Die Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist nicht nichtig, wenn die Abtretung dem äusseren Geschehen nach zwar in einem Akt vorgenommen wird.: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die im November 1948 verstorbene Prau I» PHP -V/| deren Alleinerbe der Beklagte ist, und Frau K]®JP§ waren die beiden alleinigen Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH, mit Geschäftsanteilen von je 20.000 RM. durch Herrn Peter HeftffllMNMi aus ihrem Geschäftsanteil die restlichen 3=000 RM mit allen Rechten und Pflichten vom Tage der Annahme des Angebotes an. Unter Ziff III und TV dieser Urkunde unterbreitete Frau Kl dem Kaufmann Hans HepPBBP über ihren Geschäftsanteil die entsprechenden Angebote. Julij 1948 nur noch zu I und nicht mehr zu II angenommen werden k rieh; die Bindung an das Vertragsangebot zu II sei nach sein Inhalt und Sinn mit dem Erbfall erloschen. Das Landgericht hat die Klage angewiesen, weil das Anggy bot auf Erwerb eines Teilgeschäftsanteils von 3-000 RM nur-bi zürn Tode der Frau IPPP'k-PPPPP0 habe angenommen werden !<§ nen.'Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Eine Feststellung in dieser Richtung J sei ohne Erhebung angetretener Beweise nicht möglich, aber auch entbehrlich, da das Vertragsangebot vom..30.' Juli 19^8 insoweit;^ wegen Verstosses gegen § 17 Abs 5 GmbHG nichtig und darum einer. Nicht verboten ist dagegen die gleichzeitige Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteils an verschiedene Erwerber. und in Höhe von 3.000 RM gleichzeitig an Hans He treten und hätte Frau K HK ihren Geschäftsanteil in einem Akt teils an Peter teils an Hans He 0WMMHI abgetreten, so wäre § 17; Abs 5 GmbHG überhaupt nicht in Frage gekommen. Diese Bestimmung verbietet ferner nicht die getrennte Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteils an den. Auch die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils in Teilen an einen und denselben Erwerber; ist nicht verwehrtes sei:denn, dass diese Verpflichtung auf ä gleichzeitige Übertragung gerichtet ist und darum im Hinblick aut § 17 Abs 5 GmbHG nicht erfüllt werden konnte. Diese Auffassung ist reine Wort auslegung und berücksichtigt den Zweck des § 17 Abs 5 GmbKc3 nicht, ausreichend. Der Sinn dieser Bestimmung ist,, die will| kürliche Vervielfältigung der Geschäftsanteile zu vermeiden und so zu erreichen, dass die Grenze zwischen Aktiengesellschaft und GmbH nicht durch eine Vielzahl von Geschäftsanteil len verschoben wird (S 65 der Begründung zu dem Entwurf eines Dieser Zweck hätte gerade für die gleichzeitige Abtretung mehrerer Teile von Geschäftsanteil len eines Gesellschafters an denselben Erwerber nicht unbedingt die schwerwiegende Folge der Nichtigkeit der Übertragung verlangt; es hatte vielleicht auch genügt, dass der in Teilen abgetretene Geschäftsanteil beim Erwerber als eine Einheit, als ein Geschäftsanteil, behandelt wird. Hueck (GmbHG § 17 Anm' 5) nicht vollständig, wenn sie meinen,) die Übertragung mehrerer Teile eines Geschäftsanteils gescbef nicht nur dann gleichzeitig, wenn sie in einem Rechtsakt vor| nommen werde, sondern auch dann, wenn sie nacheinander vollzt gen werde, aber auf einem einzigen Entschluss beruhe. Denn hierdurch werden zwar die in Umgehungsabsicht vorgenommenen) Teilabtretungen mit erfasst, aber auch diejenigen TeilabtJf tungen dein Verbot unterworfen, die nur äuss'erlch von § 17 Abs 5 GmbHG gedeckt werden, die jedoch nach dem geschäftlich verfolgten Zweck dem Sinne des Gesetzes nach nicht unter das" Trifft dies zu« so ist die Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber auchr'dänn':'' unzulässig, wenn sie äusserlich nacheinander erfolgt. Aufspaltung des Geschäftsanteils dagegen nicht Selbstzweck, f sondern wirtschaftlich gerechtfertigt, so ist die Teilabtretung auch dann wirksam'* wenn sie äusserlich als ein Akt vor ge-nommen wird. Die Übertragung erfolgte durch ein und dieselben Hanälüngeh* nämlich durch das in eine Urkunde aufgenommene Angebot der Übertragung beider Teile des Geschäftsanteile und' die-Annahme > I beider .Angebote in einer Urkunde (vom 24. Januar 1949)« Aber die Übertragung sollte durch zwei von einander unabhängige An-geböte* also -zu einem Teil von 17-000 RM auch für sich allein* vor sich gehen, und die Übertragung des Teils von 17-000 RM war auf den 1. August 1948 und die des Teiles von 3«;C0Ö RM auf den Zeitpunkt der Annahme beider Offerten abgestellt> ausserdem verfolgten die Beteiligten mit der A.ufspaltung des Geschäftsanteils einen wirtscliaftlich vernünftigen Sinn* und die Wahl der beiden verschiedenen Übergangszeitpunkte war hierauf zugeschnitten. Die Brüder waren bis zu dem Zeitpunkt* zu dem ihnen die Angebote vom 30- Juli 1948 unterbreitet wurden* bereits so stark wirtscliaf tlich Eigentümer des Unternehmens* • dass ein Teil von' je,17.000 RM der beiden vorhandenen Geschäftsanteile als bezahlt angesehen wurde und die Übertragung der Geschäftsanteile in dieser Höhe nicht mehr als eine Formsache war. Die Annahme dieses "Angebots erforderte;-gähfs|7fg andere Erwägungen als die Annahme desAngebots über die Teile' Vöh für den Fall der Liquidation der Gesellschaft:mit einem Anteil ! Die verschiedenenj gangszeitpunkte hatten, auch wenn sie durch dieselbe Annahnie|r] klärung Vertrag wurden, den wirtschaftlich vernünftigen Sibrf einer nacheinander vor sich gehenden Übertragung zweier Teile eines Geschäftsanteils. Da das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Gleichzj keit verkannt, dem verschiedenen Zeitpunkt in der Rechtsübel gung keine Bedeutung beigemessen und den wirtschaftlichen si der Aufspaltung der Geschäftsanteile ausser acht gelassen hä ist die Feststellung, dass Frau MMtll-WMMMföffil und Peter Ä- •.?' • ‘"‘’’’Sgls Bei der gegebenen Sachlage ist es nicht gerechtfertigl» das Angebot der Frau l.HMHi -V.tHNHHfc zu hem Teil von 3-OOÖw Die Entscheidung des Rechtsstreits hangt von der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage ab, ob dieses Angebot rnic ; dem Tode der Frau.
Für das Fachs Für’ (de Amt ln
Gesetz$
Rechtssatz?
Aktenzeichen; Urteil des BCf
;chlageviert: i C- a Sanaa"1 ung l
L)
Grr.bHG § 17 Abs .5
Die Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist nicht nichtig, wenn die Abtretung dem äusseren Geschehen nach zwar in einem Akt vorgenommen wird.: der Abtretungserfo’lg dagegen au f ver s chi ed ene Zei t punkte verlegt ist und die Aufteilung des Geschäftsanteils geschäftlich bedingt und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
752'
II ZR 20
R vom 28. November 1.957 - OLG Düsseldorf
II ZR 20,3/52 Verkündet
am 28. November 195,3
Jodas, Justizangestellter:
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I m Namen des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit der Friedrich Adolf SilMMHi Nachfolger GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Erich in K|
L^HHIstr. M|und Wwe. Ilse K1|H in KMHHV, D| Strasse fl),
Klägerin, Berufu.ngs- und Revi s iön sklKg erin,
-Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt lÄÄÜfc
Vriill'l. , gegen
den Kaufmann Hugo LnflHfl in St. T^flQ, flflflflt.
Beklagten s Beruf u.ngs- und Revisionsbeklagten,
-Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsideriten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost
Dr. Fischer. Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberländesgerichts in Düsseldorf vom 7- August 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen . aas auch über die Kosten der RevisiönsInstanz zu entscheiden hat.:
Von Rechts wegen
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Tatbestand';
Die im November 1948 verstorbene Prau I» PHP -V/| deren Alleinerbe der Beklagte ist, und Frau K]®JP§ waren die beiden alleinigen Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH, mit Geschäftsanteilen von je 20.000 RM. In notarieller Urkunde vom 30. Juli 1948 trug Prau mMBBI--VI —Bü- dem Kaufmann pe-
«Mi
"die Schliessung folgender Verträge ans
I.
Frau verkauft und überträgt hier-
• durch aus ihrem Gescnäftsaht oll von 20.000 RM Herrn
Peter HeMBHWHW^ einen Teilbetrag vor. 17»000 RM mit allen Rechten und Pflichten vom 1. August '1948 ab.
Die Gegenleistung für die Übertragung ist ausgeglichen.
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II.
Frau riiBMHI- verkauft und überträgt hier-
durch Herrn Peter HeftffllMNMi aus ihrem Geschäftsanteil die restlichen 3=000 RM mit allen Rechten und Pflichten vom Tage der Annahme des Angebotes an.
Als Gegenleistung für die Übertragung hat der Erwerber an die Veräusserin monatlich eine Summe von 50 DM für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft zu zahlen. Die erste Rate von 50 DM wird fällig am Schlüsse des Kalendermonats, in welchem der Vertrags-antrag angenommen wird.
Die Verpflichtung zur Zahlung erlischt im Falle der Liquidation der Gesellschaft..,-
Tritt der Fall der Liquidation der Gesellschaft ein, so erhält die Veräusserin als Abschlusszahlung den sich für den Geschäftsanteil ergebenden Liquidationserlös, welcher durch die Gesellschaft zur Verteilung gelangt.
Im Falle des Todes der Frau er-
löschen . alle vor stehen6.en Zah 1 ungsverpflichtungen. ,
Die Vertragsanträge sind von einander unabhängig.
Die Annahme eines Vertragsangebotes ist wirksam,
. • ; _ • ■' ...... ,/s;- .... .... • -
sobald sie vor Notar erklärt ist, ohne dass die Annahme dem anderen Vertragsteil zugeht.”
Unter Ziff III und TV dieser Urkunde unterbreitete Frau Kl dem Kaufmann Hans HepPBBP über ihren Geschäftsanteil die entsprechenden Angebote. Die Gesellschafterinnen genehmigten: ausserdem als Geschäftsführer der Gesellschaft die beabsichü tigten Teilabtretungen und verlangten für die Annahme der AnS geböte zu II und IV Vollstreckungsunterv/erfung» Die Brüder
nahmen noch in der Urkunde von den Angeboten Kenntnis und behielten .sich deren. Annahme--"beliebig” vor.
■ ' In' notarieller Urkunde vom 24. Januar 1949 nahm Peter % He IHHIÜK die beiden Angebote der Frau - V.;PPPPPB an.
Der Beklagte ist der Meinung, hierdurch habe der 3.000 RM bäf tragende Teilgeschäftsanteil nicht übergehen können. Nach d Tode der Frau Kjpüi h’qpMHMMMM» habe das Angebot vom 30. Julij 1948 nur noch zu I und nicht mehr zu II angenommen werden k rieh; die Bindung an das Vertragsangebot zu II sei nach sein Inhalt und Sinn mit dem Erbfall erloschen. Ausserdem sei die Angebot wegen Verstosses gegen das Teilabtretungsverbot (§ 1| Abs 5 GrnbHG) nichtig.
Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass der Beklagte nicht ihr Gesellschafter sei.
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Das Landgericht hat die Klage angewiesen, weil das Anggy bot auf Erwerb eines Teilgeschäftsanteils von 3-000 RM nur-bi zürn Tode der Frau IPPP'k-PPPPP0 habe angenommen werden !<§ nen.'Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter, während! der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
En t s c h e 1 d un g s gr ü n d e:
Das...Berufungsgericht lässt dahingestellt, ob das ■Vertragsangebot über einen Teilgeschäftsanteil-.von 3. 000 RM nach dem Willen der Frau nur .bis -zu deren Tode sollte . .
angenommen werden können. Eine Feststellung in dieser Richtung J sei ohne Erhebung angetretener Beweise nicht möglich, aber auch entbehrlich, da das Vertragsangebot vom..30.' Juli 19^8 insoweit;^ wegen Verstosses gegen § 17 Abs 5 GmbHG nichtig und darum einer. Annahme überhaupt nicht fähig gewesen sei . e .
Mit Recht rügt die Revision die Anwendung dieser Vorschrift. ,.'■
§ 17 Abs 5 GmbHG erklärt die gleichzeitige Übertragung. i:H| mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber für unzulässig. Nicht verboten ist dagegen die gleichzeitige Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteils an verschiedene Erwerber. Hätte Frau KflMM-V/l ihren Geschäftsanteil in Höhe von 17.000 RM an Peter He! und in Höhe von 3.000 RM gleichzeitig an Hans He treten und hätte Frau K HK ihren Geschäftsanteil in einem Akt teils an Peter teils an Hans He 0WMMHI abgetreten, so wäre § 17; Abs 5 GmbHG überhaupt nicht in Frage gekommen.
:abge-
Diese Bestimmung verbietet ferner nicht die getrennte Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteils an den. gleichen Erwerber . Auch die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils in Teilen an einen und denselben Erwerber; ist nicht verwehrtes sei:denn, dass diese Verpflichtung auf ä gleichzeitige Übertragung gerichtet ist und darum im Hinblick aut § 17 Abs 5 GmbHG nicht erfüllt werden konnte.
Der Begriff der gleichzeitigen. Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteils j.st umstritten. Gleichzeitigkeit wird 'für/, nicht gegeben erachtet, wenn die Veräusserung desselben Ge- /H-H'.?
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schäffcsanteiis in mehreren- Urkunden vorgenommen wird (Kacher bürg GmbHG § 17 Ahm 9? Scholz GmbHG §17 Ahm 10, Vogel Gmbl § 17 Anrn 5; KG OLG 27, 371). Diese Auffassung ist reine Wort auslegung und berücksichtigt den Zweck des § 17 Abs 5 GmbKc3 nicht, ausreichend. Der Sinn dieser Bestimmung ist,, die will| kürliche Vervielfältigung der Geschäftsanteile zu vermeiden und so zu erreichen, dass die Grenze zwischen Aktiengesellschaft und GmbH nicht durch eine Vielzahl von Geschäftsanteil
len verschoben wird (S 65 der Begründung zu dem Entwurf eines
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,Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Dieser Zweck hätte gerade für die gleichzeitige Abtretung mehrerer Teile von Geschäftsanteil len eines Gesellschafters an denselben Erwerber nicht unbedingt die schwerwiegende Folge der Nichtigkeit der Übertragung verlangt; es hatte vielleicht auch genügt, dass der in Teilen abgetretene Geschäftsanteil beim Erwerber als eine Einheit, als ein Geschäftsanteil, behandelt wird. Solange aber das Gesetz die Nichtigkeit vorsieht, muss diese Folge auch gezogen werden. Um so wichtiger ist es aber, dem Sinn des Gesetzes gerecht werden. Das tun auch Brodmann (GmbHG § 17 Anm o) und Baumbacf
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Hueck (GmbHG § 17 Anm' 5) nicht vollständig, wenn sie meinen,) die Übertragung mehrerer Teile eines Geschäftsanteils gescbef nicht nur dann gleichzeitig, wenn sie in einem Rechtsakt vor| nommen werde, sondern auch dann, wenn sie nacheinander vollzt gen werde, aber auf einem einzigen Entschluss beruhe. Denn hierdurch werden zwar die in Umgehungsabsicht vorgenommenen) Teilabtretungen mit erfasst, aber auch diejenigen TeilabtJf tungen dein Verbot unterworfen, die nur äuss'erlch von § 17 Abs 5 GmbHG gedeckt werden, die jedoch nach dem geschäftlich
verfolgten Zweck dem Sinne des Gesetzes nach nicht unter das"
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Verbot fallen. Will man dem Zweck des § 17 Abs 5. GmbHG Rschg nung tragen, so. kann nicht so sehr auf das äussere Geschehen;
das allerdings einen wichtigen Anhaltspunkt bietet* aber nicht Hein den Ausschlag geben kann.,, abgestellt werden* als darauf* ob die Aufteilung des Geschäftsanteils Selbstzweck ist. Trifft dies zu« so ist die Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber auchr'dänn':'' unzulässig, wenn sie äusserlich nacheinander erfolgt. Ist .died-.3 Aufspaltung des Geschäftsanteils dagegen nicht Selbstzweck, f sondern wirtschaftlich gerechtfertigt, so ist die Teilabtretung auch dann wirksam'* wenn sie äusserlich als ein Akt vor ge-nommen wird.
So liegt der Fall hier, Frau hat ihren
Geschäftsanteil in zwei Teilen an Peter H'<:SEÄEE8I abgetreten.
Die Übertragung erfolgte durch ein und dieselben Hanälüngeh* nämlich durch das in eine Urkunde aufgenommene Angebot der Übertragung beider Teile des Geschäftsanteile und' die-Annahme > I beider .Angebote in einer Urkunde (vom 24. Januar 1949)« Aber die Übertragung sollte durch zwei von einander unabhängige An-geböte* also -zu einem Teil von 17-000 RM auch für sich allein* vor sich gehen, und die Übertragung des Teils von 17-000 RM war auf den 1. August 1948 und die des Teiles von 3«;C0Ö RM auf den Zeitpunkt der Annahme beider Offerten abgestellt> ausserdem verfolgten die Beteiligten mit der A.ufspaltung des Geschäftsanteils einen wirtscliaftlich vernünftigen Sinn* und die Wahl der beiden verschiedenen Übergangszeitpunkte war hierauf zugeschnitten. Die Brüder waren bis zu dem Zeitpunkt* zu
dem ihnen die Angebote vom 30- Juli 1948 unterbreitet wurden* bereits so stark wirtscliaf tlich Eigentümer des Unternehmens* • dass ein Teil von' je,17.000 RM der beiden vorhandenen Geschäftsanteile als bezahlt angesehen wurde und die Übertragung der Geschäftsanteile in dieser Höhe nicht mehr als eine Formsache war. Wirtschaftlich getrennt davon stand die Absicht, die beiden restlichen Teile der Geschäftsanteile zugunsten ihrer Inhaberinnen zu verrenten. Die Annahme dieses "Angebots erforderte;-gähfs|7fg andere Erwägungen als die Annahme desAngebots über die Teile' Vöh
für den Fall der Liquidation der Gesellschaft:mit einem Anteil ! von 3-000 RM am Liquidationserlös beteiligt sein. -Das sowie die Tatsache., dass die' Geschäftsanteile, von -je 20.000 RM..;bereits ;zU:?3' je 17-000 RM wertmässig* wirtscliaf tlich den Brüdebn He'IWHHHI gehörten„ und der Wunsch* die - restlichen Teile Von je:3«:ÖÖ0Affl‘:Ü
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zur Erlangung einer Rente vo'n monatlich 50 DM zu benützen sind die Gründe für die Aufteilung der Geschäftsanteile. Diese Gründe und die Verflechtung der Brüder He MHMNMI mit Unternehmen waren so stark., dass sie sich die beliebige An nähme der Angebote Vorbehalten durften. .Wie der Wortlaut d künde vom 30. Juli 19.43 ergibt» war sachlich die Schliess mehrerer Verträge durch die beiden Gesellschafterinnen mit dem der Brüder HefHHHI beabsichtigt. Im Grunde genommen auch der Beklagte von der Trennung der vorgesehenen Rechts tragungen und ihrem zeitlichen Nacheinander aus, wenn er dasi| Angebot über einen Teil von 17*000 RM noch nach dem Tode vore Frau HMMfür annehmbar hält und lediglich das bot über einen Teil von 3-000 RM als mit dem Todesfälle unwi| •sam geworden ansieht.
Eine Umgehung des Abtretungsverbots war nicht beabsich-; tigt, die Teilung des Geschäftsanteils war nicht Selbstzweck] sondern durch den mit der Aufgabe der Geschäftsanteile verfc ten geschäftlichen Zweck gerechtfertigt. Die verschiedenenj gangszeitpunkte hatten, auch wenn sie durch dieselbe Annahnie|r] klärung Vertrag wurden, den wirtschaftlich vernünftigen Sibrf einer nacheinander vor sich gehenden Übertragung zweier Teile eines Geschäftsanteils. -Svib-fMllüt:
Da das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Gleichzj keit verkannt, dem verschiedenen Zeitpunkt in der Rechtsübel gung keine Bedeutung beigemessen und den wirtschaftlichen si der Aufspaltung der Geschäftsanteile ausser acht gelassen hä ist die Feststellung, dass Frau MMtll-WMMMföffil und Peter
%HHi keinen sukzessiven Rechtsübergang gewollt hätten,
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unbeachtlich.
■ .V 'f i- .i .-Vj- • Cv.i- Ä- •.?' • ‘"‘’’’Sgls
Bei der gegebenen Sachlage ist es nicht gerechtfertigl» das Angebot der Frau l.HMHi -V.tHNHHfc zu hem Teil von 3-OOÖw
:als nach § 17 Abs 5 GmbHG nichtig änzüsehen , t
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Die Entscheidung des Rechtsstreits hangt von der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage ab, ob dieses Angebot rnic ; dem Tode der Frau. HHNl erloschen ist oder über die-
sen Zeitpunkt hinaus gelten sollte.
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Das angefochtene Urteil war • daher aufzuheben und die , ./:
Sache zur andisrweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§56^ Abs 1. 5^5 Abs 1 ZPO).
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