Zur Drittschadensliquidation bei einem Versendungskauf, wenn die Sache während eines Binnenschiffstransports beschädigt worden ist und der Käufer jedenfalls als Ladungsempfänger seinen Schaden gegen den Schiffsführer (§7 Abs. 2 BinnSchG) und den Schiffseigner (§§ 3, 4 BinnSchG) selbst geltend machen kann. Juli 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auch will die Klägerin den Rechtsstreit mit Zustimmung und auf Kosten der Fa.Hin-rieh GflID führen, die - was unbestritten ist - den Transport der Partie versichert hatte und am 19. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 44.011,68 DM nebst Zinsen, ferner die Beklagte zu 1 wegen dieser Forderung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in MS "Marcel" zu verurteilen. Hilfsweise hat die Klägerin den Antrag gestellt, die Beklagten zur Zahlung des verlangten Betrages an die Fa.Hinrich Gfl0 zu verurteilen sowie die Beklagte zu 1 auch insoweit zur Duldung der Zwangsvollstreckung. Nach Ansicht der Beklagten stehen der Klägerin Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht bereits deshalb nicht zu, weil sie den vollen Kaufpreis von der Bfli9~ PflB KflBHHHUBI GmbH erhalten habe. Insoweit hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte zu 1 in den Frachtvertrag zwischen der Klägerin und der BflHW & Gw~ dB B.V. eingetreten sei (vgl. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es auch zu keinen frachtvertraglichen Beziehungen zwischen der bHHI& CSMB.V. und der Beklagten zu 1 gekommen. der BflHHP & GflHBI B.V. und der Beklagten zu 1 folgt außerdem, daß jene nicht nach § 7 Abs. 2 BinnSchG von dem Beklagten zu 2 Schadensersatz 4. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 wegen Verletzung des Eigentums der Klägerin an der Partie Gelbmais (§ 823 Abs. 1 BGB; auch hierfür hätte die Beklagte zu 1 nach §§ 3, 4 BinnSchG zu haften) scheitern Jedenfalls daran, daß die BfliB-PIHV KflBHHi GmbH, die als Käuferin der Partie (fob Rotterdam) die Gefahren des Transports von Rotterdam nach Wiesbaden zu tragen hatte (§ 447 Abs. 1 BGB), Ende Oktober 1974 den vollen Kaufpreis an die Klägerin gezahlt hat, somit dieser durch die Beschädigung der Güter im Ergebnis kein Schaden entstanden ist. 5. Richtig ist, daß beim Versendungskauf (§ 447 BGB) dem Verkäufer die Befugnis zugebilligt wird, den Schaden des Käufers aus einer Beschädigung oder Zerstörung der Sache während des Transports gegen den Schädiger im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen (BGHZ 40, 91, 100/101; 51, 91, 93; von Caemmerer, Das Problem des Drittschadensersatzes in Zeitschrift des Bemisehen Juristenvereins 1964, 341, 362). "daß der Verkäufer keinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hat, weil er wegen des ihm gegen den Käufer zustehenden Kaufpreisanspruchs keinen Schaden erleidet, dem Käufer aber auch kein Schadensersatzanspruch zusteht, weil er nicht Träger der Rechtsposition des § 823 Abs. 1 BGB ist" (BGHZ 49, 356, 361). Indes ist der Streitfall durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die B^HB-PHHII KflHMBl GmbH zwar als Käuferin der während des Transportes von Rotterdam nach Wiesbaden beschädigten Partie Gelbmais keinen Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB von dem Beklagten zu 2 - sofern ihn an dem Schaden ein Verschulden trifft - verlangen kann, ein solcher Anspruch ihr Jedoch als Empfängerin der Güter nach § 7 Abs. 2 BinnSchG gegen ihn zusteht. Dann ist es aber nicht gerechtfertigt, der Klägerin als Verkäuferin der Partie Gelbmais die Befugnis einzuräumen, den Schaden der Käuferin im Wege der Drittschadensliquidation gegen den Beklagten zu 2 zu verfolgen (vgl. ten (§7 Abs. 2, §§3, 4 BinnSchG) an die Klägerin erst abgetreten, als der Anspruch bereits nach § 67 VVG auf die Fa.Hinrich GflHP übergegangen war. Demnach kann die Klägerin den Klageanspruch auch nicht auf einen etwaigen - Schadensersatzanspruch der Bfl^PHi KflHP-GmbH stützen. Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Fa.Hinrich GflBI sie ermächtigt hat, den Rechtsstreit für diese im eigenen Namen zu führen (was nach deren Schreiben vom 3. Denn es ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht ersichtlich, welches eigene Interesse die Klägerin daran haben soll, einen -etwaigen - nach § 67 WG auf die Fa.Hinrich GflHi übergegangenen Schadensersatzanspruch für diese gegen die Beklagten gerichtlich zu verfolgen.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein BGB §§ 249 D, 447; BinnSchG §§ 3, 4, 7, 58 Zur Drittschadensliquidation bei einem Versendungskauf, wenn die Sache während eines Binnenschiffstransports beschädigt worden ist und der Käufer jedenfalls als Ladungsempfänger seinen Schaden gegen den Schiffsführer (§7 Abs. 2 BinnSchG) und den Schiffseigner (§§ 3, 4 BinnSchG) selbst geltend machen kann. BGH, Urt. v. 9. Juli 1979 - II ZR 202/77 - Schiffahrtsobergericht Köln Schiffahrtsgericht Dui sburg-Ruhrort BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 202/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9. Juli 1979 Kaufmann , Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der straß führer Rico A. selbst, HflHPgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäfts-und Franz H. Le Cfli, dort- Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die SBMBWfcKG, Zweigniederlassung VLms, TMIHNtraßeVHHl vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Claudia Sj Straßei 2. den Schiffsführer M. klagten zu 1, zu laden bei der Be- Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -v Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Schiff-fahrtsobergerichts Köln vom 4. Oktober 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verkaufte Anfang Mai 1974 eine Partie von 600 t US-Gelbmais an die BSV-PfBi KMHHHB-GmbH (fob Rotterdam sowie unter Eigentumsvorbehalt). Mit der Beförderung des Gutes von Rotterdam zur Löschstelle der Käuferin in Wiesbaden beauftragte sie die BflHHI & G|H| B.V. Diese schaltete zur Durchführung des Transports die IBiB.V. ein, die ihrerseits die KflBHI KG als weiteren Unterfrachtführer einsetzte. Letztere übertrug godann die Beförderung auf die Beklagte zu 1 , die dafür ihr MS "Marcel" verwendete. Verantwortlicher Schiffsführer dieses Fahrzeugs war der Beklagte zu 2. Die Partie wies bei der Ankunft des Schiffes in Wiesbaden Nässeschäden auf. Die Klägerin hat diese auf 44.011,68 DM beziffert. In Höhe des genannten Betrages nimmt sie - aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der BHS & GflBlB.V. und der KflV- HHHHHi GmbH - die Beklagten mit der Behauptung in Anspruch, die Laderäume des MS "Marcelw seien von Reisebeginn an undicht gewesen. Auch will die Klägerin den Rechtsstreit mit Zustimmung und auf Kosten der Fa. Hin-rieh GflID führen, die - was unbestritten ist - den Transport der Partie versichert hatte und am 19. September 1974 an die GmbH zu dem Schadensausgleich 44.011,68 DM gezahlt hat. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 44.011,68 DM nebst Zinsen, ferner die Beklagte zu 1 wegen dieser Forderung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in MS "Marcel" zu verurteilen. Hilfsweise hat die Klägerin den Antrag gestellt, die Beklagten zur Zahlung des verlangten Betrages an die Fa. Hinrich Gfl0 zu verurteilen sowie die Beklagte zu 1 auch insoweit zur Duldung der Zwangsvollstreckung. Nach Ansicht der Beklagten stehen der Klägerin Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht bereits deshalb nicht zu, weil sie den vollen Kaufpreis von der Bfli9~ PflB KflBHHHUBI GmbH erhalten habe. Etwaige Schadensersatzansprüche der letzteren seien aber gemäß § 67 VVG auf die Fa. Hinrich GflU übergegangen. Deren Ansprüche könne die Klägerin hingegen nicht geltend machen, weil ihr insoweit ein eigenes Interesse fehle. Auch komme mangels vertraglicher Beziehungen zwischen der BHHBI & GHBB.V. und der Beklagten zu 1 kein Schadensersatzanspruch der Hauptfrachtführerin gegen sie in Betracht. Im übrigen sei der Nässeschaden allein durch eine Grundberührung des MS "Marcel" kurz vor Ende der Reise entstanden. Von einer etwaigen Haftung hierfür seien sie jedoch freigezeichnet. Zudem sei der Klageanspruch in jedem Falle verjährt. Das Schiffahrtsgericht hat den Hauptanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Schiffahrtsobergericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus Vertrag (vgl. § 58 Abs. 1 BinnschG) kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil ein solcher zwischen ihnen nicht bestanden hat. Insoweit hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte zu 1 in den Frachtvertrag zwischen der Klägerin und der BflHW & Gw~ dB B.V. eingetreten sei (vgl. § 26 BinnSchG, § 432 Abs. 2 HGB). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es auch zu keinen frachtvertraglichen Beziehungen zwischen der bHHI& CSMB.V. und der Beklagten zu 1 gekommen. Demnach läßt sich der Klageanspruch auch nicht auf die Abtretung vertraglicher Schadensersatzansprüche der Erstgenannten gegen die Beklagte zu 1 stützen. 3. Aus dem Fehlen eines Frachtvertrages zwischen der Klägerin bzw. der BflHHP & GflHBI B.V. und der Beklagten zu 1 folgt außerdem, daß jene nicht nach § 7 Abs. 2 BinnSchG von dem Beklagten zu 2 Schadensersatz verlangen können (wofür die Beklagte zu 1 als Eigner des MS "Marcel*1 gemäß §§ 3, 4 BinnSchG einzustehen hätte). Zwar haftet nach dieser Vorschrift der Schiffer den Ladungsbeteiligten (Absender und Empfänger) für Jeden Schaden, den er ihnen durch Vernachlässigung seiner Dienstobliegenheiten zufügt. Jedoch sind die Klägerin bzw. die BHHBP& GflflHlB.V. mangels frachtvertraglicher Beziehungen zu der Beklagten zu 1 auch im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2 keine Ladungsbeteiligten gewesen. 4. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 wegen Verletzung des Eigentums der Klägerin an der Partie Gelbmais (§ 823 Abs. 1 BGB; auch hierfür hätte die Beklagte zu 1 nach §§ 3, 4 BinnSchG zu haften) scheitern Jedenfalls daran, daß die BfliB-PIHV KflBHHi GmbH, die als Käuferin der Partie (fob Rotterdam) die Gefahren des Transports von Rotterdam nach Wiesbaden zu tragen hatte (§ 447 Abs. 1 BGB), Ende Oktober 1974 den vollen Kaufpreis an die Klägerin gezahlt hat, somit dieser durch die Beschädigung der Güter im Ergebnis kein Schaden entstanden ist. 5. Richtig ist, daß beim Versendungskauf (§ 447 BGB) dem Verkäufer die Befugnis zugebilligt wird, den Schaden des Käufers aus einer Beschädigung oder Zerstörung der Sache während des Transports gegen den Schädiger im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen (BGHZ 40, 91, 100/101; 51, 91, 93; von Caemmerer, Das Problem des Drittschadensersatzes in Zeitschrift des Bemisehen Juristenvereins 1964, 341, 362). Dem liegt der Gedanke zugrunde, es würde zu einem untragbaren Ergebnis führen, "daß der Verkäufer keinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hat, weil er wegen des ihm gegen den Käufer zustehenden Kaufpreisanspruchs keinen Schaden erleidet, dem Käufer aber auch kein Schadensersatzanspruch zusteht, weil er nicht Träger der Rechtsposition des § 823 Abs. 1 BGB ist" (BGHZ 49, 356, 361). Indes ist der Streitfall durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die B^HB-PHHII KflHMBl GmbH zwar als Käuferin der während des Transportes von Rotterdam nach Wiesbaden beschädigten Partie Gelbmais keinen Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB von dem Beklagten zu 2 - sofern ihn an dem Schaden ein Verschulden trifft - verlangen kann, ein solcher Anspruch ihr Jedoch als Empfängerin der Güter nach § 7 Abs. 2 BinnSchG gegen ihn zusteht. Im Ergebnis führt demnach hier das Auseinanderfallen von Rechtsposition (Eigentum) und Risiko (Beförderungsgefahr) beim Versendungskauf nicht zu einer untragbaren Bevorzugung des Schädigers zu Lasten des geschädigten Käufers. Dann ist es aber nicht gerechtfertigt, der Klägerin als Verkäuferin der Partie Gelbmais die Befugnis einzuräumen, den Schaden der Käuferin im Wege der Drittschadensliquidation gegen den Beklagten zu 2 zu verfolgen (vgl. auch Hagen, Die Drittschadensliquidation im Wandel der Rechtsdogmatik S. 117). Diesem Ergebnis stehen nicht, wie die Revision meint, die Urteile des I. Zivilsenats v. 14. 7. 72 - I ZR 33/71, VersR 1972, 1138 f. und v. 1. 10. 75 - I ZR 12/^5, VersR 1976, 168 f. entgegen. In beiden Entscheidungen ging es um einen anderen Sachverhalt.Im ersten Fall stand dem geschädigten Käufer - mangels einer dem § 7 Abs. 2 BinnSchG entsprechenden Bestimmung im Landfrachtrecht - kein Schadensersatzanspruch gegen den Führer des Transportmittels (LKW) zu. Im zweiten Fall hatte der Käufer die Verkäuferin mit seinem Schaden belastet. 6. Nach den rechtlich einwandfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die B0B-PBHM KflMHP- GmbH ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklag- ten (§7 Abs. 2, §§3, 4 BinnSchG) an die Klägerin erst abgetreten, als der Anspruch bereits nach § 67 VVG auf die Fa. Hinrich GflHP übergegangen war. Dieser Übergang war wirksam, selbst wenn er durch § 27 der Konnossements- und Ubemahmebedingungen der KflHB KG ausgeschlossen gewesen sein sollte (BGHZ 65, 364 f.). Demnach kann die Klägerin den Klageanspruch auch nicht auf einen etwaigen - Schadensersatzanspruch der Bfl^PHi KflHP-GmbH stützen. 7. Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Fa. Hinrich GflBI sie ermächtigt hat, den Rechtsstreit für diese im eigenen Namen zu führen (was nach deren Schreiben vom 3. März 1977 nicht unzweifelhaft ist). Trotzdem liegen insoweit nicht die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft seitens der Klägerin vor. Denn es ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht ersichtlich, welches eigene Interesse die Klägerin daran haben soll, einen -etwaigen - nach § 67 WG auf die Fa. Hinrich GflHi übergegangenen Schadensersatzanspruch für diese gegen die Beklagten gerichtlich zu verfolgen. Mit ihrer gegenteiligen Ansicht beachtet die Revision nicht, daß es insoweit um die Führung eines Prozesses für den Versicherer eines Dritten geht. Daß es sich bei dem Dritten um einen Kunden der Klägerin handelt, vermag allein jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse derselben an der Führung eines derartigen Rechtsstreits zu begründen. Sollte aber die Fa. Hinrich GSHPwegen der bereits oben (Ziff. 6) erwähnten Bestimmung der Konnossements- und Übernahmebedingungen der KflHHi KG Bedenken gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs nach § 67 WG gehabt haben, so hätte sie ohne weiteres die bei ihr versicherte BtBB-Pfl|||M GmbH mit der Führung des Schadensersatzprozesses gegen die Beklagten betrauen können. Mit der Klägerin hat das alles hingegen nichts zu tun. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Dr. Skibbe