Juli 1952 schlossen Vater und Sohn einen privatschriftlichen Vertrag über die Gründung:einer Gesellschaft bürgerlichen Hechts, nach dem mit Wirkung vom 1. Der Vater stellte für seinen Betrieb eine Schlußbilanz per 31* Dezember 1951 auf, in der sein Grundstück als Betriebsgrundstück erschien. Er überfuhrte nach § 2 Abs, 1 des Gesellschaftsvertrages die gesamten, in der Schlußbilanz ausgewiesenen Aktiven und Passiven unter Beibehaltung Der Vater hat das Grundstück an die Gesellschaft nicht aufgelassen und blieb im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Der Kläger hat mit der Klage in erster Linie die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung des Grundstücks an ihn begehrt. Februar 195u auf das der Erbengemeinschaft nach Ulrich zustehende Auseinandersetzungsguthaben an der früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Kläger und dem Erblasser anzurechnen ist und. daß er für den Fall, daß der Wert des Grundstücks höher ist als das auf die Erbengemeinschaft entfallende Auseinandersetzungsguthaben, in Hohe a es Unterschiedes Nachlaßgläubiger ist. Er hat geltend gemacht, daß der Erblasser zur Übertragung des Eigentums am Grundstück nicht verpflichtet gewesen sei und das Grundstück auch nicht wirtschaftlich in das Gesellschaftsvermögen habe einbringen wollen. Juli 1952 dahin ausgelegt, daß das Grundstück:, auf dem die Schlosserei betrieben wurde, zur Benutzung und dem Werte nach vom Erblasser in die zusammen mit seinem Sohn begründete Gesellschaft bürgerlichen Hechts eingebracht werden sollte. Bas Berufungsgericht stützt sich insbesondere auf die dem Gesellschaftsvertrag beigefügte Eröffnungsbilanz, in der das Grundstück mit seinem Wert in die Ak-tiven einbezogen ist, Berner verweist es auf die Schluß- -■Bilanz der vom Erblasser betriebenen Schlosserei per 31. Nach § 2 Abs, 1 des Gesellschafts-Vertrages hatte der Vater des Klägers* die in der Schluß- : bilanz ausgewiesenen Aktiven und Passiven unter Beibe- ■ des ganzen Vertrages nach sich ziehen würde, wäre nach den Grundsätzen über die fehlerhafte, zur Ausführung gelangte Gesellschaft der übrige Vertragsinhalt als wirksam zu behandeln. Aus diesem hat das Berufungsgericht unbedenklich entnommen, daß das im Alleineigentum des Erblassers stehende und verbleibende Grundstück der Gesellschaft zur Benutzung über- Ein solcher/Gesellschaftsvertrag fällt nicht unter die Bormvorschrift des § 3-13 BGB, weil die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums am Grundstück nicht begründet wird. Der andere Gesellschafter soll nur im Innernverhältnis als gleichberechtigt angesehen werden, aodaß die während des 0ese11schafts-verhältnisses eintretenden WertSteigerungen,/ etwa durch Ausbau des Grundstücks, ihrem Wert nach dem anderen Gesellschafter zugute kommen, während andererseits der andere Gesellschafter im Zweifel auch zu den Lasten, Verlusten und Wertminderungen herangezogen werden kann (vgl. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht dem Antrag des Beklagten auf Vernehmung seines Vaters darüber zu entsprechen, der Erblasser habe nicht im entferntesten daran gedacht, den Kläger tatsächlich am Geschäft zu beteiligen. Die Erbengemeinschaft ist im Hinblick darauf, daß das Grundstück nur wirtschaftlich zu dem G e s e11s chäftsv ermög en Zu .rechnen ist, bei’ der Auseinandersetzung in Abweichung von § 733 Abs.3 BGB auf einen Auseinandersetzungsanspruch in Geld angewiesen. Daraus ergibt sich, daß keine Rückerstattung des Grundstückswertes, wieder sich zur Zeit der Einbringung darstellte, als Einlage stattzufinden hat (§ 735 Abs. 2 Satz 1 BGB) und daß dieser Grundstückswert bei Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens nicht abzusetzen ist. Die Erbengemeinschaft ist andererseits nicht verpflichtet, das ihr gehörige Grundstück dem Kläger zür Fortsetzung des Schlossereibetriebes zu belassen. Die im § 2 Kr. 2 des Gesellschaftsvertrages vom Erblasser übernommene Verpflichtung, das Grundstück "grundbueh** rechtlich'1 auf die Gesellschaft zu übertragen, ist nichtig (§ 313 BGB). Der Kläger kann auch nicht geltendmachen, daß ihm das Grundstück im Hinblick auf^das .im § 8 Nr. 2 des. Ü.bernahmerecht weiterhin zu belassen sei, da eine Verpflichtung zur Übertragung: des Grundstücks auch auf diesem Wege:nicht begründet werden konnte {vgl. Der Kläger ist auch nach dem Sachverhalt ,wie er dem Hevisionsgericht zur Beurteilung vorliegt, trotz seiner Beteiligung am Nachlaß in voller Höhe des Unterschie&Sbeträges zwischen dem Auseinandersetzungsanspruch und dem Wert des Grundstücks Gläubiger der Erbengemeinschaft. Auch bedarf es keiner Hervorhebung, daß unter "Wert des Grundstücks" der Verkehrswert zu verstehen ist (vgl.
Vi
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2K 203/62
URTEIL Verkündet am
.25. März 1965 Sehorm
in dem Rechtsstreit
als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle
des Bauschlossers Erich AflHHB Straße
Beklagten und Revisiönsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
den Schlossermeister Egon M itraße
in Hl
Kläger und 'Revisiohbeklagten .
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.. Mär z 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bunde sr ich ter Br. Horr, Liesecke, Br. Bukow und Fleck
für Hecht erkannt:
Die Hevision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sits in Augsburg, den Parteien an Verkündungs statt am 13* Juli 1962 zugestellt, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewieaen.
Von Hechts wegen Tatbestand:
Der Schlossermeister Ulrich betrieb seit
1923 auf seinem Grundstück RMHMBBstraOe^,
eine Schlosserei. Sein Sohn Egon, der jetzige Kläger, war bei ihm als Schlossermeister tätig. Am 15. Juli 1952 schlossen Vater und Sohn einen privatschriftlichen Vertrag über die Gründung:einer Gesellschaft bürgerlichen Hechts, nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 1952 an die Schlosserei gemeinschaftlich fortgeführt werden sollte.
Der Vater sollte mit 1/3, der Sohn mit 2/3 am Gewinn und .Vfcrlust der Gesellschaft beteiligt sein. Der Vater stellte für seinen Betrieb eine Schlußbilanz per 31* Dezember 1951 auf, in der sein Grundstück als Betriebsgrundstück erschien. Er überfuhrte nach § 2 Abs, 1 des Gesellschaftsvertrages die gesamten, in der Schlußbilanz ausgewiesenen Aktiven und Passiven unter Beibehaltung
der Bilanzansätse in die Gesellschaft. Hach § 2 Nr. 2 sollte das Betriebsgrundstück zu einem geeigneten spateren Zeitpunkt grundbuchrechtlich auf die Gesellschaft übertragen werden. In der Eröffnungsbilanz der Gesellschaft, die von beiden Gesellschaftern unterzeichnet worden ist» erscheint unter den Aktiven der Bauplatz, bewertet mit 4.923,95 DM, und das Werkstattgebäude, bewertet mit 15.366 UM. Von dem in der SchluBbilanz des Schlossereibetriebes festgestellten Kapitalkonto des Vaters von 17.209*48 DM übertrug dieser 7.209*48 DM auf den Sohn als "nachträgliche Aussteuerabgeltung ohne Anrechnung auf den späteren Erbteil" und behielt ein Kapitalkonto von 10.000 DM. Der Vater hat das Grundstück an die Gesellschaft nicht aufgelassen und blieb im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Lediglich eine Teililache wurde auf den Klager übertragen.
Der Vater ist am 6. Februar 1938 verstorben. Er ist von seiner Witwe zu 1/4, vom Kläger und vom Beklagten, dem Sohn seiner verstorbenen Tochter, zu je 3/8 beerbt worden.
Der Kläger hat den beiden weiteren Miterben die Auflassung des Grundstücks an ihn,
hilfsweise v>:\V die; Anrechnung des Grundstückswertes auf den AuseihahderaetzüngSanspruch der Erbengemeinschaft verlangt. Die Witwe hat dieser Anrechnung nicht ^■widersprochen. Der Beklagte verweigert die Auflassung und hält die Anrechnung für unberechtigt.
Der Kläger hat mit der Klage in erster Linie die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung des Grundstücks an ihn begehrt. Hilfsweise hat er u.a, beantragt,
festzustellen, daß der Wert des Grundstücks am 6. Februar 195u auf das der Erbengemeinschaft nach Ulrich zustehende Auseinandersetzungsguthaben an der früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Kläger und dem Erblasser anzurechnen ist und. daß er für den Fall, daß der Wert des Grundstücks höher ist als das auf die Erbengemeinschaft entfallende Auseinandersetzungsguthaben, in Hohe a es Unterschiedes Nachlaßgläubiger ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, daß der Erblasser zur Übertragung des Eigentums am Grundstück nicht verpflichtet gewesen sei und das Grundstück auch nicht wirtschaftlich in das Gesellschaftsvermögen habe einbringen wollen. Der Gesellschaft s vertrag sei nur aus steuerlichen Gründen auf Rat des damaligen Steuerberaters des Erblassers geschlossen worden. •
Dieser habe den Kläger wie einen Arbeitnehmer behandelt und wöchentlich den Rohn in der Lohntüte ausgezahlt. • ... < '
Das Landgericht hat nach dem Hilfsantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger -beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag
vom 15. Juli 1952 dahin ausgelegt, daß das Grundstück:, auf dem die Schlosserei betrieben wurde, zur Benutzung und dem Werte nach vom Erblasser in die zusammen mit seinem Sohn begründete Gesellschaft bürgerlichen Hechts eingebracht werden sollte. Bin Ubereignungsanspruch sei nicht begründet worden. Bas Grundstück sei aber wirtschaftlich wie Gesellschaftsvermögen zu behandeln. Die Hevision hält diese Auslegung für fehlerhaft, kann aber nicht dartun, daß sie unmöglich ist oder auf einem Verfahrensmangel beruht.
Bas Berufungsgericht stützt sich insbesondere auf die dem Gesellschaftsvertrag beigefügte Eröffnungsbilanz, in der das Grundstück mit seinem Wert in die Ak-tiven einbezogen ist, Berner verweist es auf die Schluß- -■Bilanz der vom Erblasser betriebenen Schlosserei per 31. Dezember 1951. Nach § 2 Abs, 1 des Gesellschafts-Vertrages hatte der Vater des Klägers* die in der Schluß- : bilanz ausgewiesenen Aktiven und Passiven unter Beibe- ■
haltung der Bilanzansätze in die Gesellschaft zu Über- , führen. Auf Grund dieser Bilanzen sind .sodann die Kapitalanteile der Gesellschafter gebildet worden. Im § 2 Kr, 2 des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen, daß . :
die Übertragung des Grundstücke ah die Geseilsfhafter:: als gemeinschaftliches Eigentum zu einem^spätehen ge- J
eigneten 2eitpünkt stattfinden: solite^ M Abrade konnte allerdings mangels der lärm des § 313 BGB keine 1
Pflicht zur spät ereil ü b ertregung d e s Eigentums begrün- !
den, wie das Berufungsgericht atmimmt. Ber Mangel der Porra macht die Abrede nichtig (§ 125 BGB). Selbst wenn angenommen wird, daß die Nichtigkeit dieses felis des ;i ^ Gesellschaftsvertrages gemäß § 13? BGB die Ohwirksarokeiti
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des ganzen Vertrages nach sich ziehen würde, wäre nach den Grundsätzen über die fehlerhafte, zur Ausführung gelangte Gesellschaft der übrige Vertragsinhalt als wirksam zu behandeln. Aus diesem hat das Berufungsgericht unbedenklich entnommen, daß das im Alleineigentum des Erblassers stehende und verbleibende Grundstück der Gesellschaft zur Benutzung über-
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lassen und seinem jeweiligen Werte nach in die Gesellschaft eingebracht werden sollte.
Ein solcher/Gesellschaftsvertrag fällt nicht unter die Bormvorschrift des § 3-13 BGB, weil die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums am Grundstück nicht begründet wird. Der Grundstückseigentümer wird vielmehr nur als Gesellschafter verpflichtet, sein Grundstück der Gesellschaft so zur Verfügung zu stellen, als ob es Gesellschaftsverraogen wäre. Die dingliche Stellung des Eigentümers wird durch den Vertrag nach, außen in keiner leise berührt. Der andere Gesellschafter soll nur im Innernverhältnis als gleichberechtigt angesehen werden, aodaß die während des 0ese11schafts-verhältnisses eintretenden WertSteigerungen,/ etwa durch Ausbau des Grundstücks, ihrem Wert nach dem anderen Gesellschafter zugute kommen, während andererseits der andere Gesellschafter im Zweifel auch zu den Lasten, Verlusten und Wertminderungen herangezogen werden kann (vgl. BGH BB 1955, 203} RGZ 109, 380).
■ ■' ■ ■ ' - - -- ^ Eine solche Gestaltung des GesellsChartsVertrages
hat hier das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellt. Das Berufungsgericht konnte den Abreden v im § 2 Hr. 1 und 2 entnehmen, daß der Erblasser den Kläger bereits vor der in Aussicht genommenen ’’grundbuchrechtlichen Übertragung” so behandelt wissen wollte,
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als gehöre das Grundstück zu dem Gesellschaftsvermögen^
Das Berufungsgericht brauchte auch nicht dem Antrag des Beklagten auf Vernehmung seines Vaters darüber zu entsprechen, der Erblasser habe nicht im entferntesten daran gedacht, den Kläger tatsächlich am Geschäft zu beteiligen. Was der Erblasser sich bei Abgabe der Erklärungen gedacht hat, war für ihre nach §§ 133» 157 BGB vorzunehmende 'Auslegung belanglös. Die einverständliche Abgabe der Erklärungen zu dem Schein hat das Berufungsgericht geprüft und verneint. Die in das Wissen des Zeugen KflHto gestellten Tatsachen können an dieser Beurteilung nichts ändern. Der Gesellschaftsvertrag ist auch in den Jahren, 1952 bis. 1958 tatsächlich durchgeführt und das Grundstück mit seinem jeweiligen Steuerwert in den Bilanzen aufgeführt worden.
Ebenso bedurfte es keiner Vernehmung des Steuerberaters und Buchprüfers Wirsching als Zeugen dafür, ob der
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Erblasser erkannt hat, welche Folgen die Einbringung des Grundstücks in eine Gesellschaft, dem wirtschaftlichen Werte nach habe* Der Erblasser hat, wie der Gesellschaftsvertrag und die beigefUgte, von ihm mitunterschriebene Eröffnungsbilanz ergeben, erklärt, daß sein Grundstück der Gesellschaft zur Verfügung gestellt und sein Wert zur Bildung der Kapitalanteile verwendet werden solle. Hur dieser erklärte Wille ist maßgebend.
-*-11. Die Erbengemeinschaft ist im Hinblick darauf, daß das Grundstück nur wirtschaftlich zu dem G e s e11s chäftsv ermög en Zu .rechnen ist, bei’ der Auseinandersetzung in Abweichung von § 733 Abs. 3 BGB auf einen Auseinandersetzungsanspruch in Geld angewiesen. Hier ist zudem im Gesellschaftsvertrag (§ 8.Er. 3) vereinbart, daß die Erben lediglich einen Anspruch auf Auszahlung des Kapitalanteils in Höhe des
Steuerbilanz-Ausweisea zu dem Au s einande r s e tzungs st i eh tag (■§ 7 Nr. 4) haben sollen. Daraus ergibt sich, daß keine Rückerstattung des Grundstückswertes, wieder sich zur Zeit der Einbringung darstellte, als Einlage stattzufinden hat (§ 735 Abs. 2 Satz 1 BGB) und daß dieser Grundstückswert bei Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens nicht abzusetzen ist. Im Gesellschaftsventrag ist die handelsrechtliche Regelung vereinbart, bei der das nach der Schuldenberichtigung verbleibende Vermögen im Verhältnis der Kapitalanteile Ohne vorherige Rückerstattung der Einlagen verteilt wird.
III. Die Erbengemeinschaft ist andererseits nicht verpflichtet, das ihr gehörige Grundstück dem Kläger zür Fortsetzung des Schlossereibetriebes zu belassen. Die im § 2 Kr. 2 des Gesellschaftsvertrages vom Erblasser übernommene Verpflichtung, das Grundstück "grundbueh** rechtlich'1 auf die Gesellschaft zu übertragen, ist nichtig (§ 313 BGB). Der Kläger kann auch nicht geltendmachen, daß ihm das Grundstück im Hinblick auf^das .im § 8 Nr. 2 des. Gesellschaftsvertrages vereinbarte.- Ü.bernahmerecht weiterhin zu belassen sei, da eine Verpflichtung zur Übertragung: des Grundstücks auch auf diesem Wege:nicht begründet werden konnte {vgl. Fischer, NJW. 19.57, 694). Steht das Grundstück nunmehr der Erbengemeinschaft zur
Vgrfügung, so ist deren Aus einandersetzungsanspruch um den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Auseinander-setlüng, zu kürzen. Dieser ist als bereits aus der Aus-einänderestzungsmasse empfangen anzusehen (KGZ 109, 380, 303). Ist der Wert höher als der Auseinandersetzungsanspruch, so ist der Unterschied dem Kläger zu vergüten.
IV. Unzutreffend ist die Meinung der Revision, es sei nur 5/8 des Wertes des Grundstücks anzurechnen, weil der Klä-
ger zu 3/d an der Erbengemeinschaft beteiligt ist. fifer Auseinandersetsungsansoruch, der der Erbengemeinschaft gegen den Kläger zur .gesamten Hand zusteht, ist um den Wert des ganzen Grundstücks gemindert. Der Kläger ist auch nach dem Sachverhalt ,wie er dem Hevisionsgericht zur Beurteilung vorliegt, trotz seiner Beteiligung am Nachlaß in voller Höhe des Unterschie&Sbeträges zwischen dem Auseinandersetzungsanspruch und dem Wert des Grundstücks Gläubiger der Erbengemeinschaft. Der Betrag der Schuld, der auf seinen eigenen Anteil entfälltj ist nicht abzusetzen. Ob und wie seine Beteiligung am Nachlaß bei der Geltendmachung des Anspruchs zu berücksichtigen ist (vgl. §§ '2058, 2059 Aba. 2 BGB), ist bei der hier zu treffenden Feststellung, wer Gläubiger des Anspruchs ist, nicht zu erörtern. Auch bedarf es keiner Hervorhebung, daß unter "Wert des Grundstücks" der Verkehrswert zu verstehen ist (vgl. bereits das Urteil des . Landgerichts). ■ . .
Die in der mündlichen Verhandlung vom Hevisions-kläger aufgestellten Behauptungen, der Kläger habe das Grundstück im Wege der Versteigerung zu dem 2v/©cke der Aufhebung der Gemeinschaft. unter dem Wert für 10.000 Dlfl erworben, können als neue Tatsachen gemäß § 561 Abs. 1 ZPO vom Hevivsionsgericht. nicht berücksichtigt werden.
Die sich.aus einem solchen Erwerb des Grundstücks nach dem Schluß der letzten. mUridlichen Verhandlung beim Berufungsgericht etwa für die Auseinander öetzuhg ergebenden rechtlichen Poigerungeh Werden im übrigen auch durch das. vorliegende Feststellungsurteil nicht berührt. . • ' ’•
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V. Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zuruckzuweisen. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolg!oaen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.
Br. Fischer Dr. Nörr Liesecke
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Br. Bukow Fleck