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BGH · II ZB 203/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 203/58

Als ihr auf Grund ihrer früheren persönlichen Beziehungen die Praxis der» verstorbenen Kassenzahnärztin zu dem Kauf angeboten wurde, kam sie mit dem Beklagten, einem zur Sozialversicherungspraxis zugelassener Zahnarzt, überein, daß dieser die Praxis vorübergehend übernehme und sie, die Klägerin, mit gleichen Hechten und Pflichten solange daran beteilige, bis sie die Praxis nach ihrer Zulassung als Kassenzahnärztin allein führen könne* Der Beklagte kaufte durch Vertrag vom 27* Juni 1956 die Praxis der verstorbenen Zahnärztin von deren Erben zu dem Preis von 12*000 DU* Er trat mit Zustimmung des Vermieters in das MietVerhältnis über die Praxisräume ein» Über die gemeinsame Führung der Praxis, für die der Beklagte unter Aufgabe einer bisher in einer anderen Gegend Berlins ausgeübten Kassenpraxis die kassenzahnärztliche Zulassung erhielt, schlossen die Parteien am 21* Juli 1956 einen Vertrag, der in seiner Fassung dem Umstand Rechnung trug, daß die Klägerin nicht als Kassenzahnärztin zugelassen war. ...Bei Abschluß des Vertrages zwischen Herrn Netz-bana und Herrn waren sich die Beteiligten darüber einig, daß der Verkauf an Herrn unter der Voraussetzung erfolgt, daß nach Abschluß des Vertrages Frau Xngeborg gemeinsam mit Herrn die erworbene Zahnarztpraxis ausübt. § 4 Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Zahnärztin Ingeborg zunächst weiterhin als zahnärztliche Assistentin in der Praxis tätig ist» Darüber hinaus räumt Herr Schumann der Frau KflBHP das Recht ein, neben ihrer Tätigkeit als Assisten-tin eine Privatpraxis in ihrem eigenen Namen in den gleichen Räumen auszuüben. § 6 Soweit für die gemeinsam betriebene Praxis Neuanschaffungen notwendig werden, werden die Kosten hierfür von den Beteiligten gemeinsam gezahlt und gehen in das Eigentum der Beteiligten zu gleichen Rechten und Anteilen über. § 10 Falls einer der Vertragschließenden durch Tod aus der gemeinsamen Praxis ausscheidet, wird die Praxis von dem Überlebenden mit den Erben des Verstorbenen ein halbes Jahr lang noch gemeinsam unter den gleichen Bedingungen weitergeführt. 26» Juli 1956 mit dem Kaufmann UjflHB^us Berlin einen Kreditvertrag über ein Darlehen von 7*500 DM, für das die Parteien und ihre Ehegatten gesamtschuldnerisch haften«; ne einstweilige Verfügung erreichte die Klägerin u.a., daß dem Beklagten untersagt wurde, sie an der Ausübung der Zohnarztpraxis in den gemeinsamen Praxis räumen und an der Benutzung des zahnärztlichen Inventars zu behin dern« Pie Klägerin macht ihre Rechte aus dem Vertrag über die Praxisausübung, den sie als den Abschluß einer Innengesellschaft betrachtet, geltend» Sie beantragt die Verurteilung des Beklagten 1» zur Erklärung der Einwilligung, daß sie als Mitmieterin in den zwischen dem Beklagten und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag Uber die Praxisräume ausgenommen wird, Ausdruck ihrer Bereitschaft, mit dem Beklagten unter Aufhebung des Vertrages vom 21 « Juli 1956 einen neuen Vertrag abzuschließen, jedoch kein Einverständnis damit, daß bereits im Augenblick dieser Erklärung der Vertrag vom 21o Juli 1956 ersatzlos fortfallen und damit bis zu dem etwaigen Abschluß des neuen Vertrages zwischen den Parteien ein vertragsloser Zustand eintreten sollte« Bas Berufungsgericht hat bei dieser Auslegung u«a« den Umstand berücksichtigt, daß die Parteien bis Anfang des Jahres 1957 im beiderseitigen Einvernehmen die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages vom 21« Juli 1956 erfüllt haben« Diese Auslegung läßt keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze erkennen« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten über die Erklärung der Klägerin nicht in vollem Umfang als richtig unterstellt« Hach der Behauptung des Beklagten habe die Klägerin die Auffassung des Beklagten über die Unwirksamkeit des Vertrages geteilt« Wären die Parteien aber darüber einig gewesen, daß der Vertrag der Rechtswirksamkeit entbehre, dann hätte das Einverständnis mit der Aufhebung nur noch deklaratorische Bedeutung gehabt« Dabei verkennt die Revision, daß es sich bei der Fx’age, ob der Vertrag vom 21«, Juli 1956 nichtig oder unwirksam ist, um eine Rechtsfrage handelt« Die Parteien können nicht durch übereinstimmende Kundgabe von Rechtsansichten allein eine Rechtsänderung herbeiführen« Die rechtliche Beurteilung ist ausschließlich Sache des Gerichts (vgl« BGH Lft ZPO § 158 Hr«4)« Selbst wenn daher die Klägerin die Ansicht geäußert hätte, der Vertrag sei ungültig, so enthob dies das Gericht nicht der eigenen Prüfung dieser Rechtsfrage« Es ist auch ein Unterschied, ob eine Partei einen Vertrag für ungültig hält oder ob sie durch Gegenvertrag diesen Vertrag aufhebt« Daher brauchte das Berufungsgericht in einer etwaigen Äußerung der Klägerin, sie halte den Vertrag ebenfalls für unwirksam, keinen Aufhe-bungsvertrag sehen« § 2 dieser Zulassungsordnung bestimmt, soweit er hier in Frage kommt, daß zur Ausübung der Sozialversicherungspraxis, von dringenden Fällen abgesehen, nur Sozialversicherungszahnärzte berechtigt sind, daß ferner als Assistent nur beschäftigt werden kann, wer im Zahnarztregister (§3) eingetragen ist und daß die Beschäftigung von Vertretern und Assistenten der Genehmigung der Vereinigung der Sozialversicherungszahnärzte und Sozialversicherungsdentisten - einer Körperschaft des öffentliohen Rechts - bedarf« Es kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß die Regelung, wie sie die Parteien im Vertrag vom 21e Juli 1936 getroffen haben, mit diesen Zulassungsbestimmungen, sowohl der Berliner Zulassungsordnung als auch der Bundeszulassungsordnungp nicht in Einklang steht. Selbst wenn die Parteien die Mitwirkung der Klägerin nach außen hin als die - übrigens nicht ausdrücklich genehmigte (§ 2 Abs.3 Bln.ZO; § 32 BundZQ) - Tätigkeit einer Assistentin bezeichneten, so kann davon ausgegangen werden, daß sie diese Regelung getroffen haben, um sich nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der Zulassungsordnung zu setzen, daß sie also in der Absicht gehandelt haben, diese Vorschriften zu umgehen. das Urt. des erkennenden Senats zur Beteiligung eines Apothekers als stillen Gesellschafters an einer realkonzessionierten Apotheke in BGHZ 8,157)* Im Ergebnis kam diese Regelung darauf hinaus, daß die Klägerin, obwohl sie keine Zulassung als Kassenzahnärztin hatte, auf Bauer und nicht nur als eine vorübergehende Assistentin der Sozialversicherung unterliegende Patienten behandelte. Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Zulassungsvorschriften enthielten ein absolutes Verbot mit der Folge, daß entgegenstehende privatrechtliche Vereinbarungen hinfällig seien« Mit diesem Vorbringen kann die Revision in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben, sovieit es den Zeitraum betrifft, in dem die kassenzahn-ärztlichc Zulassung durch die Berliner Zulassungsordnung geregelt war« Die Zulassung zur kassenzahnärztlichen Tätigkeit wurde nach 1945 von den Ländern in der verschiedensten Weise geregelt, teils durch Gesetz, teils durch Verordnungen und teilweise durch Vereinbarungen» Es handelte sich dabei um Landesrecht, das als solches nicht revisibel ist« Zwar läßt sich nicht verkennen, daß die einzelnen Länder bei dem Erlaß dex' Zulassungsbestimmungen offensichtlich die Reichszulassungsordnung vom 9« Mai 1935 (BGBl I, 593) als Vorlage benutzt haben» In der Einzelausgestaltung weichen diese Länderregelungen jedoch teilweise voneinander ab (vgl« die Zusammenstellung der Zulassungsregelung in Heß/Venter, Das Gesetz Uber Kassenzahnarztrecht 1955 S«364)o Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, daß inhaltliche Übereinstimmungen, wie sie schon nach der Natur der Sache bei der Regelung der Sozialversicherungspraxis gegeben sein müssen, auf die Absicht zurückzuführen sind, diese Übereinstimmung bewußt und ge- Selbst wenn nach Sinn und Zweck dieser Öffentlichrechtlichen Zulassungsregelung privat-rechtliche Verträge, die mit ihr in Widerspruch stehen, nächtig sein sollten, so wird hierdurch der Vertrag zwischen den Parteien nicht berührt..Dieser Vertrag war, wovon nach der nicht nachprüfbaren Auslegung des Berufungsgerichts auszugehen ist, bis zu dem Inkrafttreten der Bun-deszulassungsordnung durch die damals geltende Zulas-sungsordnung in seiner Wirksamkeit nicht betroffen. schuldrechtliche Beziehungen durch ihre Entstehung "bestimmt (Enneccerus/Nipperdey, BGB AllgenioTeil § 62 XI 1 a) ® In diesem Sinn hat § 170 EGBGB für ein Schuldverhältnis* das vor dem Inkrafttreten des BGB entstanden ist* die bisherigen Gesetze als maßgebend erklärt. Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus der Übergangsregelung in dem Gesetz .zur Änderung des HGB vom 6, August 1953 Art®6 (BGB^^T So771)o Allerdings kann die Auslegung des neuen Gesetzes ergeben, daß es sich auch auf bereits bestehende Rechtsverhältnisse beziehen will (Enneccerus/Nipperdey aaO § 61 III), Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn nach der Auffassung des Gesetzgebers die Neuregelung von so erheblicher ethischer oder wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß sie deshalb im öffentlichen Interesse auch bereits bestehende Eechtsverhältnisse erfassen soll (RGZ 47>103 für die Anwendung de3 § 138 Abs.7 BGB; L*GZ 66,409>411; . 144?378,580 für die Anwendung des § 242 BGB), Ob der Zulassungsordnung diä Bedeutung zukommt, daß ihr entgegenstehende privatrechtliche Vereinbarungen, die bisher gültig waren,.für die Zukunft nicht mehr geduldet v/erden sollen, ist hier jedoch nicht in voller Breite zu entscheiden® Nach dem Vertrag vom 21® Juli 1956 handelt es sich nämlich nur um einen Übergangszustand® Die Vertragschließenden waren sich darüber einig, daß die Zahnarztpraxis später, frühestens nach der-flZulas-sung der Klägerin zur Kassenzahnarztpraxis, von der Klägerin allein ausgeübt werden sollte® Es konnte sich somit nur um eine vorübergehende Mitwirkung der bei Vertragsabschluß noch nicht zugelassenen Klägerin in der Kassenzahnarztpraxis des Beklagten handeln0 Die Zulassungsordnung sieht aber selbst in § 32 Abso2 die befristete Beschäftigung von Vertretern oder Assistenten, also nicht zugelassenen Zahnärzten vor« Daher kann nicht angenommen werden, daß sie auch solche vorübergehenden Vereinbarungen, wie sie zwischen den Parteien getroffen wurden, erfassen woll to. Es ist auch keinesfalls unerträglich, wenn für eine vorübergehende Zeit geschlossene privatrechtliehe Vereinbarungen fortgelten, die nach dem neuen Recht nicht hätten geschlossen werden dürfen« Somit würde das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien selbst dann nicht berührt werden, wenn die Bundeszulassungsverordnung in deii hier in Betracht kommenden Bestimmungen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134- BGB enthielte, Die gleiche Regelung enthielt § 10 Abs,2 Satz 1 der zur Zeit des Vertragsschlusses zwischen den Parteien in Kraft befindlichen Berufsordnung der Vereinigung der Sozialversicherungszahnärzte vom 5, Juni 1951* Da die Ausübung einer Gemeinschaft spraxis somit nicht gegen den Wortlaut der Be- ges zu tun (Palanät-I äTic«:erma^n/§ 275 Anm»9 a) • Deshalb hat das Berufungsgericht /iiit Hecht den Beklagten ver-urteilt, darin einzuv/illigen, daß die Klägerin als Mit-miefcerin in den Mietvertrag aufgenommen wird» Solange das Wohnungsamt noch keine ablehnende Entscheidung getroffen hat, 3ind die Parteien an diese Vereinbarung gebunden» 5o Der Beklagte hatte endlich noch di^ Auffassung vertreten, der Vertrag sei unwirksam, weil er einen widerspruchsvollen und widersinnigen Inhalt habe* Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Ansicht widerlegt hat, lassen keinen Hechtsirrtum erkennen« Das gleiche gilt für die Ausführungen, in denen es eine wirksame Kündigung des Vertrages verneint hat» Sie werden von der Hevision auch nicht angegriffen»

Zitierte Normen: § 134 BGB § 170 EGBGB § 138 BGB § 11 BO
BGBvertragenZulassungsordnungParteiVereinbarunggemeinsamKlägerinZulassungPraxis

Volltext der Entscheidung

. II ZB 203/58
Verkündet am 23» Juni I960 |9 Justizangestellter als Ui'kundsbeamter der Geschäftsstelle
2122 078
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Zahnarztes Hermann S Chaussee
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Zahnärztin Ingeborg K
geb« Sc(
eg £>
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
i.
liehe Verhandlung vom 23© Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Nastelski und der Bundesrichter Br0Pischcr, BroHörr, Br «Haager und Br.Reinicke
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2« Perienzivilftenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 24« Juli 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-sen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Die Klägerin, eine .approbierte Zahnärztin, hatte noch keine Zulassung zur AusUbung der Sozialversicherungspraxis . Als ihr auf Grund ihrer früheren persönlichen Beziehungen die Praxis der» verstorbenen Kassenzahnärztin	zu dem	Kauf angeboten wurde, kam sie mit dem
 Beklagten, einem zur Sozialversicherungspraxis zugelassener Zahnarzt, überein, daß dieser die Praxis vorübergehend übernehme und sie, die Klägerin, mit gleichen Hechten und Pflichten solange daran beteilige, bis sie die Praxis nach ihrer Zulassung als Kassenzahnärztin allein führen könne* Der Beklagte kaufte durch Vertrag vom 27* Juni 1956 die Praxis der verstorbenen Zahnärztin von deren Erben zu dem Preis von 12*000 DU* Er trat mit Zustimmung des Vermieters in das MietVerhältnis über die Praxisräume ein» Über die gemeinsame Führung der Praxis, für die der Beklagte unter Aufgabe einer bisher in einer anderen Gegend Berlins ausgeübten Kassenpraxis die kassenzahnärztliche Zulassung erhielt, schlossen die Parteien am 21* Juli 1956 einen Vertrag, der in seiner Fassung dem Umstand Rechnung trug, daß die Klägerin nicht als Kassenzahnärztin zugelassen war.
Sie haben darin u.a. vereinbart:
§ 1
... Bei Abschluß des Vertrages zwischen Herrn Netz-bana und Herrn	waren	sich	die Beteiligten
 darüber einig, daß der Verkauf an Herrn unter der Voraussetzung erfolgt, daß nach Abschluß des Vertrages Frau Xngeborg	gemeinsam	mit
 Herrn	die erworbene Zahnarztpraxis ausübt.
_______ § 2
Die von Herrn SflMHB erworbene Praxis wird von Frau Ingeborg KÜHv (Klägerin) und Herrn SflB (Beklagter) gemeinsam, d.h. zu gleichen Hechten und Anteilen betrieben. Beide Beteiligten erkennen an, daß sie für die von Herrn sflBHBerworbene Praxis je 6.000,— (sechstausend) Deutsche Hark der Bank Deutscher Länder gezahlt haben bzw. zu zahlen haben. Sie haften für den Kaufpreis, der an den Veräußerer, Herrn	zu entrichten ist,
 als Gesamtschuldner. Das durch den vorerwähnten Ver-
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trag übernommene Inventar und die zahnärztlichen Instrumente gehen in das beiderseitige Eigentum der Beteiligten zu gleichen Anteilen und Rechten über*
§ 3
Beide Parteien sind sich darüber einig.» daß ein gemeinschaftliches MietVerhältnis für die Praxisräume gesteht und Frau	jederzeit	berech-
tigt ist5 in den Mietvertragbezüglieh der vorerwähnten Räume mit einzutreten»
§ 4
Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Zahnärztin Ingeborg	zunächst	weiterhin	als
 zahnärztliche Assistentin in der Praxis tätig ist» Darüber hinaus räumt Herr Schumann der Frau KflBHP das Recht ein, neben ihrer Tätigkeit als Assisten-tin eine Privatpraxis in ihrem eigenen Namen in den gleichen Räumen auszuüben.
§ 5
Die Einnahmen -ius der gemeinsam betriebenen Praxis sowie die aus aer Privatpraxis der Frau erzielten Beträge fließen beiden BeteiligterHsTi gleichen Rechten und Anteilen zu. Die Unkosten für die Ausübung der gemeinsamen Praxis und der Privat-praxis werden ebenfalls von beiden Beteiligten zu gleichen Rechten und Anteilen getragen.
§ 6
Soweit für die gemeinsam betriebene Praxis Neuanschaffungen notwendig werden, werden die Kosten hierfür von den Beteiligten gemeinsam gezahlt und gehen in das Eigentum der Beteiligten zu gleichen Rechten und Anteilen über. Neuanschaffungen in dieser Hinsicht bedürfen der Zustimmung beider Beteiligten.
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§ 9
Bi^zur restlosen Tilgung des Kaufpreises an Herrn die Praxis gemeinsam betrieben werden.
§ 10
Falls einer der Vertragschließenden durch Tod aus der gemeinsamen Praxis ausscheidet, wird die Praxis von dem Überlebenden mit den Erben des Verstorbenen ein halbes Jahr lang noch gemeinsam unter den gleichen Bedingungen weitergeführt. Nach Ablauf dieser Zeit übt der verbleibende Partner allein die Praxis aus» Er hat sich mit den Erben des Ausgeschie-
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denen auseinanderzusetzen und das an dem Tag des Ausscheidens festgestellte Guthaben in noch zu vereinbarenden angemessenen Raten an die Erben auszuzahlen.
§ 11
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß die genannte Zahnpraxis später der Zahnärztin Ingeborg	allein übertragen werden soll,
 jedoch frühestens nach Zulassung zur Sozialver-sicherungstätigkeit »
§ 12
Die Beteiligten räumen sich grundsätzlich gegenseitig das Vorkaufsrecht für die gesamte Praxis ein*
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§ 14
Palls einer der Vertragspartner wiederholt in grober Weise gegen diesen Vertrag verstößt, hat der andere Partner das Recht., den Vertrag fristlos zu kündigen»
Zur Finanzierung der Kosten für die Übernahme der
 Praxis schlossen beide Parteien und ihre Ehegatten am
26» Juli 1956 mit dem Kaufmann UjflHB^us Berlin einen
 Kreditvertrag über ein Darlehen von 7*500 DM, für das die
 Parteien und ihre Ehegatten gesamtschuldnerisch haften«;
sollten» In dem Vertrag wurde u<>a. vereinbart:
Der zwischen den Schuldnern geschlossene notarielle Geschäftsvertrag kann erst nach Abdeckung des gegebenen Kredites gelöst werden.
Die Parteien arbeiten seit dem 13* August 1956 gemeinsam in der übernommenen Praxis« Erst seit dem 1. Januar 1957 übt die Xlägerin in den Praxisräumen eine eigene Privatpraxis aus. Nachdem Unstimmigkeiten auf getreten v/aren, stellte der Beklagte die Verteilung der Einnahmen ein»
Er lehnte es ferner ab, seine Einwilligung zu dem Eintritt der Klägerin in seinen Mietvertrag über die Praxi sräume gegenüber dem Vermieter zu erklären. Am 10»April 1957 kündigte er 11 das bestehende Arbeitsverhältnis” fristlos, verbot der Klägerin für die Zukunft den Zutritt zu den Praxisräumen und forderte sie auf, ihr an der Hausfront angebrachtes Praxisschild zu entfernen. Durch ei-
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ne einstweilige Verfügung erreichte die Klägerin u.a., daß dem Beklagten untersagt wurde, sie an der Ausübung der Zohnarztpraxis in den gemeinsamen Praxis räumen und an der Benutzung des zahnärztlichen Inventars zu behin dern«
Pie Klägerin macht ihre Rechte aus dem Vertrag über die Praxisausübung, den sie als den Abschluß einer Innengesellschaft betrachtet, geltend» Sie beantragt die Verurteilung des Beklagten
1» zur Erklärung der Einwilligung, daß sie als Mitmieterin in den zwischen dem Beklagten und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag Uber die Praxisräume ausgenommen wird,
2» zur Erteilung einer Abrechnung über die Einnahmen aus der Praxis seit dem 13* August 1956,
3» zur Zahlung der Hälfte des aus dieser Abrechnung sowie aus der Privatpraxis erzielten Gewinns,
4. es zu unterlassen,
a)	die Klägerin bei der Ausübung der gemeinsamen Praxis und insbesondere ihrer Privatpraxis zu behindern,
b)	die in Gemeinschaft mit ihr ausgeübte Zahnpraxis und die Praxiswohnung an einen Dritten zu übertragen»
Für den Pall, daß der Vertrag vom 21» Juli 1956 unwirksam sein sollte, vertritt sie die Auffassung, der Beklagte müsse sie von den Verpflichtungen befreien*, die ihr anläßlich der Übernahme der Praxis entstanden seien»
Sie beantragt dementsprechend hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an den Kaufmann Kurt M||^Bdie noch ausstehende Schuld von 6»000 DM und an die Verkäufer der Praxis die noch bestehende Kaufpreisrest schuld von 3 »000 DM zu bezahlen oder sie und ihren Ehemann von dieser Zahlungsverpflichtung zu befreien»
Der Beklagte macht geltend, der Vertrag über die gemeinsame Praxisausübung vom 21» Juli 1956 sei unwirksam, denn einmal habe er beim Abschluß des Vertrages unter star-
 
leer Alkoholeinwirkung gestanden und außerdem sei der Vertrag widerspruchsvoll und unklar» Er sei weiterhin nichtig, da er sowohl gegen ein gesetzliches Verbot, die Regelung der kassenzahnärztlichen Zulassung, als auch gegen die zahnärztliche Berufsordnung verstoße, die die Teilung einer Kassenpraxis in jeder Form untersage. Außerdem stehe der Vertrag in Widerspruch mit den Vorschriften Uber die Wohnraumbewirtschaftung« Im übrigen habe die Klägerin im August 1956 einer Aufhebung des Vertrages zugestimmt, überdies vertritt er die Ansicht, er habe den Vertrag aus wichtigem. Grund wirksam gekündigt* Ben Hilfsantrag der Klägerin hat er unter Verwahrung gegen die Kostentragung anerkannt«
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klageanträgen zu Ziffer 1, 2 und 4 a stattgegeben und den Klageantrag zu Ziffer 4 b abgewiesen« Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben ist, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
1« Das Berufungsgericht setzt sich zunächst mit dem Vorbringen des Beklagten auseinander, die Parteien hätten den am 21. Juli 1956 geschlossenen Sozietätsvertrag durch gegenseitige Vereinbarung einige Wochen später aufgehoben«
Es unterstellt, der Beklagte habe einige Wochen nach Vertragsschluß der Klägerin erklärt, der Vertrag enthalte unzulässige und in sich widerspruchsvolle Bedingungen, er könne daher den Vertrag nicht "anerkennen". Es hat ferner unterstellt, die Klägerin habe darauf erwidert, sie erkenne diese Auffassung an und sei bereit, einen neuen Vertrag abzuschließen, der der gegebenen Rechtslage entspreche«
Nach Ansicht des Berufungsgerichts bedeutet diese Erklärung der Klägerin bei vernunftgemäßer Auslegung lediglich den
 
Ausdruck ihrer Bereitschaft, mit dem Beklagten unter Aufhebung des Vertrages vom 21 « Juli 1956 einen neuen Vertrag abzuschließen, jedoch kein Einverständnis damit, daß bereits im Augenblick dieser Erklärung der Vertrag vom 21o Juli 1956 ersatzlos fortfallen und damit bis zu dem etwaigen Abschluß des neuen Vertrages zwischen den Parteien ein vertragsloser Zustand eintreten sollte« Bas Berufungsgericht hat bei dieser Auslegung u«a« den Umstand berücksichtigt, daß die Parteien bis Anfang des Jahres 1957 im beiderseitigen Einvernehmen die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages vom 21« Juli 1956 erfüllt haben« Diese Auslegung läßt keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze erkennen« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten über die Erklärung der Klägerin nicht in vollem Umfang als richtig unterstellt« Hach der Behauptung des Beklagten habe die Klägerin die Auffassung des Beklagten über die Unwirksamkeit des Vertrages geteilt« Wären die Parteien aber darüber einig gewesen, daß der Vertrag der Rechtswirksamkeit entbehre, dann hätte das Einverständnis mit der Aufhebung nur noch deklaratorische Bedeutung gehabt« Dabei verkennt die Revision, daß es sich bei der Fx’age, ob der Vertrag vom 21«, Juli 1956 nichtig oder unwirksam ist, um eine Rechtsfrage handelt« Die Parteien können nicht durch übereinstimmende Kundgabe von Rechtsansichten allein eine Rechtsänderung herbeiführen« Die rechtliche Beurteilung ist ausschließlich Sache des Gerichts (vgl« BGH Lft ZPO § 158 Hr«4)« Selbst wenn daher die Klägerin die Ansicht geäußert hätte, der Vertrag sei ungültig, so enthob dies das Gericht nicht der eigenen Prüfung dieser Rechtsfrage« Es ist auch ein Unterschied, ob eine Partei einen Vertrag für ungültig hält oder ob sie durch Gegenvertrag diesen Vertrag aufhebt« Daher brauchte das Berufungsgericht in einer etwaigen Äußerung der Klägerin, sie halte den Vertrag ebenfalls für unwirksam, keinen Aufhe-bungsvertrag sehen«
2« Somit 6rh@bt sich di©	ob	der Vortrsg wegen
 Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist» Was den ersten Gesichtspunkt anlangt, so war zur Zeit des Vertragsschlusses die kaesenzafanärztliehe Tätigkeit in Berlin durch die Zulassungsordnung für Sozialversiche-rungsZahnärzte und Sozialversicherungsdentisten in Berlin vom 50« März 1951 (GVB1 Berlin 1951,351 mit den späteren Änderungen und Ergänzungen, insbes» der Änderung vom 18« Dezember 1953) geregelt (GVBl 1952,259,756? 1953,366? 1954,88)« Die Zulassungsordnung war nach § 6 des Gesetzes Uber die Vereinigung der Sozialversicherungsärzte, Sozialversicherungszahnärzte und Sozialversicherungsdentisten von Groß-Berlin vom 20« Januar 1950 (GVB1 1950,38) erlassen«
§ 2 dieser Zulassungsordnung bestimmt, soweit er hier in Frage kommt, daß zur Ausübung der Sozialversicherungspraxis, von dringenden Fällen abgesehen, nur Sozialversicherungszahnärzte berechtigt sind, daß ferner als Assistent nur beschäftigt werden kann, wer im Zahnarztregister (§3) eingetragen ist und daß die Beschäftigung von Vertretern und Assistenten der Genehmigung der Vereinigung der Sozialversicherungszahnärzte und Sozialversicherungsdentisten - einer Körperschaft des öffentliohen Rechts - bedarf«
Durch das Gesetz über Kassenarztrecht vom 17» August 1955 (BGBl I, 513) erhielt der Bundesminister für Arbeit die Ermächtigung, durch Zulassungsordnung das Hähers über die Zulassung zur kassenzahnärztlichen Tätigkeit zu regeln (§ 368 c RVO)« Die bisherige Länderregelung über die Zulassung zur kassenzahnärztlichen Tätigkeit blieb', bis zu dem Inkrafttreten der Bundeszulassungsordnung in Kraft« Diese wurde am 28« Mai 1957 erlassen (BGBl X* 582)« Sie bestimmt in § 32, daß der Kassenzahnarzt die kassenzahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben hat. Aus Gründen der Sicherstellung der kassenzahnärztlichen Ver-sorgung darf der Kassenzahnarzt einen Vertreter oder Assistenten nur mit vorheriger Zustimmung der kassenzahnärztlichen Vereinigung beschäftigen. Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs
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dienen. Hach § 33 Abs.2 ZO ist die gemeinsame Ausübung der kassenzahnärztlichen Tätigkeit nur unter Kassenzahnärzten nach vorheriger Zustimmung durch den Zulassungsausschuß zulässig. Sie setzt voraus, daß die Versorgung der Versicherten die gemeinsame Praxisausübung erfordert.
Es kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß die Regelung, wie sie die Parteien im Vertrag vom 21e Juli 1936 getroffen haben, mit diesen Zulassungsbestimmungen, sowohl der Berliner Zulassungsordnung als auch der Bundeszulassungsordnungp nicht in Einklang steht.
Selbst wenn die Parteien die Mitwirkung der Klägerin nach außen hin als die - übrigens nicht ausdrücklich genehmigte (§ 2 Abs.3 Bln.ZO; § 32 BundZQ) - Tätigkeit einer Assistentin bezeichneten, so kann davon ausgegangen werden, daß sie diese Regelung getroffen haben, um sich nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der Zulassungsordnung zu setzen, daß sie also in der Absicht gehandelt haben, diese Vorschriften zu umgehen. Bach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts.handelt es sich in Wirklichkeit, wie die eingehende Regelung in dem Vertrag zeigt, um eine Innenge-sellschaft (vgl. das Urt. des erkennenden Senats zur Beteiligung eines Apothekers als stillen Gesellschafters an einer realkonzessionierten Apotheke in BGHZ 8,157)* Im Ergebnis kam diese Regelung darauf hinaus, daß die Klägerin, obwohl sie keine Zulassung als Kassenzahnärztin hatte, auf Bauer und nicht nur als eine vorübergehende Assistentin der Sozialversicherung unterliegende Patienten behandelte. Die zwischen den Parteien getroffene privatrechtliche Vereinbarung ermöglichte somit die Ausübung einer kassenzahnärztlichen Tätigkeit in einer Art, wie sie der Öffentlich-rechtlichen Regelung der Zulassung widersprach.
Ob ein bestimmter Rechtssatz als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen ist und ob er als Sanktion die Nichtigkeit entgegenstehender privatrechtlicher Rechts-
geschälte fordert, entscheidet sich danach, ob sich das Verbot gegen das Hechtsgeschäft selbst richtet, d.h. gegen seinen Erfolg. Ob dies der Fall ist, muß aus Sinn und Zweck der betreffenden Einzelnorm abgeleitet werden (BGHZ 28,208,214; 30,74,82; Staudinger-Coing, Komm. BGB § 134 Anm.2, 6). Handelt es sich um Verbotsgesetz in diesem Sinn, dann wird eine Auslegung häufig ergeben, daß sich das Verbot auch auf die zur Umgehung des Verbots geschlossenen Geschäfte bezieht (RGZ 155,138,146; RG VI ZR 429/27 v. 23. April 1928; Erman BGB § 134 Anm.13)«
a) Bas Berufungsgericht hat zu dem Sinn und Zweck der Zulassungsbestimmungen ausgeführt, sie sollten das Verhält*» nis der Kassenzahnärzte zu den Sozialversicherungsträgern regeln und eine geordnete kassenzahnärztliche Versorgung der Kassenmitglieaer sicherzusteilen. Nur unter diesem Gesichtspunkt seien Handlungen und Maßnahmen eines Kassenzahnarztes zu würdigen. Bernentsprechend sei in § 368 a Abs.6 RVO bestimmt, daß die einem Kassenzahnärzt bewilligte Zulassung zur Kassenpraxis u«a« dann wieder entzogen werden oder daß gegen einen Kassenzahnarzt Ordnungsstrafen verhängt werden könnten, wenn er seine kassenzahnärztlichen Pflichten grob verletze. Unter eine solche grobe Pflichtverletzung könne es auch fallen, wenn ein Kassenzahnarzt privatrechtliche Vereinbarungen treffe, die in Widerspruch zu den Bestimmungen der Zulassungsordnung ständen» Darüber, ob ein solcher Fall vorliege, werde durch einen bei der kassenzahnärztlichen Vereinigung einzusetzenden Verfahrensund Berufsausschuß entschieden. Demnach könne nur in einem besonders geregelten Verfahren von Fall zu Fall entschieden worden, ob eine Pflichtwidrigkeit vorliege» Das bedeute, daß die Zulassungsbestimmungen lediglich disziplinäre Ordnungsvorschriften darsteilten, aber keine absoluten Verbotsgesetze im Sinn des § 134 BGB mit der Wirkung, daß ihnen entgogenstehende privatrechtliche Vereinbarungen nichtig seien. Die Vorschriften ließen im Einzelfall eine Ermessens-
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ent Scheidung der dazu berufenen Stellen darüber zu, ob eine von einem Kassenzehnarzt mit einem nicht zugelasse-nen Zahnarzt abgeschlossene Vereinbarung über die Tätigkeit als Assistent oder eine sonstige gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtung zuzulassen sei.
Somit handle es sich bei der Zulassungsordnung nicht uni ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 B&B. Der Gesellschaft sver trag werde daher, selbst wenn er gegen die Zulassungsordnung verstoße, in seiner Wirksamkeit nicht beeinträchtigt«
Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Zulassungsvorschriften enthielten ein absolutes Verbot mit der Folge, daß entgegenstehende privatrechtliche Vereinbarungen hinfällig seien« Mit diesem Vorbringen kann die Revision in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben, sovieit es den Zeitraum betrifft, in dem die kassenzahn-ärztlichc Zulassung durch die Berliner Zulassungsordnung geregelt war« Die Zulassung zur kassenzahnärztlichen Tätigkeit wurde nach 1945 von den Ländern in der verschiedensten Weise geregelt, teils durch Gesetz, teils durch Verordnungen und teilweise durch Vereinbarungen» Es handelte sich dabei um Landesrecht, das als solches nicht revisibel ist« Zwar läßt sich nicht verkennen, daß die einzelnen Länder bei dem Erlaß dex' Zulassungsbestimmungen offensichtlich die Reichszulassungsordnung vom 9« Mai 1935 (BGBl I, 593) als Vorlage benutzt haben» In der Einzelausgestaltung weichen diese Länderregelungen jedoch teilweise voneinander ab (vgl« die Zusammenstellung der Zulassungsregelung in Heß/Venter, Das Gesetz Uber Kassenzahnarztrecht 1955 S«364)o Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, daß inhaltliche Übereinstimmungen, wie sie schon nach der Natur der Sache bei der Regelung der Sozialversicherungspraxis gegeben sein müssen, auf die Absicht zurückzuführen sind, diese Übereinstimmung bewußt und ge-
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wollt zu dem Zwecke der Vereinheitlichung herbeizuführen. Deshalb ist die Berliner Zulassungsordnung nicht revisibel (BGHZ 4,219,220; 6,47,50; 6,373,380 ; 7,299,* 10,234; LM ZPO § 549 Nr.44** 47, 48; RGZ 154,133). Das Revisionsgericht ist daher an die Auslegung, die das Berufungsgericht ihr gegeben hat, gebunden. Somit steht für die Ke-visionsinstanz fest, daß die Berliner Zulassungsordnung kein Verbotsgesetz mit der Wirkung war, daß der zwischen den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag davon in seiner zivilrechtlichen Wirksamkeit beeinträchtigt worden wäre.
b) Die Berliner Zulassungsordnung i3t durch die auch im Land Berlin geltende Bundeszulassungsordnung vom 28. Mai 1957 ersetzt v/ordeiu deren Auslegung als Bundesrecht in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist. Bs kann für den zu beurteilenden Sachverhalt indes dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zuge-stimmt werden kann, wonach auch diese Bundeszulassungs-ordnüng nicht'als ein Verbefcsgesetz im Sinn des § 134 BGB betrachtet werden kann. Selbst wenn nach Sinn und Zweck dieser Öffentlichrechtlichen Zulassungsregelung privat-rechtliche Verträge, die mit ihr in Widerspruch stehen, nächtig sein sollten, so wird hierdurch der Vertrag zwischen den Parteien nicht berührt..Dieser Vertrag war, wovon nach der nicht nachprüfbaren Auslegung des Berufungsgerichts auszugehen ist, bis zu dem Inkrafttreten der Bun-deszulassungsordnung durch die damals geltende Zulas-sungsordnung in seiner Wirksamkeit nicht betroffen. Die Bundeszulassungsordnung hat aber, ihren Charakter als Verbotsgesetz unterstellt, (keinen Einfluß auf den bis dahin als gültig anzusehenden Gesellschaftsvertrag. Für Inhalt und Wirkung eines Rechtsverhältnisses ist grundsätzlich dasjenige Recht maßgebend, von dem die rechtserzeugenden Tatsachen geregelt sind. Insbesondere werden
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schuldrechtliche Beziehungen durch ihre Entstehung "bestimmt (Enneccerus/Nipperdey, BGB AllgenioTeil § 62 XI 1 a) ® In diesem Sinn hat § 170 EGBGB für ein Schuldverhältnis* das vor dem Inkrafttreten des BGB entstanden ist* die bisherigen Gesetze als maßgebend erklärt. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Schuldverhältnis gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus der Übergangsregelung in dem Gesetz .zur Änderung des HGB vom 6, August 1953 Art®6 (BGB^^T So771)o Allerdings kann die Auslegung des neuen Gesetzes ergeben, daß es sich auch auf bereits bestehende Rechtsverhältnisse beziehen will (Enneccerus/Nipperdey aaO § 61 III), Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn nach der Auffassung des Gesetzgebers die Neuregelung von so erheblicher ethischer oder wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß sie deshalb im öffentlichen Interesse auch bereits bestehende Eechtsverhältnisse erfassen soll (RGZ 47>103 für die Anwendung de3 § 138 Abs.7 BGB; L*GZ 66,409>411;	.
144?378,580 für die Anwendung des § 242 BGB), Ob der Zulassungsordnung diä Bedeutung zukommt, daß ihr entgegenstehende privatrechtliche Vereinbarungen, die bisher gültig waren,.für die Zukunft nicht mehr geduldet v/erden sollen, ist hier jedoch nicht in voller Breite zu entscheiden® Nach dem Vertrag vom 21® Juli 1956 handelt es sich nämlich nur um einen Übergangszustand®
Die Vertragschließenden waren sich darüber einig, daß die Zahnarztpraxis später, frühestens nach der-flZulas-sung der Klägerin zur Kassenzahnarztpraxis, von der Klägerin allein ausgeübt werden sollte® Es konnte sich somit nur um eine vorübergehende Mitwirkung der bei Vertragsabschluß noch nicht zugelassenen Klägerin
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in der Kassenzahnarztpraxis des Beklagten handeln0 Die Zulassungsordnung sieht aber selbst in § 32 Abso2 die befristete Beschäftigung von Vertretern oder Assistenten, also nicht zugelassenen Zahnärzten vor« Daher kann nicht angenommen werden, daß sie auch solche vorübergehenden Vereinbarungen, wie sie zwischen den Parteien getroffen wurden, erfassen woll to. Es ist auch keinesfalls unerträglich, wenn für eine vorübergehende Zeit geschlossene privatrechtliehe Vereinbarungen fortgelten, die nach dem neuen Recht nicht hätten geschlossen werden dürfen« Somit würde das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien selbst dann nicht berührt werden, wenn die Bundeszulassungsverordnung in deii hier in Betracht kommenden Bestimmungen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134- BGB enthielte,
3« Das Berufungsgericht ferner geprüft, ob der Vertrag gegen die güten Sitten verstößt« Der Beklagte hat hierzu geltend gemacht, der Verxrag stehe im Widerspruch zu der Berufsordnung, Dies trifft {jedoch schon nach dem Wortlaut der jetzt geltenden Beruf sordnung der kassenzahnärztlichen Vereinigung nicht zu. Nach § 11 Abs,2 dieser Berufsordnung (ABI Berlin 1957*540) ist die /vav.oung einer Gemeinschafts praxis nur Zahnärzten gestattet, Ea ist nicht ersieht lieh, inwiefern der Vertrag gegen diese Bestimmung verstoßen soll. Die gleiche Regelung enthielt § 10 Abs,2 Satz 1 der zur Zeit des Vertragsschlusses zwischen den Parteien in Kraft befindlichen Berufsordnung der Vereinigung der Sozialversicherungszahnärzte vom 5, Juni 1951* Da die Ausübung einer Gemeinschaft spraxis somit nicht gegen den Wortlaut der Be-
 
rufsordnung verstößt, kommt es nicht mehr auf die Entscheidung der Präge an, ob jeder Verstoß gegen eine Berufsordnung zur Nichtigkeit nach § 138 BGB führt»
4» Der Beklagte hat des weiteren geltend gemacht, der Gesellschaftsvertrag sei ferner deshalb unwirksam, weil die Vereinbarung eines Eintrittsrechts der Klägerin in den Mietvertrag mit der Vermieterin gegen die in Berlin geltende Wohnraumbewirtschaftung verstoße» Abgesehen davon, daß eine Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Eintrittsrecht nur diese Teilvereinbarung und nicht den gesamten Gesellschaftsvertrag hinfällig machen würde, scheitert dieser Einwand schon daran, daß nach den Feststellungen des '/’Berufungsgerichts ein derartiger Eintritt mit Zustimmung des Wohnungsamtes zulässig ist» In einem solchen Fall hat jeder Vertragschließende die Pflicht, das Seine zur Herbeiführung
 der Genehmigung und somit zu dem Wirksaawerden des Vertra-
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ges zu tun (Palanät-I äTic«:erma^n/§ 275 Anm»9 a) • Deshalb hat das Berufungsgericht /iiit Hecht den Beklagten ver-urteilt, darin einzuv/illigen, daß die Klägerin als Mit-miefcerin in den Mietvertrag aufgenommen wird» Solange das Wohnungsamt noch keine ablehnende Entscheidung getroffen hat, 3ind die Parteien an diese Vereinbarung gebunden»
5o Der Beklagte hatte endlich noch di^ Auffassung vertreten, der Vertrag sei unwirksam, weil er einen widerspruchsvollen und widersinnigen Inhalt habe* Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Ansicht widerlegt hat, lassen keinen Hechtsirrtum erkennen« Das gleiche gilt für die Ausführungen, in denen es eine wirksame Kündigung des Vertrages verneint hat» Sie werden von der Hevision auch nicht angegriffen»
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Daher war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuziickzuw eisen»
Dr»Nastelski Dr»Fischer Dr»Nörr DroHaager Dr»Reinicke

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