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BGH · II ZR 202/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 202/66

Bestimmung Alleininhaber des Geschäfts mit dem Recht der Pirmenfortführung geworden» Die für diesen Pall in dem Gesellschaftsvertrag getroffene Abrede über die Abfindung des Klägers ging davon aus, daß die Gesellschaft auf die verbundenen Leben beider Gesellschafter für die Zeit bis zun 30o Juni 1940 eine Versicherung über 100 000 RM genommen hatte» Wäre diese Versicherung verlängert worden, so hätte der Beklagte 100 000 RM gegen Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsschein als Abfindung an den Kläger zahlen müssen o Anderenfalls wollten die Gesellschafter "andere Vermöge ns werte im Gesamtbetrag von RM 100 000 bestimmen”, die der Kläger dann bei seinem Ausscheiden erhalten sollte» Die Gesellschafter haben jedoch im Jahre 1940 weder den Versicherungsvertrag verlängert noch "andere Vermögenswerte” bestimmto Der Kläger behauptet, er habe auch in diesem Palle als Abfindung 100 000 RM erhalten sollen, um sich nach seinem Ausscheiden eine neue Existenz schaffen zu können* Davon macht er in diesem Rechtsstreit einen im Verhältnis 1 : 1 auf DM umgestellten Teilbetrag nebst Zinsen geltend, den seine Erben in der Berufungsinstanz mit 15*100» — DM beziffert haben» Der Beklagte meint in erster Linie, er hätte die Abfindung nach dem Gesellschaftsvertrag nur geschuldet, wenn am 31 * Dezember 1945 noch Gesellschaftsvermögen vorhanden gewesen wäre, was unstreitig nicht der Pall gewesen ist» Mindestens sei die Geschäftsgrundlage weggefallen; denn da3 Unternehmen habe zu dem 31 * Dezember 1945 auch keinen Pirmenwert mehr verkörpert» Im übrigen rechnet der Beklagte mit einer Gegenforderung auf, die sich daraus ergebe, daß der Kläger über die ihm gutgebrachten Gewinne hinaus weitere 102»439,68 RM entnommen hat» auf sein gesellschaftsvertragliches Recht, auch dann monatlich 600 EM zu entnehmen, wenn keine Gewinne erzielt würden, über die ihm zustehenden Gev/innc hinaus weitere 32°828,01 RM gutgeschrieben werden müssen«, Auch den über schießenden Betrag habe er nicht ohne Rechtsgrund entnommen» Er sei im Innenverhältnis an einigen Firmen des Beklagten tantiemebeteiligt gewesen und habe mit dem Beklagten vereinbart, die ihm daraus sustehenden Beträge über sein Kapitalkonto bei der Firma Johs0 SflBBzu entnehmen, was er dann auch getan habe» Io Io Die Parteien haben für den Fall, daß der Versicherungsvertrag nicht verlängert wurde und auch nicht "andere Vermögenswerte bestimmt" wurden, in dem Gesellschaftsvertrag, wie das Berufungsgericht ihn gemäß § 133 BGB auslegt, keine Regelung getroffen«, Das Berufungsgericht hat aus den Umständen, die zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages geführt haben, sowie aus Zweck und Inhalt dieses Vertrages gefolgert, daß die Gesellschafter auch dann die Zahlung einer Abfindung von 100 000 RM vereinbart haben würden, wenn sie die Nichtverlängerung des Versicherungsvertrages und das Unterbleiben der Bestimmung "anderer Vermögenswerte" vorausgesehen hätten. Tatsächlich hat die Gesellschaft aber bis 1939 und erneut im Jahre 1943 mit Gewinn gearbeitet, und es ist mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar, bei der Vertragsergänzung auch diesen Umstand zu berücksichtigen. Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt; Der Beklagte habe sich unter anderem mit seiner im Jahre 1945 ausgesprochenen Kündigung und mit seinem späteren Verlangen nach Böschung des Klägers im Handelsregister selbst auf den Boden des Gesellschaftsvertrages gestellt. könne er sich nicht zugleich gegenüber dem Abfindungsanspruch darauf berufen, dessen Geltendmachung verstoße gegen Treu und Glauben» Das Recht auf Firmenfortführung und der Abfindungsanspruch seien derart miteinander verquickt, daß es nicht angehe, dem Beklagten die Befugnis zur Kündigung und zur alleinigen Übernahme der Firma zuzusprechen, dem Kläger dagegen den Anspruch auf Abfindung zu versagen» Bas gelte umso mehr, als der Kläger dem Beklagten keinen Anlaß zur Kündigung gegeben habe» 1» Bie Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie geltend macht, der Kläger habe auf Grund einer mit dem Beklagten getroffenen mündlichen Abrede aus der Gesellschaftskasse auch die Gewinne entnehmen dürfen, die für ihn aus anderen Geschäften des Beklagten angefallen seien; denn das Berufungsgericht ist dieser Behauptung mit Recht nicht gefolgt» Zwar hat kein Zeuge bekundet, er wisse positiv, daß der Kläger mit jeder Firma über seine Tantieme gesondert habe abrechnen müssen» Bas hat aber das Berufungsgericht nicht verkannt» Bs hat vielmehr die Behauptung des Klägers nur deshalb für widerlegt erachtet, weil nach seiner Über- zeugung die vernommenen Zeugen von der Entnahme Vereinbarung, von der sie alle gemäß ihren Bekundungen nichts wußten, Kenntnis erlangt haben würden, v/enn diese Vereinbarung tatsächlich bestanden hätte0 Gegen diese Beweiswürdigung läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwendens In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, daß der Beklagte, wie die Revision geltend macht, die überhöhten Entnahmen des Klägers geduldet hato Bas allein machte nän-lich die von dem Berufungsgericht mit Recht als ungewöhnlich gekennzeichnete Behauptung des Klägers über die mündliche Entnahmevereinbarung nicht wahrscheinlichere Aber selbst wenn mit Rücksicht darauf die Behauptung des Klägers nicht als widerlegt 3 sondern nur als unbewiesen hätte angesehen v/erden müssen, würde das der Revision nichts nützen; denn der Kläger hatte, weil er die streitigen Beträge auf Grund seiner Stellung in der Gesellschaft selbständig entnommen hat, die Berechtigung dieser Entnahmen und damit auch die von ihm behauptete mündliche Vereinbarung beweisen müssen (vglo BGH IM HGB § 128 Nr. 7). v/enn ein Reingewinn nicht zu erwarten sei» In diesem Palle sei der Kläger berechtigt, Entnahmen in der jeweiligen Höhe von einem Fünftel der laufenden Nettoeinkünfte des Beklagten zu machen, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 600 RMo Biese Berechtigung bestehe aber nur insoweit, als die anderweitigen Nettoeinkünfte des Klägers die Beträge unterschritten, zu deren Entnahme er berechtigt sei, Ber Kläger meint, auf Grund dieser Vereinbarung habe er auch in den Jahren 1940, 1941, 1942 und 1944, in denen keine Gewinne erzielt worden sind, je 7 »200 HM, und im Jahre 1943, in dem auf ihn ein Gewinnanteil von 3*171,99 HM entfallen ist, weitere 4»028,01 RM, zusammen also 320828,01 RM entnehmen dürfen« Aus § 8 des Gesellschaftsvertrages folge, daß die Entnahmen in dieser Höhe als vom Beklagten zu über-nehmender Verlust anzusehen seien (Schriftsatz vom 14» Fe-bruar 1959 So 6 GA Bl0 70)0 Wenn er in den Jahren 1943 und 1944 nur 5»547,18 und 5*495,95 RM entnommen habe (Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 9» April 1959 So 11 GA Bio 93), so beruhe das nur darauf, daß er infolge seiner Einberufung zur Wehrmacht keine ausreichende Kontrolle über die ihm zustehenden und seinem Konto gutgeschriebenen Beträge gehabt habe (Schriftsatz vomMax ^959 S. a) Bas Entnahmerecht habe “vernünftigerweise” zur Voraus-Setzung gehabt, daß der Kläger ”in einer Firma aktiv mitar-beitete, die unter zu demindest einigermaßen geordneten Verhält-nissen noch einen gewissen Nutzwert hatte”„ Ber Kläger habe jedoch in der Firma nicht mehr mitgearbeitet, und diese habe praktisch stillgelegen0 Sie habe nur noch im Jahr 1943 er ohne Abfindung aus der Gesellschaft ausscheiden«, Eine Abfindung sollte er nur erhalten, wenn der Beklagte starb oder seinerseits kündigte, Dafür hatte der Beklagte es übernommen, einen etwaigen Verlust, auch soweit er durch die Entnahme des Klägers von monatlich 600 BM entstehen würde, allein zu tragen0 Hinsichtlich der sog» Pamilienunterstützung ist von dem Einsatz-Familienunterhaltsgesetz (EFUG) vom 26,0 Juni 1940 - RGBl I So 911 - und der VO zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes (EFU-DV) vom selben Tage - RGBl I S» 912) auszugeheno Danach stand ein Anspruch auf Familienunterhalt in der Regel nicht dem Einberufenen selbst, sondern nur seinen unterhaltsbedürftigen Angehörigen zuc Auf diesen Familienunterhalt würde die AnrechnungsbeStimmung jedenfalls ihrem Wortlaut nach nicht passeno Sollte das Berufungsgericht sie mit Rücksicht auf ihren Zweck gleichwohl für anwendbar halten, so würde es noch der Frage naehgehen müssen, ob nicht der Anspruch des Klägers auf monatlich 600 RH bei der Bernes-

Zitierte Normen: § 157 BGB
gewinnenFirmaBerufungsgerichtRechtRMKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
II ZR 202/66	URTEIL
Verkündet am
18o März 1968 Hell,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Io der Ehefrau Angela-Gundula Kl VflB| MflBP Ir , ,
f, geb„ Sj
2o des Ronald-Edward S(
■l USA,
Rdo Apt
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F, -M
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Henry Gustav Adolf itr,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof,	Br
 Br
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2
Der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 180 März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundosrichter Dr. Kuhn, Dr„ Norr, Dr0 Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27 0 Mai 1966 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Berufungsrechtszug verstorbene Vater und Erblasser der jetzigen Kläger, nachfolgend v/eiterhin als Kläger bezeichnet, war seit Januar 1933 neben seinem Vater Mitinhaber und seit 1934 Alleininhaber der Firma Johs<> die damals schon seit langer Zeit die Geschäfte eines Schiffsmaklers und Reedereiagenten betriebe Durch Vertrag vom 17o Dezember 1935 trat der Beklagte in das Unternehmen ein, das seitdem als offene Handelsgesellschaft betrieben wurde0 Dem Abschluß dieses Vertrages war vorausgegangen, daß der Beklagte im Jahre 1934 von dem Hauptgläubiger der Firma Jobs. SflHBP dessen Forderungen gegen diese Firma in Höhe von etwa 50 000 RM erworben hatte0
Der Beklagte hat das Gesellschaftsverhältnis zu dem 51o Dezember 1945? dem frühestmöglichen Termin, gekündigt und ist dadurch gemäß einer gesellschaftsvertraglichen
 
Bestimmung Alleininhaber des Geschäfts mit dem Recht der Pirmenfortführung geworden» Die für diesen Pall in dem Gesellschaftsvertrag getroffene Abrede über die Abfindung des Klägers ging davon aus, daß die Gesellschaft auf die verbundenen Leben beider Gesellschafter für die Zeit bis zun 30o Juni 1940 eine Versicherung über 100 000 RM genommen hatte» Wäre diese Versicherung verlängert worden, so hätte der Beklagte 100 000 RM gegen Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsschein als Abfindung an den Kläger zahlen müssen o Anderenfalls wollten die Gesellschafter "andere Vermöge ns werte im Gesamtbetrag von RM 100 000 bestimmen”, die der Kläger dann bei seinem Ausscheiden erhalten sollte» Die Gesellschafter haben jedoch im Jahre 1940 weder den Versicherungsvertrag verlängert noch "andere Vermögenswerte” bestimmto
 Der Kläger behauptet, er habe auch in diesem Palle als Abfindung 100 000 RM erhalten sollen, um sich nach seinem Ausscheiden eine neue Existenz schaffen zu können* Davon macht er in diesem Rechtsstreit einen im Verhältnis 1 : 1 auf DM umgestellten Teilbetrag nebst Zinsen geltend, den seine Erben in der Berufungsinstanz mit 15*100» — DM beziffert haben»
Der Beklagte meint in erster Linie, er hätte die Abfindung nach dem Gesellschaftsvertrag nur geschuldet, wenn am 31 * Dezember 1945 noch Gesellschaftsvermögen vorhanden gewesen wäre, was unstreitig nicht der Pall gewesen ist» Mindestens sei die Geschäftsgrundlage weggefallen; denn da3 Unternehmen habe zu dem 31 * Dezember 1945 auch keinen Pirmenwert mehr verkörpert» Im übrigen rechnet der Beklagte mit einer Gegenforderung auf, die sich daraus ergebe, daß der Kläger über die ihm gutgebrachten Gewinne hinaus weitere 102»439,68 RM entnommen hat»
Der Kläger macht geltend, ihm hätten mit Rücksicht
 
auf sein gesellschaftsvertragliches Recht, auch dann monatlich 600 EM zu entnehmen, wenn keine Gewinne erzielt würden, über die ihm zustehenden Gev/innc hinaus weitere 32°828,01 RM gutgeschrieben werden müssen«, Auch den über schießenden Betrag habe er nicht ohne Rechtsgrund entnommen» Er sei im Innenverhältnis an einigen Firmen des Beklagten tantiemebeteiligt gewesen und habe mit dem Beklagten vereinbart, die ihm daraus sustehenden Beträge über sein Kapitalkonto bei der Firma Johs0 SflBBzu entnehmen, was er dann auch getan habe»
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen«,
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgen die jetzigen Kläger den zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter0
Io Io Die Parteien haben für den Fall, daß der Versicherungsvertrag nicht verlängert wurde und auch nicht "andere Vermögenswerte bestimmt" wurden, in dem Gesellschaftsvertrag, wie das Berufungsgericht ihn gemäß § 133 BGB auslegt, keine Regelung getroffen«,
Biese Vertragsauslegung ist möglich und entspricht entgegen der Ansicht der Revision insbesondere dem Wortlaut des Vertrages«, Bie Revision muß sie deshalb hinnehmen»
Eo Im Rahmen der danach erforderlichen ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB erhebt sich damit die Frage, wie die Gesellschafter den ungeregelt gebliebenen Punkt, hätten sie ihn bedacht, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben geregelt haben würden (BGHZ 9>
 178) o
 
Das Berufungsgericht hat aus den Umständen, die zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages geführt haben, sowie aus Zweck und Inhalt dieses Vertrages gefolgert, daß die Gesellschafter auch dann die Zahlung einer Abfindung von 100 000 RM vereinbart haben würden, wenn sie die Nichtverlängerung des Versicherungsvertrages und das Unterbleiben der Bestimmung "anderer Vermögenswerte" vorausgesehen hätten. Der Kläger könne aber mit Rücksicht darauf, daß am 31. Dezember 1945 außer einem etwaigen Pirmenwert überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden gewesen sei, nur 90.000 RH verlangeno "Andere Vermögenswerte" hätten praktisch nur geschaffen werden können, wenn beide Gesellschafter einen Teil ihrer Gewinne in der Gesellschaft belassen hätten; das aber würde wirtschaftlich zu etwa 1/10 auch zu Basten des Klägers gegangen sein*
Diese ergänzende Vertragsauslegung hält sich im Rahmen von § 157 BGB. Der Anspruch des Klägers sollte zwar, wie der Revision zuzugeben ist, nicht davon abhängen, daß Gewinne erzielt wurden. Tatsächlich hat die Gesellschaft aber bis 1939 und erneut im Jahre 1943 mit Gewinn gearbeitet, und es ist mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar, bei der Vertragsergänzung auch diesen Umstand zu berücksichtigen.
3° Pür die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß entgegen der Ansicht des Beklagten die Geschäftsgrundlage für den restlichen Abfindungsanspruch von 90.000 RM nicht weggefallen ist.
Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt; Der Beklagte habe sich unter anderem mit seiner im Jahre 1945 ausgesprochenen Kündigung und mit seinem späteren Verlangen nach Böschung des Klägers im Handelsregister selbst auf den Boden des Gesellschaftsvertrages gestellt. Wenn er in dieser Weise von dem Kläger Vertragstreue gefordert habe, dann
 
«
könne er sich nicht zugleich gegenüber dem Abfindungsanspruch darauf berufen, dessen Geltendmachung verstoße gegen Treu und Glauben» Das Recht auf Firmenfortführung und der Abfindungsanspruch seien derart miteinander verquickt, daß es nicht angehe, dem Beklagten die Befugnis zur Kündigung und zur alleinigen Übernahme der Firma zuzusprechen, dem Kläger dagegen den Anspruch auf Abfindung zu versagen» Bas gelte umso mehr, als der Kläger dem Beklagten keinen Anlaß zur Kündigung gegeben habe»
Gegen diese Barlegungen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden»
IIo Unstreitig bleiben die auf den Kläger entfallenen Gewinne um 102»439*68 RM hinter seinen tatsächlichen Entnahmen zurück» Bas Berufungsgericht meint, der Kläger könne mit Rücksicht darauf nichts mehr fordern»
Ber Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsurteil insoweit ■■•■■.keinen Bestand haben kann»
1» Bie Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie geltend macht, der Kläger habe auf Grund einer mit dem Beklagten getroffenen mündlichen Abrede aus der Gesellschaftskasse auch die Gewinne entnehmen dürfen, die für ihn aus anderen Geschäften des Beklagten angefallen seien; denn das Berufungsgericht ist dieser Behauptung mit Recht nicht gefolgt»
Zwar hat kein Zeuge bekundet, er wisse positiv, daß der Kläger mit jeder Firma über seine Tantieme gesondert habe abrechnen müssen» Bas hat aber das Berufungsgericht nicht verkannt» Bs hat vielmehr die Behauptung des Klägers nur deshalb für widerlegt erachtet, weil nach seiner Über-
 
zeugung die vernommenen Zeugen von der Entnahme Vereinbarung, von der sie alle gemäß ihren Bekundungen nichts wußten, Kenntnis erlangt haben würden, v/enn diese Vereinbarung tatsächlich bestanden hätte0 Gegen diese Beweiswürdigung läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwendens
 In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, daß der Beklagte, wie die Revision geltend macht, die überhöhten Entnahmen des Klägers geduldet hato Bas allein machte nän-lich die von dem Berufungsgericht mit Recht als ungewöhnlich gekennzeichnete Behauptung des Klägers über die mündliche Entnahmevereinbarung nicht wahrscheinlichere Aber selbst wenn mit Rücksicht darauf die Behauptung des Klägers nicht als widerlegt 3 sondern nur als unbewiesen hätte angesehen v/erden müssen, würde das der Revision nichts nützen; denn der Kläger hatte, weil er die streitigen Beträge auf Grund seiner Stellung in der Gesellschaft selbständig entnommen hat, die Berechtigung dieser Entnahmen und damit auch die von ihm behauptete mündliche Vereinbarung beweisen müssen (vglo BGH IM HGB § 128 Nr. 7). Die von ihm behauptete Bul~ dung seiner Entnahmen durch den Beklagten änderte daran nichtso Baraus folgt zugleich, daß sich die Revision auch nicht auf § 814 BGB berufen kann*
2 o Bie Entnahmen, deren Berechtigung der Kläger nicht nachv/eisen kann, mindern sich jedoch möglicherweise aus einem anderen Grunde <>
§ 7 des Gesellschaftsvertrages hatte u0a0 bestimmt: Überschritten die mit Genehmigung des Beklagten gemachten Entnahmen des Klägers seinen Gewinnanteil, so sei der Differenzbetrag wie ein etwaiger Verlust der Gesellschaft zu behandelno Das Entnahmerecht des Klägers bleibe auch bestehen*
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v/enn ein Reingewinn nicht zu erwarten sei» In diesem Palle sei der Kläger berechtigt, Entnahmen in der jeweiligen Höhe von einem Fünftel der laufenden Nettoeinkünfte des Beklagten zu machen, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 600 RMo Biese Berechtigung bestehe aber nur insoweit, als die anderweitigen Nettoeinkünfte des Klägers die Beträge unterschritten, zu deren Entnahme er berechtigt sei,
 Ber Kläger meint, auf Grund dieser Vereinbarung habe er auch in den Jahren 1940, 1941, 1942 und 1944, in denen keine Gewinne erzielt worden sind, je 7 »200 HM, und im Jahre 1943, in dem auf ihn ein Gewinnanteil von 3*171,99 HM entfallen ist, weitere 4»028,01 RM, zusammen also 320828,01 RM entnehmen dürfen« Aus § 8 des Gesellschaftsvertrages folge, daß die Entnahmen in dieser Höhe als vom Beklagten zu über-nehmender Verlust anzusehen seien (Schriftsatz vom 14» Fe-bruar 1959 So 6 GA Bl0 70)0 Wenn er in den Jahren 1943 und 1944 nur 5»547,18 und 5*495,95 RM entnommen habe (Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 9» April 1959 So 11 GA Bio 93), so beruhe das nur darauf, daß er infolge seiner Einberufung zur Wehrmacht keine ausreichende Kontrolle über die ihm zustehenden und seinem Konto gutgeschriebenen Beträge gehabt habe (Schriftsatz vomMax ^959 S. 7 GA 81* W4a) -
Bas Berufungsgericht hat das damit geltend gemachte, vom Gewinn unabhängige Entnahmerecht des Klägers aus zwei Gründen verneint;
a) Bas Entnahmerecht habe “vernünftigerweise” zur Voraus-Setzung gehabt, daß der Kläger ”in einer Firma aktiv mitar-beitete, die unter zu demindest einigermaßen geordneten Verhält-nissen noch einen gewissen Nutzwert hatte”„ Ber Kläger habe jedoch in der Firma nicht mehr mitgearbeitet, und diese habe praktisch stillgelegen0 Sie habe nur noch im Jahr 1943
 
Geschäfte getätigte Deshalb habe das Entnahmerecht, außer im Jahre 1943, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geruht,
b) Des weiteren verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Kläger seit seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1941 Wehrsold und Familienunterstützung erhalten habe. Das Berufungsgericht meint, der Kläger müßte sich diese Zahlungen anrechnen lassen, wenn sein Entnahmerecht als solches weiterbestanden hätte. Der dann übrig bleibende Betrag sei jedenfalls geringer als der Unterschiedsbetrag zwischen dem dem Beklagten zustehenden Hückzahlungsanspruch von 102,439,68 EH und dem etwaigen Abfindungsanspruch des Klägers von 90,000 KM,
In beidem kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt wer
 Insoweit ist zunächst von Bedeutung, daß der Beklagte - wie für die Revisions Instanz unterstellt werden muß - dem Kläger während des Krieges nicht hur ganz allgemein weitere Entnahmen, sondern In den Jahren 1940 bis 1942 die Entnahme von je 7o2QÖ RM, im Jahre 1943 die Entnahme von 5<>547,18 minus 3-171,99 (Gewinnanteil) » 2,375,19 RM und im Jahre 1944 die Entnahme von 5-495,95 RM, insgesamt also die Entnahme von 29-471p14 RM gestattet und daß er diese Beträge als eigenen Verlust äusgewiesen hat. Daraus könnte sich nämlich ergeben, daß seinerzeit auch der Beklagte dem Kläger das hier streitige Entnahmerecht in vollem Umfang zugebilligt hat.
Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:
Zu a): Hach dem Gesellschaftsvertrag sollte der Kläger bis zu dem 31- Dezember 1945 das Gesellschaftsverhältnis überhaupt nicht kündigen können. Wenn er später kündigte, sollte
 
W I.
er ohne Abfindung aus der Gesellschaft ausscheiden«, Eine Abfindung sollte er nur erhalten, wenn der Beklagte starb oder seinerseits kündigte, Dafür hatte der Beklagte es übernommen, einen etwaigen Verlust, auch soweit er durch die Entnahme des Klägers von monatlich 600 BM entstehen würde, allein zu tragen0
Mit dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung ist es unvereinbar, als Geschäftsgrundlage für das Entnahmerecht des Klägers dessen aktive Mitarbeit in einem Unternehmen anzusehen, das "unter zu demindest einigermaßen geordneten Verhältnissen noch einen gewissen Nutzwert" hatte. Konnte der Kläger sich auch beim Wegfall eines solchen "Nutzwerts" nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis lösen, ohne dem Beklagten das Recht der Firmenfortführung zu belassen, dann konnte umgekehrt der Wegfall dieses Werts ihm auch nicht das Entnahmerecht nehmen.
Es kann sich vielmehr nur fragen, ob § 7 des Gesellschaftsvertrages dahin auszulegen ist, daß der Kläger im Interesse des Beklagten verpflichtet gewesen wäre, seine Arbeitskraft zur Erzielung anderweitiger Nettoeinkünfte einzusetzen, solange seine Mitarbeit in der Gesellschaft nicht erforderlich war. Im Rahmen dieser Prüfung scheidet aber die Zeit ab Januar 1941 von vornherein aus, weil der Kläger in dieser Zeit zu dem Wehrdienst einberufen war. Der Kläger könnte mithin unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt sein Entnahmerecht allenfalls für das Jahr 1940 verloren habeno Dazu hat das Berufungsgericht jedoch noch keine Feststellungen getroffen.
Zu b) wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob Wehrsold und "Familienunterstützung" wirklich als anderweitige "Nettoeinkünfte" des Klägers im Sinne der ira § 7 des Gesell-
 
Schaftsvertrages enthaltenen Anrechnungsbestimmung angesehen v/erden können 0
Den Wehrsold erhielten die Angehörigen der Wehrmacht "zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse”; er wurde "auf andere Bezüge (Gehälter, Vergütungen, Dohne, Farailien-unterhalt, Wartegelder, Ruhegehälter, Renten und sonstige Versorgungsbezüge) nicht angerechnet11 (§ 2 des Gesetzes über die Besoldung, Verpflegung, Unterbringung, Bekleidung und Heilfürsorge der Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz vom 280 August 1939 - RGBl Ir So 1531}» Der Wehrsold war nach Dienstgraden.abgestuft und betrug iir die uhler». sten Dienstgrade nur;30 RM monatlich Jvgl o die Tabelle im Oertzenschen Taschenkalender für die Offiziere des Heeres 1943-9 So 698)o Unter diesen Umständen spricht vieles dafür, daß die gesellschaftliche Treuepflicht es dem Beklagten verboten haben würde, sich gegenüber dem Entnahraerecht des Klägers auf diese Wehrsoldzahlungen zu beiufen, zu demal der Beklagte selbst offenbar nicht zur Wehrmacht einberufen war o
Hinsichtlich der sog» Pamilienunterstützung ist von dem Einsatz-Familienunterhaltsgesetz (EFUG) vom 26,0 Juni 1940 - RGBl I So 911 - und der VO zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes (EFU-DV) vom selben Tage - RGBl I S» 912) auszugeheno
 Danach stand ein Anspruch auf Familienunterhalt in der Regel nicht dem Einberufenen selbst, sondern nur seinen unterhaltsbedürftigen Angehörigen zuc Auf diesen Familienunterhalt würde die AnrechnungsbeStimmung jedenfalls ihrem Wortlaut nach nicht passeno Sollte das Berufungsgericht sie mit Rücksicht auf ihren Zweck gleichwohl für anwendbar halten, so würde es noch der Frage naehgehen müssen, ob nicht der Anspruch des Klägers auf monatlich 600 RH bei der Bernes-
 
V-.-7
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sung des an seine Angehörigen etwa geleisteten Familienunterhalts gemäß § 17 Abs* 3'EFU-BV mindernd berücksichtigt worden isto Bejahendenfalls würde nämlich dieser Umstand einer Anrechnung der Unterhaltszahlungen entgegenstehen, weil dann der Kläger bei Verneinung seines Entnahmerechta mehr Unterhalt erhalten haben würde <,
In den Zahlungen könnten aber auch Beihilfen an den Kläger selbst enthalten gewesen sein, sei es nach § 10 Abs,2 oder 3? sei es nach § 12 Abs, 1 BFU-BV0 Für diese Beihilfen könnte nach der Anrechnungsbestimmung etwas anderes gelten als für den den Angehörigen gewährten UnterhaltQ
IIIo Aus den oben II 2 dargelegten Gründen muß das Beru-fungsurtöil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden, das dabei auch über die Kosten des Revisions-\'erfahrens zu befinden haben wirdc
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