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BGH · II ZR 203/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 203/61

Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz wegen dieses Unfalls versagt, weil er durch Fahrerflucht die Feststellung seiner genauen Unfallbeteiligung unmöglich gemacht habe. Obwohl er den Unfall bemerkt habe, sei er nach kurzem Bremsen mit erhöhter Geschwindigkeit und ausgeschalteter Beleuchtung 240 m v/eitergefahren und erst durch einen ihn verfolgenden Motorradfahrer zur Rückkehr- an die Unfallsteile veranlaßt worden. Das Berufungsgericht versagt dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er vorsätzlich gegen die Obliegenheit verstoßen habe, nach Eintritt des Versicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte. Der Kläger sei auch durch ein einbiegendes Fahrzeug geblendet worden und habe einen Schock erlitten. Das Berufungsgericht hat einen objektiven Verstoß gegen die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 7 Aba. 1 Nr. 1 Satz 2 AKB ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtet. Der Kläger hat nach dem Zusamraenprall mit dem Fußgänger kurz gebremst, dann wieder Gas gegeben und die Lichter des Wagens gelöscht. Die Pflicht zu dem sofortigen Anhalt nach dem Zusara-nenprall mit einem Mensohen ergibt sich für den Versicherungsnehmer aus der Obliegenheit, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts nötig ist. er nach kurzem Bremsen weitergefahren und hat die Lichter des Wagens gelöschte Hit Recht hat es das Berufungsgericht für unerheblich erachtet, ob es ihm gelungen ist, 100 m oder 240 m von der Unfalls teile wegzukoramen, bevor ihn der Motorradfahrer stellte. Der mit erheblicher Geschwindigkeit wegfahrende Kläger befand sich auch nicht mehr "in Reichweite der UnfallstelleM, sondern wurde nur durch das erfolgreiche Eingreifen eines Dritten im weiteren Verlauf an die Unfallstelle zurückgeführt• Die Verletzung der Obliegenheit war in diesem Zeitpunkt vollendet. Auch der Vorsatz des Klägers bei Verletzung der Obliegenheit ist vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtet worden. Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Kläger durch ein einbiegendes Fahrzeug geblendet und erschreckt worden ist. Der Schreck über das Anfahren des Fußgängers und die Furcht vor Strafe schließen nicht aus, daß die Aufklärungspflicht bewußt verhetzt worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht zu dem von der Beklagten vorgelegten Trivatgutaehten des Ingenieurs Sahm ein Obergutachten einzuholen, weil dieses Gutachten nicht von ihm verwertet worden ist und die Frage des Vorsatzes nach dem festge-stellten Sachverhalt keiner Beurteilung durch einen Sachverständigen bedurfte.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 97 ZPO
PrUnfallUnfallstelleBerufungsgerichtObliegenheitFahrzeugFußgängerGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 203/61
Verkündet	001
am 11. April 1963	-	■	-
Heil, Justizsekretär
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bergmannes Wilfried
 Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt l)r.
gegen
 Versicherungs-AG,
_____ ,	Straße
 vertreten durch den Vorstand Pr. Paul _ Dipl.Ing. Otto V^BK, Joseph PflB und Pr
S
Hans-Jürgen
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raünd liehe Verhandlung vom 11. April 1963 unter Mitwirkung des 3enatopräsidenten Pr. Fischer und der Bundesrichter Pr. Kuhn, Lieoecke, Pr. Reinicke und Pr. Schulze für Recht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 29* September 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist als Halter eines Volkswagens bei der Beklagten haftpflichtversichert. J3r verursachte am 8. Oktober 1959 gegen 19-50 Uhr in Essen auf der Aktienstraße mit dem Wagen einen Verkehrsunfall. Dabei wurde der Bauarbeiter Bruno S^BHIH^beim Überqueren der Fahrbahn von dem Wagen des Klägers erfaßt und zu Boden geschleudert. Er starb einige Tage später im Krankenhaus.
Der Kläger, der damals 20 Jahre alt war, ist wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden. Von der Anklage der Verkehrsunfallflucht ist er freigesprochen worden.
Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz wegen dieses Unfalls versagt, weil er durch Fahrerflucht die Feststellung seiner genauen Unfallbeteiligung unmöglich gemacht habe. Der Kläger habe SflHHHHB mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h angefahyen. Obwohl er den Unfall bemerkt habe, sei er nach kurzem Bremsen mit erhöhter Geschwindigkeit und ausgeschalteter Beleuchtung 240 m v/eitergefahren und erst durch einen ihn verfolgenden Motorradfahrer zur Rückkehr- an die Unfallsteile veranlaßt worden. Außerdem habe der Kläger in der Schadensanzeige falsche Angaben gemacht.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Versicherungsschutzes begehrt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
-3-
Entscheidungsgründe;
I.	Das Berufungsgericht versagt dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er vorsätzlich gegen die Obliegenheit verstoßen habe, nach Eintritt des Versicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte. Der Kläger habe das von ihm gesteuerte Fahrzeug unverzüglich nach dem Unfall zu dem Stehen bringen müssen.
Die Revision meint, daß die an das Verhalten des Kraftfahrers 2u stellenden Anforderungen verkannt seien. Der Kläger sei in der Reichweite der Unfallstelle umgekehrt und habe sich dort befunden, bevor die Polizei gekommen sei. An der Unfallstelle habe sich bis dahin nichts verändert. Das Verlangen, sofort anzuhalten, gehe zu weit. Der Kläger sei auch durch ein einbiegendes Fahrzeug geblendet worden und habe einen Schock erlitten. Er sei nicht mit erhühter Geschwindigkeit weitergefahren. Der Revision ist nicht zu folgen.
II.	Das Berufungsgericht hat einen objektiven Verstoß gegen die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 7 Aba. 1 Nr. 1 Satz 2 AKB ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtet. Der Kläger hat nach dem Zusamraenprall mit dem Fußgänger kurz gebremst, dann wieder Gas gegeben und die Lichter des Wagens gelöscht. Er hat erst 100 bis 240 m von der Unfallstelle entfernt gehalten, weil ein Motorradfahrer ihn eingeholt und durch Hupzeichen und schließlich durch Klopfen an die Fensterscheibe zu dem Anhalten aufge-
fordert hatte.
Die Verpflichtung zur Aufklärung nach § 7 AKB beginnt mit dem Versicherungsfall. Dieser war durch den Zusammenstoß mit dem Fußgänger eingetreten. Der Kläger hat
 durch das Weiterfahren seiner Aufklärungspflicht zuwider gehandelt. Bereits im Urteil vom 10. Juli 1961 - II ZR 35/59 - VersR 1961, 784 hat der Senat ausgesprochen, daß der Kraftfahrer nach einem Unfall grundsätzlich sein Fahrzeug unverändert stehen lassen muß, wenn die Stellung für die Beurteilung der Unfallursache von Bedeutung sein kann. Hier war das Vf eiterfahren nach dem Unfall, ohne auf dem kürzesten Wege zu halten, allgemein geeignet, die Aufklärung des Sachverhalts zu erschweren. Brachte der Klä-ger sein Fahrzeug alsbald zu dem Stehen, nachdem er den Zusammenprall mit dem Fußgänger erkannt hatte, so konnten aus der Lage und Länge der Bremsspuren möglicherweise Schlüsse auf seine Geschwindigkeit, den Versuch eines Aus-weichens und das Verhalten des Fußgängers gezogen werden.
Für die Frage, ob eine Obliegenheit verletzt ist, kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall das Anhalten die Aufklärung gefördert hätte. Nur tritt bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein,-wenn die Verletzung der Obliegenheit ohne Einfluß auf die Leistungspflicht des Versicherers geblieben ist. Bei vorsätzlichem Verhalten des Versicherungsnehmers ist der Versicherer auch in diesem Falle von der Leistung frei (§7 AKB, § 6 WG).
Die Pflicht zu dem sofortigen Anhalt nach dem Zusara-nenprall mit einem Mensohen ergibt sich für den Versicherungsnehmer aus der Obliegenheit, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts nötig ist. Damit wird nicht, wie.die Revision meint, vom Versicherungsnehmer verlangt, noch während des Unfallherganges seine Fahrweise so einzurichten, daß der Versicherer tunlichst Beweismittel für seine Entlastung erhält mit der Folge, daß er bei ungeschicktem Verhalten des Versicherungsnehmers von seiner Lcistungspflicht frei wird. Dem Kläger war nach der Verkehrslage zuzu demuten, sofort anzuhalten. Statt dessen ist
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er nach kurzem Bremsen weitergefahren und hat die Lichter des Wagens gelöschte Hit Recht hat es das Berufungsgericht für unerheblich erachtet, ob es ihm gelungen ist, 100 m oder 240 m von der Unfalls teile wegzukoramen, bevor ihn der Motorradfahrer stellte. Der mit erheblicher Geschwindigkeit wegfahrende Kläger befand sich auch nicht mehr "in Reichweite der UnfallstelleM, sondern wurde nur durch das erfolgreiche Eingreifen eines Dritten im weiteren Verlauf an die Unfallstelle zurückgeführt• Die Verletzung der Obliegenheit war in diesem Zeitpunkt vollendet.
III.	Auch der Vorsatz des Klägers bei Verletzung der Obliegenheit ist vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtet worden. Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Kläger durch ein einbiegendes Fahrzeug geblendet und erschreckt worden ist. Der Schreck über das Anfahren des Fußgängers und die Furcht vor Strafe schließen nicht aus, daß die Aufklärungspflicht bewußt verhetzt worden ist. Der Kläger hat durch das Ausschalten der Fahrzeugbeleuchtung .deutlich den Willen betätigt, unerkannt zu entkommen. Ihm lag der Beweis ob, nicht vorsätzlich gehandelt, zu haben (BGH VereR 1958, 389) «• Diesen Beweis hat er nicht geführt. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht zu dem von der Beklagten vorgelegten Trivatgutaehten des Ingenieurs Sahm ein Obergutachten einzuholen, weil dieses Gutachten nicht von ihm verwertet worden ist und die Frage des Vorsatzes nach dem festge-stellten Sachverhalt keiner Beurteilung durch einen Sachverständigen bedurfte.
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K
IV.	Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eis en.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Li	es ecke
 Dr. Reinicke	Dr.	Schulze