HGB § 171 Ein Kommanditist erfüllt durch Aufrechnung mit einer ihm abgetretenen wertlosen Drittgläübigerfordernng gegen die Gesellschaft seine Hafteinlageschuld auch insoweit nicht, als die Gegenleistung des Drittgläubigers in das Gesellschafts vermögen gelangt ist. Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal im Revisionsrechtszug* Im Verfahren II ZR 133/70 hat der Senat unter anderen den Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8*914,35 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten verurteilt, und zwar mit der Einschränkung, daß aus dem Urteil nur in die Anteile des Beklagten an der unter der Firma G4H & Co. GmbH KG gegründeten Gesellschaft vollstreckt werden könne. Lediglich zur Prüfung, ob der Beklagte seine Einlage erbracht hat und daher - wie das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil ohne weiteres angenommen hatte -beschränkt oder - wie die Klägerin meint - unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen haftet, hat der Senat seinerzeit die Sache zurückverwiesen. Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien insoweit, als sie aus Geschäften des Beklagten mit der neu gegründeten Gesellschaft stammen, voll auf die Einlage anzurechnen. Neben der Aufrechnung mit den von ihm behaupteten Forderungen aus eigenem Recht hat der Beklagte mit angeblichen Forderungen gegen die "Kommanditgesell-schaft** auf gerechnet, die ihm die frühere Beklagte zu 6 deren Rechtsnachfolger im Verlauf des Jahres 1974 abgetreten hat* Hierbei handle es sich um Forderungen aus der Einlösung von Wechseln über 100*300,30 DM und Ansprüche gegen die "Kommanditgesellschaft” aus den zugrundeliegenden Lieferverträgen, die - obwohl dieselben Lieferungen gemeint sein dürften - einmal mit 103*915,94 und einmal mit 102.518,55 DM angegeben werden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn ohne Einschränkung zur Zahlung der Wechselsumme mit Zinsen und Kosten verurteilt hatte, auch insoweit zurückgewiesen, als über sie durch das erste Revisionsurteil vom 25* Juni 1973 noch nicht erkannt worden ist. Soweit das Berufungsurteil verneint, daß der Beklagte seine Hafteinlageschuld durch Aufrechnung mit Ansprüchen aus eigenem Recht vollständig getilgt habe, wird es von der Revision nicht angegriffen. 1. Die Aufrechnung gegenüber der Gesellschaft ist allerdings auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit der Forderungen als zulässig anzusehen, obwohl der Beklagte vereinbarungsgemäß seine Einlage durch Verrechnung mit eigenen Forderungen geleistet hatte, sie der Gesellschaft also nicht mehr schuldete (BU 6), Denn der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß der Kommanditist in entsprechender Anwendung des § 387 BGB auch gegen den Haftungsanspruch nach § 171 HGB mit einer gegen die Gesellschaft begründeten Forderung aufrechnen kann (BGHZ 38, 72, 75 fj SenUrt. v. Die Haftung des Beklagten gegenüber den Gesellschaf tsgläubigem ist aber nicht vermindert worden, weil die zur Aufrechnung gestellten, ihm von der Beklagten zu 6 abgetretenen Forderungen gegen die Gesellschaft wertlos waren, c^re das Berufungsgericht festgestellt hat (BU 25). Der Senat hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 51, 391, 394; 58, 72, 76), daß ein Kommanditist, der außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen eine Leistung an die Gesellschaft erbringt, mit seiner Forderung aus dieser Drittbeziehung gegen die Hafteinlageschuld aufrechnen kann, ohne daß es dabei auf den wirtschaftlichen Wert ankommt, den die Forderung im Zeitpunkt der Aufrechnung noch hat. tisten im Rahmen der Drittbeziehung erbrachten Leistung ein echter Vermögenswert zugeflossen ist* Sie kann aber nicht auf einen Fall wie den vorliegenden ausgedehnt werden, wo der Kommanditist von einem Drittgläubiger (mag dieser zugleich Gesellschafter sein oder nicht) eine wertlose Forderung gegen die Gesellschaft erwirbt und mit ihr aufrechnet.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein HGB § 171 Ein Kommanditist erfüllt durch Aufrechnung mit einer ihm abgetretenen wertlosen Drittgläübigerfordernng gegen die Gesellschaft seine Hafteinlageschuld auch insoweit nicht, als die Gegenleistung des Drittgläubigers in das Gesellschafts vermögen gelangt ist. BGH, Urt. v. 10. November 1975 - II ZR 202/7k - OLG Frankfurt/Main LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 202/74 URTEIL Verkündet am 10. November 1975 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit • • • 3. des kaufmännischen Angestellten Erwin SflBBMB. HoBBBBIBßtraße 1B, 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Streithelfer: Rechtsanwalt und Notar Otto Emst MBBBBplatz 0t - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwäll^^Dr. gegen Firma Philipp PBBBt Inhaber Philipp RiBBB, Efllstraße 0, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 13* Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2. Oktober 1974 wird auf Kosten des Beklagten zu 3 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin von vier im Oktober 1966 ausgestellten Wechseln über insgesamt 8.914,35 DM, die bei Fälligkeit nicht eingelöst wurden. Als Bezogene und Annehmerin ist auf ihnen die im Handelsregister nicht eingetragene NGflB & Co. GmbH KGW vermerkt, zu deren Gesellschaftern der Beklagte zu 3 (Beklagter) gehört. Die Annahmeerklärung hat der frühere Mitbeklagte GAB unterschrieben. Die ”GMM GmbH & Co. KGn wurde im Juli 1966 durch notariellen Vertrag gegründet, der Gesellschaftsbeginn auf den 1. Juli 1966 festgesetzt. Das von der GM & Co. GmbH eingebrachte Bauunternehmen wurde alsbald unter der neuen Bezeichnung fortgeführt. Ende 1966 brach das Unternehmen zusammen, worauf das Registergericht die Anmeldung der Kommanditgesellschaft zurückwies. Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal im Revisionsrechtszug* Im Verfahren II ZR 133/70 hat der Senat unter anderen den Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8*914,35 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten verurteilt, und zwar mit der Einschränkung, daß aus dem Urteil nur in die Anteile des Beklagten an der unter der Firma G4H & Co. GmbH KG gegründeten Gesellschaft vollstreckt werden könne. Lediglich zur Prüfung, ob der Beklagte seine Einlage erbracht hat und daher - wie das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil ohne weiteres angenommen hatte -beschränkt oder - wie die Klägerin meint - unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen haftet, hat der Senat seinerzeit die Sache zurückverwiesen. Der Zurückverweisung lag folgende Rechtsansicht zugrunde (vgl. BGHZ 61, 59): Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien insoweit, als sie aus Geschäften des Beklagten mit der neu gegründeten Gesellschaft stammen, voll auf die Einlage anzurechnen. Bei Aufrechnung gegen die von der "Kommanditgesellschaft*1 übernommenen Altschulden der atm & Co. GmbH vermindere sich die Haftung jedoch nur um den objektiven Wert der den Altschulden entsprechenden Forderungen, der bei der von der Klägerin behaupteten seinerzeit schon hoffnungslosen wirtschaftlichen Lage der GmbH und Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Sanierung schwerlich mit dem Nennwert angesetzt werden könnte. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien nur noch darüber gestritten, inwieweit und in welcher Weise der Beklagte seine Einlage von 100.000 DM erbracht hat und wie gegebenenfalls Leistungen zu bewerten sind. Neben der Aufrechnung mit den von ihm behaupteten Forderungen aus eigenem Recht hat der Beklagte mit angeblichen Forderungen gegen die "Kommanditgesell-schaft** auf gerechnet, die ihm die frühere Beklagte zu 6 bzw. deren Rechtsnachfolger im Verlauf des Jahres 1974 abgetreten hat* Hierbei handle es sich um Forderungen aus der Einlösung von Wechseln über 100*300,30 DM und Ansprüche gegen die "Kommanditgesellschaft” aus den zugrundeliegenden Lieferverträgen, die - obwohl dieselben Lieferungen gemeint sein dürften - einmal mit 103*915,94 und einmal mit 102.518,55 DM angegeben werden. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß er an die frühere Beklagte zu 6 bzw. deren Rechtsnachfolger mit Rücksicht auf die Abtretung irgendwelche Leistungen erbracht habe (BU 25). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn ohne Einschränkung zur Zahlung der Wechselsumme mit Zinsen und Kosten verurteilt hatte, auch insoweit zurückgewiesen, als über sie durch das erste Revisionsurteil vom 25* Juni 1973 noch nicht erkannt worden ist. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seine Berufung, soweit noch nicht rechtskräftig zurückgewiesen, weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Soweit das Berufungsurteil verneint, daß der Beklagte seine Hafteinlageschuld durch Aufrechnung mit Ansprüchen aus eigenem Recht vollständig getilgt habe, wird es von der Revision nicht angegriffen. Soweit es der Aufrechnung mit den abgetretenen Forderungen eine Wirkung auf die Höhe der Hafteinlageschuld versagt, ist ihm im Ergebnis beizutreten. 1. Die Aufrechnung gegenüber der Gesellschaft ist allerdings auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit der Forderungen als zulässig anzusehen, obwohl der Beklagte vereinbarungsgemäß seine Einlage durch Verrechnung mit eigenen Forderungen geleistet hatte, sie der Gesellschaft also nicht mehr schuldete (BU 6), Denn der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß der Kommanditist in entsprechender Anwendung des § 387 BGB auch gegen den Haftungsanspruch nach § 171 HGB mit einer gegen die Gesellschaft begründeten Forderung aufrechnen kann (BGHZ 38, 72, 75 fj SenUrt. v. 1. 7. 74 - II ZR 115/72 * WM 1974, 1004, 1005 unter 2b). 2. Die Haftung des Beklagten gegenüber den Gesellschaf tsgläubigem ist aber nicht vermindert worden, weil die zur Aufrechnung gestellten, ihm von der Beklagten zu 6 abgetretenen Forderungen gegen die Gesellschaft wertlos waren, c^re das Berufungsgericht festgestellt hat (BU 25). An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die Gegenleistung des Zedenten in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist. Der Senat hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 51, 391, 394; 58, 72, 76), daß ein Kommanditist, der außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen eine Leistung an die Gesellschaft erbringt, mit seiner Forderung aus dieser Drittbeziehung gegen die Hafteinlageschuld aufrechnen kann, ohne daß es dabei auf den wirtschaftlichen Wert ankommt, den die Forderung im Zeitpunkt der Aufrechnung noch hat. Die Vermehrung des Gesellschaftsvermögens durch die Verminderung der Verbindlichkeiten infolge Aufrechnung wird in diesem Falle wie eine Einlage-leis ttmg im Sinne von. § 171 Abs. 1 Halbs» 2 HGB behandelt. Diese Gleichstellung läßt sich rechtfertigen, weil und soweit der Gesellschaft mit der aus dem Privatvermögen des Kommando tisten im Rahmen der Drittbeziehung erbrachten Leistung ein echter Vermögenswert zugeflossen ist* Sie kann aber nicht auf einen Fall wie den vorliegenden ausgedehnt werden, wo der Kommanditist von einem Drittgläubiger (mag dieser zugleich Gesellschafter sein oder nicht) eine wertlose Forderung gegen die Gesellschaft erwirbt und mit ihr aufrechnet. Denn hier hat der aufrechnende Kommanditist nicht unter Inanspruchnahme seines Vermögens das Gesellschaftsvermögen um einen zusätzlichen Wert vermehrt. Stimpel Richter am Bundesgerichts- Fleck hof Dr. Schulze kann Urlaubs-halber nicht unterschreiben. Stimpel Dr Bauer Dr. Skibbe