat Erfolg.
Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO setzt voraus, daß der Zeuge strafbar falsch ausgesagt hat und das Urteil auf seiner Aussage beruht. Diese Ursächlichkeit besteht nicht erst dann, wenn das Urteil den Teil der Aussage zur Grundlage hat, der unrichtig ist; es reicht schon aus, daß der Zeuge in einem für die Entscheidung nicht wesentlichen Punkt falsch ausgesagt hat, weil dadurch das Vertrauen in die Wahrheit der Aussage allgemein erschüttert ist (vgl. OGHZ 3, 40 =* NJW 1950, 105, 106). Allerdings muß die Aussage auch in diesem nicht wesentlichen Punkt den Vemehmungsgegenstand betreffen, weil sie sonst nicht strafbar wäre; denn die durch die Strafvorschriften der §§ 153 ff StGB gesicherte Aussage- und Wahrheitspflicht wird im Zivilprozeß durch das Beweisthema und die dieses
 Thema erweiternden Fragen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten begrenzt (BGHSt 25, 244, 246 * NJW 1974,
324), so daß Bekundungen eines Zeugen, die hiermit nichts zu tun haben, strafrechtlich nicht interessieren.
Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen der Restitution hat der Kläger schlüssig dargelegt. Soweit sie die Ursächlichkeit betreffen, hat das Oberlandesgericht sie festgestellt, wenn es ausführt, daß das frühere Urteil insoweit auf dem Zeugnis Dr.	beruht, als dieser
 ausgesagt hat, der Kläger und Frau H^| hätten sich auf einen Preis von 50.000,— DM geeinigt. Diese Feststellung ergibt zugleich Aufschluß über das Beweisthema des früheren Verfahrens, in dem es - wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt - um die Höhe des Kaufpreises gegangen ist, von dem der Zeuge ausgesagt hat, daß man sich sehr schnell auf ihn geeinigt habe, nachdem man sich über die Verkaufsbereitschaft einig gewesen sei. Diese Aussage unterlag insgesamt der Wahrheitspflicht, und zwar selbst dann, falls im früheren Verfahren nur der Preis und nicht der Vertragsschluß streitig war. Denn weil sich Einigung und Preis insofern bedingen, als es ohne die erstere den letzteren nicht gibt, konnte Dr. Meerroth nicht über den Preis aussagen, ohne gleichzeitig zu bezeugen, daß man sich über ihn einig gewesen sei.
Demgegenüber sollen die Eheleute &IHHB bezeugen können, daß der Kläger auf mehrfache Aufforderungen von seiten Frau H^H|s, die Brosche zu kaufen, nicht eingegangen sei, die Aufforderungen infolge seiner Trunkenheit nicht einmal wahrgenommen habe. Der Kläger hat damit schlüssig dargelegt, durch das Zeugnis der Eheleute nachweisen zu können, daß Dr.	sich
 einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig
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gemacht hat, als er das Gegenteil bezeugte. Das Oberlandesgericht hätte die Zeugen deshalb vernehmen müssen.
4.	Die Sache wird zurückverwiesen, damit die Beweisaufnahme nachgeholt werden kann. Anläßlich der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht allerdings auch der bisher nicht erörterten Frage nachzugehen haben, ob der Kläger die Zeugen, mit denen er die strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht beweisen will, nicht schon im früheren Verfahren hätte benennen können; denn das Gesetz eröffnet dem Restitutionskläger nur dann die Möglichkeit, die Rechtskraft einer auf fehlerhafter Grundlage beruhenden Entscheidung zu beseitigen, wenn er ohne Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 582 ZPO).
Stimpel	Dr.	Bauer	Dr.	Kellermann
 Dr. Seidl	Brandes