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BGH · II ZR 203/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 203/76
KontoKGLastschriftAbbuchungsauftragsverfahrenKlägerinRudolf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 203/76	URTEIL
in den Rechtsstreit
 Verkündet am
10. April 1978
u
Justi20bersekretärin
 als Urkondabeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Rudolf
 traße^fc

Beklagten und Revisionsklfigers,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, , vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die WeflHHBBflm diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Anton und Joachim
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1978 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-geriohts Düsseldorf vom 2. August 1976
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verband-' lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte betrieb als Einzelkaufmann einen Großhandel mit Baustoffen, wobei er unter der Bezeichnung "Rudolf	Baustoffgroßhandlung"	im	Rechtsver-
kehr auftrat. Am 1. Januar 1972 wurde das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen in eine Komaandit gesellschaft umgewandelt. Persönlich haftender Gesellschafter wurde die Rudolf	GmbH;	der	Beklagte	selbst
 und sein Betriebsleiter wurden Kommanditisten. Geschäfts-
 
führer der GmbH war der Beklagte. Die KommanditgeSeilschaft (künftig: KG) führte die Firma des Einzelunternehmens unverändert fort. Die mit der Umwandlung zusammenhängenden Vorgänge wurden am 2. Mai 1972 in das Handelsregister eingetragen.
Anfang August 1974 bestellte der Beklagte bei der Klägerin fernmündlich Quarzkies, den diese am 12., 13. und 14. August 1974 lieferte und unter dem
16.	August 1974 der "Firma Rudolf UHA» Baustoff groß-handel” mit 5.427,57 DM unter Gewährung von 5 % Skonto "bei Bankeinzug" ln Rechnung stellte. Den um das Skonto verminderten Rechnungsbetrag von 5.156,19 IM ließ die Klägerin über ihr Kreditinstitut, die Kreissparkasse
 durch Lastschrift einziehen. Die Deutsche	GmbH (künftig:
löste die Lastschrift ein und belastete dementsprechend am 22. August 1974 das Konto ihrer Kundin, der KG. Als diese am 9. September 1974 ihre Zahlungen einstellte, suchte der Leiter der	Niederlassung	der
KIBl den Beklagten auf und ließ diesen eine vorbereitete Erklärung unterschreiben, in der die KG der Belastung ihres Kontos u.a. auch aufgrund der Lastschrift der Klägerin widersprach. Danach wurde der Lastschriftbetrag "wegen Widerspruchs" zurückgefordert und mit der Forderung der	gegen	die	KG
aus dem Giroverhältnis verrechnet. Die
 belastete am 16. September 1974 das Konto der Klägerin ln entsprechender Höhe. Die am
17.	September 1974 vom Beklagten beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG 1st am 22. Oktober 1974 mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgelehnt worden.

Oie Klägerin verlangt nunmehr vom Beklagten die Zahlung des vollen Rechnungsbetrages, veil dieser den Kaufvertrag über die Kieslieferungen im eigenen Namen abgeschlossen habe; hilfsweise hafte er nach Rechtsscheingrundsätzen. Falls aber - wie der Beklagte behauptet hat - Vertragspartner die KG sein sollte, hafte der Beklagte für deren Schulden persönlich, weil er seine Kommanditeinlage nicht geleistet habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil und auf dessen Einspruch durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe i
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Beklagte für die Kaufpreisforderung als Käufer, kraft Rechtsscheins oder deswegen hafte, weil er seine Kommanditeinlage nicht erbracht habe. Es meint, der Beklagte habe sich gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht, weil er in planmäßigem Zusammenwirken mit der
 namens der KG der Belastung des Kontos widersprochen und dadurch der Klägerin Schaden zugefügt habe. Aufgrund des Widerspruchs habe die
 
von der	die	Rückvergütung	des	Last-
schriftbetrages verlangen können. Letztere sei infolgedessen berechtigt gewesen, den der Klägerin gutgeschriebenen Betrag zurückzufordern, was durch die entsprechende Belastungsbuchung geschehen sei. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I.	Der bisherige Vortrag der Klägerin rechtfertigt es nicht anzunehmen, daß ihr durch die Rückbelastung des Lastschriftbetrages auf ihrem Konto bei der K| ein Schaden entstanden ist.
1. Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, daß die Lastschrift im Einzugsermächtigungsver-fähren eingezogen worden ist. Es hat dabei die nach dem Sachverhalt naheliegende Möglichkeit übersehen, daß der Lastschrifteinzug im Abbuchungsauftragsverfahren erfolgt sein könnte. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe ihr eine Einzugsermächtigung erteilt. Damit hat sie aber folgende, vom Beklagten Unterzeichnete Erklärung vom 13. August 1974 gemeint:
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Vj
 
"An
 Deutsche Zweigniederlassung
POSwXdCu •« •
Dauerauftrag zur Einlösung von Lastschrlft-karten der Firma WeBMBMi B^BP GmbH & Co. KG, ^J&«ggrlBj|_____________________________________
Wir bitten Sie, ab 12. August 1974 bis auf Wlder-ruf die auf Veranlassung der WeflHHM BBBBi GmbH & Co. KG, ..., eingereichten Lastschriften zu Lasten unseres Kontos Nr. ... einzulösen.
Rudolf HH|, Baustoffgroßhandel (... Anschrift)
gez.
Nach dem Wortlaut handelt es sich um eine an die TpUHP und nicht - wie es bei einer Einziehungsermächtigung der Fall wäre - an die Klägerin gerichtete Erklärung, durch die die KG als Zahlungspflichtige ihrer Bank den Dauerauftrag erteilt, Lastschriften der Klägerin einzulösen. Das aber ist ein sogenannter Abbuchungsauftrag im Sinne des Abkommens der Spitzenverbände des Kreditgewerbes über den Lastschriftverkehr (veröffentl. bei Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 18. Aufl. S. 364 ff; künftig: Lastschriftabkommen). Der Wortlaut der Erklärung vom 13. August 1974 stimmt in allen wesentlichen Punkten mit dem Mustertext für einen Abbuchungsauftrag überein (vgl. Schütz aaO, S. 366, Mister 290). Die Klägerin hat keine Tatsachen für einen vom Wortlaut der Erklärung abweichenden Geschäftswillen vorgetragen. Der Umstand allein, daß beide Parteien die Erklärung als Einzugsermächtigung bezeichnen, reicht dafür nicht aus, zu demal es sich dabei um eine rechtlich fehlerhafte Bezeichnung handeln kann.
 
2. Ob die Lastschrift im Einzugsermächtigungsoder im Abbuchungsauftragsverfahren eingezogen worden ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich , Beim Abbuchungsauftragsverfahren kann der Schuldner im Gegensatz zu dem Einzugsermächtigungsverfahren, bei dem er dem Gläubiger schriftlich die Ermächtigung einräumt, die zu leistenden Zahlungen mittels Lastschrift bei der Schuldnerbank einzuziehen (vgl. BGHZ 69, 82, 85), der Belastung seines Kontos nach Einlösung der Lastschrift nicht widersprechen. Der Abbuchungsauftrag ist, wie der Überweisungsauftrag, eine (hier: General-)Weisung im Sinne der §§ 665, 675 BGB innerhalb des zwischen dem Schuldner und seiner Bank bestehenden Girovertrages (vgl. BGHZ 69 aaO). Kraft dieser Weisung ist die Schuldne bank berechtigt, die bei ihr eingehenden Lastschriften de im Abbuchungsauftrag bezeichneten Gläubigers zu Lasten des Kontos des Schuldners einzulisen. Hit der Einlösung der Lastschrift erlangt der Gläubiger einen Anspruch gegen seine Bank auf Auszahlung des Lastschriftbetrages; deshalb ist damit der Auftrag durch die Schuldnerbank ausgeführt und sein Widerruf ausgeschlossen (vgl. BGHZ 27 241, 248 für den Überweisungsauftrag). Im Rahmen des Last schriftverfahrens schreibt die Gläubigerbank bei Hereinnahme der Lastschrift zur Weiterleitung den Lastschriftbetrag dem Konto des Gläubigers zunächst "Eingang Vorbehalten" gut, da sie noch keinen Gegenwert hat. Für die bei anderen Banken zahlbaren Lastschriften erhält die Gläubigerbank bei der Weiterleitung an die Schuldneroder eine Zwischenbank eine entsprechende Gutschrift im Rahmen des bestehenden Abrechnungsverhältnisses.
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Auch diese Gutschrift erfolgt "Eingang Vorbehalten" und wird erst wirksam, wenn die gutschreibende Bank ihrerseits einen Gegenwert erhalten hat. Das ist der Pall, wenn die Schuldnerbank das Konto des Schuldners mit dem Lastschriftbetrag belastet hat. Damit werden alle zuvor erteilten vorläufigen Gutschriften endgültig wirksam (vgl. Engel, Rechtsprobleme um das Last-schriftverfähren S. 30, 31).
Dieser Rechtslage trägt auch das Lastschriftabkommen Rechnung. Dort ist ein Widerspruch des Schuldners gegen die Belastung lediglich bei Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen, nicht aber ftir das Abbuchungsauftragsverfahren vorgesehen (vgl. Abschn. Ill 1 des Lastschriftabkommens). Dies hat seinen Grund darin, daß beim Einzugsermächtigungsverfahren die Schuldnerbank ohne entsprechenden Auftrag des Schuldners dessen Konto belastet, während sie beim Abbuchungsauftragsverfahren die Kontobelastung auftragsgemäß vornimmt. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, wenn man entsprechend dem Wortlaut der Erklärung vom 13. August 1974 von einem Abbuchungsauftrag ausgeht, daß die Klägerin mit der Einlösung der Lastschrift durch die	gegen	die
K^^p^ einen Anspruch aus der Gutschrift erworben hat, der nicht mehr widerrufen werden konnte«* Deshalb war die nicht	berechtigt,	die
 Recht, das Konto der Klägerin mit dem Lastschriftbetrag zu belasten. Die gleichwohl vorgenommene Belastung konnte materiell weder ein etwaiges Guthaben der Klägerin bei
 saldo erhöhen; sie ließ vielmehr das Vermögen der Klägerin
 zurückzubelasten und diese hatte kein
 der
mindern noch einen etwaigen Schuld-
 
unangetastet. Diese konnte deshalb von der
 ohne weiteres verlangen, die Belastung rückgängig zu machen (vgl. BGHZ 69, 186, 190). Die Rückbuchung hat dabei nur deklaratorischen Charakter, da sie lediglich die ohnehin gegebene Rechtslage klarstellt; sie erfolgt demnach alt Wirkung ex tune, so daB hinsichtlich eventueller Habenoder Sollzinsen so zu verfahren ist, als sei die falsche Buchung nie erfolgt (vgl. Canaris, Großkoam. z. HGB 3. Aufl. Anh. § 357 Bankvertragsrecht Ana. 179). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nach der Inzwischen verstrichenen Zeit ihren Anspruch gegen die	nicht
 mehr geltend machen kann und dadurch Schaden erlitten hat, bestehen nach dem Klagvorbringen nicht, zu demal die Klägerin nach der Aussage ihres Angestellten	der
 Belastung gegenüber der Kreissparkasse widersprochen hat. Nach dem zu unterstellenden Sachverhalt haben der vom Beklagten veranlaBte Widerspruch und die darauf beruhende Rückbelastung der Klägerin somit keinen Schaden verursacht.
II.	Die Klägerin hat bei Unterstellung des Lastschrifteinzugs lm Abbuchungsauftragsverfahren auch keinen Erfüllungsanspruch mehr, weil dieser, gleichgültig ob er sich gegen den Beklagten oder die KG richtete, getilgt worden ist. Da die Klägerin durch die Einlösung der Lastschrift, die nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts der Erfüllung der Kaufpreisforderung diente, einen unentziehbaren Anspruch aus der Gutschrift gegen die	erlangte, wurde ihre Forderung,
 wenn sie sich gegen die KG richtete, gemäß §362 BGB,
o
- io -
und wenn sie sich gegen den Beklagten richtete, gemäß §§ 267 Abs. 1, 362 BGB erfüllt.
III.	Da die mit dem Abbuchungsauftragsverfahren zusammenhängenden Fragen bislang im Rechtsstreit nicht ausreichend erörtert worden sind, muß die Klägerin Gelegenheit haben, ihr Vorbringen gegebenenfalls auch in dem Sinne zu ergänzen, daß trotz des Wortlauts der Erklärung vom 13. August 1974 nicht alle Voraussetzungen des Abbuchungsauftragsverfahrens Vorgelegen haben. Dies ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil bislang nicht geklärt ist, ob die Erklärung vom 13. August 1974 auch der	zugegangen	ist.
Aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Sollte sich nach Aufklärung der mit dem Lastschriftverfahren zusammenhängenden Umstände erneut die Frage stellen, ob dem Beklagten vorgeworfen werden kann, im Zusammenwirken mit der	der	Klägerin	gemäß	§	826 BGB
Schaden zugefügt zu haben, so wird sich das Berufungsgericht mit den nicht ohne weiteres von der Hand zu

weisenden Einwendungen der Revision gegen das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Beklagten auseinander setzen müssen.
Fleck Dr. Schulze Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe