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BGH · II ZE 203/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 203/57

gntschei dungsgründ e tr Io Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Forderung auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Abgaben sei bereits zur Zeit ihrer Entrichtung, also in den Jahren 1948 bis 1950, entstanden. Der Vertrag, der die Veräusserung der Zweigniederlassung nebst den in ihr begründeten Forderungen zu dem Gegenstand gehabt habe, habe sich demgemäß auch auf die Forderung auf Rückzahlung der Abgaben gerichtet«, Es sei nicht erforderlich, daß die Vorstellung der Parteien die einzelnen Aussenstände des Geschäfts umfaßten«, Es sei auch unerheblich, daß die Forderung nicht in der Bilanz berücksichtigt worden sei, die im Zusammenhang mit der Veräußerung der Zweigniederlassung aufgestellt worden sei; die Bilanz sei nicht Vertragsinhalt gewesen«, Der Veräußerungsvertrag könne auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so ausgelegt werden, daß die Rückzahlungsforderung von dem Übergang auf den Kläger ausgeschlossen worden sei; denn die Parteien hätten ihre Beziehungen erschöpfend geregelt, also keine Lücke offengelassen«, Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsirrtum; sie sind auch von der Revision nicht angegriffen wordene gehöre, wenn im Einzelfall nichts dagegen spräche, das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung<> Die Parteien hätten heim Abschluß des*Vertrages nichts von der Forderung auf Rückzahlung der Abgaben gewußt; sie hätten mit der Möglichkeit einer solchen Forderung nicht gerechnet o Die Forderung sei daher, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, bei der Bemessung des Kaufpreises außer Betracht geblieben« Die Parteien hatten, also die Zweigniederlassung in der Annahme für 10 006 DM veräussert, daß ihre Leistungen zu demindest annähernd gleichwertig gewesen seien; in Wirklichkeit habe sich aber allein unter den mitübertragenen Aussenständen eine Forderung von nahezu dem vierfachen Betrag des Kaufpreises befunden« Der Vertrag weise also, entgegen den Vorstellungen der Parteien, eine offenbare und grobe Äquivalenzstörung auf« Damit habe dem Vertrag, wenn sich dies auch erst später hefausgestellt habe, von vornherein die Geschäftsgrundlage gefehlt« § 157 BGB könne nicht angewandt werden, weil der Vertrag keine Lücke, enthalte; das Berufungsgericht habe aber trotzdem auf Grund des § 157 BGB den Übergang der Forderung auf Rückzahlung der Abgaben auf den Kläger ausgeschlossen«. weil der Veräußerungsvertrag erschöpfend geregelt sei und damit eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht komme, daß aber bei der Frage, wie der Vertrag, dem die Geschäftsgrundlage fehle, an die wirkliche Sachlage anzupassen sei, neben § 242 BGB auch der in § 157 BGB ausgedrüokte Rechtsgedanke Berücksichtigung finden könne» Diese Ausführungen enthalten keinen Widerspruche Das Berufungsgericht lehnt nur'die unmittelbare, nicht die mittelbare Anwendung des § 157 BGB ab« Die Revision, ist weiter der Ansicht, das Berufungsgericht hätte bei der Frage, ob eine Äquivalenzstörung zwischen der Leistung des Klägers und der Gegenleistung des Beklagten anzunehmen und wie der Vertrag gegebenenfalls, um diese Äquivalenzstörung zu beheben, auszugestalten sei? lo Die Revision legt insbesondere Wert auf die Feststellung, daß der Kläger die Zweigniederlassung vor allem wegen der mit ihr verbundenen Einfuhrkontingente erworben habe, daß diese Kontingente aber bereits mehrere Monate nach dem Erwerb der Zweigniederlassung wertlos geworden seien, weil zu diesem Zeitpunkt die Kontingentierung aufgehoben worden sei«. Das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt nicht hinreichend gewürdigt« Es habe ausgeführt, der Kläger habe angesichts der.fortschreitenden Liberalisierung des deutschen Aussenhandels, die schon längere Zeit vorher eingesetzt habe, mit einer solchen Entwicklung durchaus rechnen müssen« Die Revision meint, mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht auch bezüglich der 2u-rtickzuzahlenden Abgabe davon ausgehen "können, daß mit der Rückzahlung habe gerechnet werden können und daß die Parteien auch damit hätten rechnen müssen« Das Berufungsgericht gehe aber in diesem Fall davon aus, daß die. Parteien nicht damit gerechnet hätten, und es knüpfe hieran seine Erörterungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage* Wenn es aber beim Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht darauf ankomme, ob eine Partei mit einer Vorstellung rechnen müsse, sondern nur darauf, ob sie damit gerechnet habe, so müsse dies auch bei der Frage gelten, welche Bedeutung die Aufhebung der Kontingentierung habe« Dieser Angriff.der Revision.kann keinen Erfolg haben« Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die beim Vertragsabschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen oder durch die gemeinschaftliche Vorstellung beider nuar 1956 Innegehabt habe« Im übrigen ist die Frage, wie iange der Kläger das Geschäft fortgeführt hat, unerheblich für die Frage, ob wegen der Forderung auf Rückzahlung der * zuviel gezahlten Abgaben die Geschäftsgruhdlage des Veräusse-rungsvertrages gefehlt hat und wie der Vertrag gegebenenfalls der wirklichen Sachlage anzupassen ist« Wie lange der * Kläger das Geschäft fortgefühft {und: welchen Gewinn oder Verlust er hierbei erzielt) hat,-ist lediglich seine Angelegenheit; diese Umstände können bei .der Anpassung des Vertrages, dem ausschließlich aus einem anderen Grunde die Ge-sohäftsgrundlage fehlt, nicht berücksichtigt werden« 3« Die Revision beanstandet, daß;das .Berufungsgericht den Brief des Beklagten vom 7« April 1953 nicht berücksichtigt habe« Aus diesem Brief ergebe sich, daß der Beklagte seinerseits nicht daran gedacht habe, einer veränderten Geschäft sgrundlage Rechnung zu tragen« Das Berufungsgericht hat, was den Brief vom 7p April 1953 angeht, ausgeführt, dieses Schreiben sei erst nach der letzten mündlichen Ver handlung vorgelegt, also schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen, im übrigen lasse aber auch sein Inhalt ' nicht erkennen, daßder Beklagte den Verlust einer Forderung von der hier in Frage stehenden Größenordnung in Kauf genommen habe« Diese Ausführungen sind zutreffend« In dem Brief vom 7 o 'April 1953 hat der Beklagte ledigiich;geschrieben, daß er die Haftung für alle Geschäfte ablehne, die der Kläger als Nachfolger der Firma in Zukunft abschliesse oder die er seit seiner Kenntnis von der Liquidation der Hauptfirma abgeschlossen habe« Aus diesem Schreiben ergibt sich nichts für die Frage, ob dem Veräusserungsver-trag wegen der Rückzahlungsforderung die Geschäftsgrundlage fehlt und wie der Vertrag gegebenenfalls auszugestalten ist« Las gleiche gilt für den Hinweis der Revision, die Aussenhandelsstelle sei nicht von sich aus auf den Kläger zugekommen, er habe vielmehr eine Reihe von Anträgen einreichen und eine umfangreiche Korrespondenz führen müssen« 4« Die Revision weist weiter darauf hin, daß der Kläger einen Betrag von rund 2000 TM an Steuern nachgezahlt habe, an die man bei Abschluß des Vertrages nicht gedacht habe* Las Berufungsgericht habe diesen Bosten zu TJnrecht als geringfügig bezeichnet« Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden«* Las Berufungsgericht hat bei der Frage, ob sich die Geschäftsgrundlage auch zu dem Nachteil des Klägers verschoben habe? ausgeführt, der Kläger habe die Geschäfte der Zweigniederlassung bereits vor ihrem Brwerb als Prokurist praktisch allein geführt, er habe also überblicken können, welche Verbindlichkeiten ihn nach der Geschäftsübernahme träfen« Im übrigen handle es sich auch nur um eine durchaus unwesentliche Erhöhung der Verpflichtung, wie sie in der dem Vertragsschluß zugrunde gelegten Bilanz schon berücksichtigt gewesen sei« Liese Ausführungen sind zutreffend« In der Bilanz waren Rückstellungen von 1*400 LM wegen Steuern und dergleichen vorgesehen«, 5o Lie Revision führt schließlich aus, die Forderungen, die auf den Kläger übergegangen seien, seien weitgehend wertlos gewesen, und zu den Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung hätten auch Verpflichtungen gegenüber ihm, dem Auch diese Ausführungen der Revision Können nicht zu dem Ergebnis führen, die Geschäftsgrundlage habe nun auch zu dem Nachteil des Klägers gefehlt oder sei weggefallen und es müsse deshalb bei der Anpassung des Veräusserungs Vertrages an die wirkliche Sachlage.anders vorgegangen werden» als es das Berufungsgericht getan habe» Einmal hat die Revision nicht berücksichtigt, daß der Kläger selbst vorgetragen hat, der Kaufpreis habe für ändere Dinge bezahlt werden sollen als für die in der Bilanz ausigewieeenen Vermögenswerte» Im übrigen wußte der Kläger, von der Forderung auf Rückzahlung der zuviel bezahlten Abgaben abgesehen, über den Bestand und den Wert der Forderungen und Verbindlichkeiten beim Abschluß des Vertrages Bescheide, Von einem Fehlen oder einem Wegfall der ßeschäftsgrundiage kann daher insoweit keine Rede sein»

Zitierte Normen: § 157 BGB
abgebenvertragenForderungGeschäftsgrundlageBerufungsgerichtZweigniederlassungParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZE 203/57
VI
Verkündet	2008	021
am 17* Hovember 1958
Pfauz, JustizangeBtellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Harnendes Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Nunzio P
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Emidio Graf Ö

San B<
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr.
hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17.' Hovember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter 2>r* Haidinger, Dr„ Pischer, Br. Nörr, Biesecke und Dro Reinicke
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des So Zivilsenates-des Oberlandesgerichts in München vom 26o September 1957 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen*'	.	:	'
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Von Rechts wegen
- 2
Tatbestandi
 Der Beklagte und Umberto Magpp waren Inhaber einer inzwischen liquidierten Firma Mapfe & C(HVNM|F in San Bejp-4MH TJHp in IPHBlo Sie unterhielten in MflHHBl eine Zweigniederlassung, die sich vornehmlich mit dem Import von italienischem Obst befaßte und deren Prokurist der Kläger war* Im Juli 1952 oder März 1953 veräußerte der Beklagte als Liquidator der Firma Mapp.& CfllWKKttf die Zweigniederlassung an den Kläger mit den in ihr begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten für 1 500 000 Lire (10 000 DM)*
Die Zweigniederlassung hatte in den Jahren 1948 bis 1950 an die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft in Frankfurt/Main erhebliche Beträge an Einfuhrantrags- und Importausgleichsabgaben bezahlt» Später wurde zweifelhaft, ob diese Abgaben zu Recht erhoben waren« Ende 1954 entschloß sich der Bündeswirtschaftsminister, einen Teil der erhobenen Abgaben zurüekzuzahlen* Für die Zweigniederlassung machte dies 3 674>61 DM an Einfuhrantrags- und 34 837,10 DM an Importausgleichsäbgaben aus* Auf diese Beträge erhoben sowohl der Kläger als auch der Beklagte und Umberto MaflMI Anspruch* Die Beteiligten vereinbarten, daß die Beträge auf einem Treuhandkonto hinterlegt und die zwischen ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten gerichtlich aus-getragen werden sollten* Demgemäß hinterlegte die Außenhandelsstelle die Beträge auf das Konto Hr* 57 260 der Bayer* Staatsbank*	.	-	-
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß ihm die hinterlegten Beträge ausge- • zahlt würden* Der. Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im Wege der Widerklage, beantragt, den Kläger zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß die hinterlegten Beträge an ihn und Umberto Mazza ausgezahlt würden* Das< Landgericht hat die Klage
_	—>
abgewiesen und der Widerklage stattg.egebenv Däs. Berufungs-gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Mix der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«,
!'	«t»».
gntschei dungsgründ e tr
 Io
Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Forderung auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Abgaben sei bereits zur Zeit ihrer Entrichtung, also in den Jahren 1948 bis 1950, entstanden. Der Vertrag, der die Veräusserung der Zweigniederlassung nebst den in ihr begründeten Forderungen zu dem Gegenstand gehabt habe, habe sich demgemäß auch auf die Forderung auf Rückzahlung der Abgaben gerichtet«, Es sei nicht erforderlich, daß die Vorstellung der Parteien die einzelnen Aussenstände des Geschäfts umfaßten«, Es sei auch unerheblich, daß die Forderung nicht in der Bilanz berücksichtigt worden sei, die im Zusammenhang mit der Veräußerung der Zweigniederlassung aufgestellt worden sei; die Bilanz sei nicht Vertragsinhalt gewesen«, Der Veräußerungsvertrag könne auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so ausgelegt werden, daß die Rückzahlungsforderung von dem Übergang auf den Kläger ausgeschlossen worden sei; denn die Parteien hätten ihre Beziehungen erschöpfend geregelt, also keine Lücke offengelassen«, Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsirrtum; sie sind auch von der Revision nicht angegriffen wordene
IX o
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dem Vertrage habe jedoch die Geschäftsgrundlage gefehlte Hierzu
 
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gehöre, wenn im Einzelfall nichts dagegen spräche, das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung<> Die Parteien hätten heim Abschluß des*Vertrages nichts von der Forderung auf Rückzahlung der Abgaben gewußt; sie hätten mit der Möglichkeit einer solchen Forderung nicht gerechnet o Die Forderung sei daher, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, bei der Bemessung des Kaufpreises außer Betracht geblieben« Die Parteien hatten, also die Zweigniederlassung in der Annahme für 10 006 DM veräussert, daß ihre Leistungen zu demindest annähernd gleichwertig gewesen seien; in Wirklichkeit habe sich aber allein unter den mitübertragenen Aussenständen eine Forderung von nahezu dem vierfachen Betrag des Kaufpreises befunden« Der Vertrag weise also, entgegen den Vorstellungen der Parteien, eine offenbare und grobe Äquivalenzstörung auf« Damit habe dem Vertrag, wenn sich dies auch erst später hefausgestellt habe, von vornherein die Geschäftsgrundlage gefehlt«
Die fehlende Geschäftsgrundlage habe aber nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge und führe auch nicht etwa zu einem Rücktrittsrecht für die Parteien, Der Vertrag sei vielmehr nach den Erfordernissen von Treu und Glauben an die wirkliche Sachlage anzupassen, wobei die Auffindung der aus dem Fehlen der Geschäftsgrundlage abzuleitenden Rechtsfolgen sich in den Grenzen zu halten habe, die durch den Sinn der ursprünglichen Abmachungen, insbesondere durch die eigenen Wertungsgrundlagen der Parteien, oder durch das Erfordernis der ausgle ichendeh Vertragsgerechtigkeit gezogen seien. Das Berufungsgericht hat alsdann die Frage untersucht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen der später bekannt gewordene Sachverhalt, in dem das Fehlen der Geschäftsgrundlage zu finden sei,' bei'Vertragsabschluß bekannt gewesen wäre« Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Parteien in diesem Fall, die Forderung auf Rückzahlung der 2uviel gezahlten Abgaben von dem Übergang auf den Kläger ausgeschlossen hätten« Dadurch, daß die Forderung dem
 Beklagten' und Umberto BMB zugesprochen würden, würden die Parteien lediglich an dem festgehalten, was ihren Vor- ' Stellungen bei Vertragsabschluß und ihren eigenen Wertungsgrundlagen entsprochen habe; die Äquivalenzstörung werde damit auf die exakteste Weise ausgeglichene
 Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an» Sie hält das Berufungsurteil einmal für widerspruchsvolle Das Berufungsgericht habe zunächst dargelegt?
§ 157 BGB könne nicht angewandt werden, weil der Vertrag keine Lücke, enthalte; das Berufungsgericht habe aber trotzdem auf Grund des § 157 BGB den Übergang der Forderung auf
 Rückzahlung der Abgaben auf den Kläger ausgeschlossen«. Diese
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Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß § 157 BGB nicht unmittelbar angewandt werden könne? weil der Veräußerungsvertrag erschöpfend geregelt sei und damit eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht komme, daß aber bei der Frage, wie der Vertrag, dem die Geschäftsgrundlage fehle, an die wirkliche Sachlage anzupassen sei, neben § 242 BGB auch der in § 157 BGB ausgedrüokte Rechtsgedanke Berücksichtigung finden könne» Diese Ausführungen enthalten keinen Widerspruche Das Berufungsgericht lehnt nur'die unmittelbare, nicht die mittelbare Anwendung des § 157 BGB ab«
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Die Revision, ist weiter der Ansicht, das Berufungsgericht hätte bei der Frage, ob eine Äquivalenzstörung zwischen der Leistung des Klägers und der Gegenleistung des Beklagten anzunehmen und wie der Vertrag gegebenenfalls, um diese Äquivalenzstörung zu beheben, auszugestalten sei? nicht die Rückzahlungsforderung für sich allein betrachten dürfen, es hätte vielmehr den Gesamtwert der Zweigniederlassung ermitteln und die Leistungen, die der Kläger erbracht habe, mit den Leistungen des Beklagten abwägen müssen«
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lo Die Revision legt insbesondere Wert auf die Feststellung, daß der Kläger die Zweigniederlassung vor allem wegen der mit ihr verbundenen Einfuhrkontingente erworben habe, daß diese Kontingente aber bereits mehrere Monate nach dem Erwerb der Zweigniederlassung wertlos geworden seien, weil zu diesem Zeitpunkt die Kontingentierung aufgehoben worden sei«. Das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt nicht hinreichend gewürdigt« Es habe ausgeführt, der Kläger habe angesichts der.fortschreitenden Liberalisierung des deutschen Aussenhandels, die schon längere Zeit vorher eingesetzt habe, mit einer solchen Entwicklung durchaus rechnen müssen« Die Revision meint, mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht auch bezüglich der 2u-rtickzuzahlenden Abgabe davon ausgehen "können, daß mit der Rückzahlung habe gerechnet werden können und daß die Parteien auch damit hätten rechnen müssen« Das Berufungsgericht gehe aber in diesem Fall davon aus, daß die. Parteien nicht damit gerechnet hätten, und es knüpfe hieran seine Erörterungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage* Wenn es aber beim Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht darauf ankomme, ob eine Partei mit einer Vorstellung rechnen müsse, sondern nur darauf, ob sie damit gerechnet habe, so müsse dies auch bei der Frage gelten, welche Bedeutung die Aufhebung der Kontingentierung habe«
Dieser Angriff.der Revision.kann keinen Erfolg haben« Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die beim Vertragsabschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der
 einen oder durch die gemeinschaftliche Vorstellung beider
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Vertragspartner von/dem Vorhandensein gewisser.Umstände gebildet sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen beruht« Beide Parteien gingen bei der Ve'räus-serung der Zweigniederlassung davon aus, daß' keine Rückzah-
lungsforderung wegen zuviel gezahlter Abgaben 'bestehe«
Auf dieser Annahme beruhte der Vertrag? der die Veräusse-rung der Zweigniederlassung für 10 000 DM zu dem Gegenstand gehabt hatte. Da die Annahme unrichtig war? fehlte dem Vertrag die Geschäftsgrundlage, Bei der Präge? welche Bedeutung der Wegfall der Kontingentierung hat? ist die Sachlage anders. Das Berufungsgericht hat festgestellt? daß der Kläger mit der Aufhebung der Kontingentierung hätte rechnen müssen. Mit dieser Peststellung bringt das Berufungsgericht zu dem Ausdruck? daß der Kläger ein Risiko übernahm? wenn er die Zweigniederlassung im wesentlichen im Hinblick auf die Kontingente kaufte. Selbst wenn der Kläger aber? was er jedoch nicht vorgetragen hat? bei Geschäftsabschluß nicht mit der Möglichkeit gerechnet haben sollte? daß die Kontingentierung in absehbarer Zeit aufgehoben werden könne? so würden diese seine Vorstellungen nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden sein. Denn diese Vorstellungen des Klä-gers sind beim Vertragsabschluß nicht zutage getreten und dem Beklagten nicht erkennbar gewesen; jedenfalls hat der Kläger dies nicht behauptet. Der Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen? daß der Kläger mit der Möglichkeit rechnete die Kontingentierung könne einige Zeit nach Abschluß des Vertrages aufgehoben werden.
Der Kläger hat aus dem Wegfall der Kontingentierung auch nicht den Schluß gezogen? die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei weggefallen. Er ist lediglich der Ansicht? der Erwerb der Forderungen auf Rückzahlung der Abgaben könne als Ausgleich für den Verlust der Kontingente angesehen werden. Der Wegfall der Kontingentierung hat aber mit der Forderung auf Rückzahlung der Abgaben nichts zu tun.
Aus der Tatsache? daß der Veräußerungsvertrag bezüglich der Kontingente ein Risiko enthielt? folgt nicht? daß er auch wegen der übertragenen Forderungen ein Risiko auf wies*
 
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f:	2o Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht
 habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger das Geschäft nur *'*'	bis November 19539 also insgesamt nur 8 Monate, fortgeführt
4 *	habe« Seine Erwartungen seien in dieser Zeit so getäuscht
|>	worden, daß das Geschäft nur noch habe liquidiert werden
 können. Diese Büge der Revision ist nicht berechtigt« Ein-mal hat der Kläger das Geschäft hach seinen eigenen Behaup-;	tungen bereits im Juli 1952 erworben«, Er hat weiter auch nach
l\	dem November 1953 Vorteile aus der Übernahme der Zweignieder-
•j	lassung gesogen? er betreibt ein Geschäft unter seiner Firma
 und hat selbst vorgetragen, daß er zu dem Beispiel die mit der •	Zweigniederlassung	übernommenen	Geschäftsräume	bis	zu dem	Ja-
nuar 1956 Innegehabt habe« Im übrigen ist die Frage, wie iange der Kläger das Geschäft fortgeführt hat, unerheblich für die Frage, ob wegen der Forderung auf Rückzahlung der * zuviel gezahlten Abgaben die Geschäftsgruhdlage des Veräusse-rungsvertrages gefehlt hat und wie der Vertrag gegebenenfalls der wirklichen Sachlage anzupassen ist« Wie lange der * Kläger das Geschäft fortgefühft {und: welchen Gewinn oder Verlust er hierbei erzielt) hat,-ist lediglich seine Angelegenheit; diese Umstände können bei .der Anpassung des Vertrages, dem ausschließlich aus einem anderen Grunde die Ge-sohäftsgrundlage fehlt, nicht berücksichtigt werden«
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3« Die Revision beanstandet, daß;das .Berufungsgericht den Brief des Beklagten vom 7« April 1953 nicht berücksichtigt habe« Aus diesem Brief ergebe sich, daß der Beklagte seinerseits nicht daran gedacht habe, einer veränderten Geschäft sgrundlage Rechnung zu tragen« Das Berufungsgericht hat, was den Brief vom 7p April 1953 angeht, ausgeführt, dieses Schreiben sei erst nach der letzten mündlichen Ver handlung vorgelegt, also schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen, im übrigen lasse aber auch sein Inhalt ' nicht erkennen, daßder Beklagte den Verlust einer Forderung von der hier in Frage stehenden Größenordnung in Kauf genommen habe« Diese Ausführungen sind zutreffend« In dem Brief
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vom 7 o 'April 1953 hat der Beklagte ledigiich;geschrieben, daß er die Haftung für alle Geschäfte ablehne, die der Kläger als Nachfolger der Firma in Zukunft abschliesse oder die er seit seiner Kenntnis von der Liquidation der Hauptfirma abgeschlossen habe« Aus diesem Schreiben ergibt sich nichts für die Frage, ob dem Veräusserungsver-trag wegen der Rückzahlungsforderung die Geschäftsgrundlage fehlt und wie der Vertrag gegebenenfalls auszugestalten ist« Las gleiche gilt für den Hinweis der Revision, die Aussenhandelsstelle sei nicht von sich aus auf den Kläger zugekommen, er habe vielmehr eine Reihe von Anträgen einreichen und eine umfangreiche Korrespondenz führen müssen«
4« Die Revision weist weiter darauf hin, daß der Kläger einen Betrag von rund 2000 TM an Steuern nachgezahlt habe, an die man bei Abschluß des Vertrages nicht gedacht habe* Las Berufungsgericht habe diesen Bosten zu TJnrecht als geringfügig bezeichnet« Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden«* Las Berufungsgericht hat bei der Frage, ob sich die Geschäftsgrundlage auch zu dem Nachteil des Klägers verschoben habe? ausgeführt, der Kläger habe die Geschäfte der Zweigniederlassung bereits vor ihrem Brwerb als Prokurist praktisch allein geführt, er habe also überblicken können, welche Verbindlichkeiten ihn nach der Geschäftsübernahme träfen« Im übrigen handle es sich auch nur um eine durchaus unwesentliche Erhöhung der Verpflichtung, wie sie in der dem Vertragsschluß zugrunde gelegten Bilanz schon berücksichtigt gewesen sei« Liese Ausführungen sind zutreffend« In der Bilanz waren Rückstellungen von 1*400 LM wegen Steuern und dergleichen vorgesehen«,
5o Lie Revision führt schließlich aus, die Forderungen, die auf den Kläger übergegangen seien, seien weitgehend wertlos gewesen, und zu den Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung hätten auch Verpflichtungen gegenüber ihm, dem
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Kläger, gehört„ Daraus ergebe sich, «laß der Kläger insgesamt 28 663,58 DM aufgev/endet,aber nur .6 098,24 DM an Werten erhalten, also 22 465,14 DM für den Erwerb der Kontingente bezahlt habe*. Auch diese Ausführungen der Revision Können nicht zu dem Ergebnis führen, die Geschäftsgrundlage habe nun auch zu dem Nachteil des Klägers gefehlt oder sei weggefallen und es müsse deshalb bei der Anpassung des Veräusserungs Vertrages an die wirkliche Sachlage.anders vorgegangen werden» als es das Berufungsgericht getan habe» Einmal hat die Revision nicht berücksichtigt, daß der Kläger selbst vorgetragen hat, der Kaufpreis habe für ändere Dinge bezahlt werden sollen als für die in der Bilanz ausigewieeenen Vermögenswerte» Im übrigen wußte der Kläger, von der Forderung auf Rückzahlung der zuviel bezahlten Abgaben abgesehen, über den Bestand und den Wert der Forderungen und Verbindlichkeiten beim Abschluß des Vertrages Bescheide, Von einem Fehlen oder einem Wegfall der ßeschäftsgrundiage kann daher insoweit keine Rede sein»
Da somit die Rügen der Revision nioht begründet sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Berufung,, minder Kostenfolge aus § 9?
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ZPO, zurückzuweiseno	;	{
Dr*Haidinger	Dr»Fischer	Dr.Nörr .. lies ecke
 Dr?Reinicke