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BGH · II ZH 203/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 203/55

Br gibt diesem auch weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Anzeige an die Zulassungsstelle.' 1 Auch die unberechtigte Geltendmachung eines Prämienanspruchs aus § 4 Abs 6 1KB kann nicht als Einverständnis des Haftpflichtversichorers zur Portsetzung des beendeten Versicherungsvertrages gewertet werden Aktenzeichen? Tatbestands Der Kläger hatte am 4, August 1948 für seinen Lkw bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung auf 3 Jahre abgeschlossen. Der Kläger schloß nach dem* 31.» Juli 1951 zunächst keine neue Kfz-Haftpflichtversicherung ab, ließ aber das Fahrzeug gleichwohl im Verkehr.- April 1952 mit, daß seine Haftpflichtversicherung bei ihr infolge seiner Kündigung schon am 31 * Juli 1951 ihr Ende gefunden habe, daß sie aber nach den Bestimmungen Uber die Pflichtversicherung den Geschädig- ^ der Beklagten Befreiung von den ihm aus dem Unfall vom 20. Jedenfalls sei ihm aber die Beklagte schadenersatzpflichtig, weil sie es unterlassen habe, der Zulassungsstelle die durch § 29 c StVZO vorgeschriebene Anzeige zu erstatten und ihn durch die Zulassungsstelle an die Notwendigkeit des Abschlusses einer neuen Versicherung zu erinnern. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die auf § 4 Abs 6 AKB gestützte Hachforderung von Prämien für die Zeit vom 1. März 1952 nicht als ein Einverständnis der Beklagten zur stillschweigenden Fortsetzung des erloschenen Vertrages gewertet werden kann. II, Das Berufungsgericht hat es weiter mit Hecht abgelehnt, dem Kläger den begehrten Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Verletzung der Anzeigepflicht aus § 29 0 StVZO zuzuerkennen, vertrag begründeten Pflichten gingen selbstverständlich nicht so weit, daß sie nach Beendigung des Vertrages gehalten gewesen wäre, den Kläger an die Notwendigkeit des Abschlusses einer neuen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erinnern. rers wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch § 29 c StVZO begründet, und zwar auch nicht in der Form, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet wäre, der Zulassungsstelle die Anzeige nach § 29 c StVZO zu erstatten, damit dann der Versicherungsnehmer durch die Zulassungsstelle zu dem Abschluß einer neuen Versicherung veranlaßt wird. Jeder Kraftfahrzeughalter, der sein Fahrzeug nach Ablauf des bisherigen Kfz-HaftpflichtverSicherungsvertrages weiter im Verkehr belassen will, muß von sich aus für den Abschluß einer neuen Versicherung sorgen, und er hat weder gegen die Zulassungsstelle noch auch gegen den Versicheror einen Anspruch, hieran in irgendeiner Form erinnert zu werden. ist keineswegs in seinem Interesse erlassen, sondern dient einem ganz anderen Zweck, Sie ist lediglich eine Verwaltungsvorschrift im Bahmen der Bestimmungen über die Pflichtversicherung und dient, wie alle diese Bestimmungen, ausschließlich der Sicherung der Schadenersatzansprüche der Verkelirsopfer gegen den als Schädiger in Betracht kommenden Kraftfahrzeughalter und -fahrer (OLG Celle VersR 1954, 427} OLG Frankfurt JZ 1954, 669 und Prölss ebenda} Fleischmann, VersE 1953, 272), Deswegen kann der Versicherungsnehmer für sich aus § 29 c StVZO weder einen vertraglichen noch auch einen gesetzlichen Anspruch auf Erfüllung der dort normierten Pflicht des Versicherers zur Anzeige an die Zulassungsstelle her-leiten. 2e) Diese Erwägungen zeigen zugleich,- daß § 29 c StVZO kein deh Schutz des Versicherungsnehmers bezweckendes Gesetz ist, so daß dieser aus der Verletzung des § 29 c StVZO auch keinen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs 2 BGB gegen den Versicherer herleiten kann. Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum neuerdings erörterte Frage, ob etwa das Verkehrsopfer bei Verletzung des § 29 c StVZO Ansprüche aus § 823 Abs 2 BGB herleiten kann, oder ob dem nicht § 158 c VVG entgegensteht (vgl hierzu OLG Celle VersR 1954, 427} OLG Frankfurt JZ 1954, 669; Prölss ebenda m.w.N. und WG 9* Aufl § 158 c Anm 6),bedarf hier keiner Erörterung.

Zitierte Normen: § 4 AKB2008_alt § 97 ZPO
StVZOAnspruchBrZulassungsstelleKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz? BGB § 823 Abs 2* StVZO § 29 c$ AKB § 4 Abs 6
Hechtssatz?
1.	§ 29 c StVZO ist kein den Schutz des Versicherungs-
nehmers bezweckendes Gesetz. Br gibt diesem auch weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Anzeige an die Zulassungsstelle.'	1
2.	Auch die unberechtigte Geltendmachung eines Prämienanspruchs aus § 4 Abs 6 1KB kann nicht als Einverständnis des Haftpflichtversichorers zur Portsetzung des beendeten Versicherungsvertrages gewertet werden
 Aktenzeichen? II ZH 203/55
Urteil des BGH vom 27. September 1956 - OLG Hamm

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II ZS 203/55
VerkUndet
 am 27* September 1956
Romacker, Jus1;izangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 des Kaufmanns Anton Str
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 In dem Rechtsstreit
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Kläger und Revisionskläger
“Prozeßbevollmächtigters Re
 gegen
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vertreten durch ihren Vorstand, •
Beklagte und Revisionsbeklagte “Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Haidinger, Artl und Br. Haager für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivil-senats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23. Juni 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen •
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Tatbestands
 Der Kläger hatte am 4, August 1948 für seinen Lkw bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung auf 3 Jahre abgeschlossen. Mit Schreiben vom 7« November 1950 kündigte er den Vertrag zu dem 31* Juli 1951« Die Beklagte bestätigte ihm am 30. Januar 1951 den Empfang der Kündigung mit dem Bemerken, daß sie diese zu dem 31*
Juli 1951 vorgemerkt habe. Der Kläger erwiderte ihr am 2. Februar 1951, daß er diesen Termin anerkenne.. Die Beklagte versäumte es zunächst, der Zulassungsstelle die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 29 c StVZO anzuzeigen. Der Kläger schloß nach dem* 31.» Juli 1951 zunächst keine neue Kfz-Haftpflichtversicherung ab, ließ aber das Fahrzeug gleichwohl im Verkehr.- An die Beklagte zahlte er keine Prämie mehr. Am 20. Februar 1952 verursachte sein Kraftfahrer mit dem Lkw einen Unfall« bei dem zwei Personen verletzt wurden. Für die Schadenfolgen wurde der Kläger haftpflichtig gemacht» Er meldete den Unfall am 21. Februar 1952 der Beklagten und schloß am 10. März 1952 bei einem anderen Versicherer eine neue. Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Nunmehr erstattete die Beklagte am 11. März 1952 der Zulassungsstelle die Anzeige nach § 29 c StVZO. Dem Klager teilte sie am 4*. April 1952 mit, daß seine Haftpflichtversicherung bei ihr infolge seiner Kündigung schon am 31 * Juli 1951 ihr Ende gefunden habe, daß sie aber nach den Bestimmungen Uber die Pflichtversicherung den Geschädig-	^
ten gegenüber hafte und daß der Kläger ihr deshalb nach	|
§ 4 Abs 6 AKB noch Prämien für die Zeit vom 1. August	?	v
1951 Ms 10i März 1952 zu zahlen habe.	i;I?
Der Kläger verlangt nunmehr mit der Klage von . der Beklagten Befreiung von den ihm aus dem Unfall vom 20. Februar 1952 erwachsenen Haftpflichtverbindlichkei-	y
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ten. Er bezv/eifelt, daß das Versicherungsverhältnis durch seine Kündigung am 31«. Juli 1951 erloschen sei, meint vielmehr, daß es über diesen Zeitpunkt hinaus stillschweigend fortgesetzt worden sei. Jedenfalls sei ihm aber die Beklagte schadenersatzpflichtig, weil sie es unterlassen habe, der Zulassungsstelle die durch § 29 c StVZO vorgeschriebene Anzeige zu erstatten und ihn durch die Zulassungsstelle an die Notwendigkeit des Abschlusses einer neuen Versicherung zu erinnern.
Das Landgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie im vollen Umfange abgewiesen. Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe s
I,	Hach	den	rechtlich	zutreffenden	Ausführungen
 des Berufungsgerichts kann der Kläger nicht Erfüllung des Versicherungsvertrages durch Gewährung des Versicherungsschutzes verlangen, weil der Vertrag auf Grund seiner eigenen, wirksam gewordenen Kündigung bereits am 31-Juli 1951, also schon lange vor Eintritt des Haftpflichtfalles erloschen und nach den rechtlich'bedenkenfreien, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts über diesen Zeitpunkt hinaus von den Parteien nicht stillschv/cigend fortgesetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die auf § 4 Abs 6 AKB gestützte Hachforderung von Prämien für die Zeit vom 1. August 1951 bis 10. März 1952 nicht als ein Einverständnis der Beklagten zur stillschweigenden Fortsetzung des erloschenen Vertrages gewertet werden kann. Hierbei ist allerdings zweifelhaft, ob die Beklagte diesen Anspruch auf weitere Prämie nicht deshalb

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verloren hatte, weil sie selbst die Anzeige nach § 29 c StVZO schuldhaft verzögert hatte (Stiefel-Y/ussow, Kraftfahrversicherung 3«. Aufl § 4. Anm 14; Fleischaann, VersR 1953, 273; Würfel ZfV 1952, 305). Im Hinblick-auf § 4 Abs 6 AKB kann aber auch aus einer unberechtigten Erhebung eines solchen weiteren Prämienanspruchs nicht ein Einverständnis des Versicherers zur Fortsetzung des Versicherungsvertrages hergeleitet werden.
II, Das Berufungsgericht hat es weiter mit Hecht abgelehnt, dem Kläger den begehrten Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Verletzung der Anzeigepflicht aus § 29 0 StVZO zuzuerkennen,
1.) Die für die Beklagte durch den Versicherungs-
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vertrag begründeten Pflichten gingen selbstverständlich nicht so weit, daß sie nach Beendigung des Vertrages gehalten gewesen wäre, den Kläger an die Notwendigkeit des Abschlusses einer neuen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erinnern. Eine solche Vertragspflicht des Versiehe- . rers wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch § 29 c StVZO begründet, und zwar auch nicht in der Form, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet wäre, der Zulassungsstelle die Anzeige nach § 29 c StVZO zu erstatten, damit dann der Versicherungsnehmer durch die Zulassungsstelle zu dem Abschluß einer neuen Versicherung veranlaßt wird. Jeder Kraftfahrzeughalter, der sein Fahrzeug nach Ablauf des bisherigen Kfz-HaftpflichtverSicherungsvertrages weiter im Verkehr belassen will, muß von sich aus für den Abschluß einer neuen Versicherung sorgen, und er hat weder gegen die Zulassungsstelle noch auch gegen den Versicheror einen Anspruch, hieran in irgendeiner Form erinnert zu werden. Auch die Vorschrift des § 29 c StVZO

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ist keineswegs in seinem Interesse erlassen, sondern dient einem ganz anderen Zweck, Sie ist lediglich eine Verwaltungsvorschrift im Bahmen der Bestimmungen über die Pflichtversicherung und dient, wie alle diese Bestimmungen, ausschließlich der Sicherung der Schadenersatzansprüche der Verkelirsopfer gegen den als Schädiger in Betracht kommenden Kraftfahrzeughalter und -fahrer (OLG Celle VersR 1954, 427} OLG Frankfurt JZ 1954, 669 und Prölss ebenda} Fleischmann, VersE 1953, 272), Deswegen kann der Versicherungsnehmer für sich aus § 29 c StVZO weder einen vertraglichen noch auch einen gesetzlichen Anspruch auf Erfüllung der dort normierten Pflicht des Versicherers zur Anzeige an die Zulassungsstelle her-leiten.
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2e) Diese Erwägungen zeigen zugleich,- daß § 29 c StVZO kein deh Schutz des Versicherungsnehmers bezweckendes Gesetz ist, so daß dieser aus der Verletzung des § 29 c StVZO auch keinen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs 2 BGB gegen den Versicherer herleiten kann. Hierzu wäre erforderlich, daß § 29 c StVZO für den Versicherungsnehmer einen Schutz hätte schaffen wollen, und zwar gerade den Schutz, den hier der Kläger für sich in Anspruch nehmen will (RGZ 138, 165, 219)* Dies ist hier aber zweifelsfrei nicht der Pall; denn § 29 c StVZO will nicht den aus dem Kfz-Haftp flicht Verhältnis ausscheidenden Fahrzeughalter schützen, sondern er will im Gegenteil den Verkehrsopfern einen Schutz vor ihm gewähren. Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum neuerdings erörterte Frage, ob etwa das Verkehrsopfer bei Verletzung des § 29 c StVZO Ansprüche aus § 823 Abs 2 BGB herleiten kann, oder ob dem nicht § 158 c VVG entgegensteht (vgl hierzu OLG Celle VersR 1954, 427} OLG Frankfurt JZ 1954, 669; Prölss ebenda m.w.N. und WG 9* Aufl § 158 c Anm 6),bedarf hier keiner Erörterung. Auch
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bei diesem Meinungsstreit geht jedenfalls die einhellige Auffassung dahin, daß § 29 c StVZO, wenn überhaupt, dann nur als Schutzgesetz zugunsten des Verkehrsopfers, nicht aber zugunsten des Versicherungsnehmers angesehen werden kann«.
Da hiernach das Berufungsgericht die Klage mit Hecht abgewiesen hat, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
*%	Dr.Canter	Br,	Selowsky	Br.	Haidinger
 Artl	Br. Haager
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