Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Bukow, Dr« Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Dem hält der Kläger entgegen, daß die Unfallfahrt ohne sein Wissen und seinen Willen unternommen habe. Eingeschlossen sind Schäden, die sich bei der Fortbewegung des Fahrzeugs ereignen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß diese Fortbewegung ohne sein Wissen und seinen Willen geschah« Juli unternommen hat9 kann'aus keinem der vorerwähnten Rechtsgründe gedeckt sein, weil sie mit einer Wiederzulassung des Kraftfahrzeugs nichts zu tun hat. Zu der Unfallfahrt ist es, v/ie das Berufungsgericht festgestellt hat9 ohne Wissen und Willen des Klägers gekommen. Wenn darin von "Schäden" gesprochen wird, "die sich bei der Fortbewegung des Fahrzeugs ereignen”, so wird man zunächst an Fahrten denken, die vom Einstellraum aus angetreten werden. Allen dabei auftretenden Schäden ist zu dem Unterschied von den Schäden im Einstollraum bei ruhendem Motor gemeinsam, daß sie sich bei der "Fortbewegung des Kraftfahrzeuges mit eigener motorischer Kraft11 ereignen, wie es in der früheren Fassung der Sonderbedingung (VA 1950, 132) hieß, die in diesem Punkt bis auf die als entbehrlich angesehenen Y/orte "mit eigener motorischer Kraft" unverändert übernommen worden ist. Demgegenüber meint die Revision, der Versicherungsschutz hänge davon ab, daß die erste Fortbewegung des Kraftfahrzeuge aus dem Einstellraura, hier also die Fahrt am Vormittag zur Tankstelle, ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers geschehen sei. Habe der Versicherungs nebmer dieser Fahrt zugestimmt, so entfalle damit der Versicherungsschutz auch für alle späteren Fahrten, gleich viel, ob diese mit oder ohne Y/issen und Willen des Versicherungsnehmers unternommen worden seien. Diese ein-schränkende Auslegung wäre vertretbar, wenn dem Versicherungsnehmer die Obliegenheit auferlegt wäre, das Fahrzeug nicht außerhalb des Einstollraums zu benutzen, und der Versicherer bei Verletzung dieser Obliegenheit für alle dadurch ermöglichten Fahrten leistungsfrei wäre, ohne Unterschied, ob die Unfallfahrt mit oder ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers unternommen worden ist. Denn auch mit der beschränkten Haftung des Versicherers für das eingestellte Fahrzeug bleibt ein umfassender Versicherungsschutz für Schwarzfährten vereinbar, und ihn anzunebmen liegt nahe, weil Schwarzfahrten sonst immer gedeckt sind. Auch der Hinweis auf die in VersR 1963» 326 veröffentlichte Entscheidung des Senats kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn der angeführte Fall läßt keinen Vergleich mit dem anhängigen Rechtsstreit zu, weil der damalige Kläger für sich als Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter, aber auch für den berechtigten Fahrer Versicherungsschutz verlangte. Hiernach kommt es nur darauf an, ob das Schadensereignis auf eine Schv/arzfahrt zurückzuführen ist« Der maßgebliche Zeitpunkt für die Leistungspflicht des Versicherers ist dabei wie sonst der Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. Schließlich fiat das Berufungsgericht noch geprüft, ob der Kläger die von unternommene Schwarzfahrt grob fahrlässig ermöglicht und dadurch seinen Versicherungsschutz verloren hat. Ein Versicherungsnehmer genieße, so führt das Berufungsgericht aus, für einen Unfall, der sich bei einer Schwarzfahrt ereigne, immer Versicherungsschutz, unabhängig davon, ob er die Schwarzfahrt fahrlässig ermöglicht habe oder nicht. - Es kommt deshalb nicht mehr auf die weiteren Ausführungen an, die das Berufungsgericht vorsorglich für den Pall gemacht hat, daß § 5 Nr» 2 Satz 3 AKB in der ab 1. Eine rückwirkende Anwendung des § 5 Nr. 2 Satz 3 AKB np ist ausgeschlossen, zu demal dadurch die frühere Regelung insofern eine wesentliche Änderung erfahren hat, als die Deckungspflicht des Versicherers für Schwarzfahrten jetzt nicht mehr in den Versicherungsschutz "eingeschlossen11, sondern an die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, geknüpft ist, die Benutzung des Fahrzeugs zu einer Schwarzfahrt zu verhindern. Damit erübrigen sich alle Rügen, mit denen die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine grobfabrlässige Verletzung der vorerwähnten Obliegenheit verneint.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 20. Dezember 1965 Heil Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Wi Versidffisr in Hl vertrete Graf Wi __ und VI ochaften jlktjeqjgLese: , Kppstr. rcn die VorstandsmitglL und Peter van de Ppp .8 eder Rutger - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklngerin- Rechtsanwalt Dr. gegen den Schmied Johann K Dorf Nr in (Westf.), Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Bukow, Dr« Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgericbts Hamm (Westf.) vom 2. Juli 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger hatte sich als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert« Ende März I960 meldete er das Fahrzeug vorübergehend ab« Im Juli I960 teilte er dem Versicherungainspektor mit9 daß er seinen Kraftwagen wieder zulassen wolle, und erhielt darauf eine Versicherungsbestätigung (§ 29 b Abs« 1 StVZO) ausgehändigt« Am 22« Juli I960 bat der Kläger einen Bekannten, namens den Kraftv/agen beim Straßen verkehr samt wieder anzu demelden. fuhr den Wagen zunächst zu einer Tankstelle, ließ ihn dort abschmieren und nachsehen und montierte einen Rückstrahler an. Infolgedessen wurde es für eine Fahrt zur Zulassungsstelle zu spät. kehr- te mit dem Wagen zurück und brachte noch einen zweiten Rückstrahler an. Alsdann unternahm er eine ausgedehnte Zechtour mit zwei Bekannten, die er unterwegs getroffen hatte. Auf der Rückfahrt, gegen 22,30 Uhr, wurde der von gesteuerte Wagen infolge überhöhter Geschwindigkeit aus einer Kurve getragen, geriet auf die linke Straßenseite und fuhrt dort einen entgegenkommenden Motorradfahrer an, der noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen erlag. wurde wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Versicherungsfall vor der Wiederzulassung des Kraftwagens eingetreten sei. Dem hält der Kläger entgegen, daß die Unfallfahrt ohne sein Wissen und seinen Willen unternommen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-ricbtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscbeidungsgründe * X. Für das vorübergehend abgemeldete Kraftfahrzeug des Klägers bestimmten sich Inhalt und Umfang des Versicherungs- Schutzes nach der typisierten Sonderbedingung für das .Ein-stellraumrisiko (VA I960, 80), die wie folgt lautete: "Die Haftpflichtrubeveraicherung bezieht sich nur auf HaftpflicbtansprUcbe aus Schäden während der Unterbringung des versicherten Fahrzeuge'im Heimateinstellraum bei ruhendem Motor« Eingeschlossen sind Schäden, die sich bei der Fortbewegung des Fahrzeugs ereignen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß diese Fortbewegung ohne sein Wissen und seinen Willen geschah« ...Die Haftpflichtruheversicberung beginnt mit der vorübergehenden Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle, die dem Versicherer nachzuweisen ist, oder dem vereinbarten Zeitpunkt. Sie erlischt mit der Anmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle« Die Anmeldung, ist dem Versicherer unverzüglich anzuseigen« Im übrigen bleiben die AKB unberührt«” Mit der Wiederzulassung des Fahrzeugs erlischt danach die Ruheversicherung und der unterbrochene HaftpflichtVersicherungsschutz lebt uneingeschränkt wieder auf« Ob darüber hinaus, wie das Berufungsgericht annimmt, voller Versicherungsschutz bereits für Fahrten im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichens besteht (so seit dem 1« Januar 1962 ausdrücklich § 5 Nr« 4 Satz 2 AKB), hier also für die am Vormittag des 22« Juli I960 unternommene Fahrt zur Tankstelle, kann mit den dagegen erhobenen Rügen der Revision auf sieb beruhen« Ebenso kann die dafür anzunehmende Rechtsgrundlage dahinstehen, die das Berufungsgericht einmal in der Regelung selbst, die dem berechtigten Bedürfnis des Versicherungsnehmers an einem lückenlosen Versicherungsschutz entsprechen müsse, und zu dem anderen darin sieht, daß die wunschgemäß ausgehändigte Versicherungsbestätigung sich als formlos gültige Deckungszusage auch auf die mit der Yfiederzulassung zusammenhängender: Fahrten erstrecke. Denn die ausgedehnte Zechtour, die mit dem noch nicht wieder zugelassenen Kraftwagen des Klägers am Nachmittag und Abend des 22. Juli unternommen hat9 kann'aus keinem der vorerwähnten Rechtsgründe gedeckt sein, weil sie mit einer Wiederzulassung des Kraftfahrzeugs nichts zu tun hat. II. Zu der Unfallfahrt ist es, v/ie das Berufungsgericht festgestellt hat9 ohne Wissen und Willen des Klägers gekommen. Handelt es sich danach um eine Schwarzfahrt9 so ist aus diesem Grunde Versicherungsschutz zu gewähren. Denn bei Schwarzfahrten ist das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers und Fahrzeughalters nach beute fast einhelliger Ansicht immer und in allen Fällen gedeckt (vgl. BGHZ 35, 39, 42 = VersR 1961, 529/30 m.w.N.; 1963, 770/71)o Dieser das Kfz-Haftpflichtversicherungsrecht beherrschende Grundsatz wird in § 2 Nr. 2 b Satz 2 AKB, aber auch in der Sonderbedingung für das Einstellraumrisiko anerkannt. Hierbei kommt es nur darauf an, daß sin nicht berechtigter Fahrer den Versicherungsfall herbei-geführt hat. Hingegen macht es keinen Unterschied, ob der Versicherungsnehmer vor. der zu dem Unfall führenden Schwarzfahrt vollen oder nur beschränkten Versicherungsschutz gehabt bat. Die abweichende Ansicht der Revision findet in der Sonderbedingung für das Einstellraumrisiko keine Stütze. Wenn darin von "Schäden" gesprochen wird, "die sich bei der Fortbewegung des Fahrzeugs ereignen”, so wird man zunächst an Fahrten denken, die vom Einstellraum aus angetreten werden. Eine Fortbewegung des Fahrzeugs ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers liegt aber auch bei Schwarzfahrten vor, die von anderer Stelle als dem Einstellraum aus. unternommen werden oder erst unterwegs dadurch zu Schwarzfahrten werden, daß der Fahrer seine Fabrberechtigung Überschreitet, die z.B. auf Fahrten beschränkt ist, die mit der V/iederzulassung Zusammenhängen. Allen dabei auftretenden Schäden ist zu dem Unterschied von den Schäden im Einstollraum bei ruhendem Motor gemeinsam, daß sie sich bei der "Fortbewegung des Kraftfahrzeuges mit eigener motorischer Kraft11 ereignen, wie es in der früheren Fassung der Sonderbedingung (VA 1950, 132) hieß, die in diesem Punkt bis auf die als entbehrlich angesehenen Y/orte "mit eigener motorischer Kraft" unverändert übernommen worden ist. Demgegenüber meint die Revision, der Versicherungsschutz hänge davon ab, daß die erste Fortbewegung des Kraftfahrzeuge aus dem Einstellraura, hier also die Fahrt am Vormittag zur Tankstelle, ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers geschehen sei. Habe der Versicherungs nebmer dieser Fahrt zugestimmt, so entfalle damit der Versicherungsschutz auch für alle späteren Fahrten, gleich viel, ob diese mit oder ohne Y/issen und Willen des Versicherungsnehmers unternommen worden seien. Diese ein-schränkende Auslegung wäre vertretbar, wenn dem Versicherungsnehmer die Obliegenheit auferlegt wäre, das Fahrzeug nicht außerhalb des Einstollraums zu benutzen, und der Versicherer bei Verletzung dieser Obliegenheit für alle dadurch ermöglichten Fahrten leistungsfrei wäre, ohne Unterschied, ob die Unfallfahrt mit oder ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers unternommen worden ist. Das bat die Sonderbedingung in der hier maßgeblichen Fassung jedoch nicht vorgesehen; sie bat nur den Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt und dabei Schwarzfahrten ohne jede Differenzierung in die Deckung einbezogen. Wollte man nur Schwarzfahrten decken, bei denen der unberechtigte Benutzer das Fahrzeug aus dem Einstell-raum nimmt, so hätte das eindeutig zu dem Ausdruck kommen müssen. Allein aus der Zweckbestimmung der Sonderbedingung - Sicherung des Einstellraumrisikos - kann eine solche Beschränkung nicht hergeleitet werden. Denn auch mit der beschränkten Haftung des Versicherers für das eingestellte Fahrzeug bleibt ein umfassender Versicherungsschutz für Schwarzfährten vereinbar, und ihn anzunebmen liegt nahe, weil Schwarzfahrten sonst immer gedeckt sind. Auch der Hinweis auf die in VersR 1963» 326 veröffentlichte Entscheidung des Senats kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn der angeführte Fall läßt keinen Vergleich mit dem anhängigen Rechtsstreit zu, weil der damalige Kläger für sich als Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter, aber auch für den berechtigten Fahrer Versicherungsschutz verlangte. Hier geht es dagegen um die Folgen der Fahrt eines unberechtigten Fahrers. Hiernach kommt es nur darauf an, ob das Schadensereignis auf eine Schv/arzfahrt zurückzuführen ist« Der maßgebliche Zeitpunkt für die Leistungspflicht des Versicherers ist dabei wie sonst der Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. VersR 1963, 770; LH AVB f. KraftfVers. § 2 Nr. 14 = VersR 1964, 645). IXI. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen einer Schwarzfahrt für gegeben. Die dazu getroffenen Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und sind damit 8 - den Angriffen der Revision entzogen. Hierbei können die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger Mayer nicht am Mittag des Unfalltages, sondern am Abend vorher gestattet habe, zu seinem Onkel in Gütersloh zu fahren, weil er von der zuvor erfolgten Zulassung des Kraftfahrzeugs ausgegangen sei, ebenso auf sich beruhen wie die Bemühungen der Revision, einen etwaigen Irrtum des Klägers für unerheblich zu erklären. Denn es steht fest, daß der Kläger von der Unfallfahrt nichts gewußt hat Auch ein mutmaßliches Einverständnis kann nicht angenommen werden. Selbst wenn nicht erkennbar geworden sein sollte, daß die gestattete Besucbsfabrt die vorherige An- meldung des Kraftfahrzeugs voraussetze - das versteht sieb ohnehin von selbst, weil jeder Kraftfahrer weiß, daß Fahrten mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug grundsätzlich bei Strafe verboten sind -, kann aus dem Einverständnis mit der Fahrt zu einem knapp 20 km entfernt wohnenden Verwandten nicht geschlossen werden, daß der Kläger auch einer ausgedehnten Bierreise zugestimmt hätte, bei der mit zwei Begleitern über acht Stunden durch vier Kreise des Münsterlandes gefahren ist und zehn Gastwirtschaften aufgesucht hat«, IV. Schließlich fiat das Berufungsgericht noch geprüft, ob der Kläger die von unternommene Schwarzfahrt grob fahrlässig ermöglicht und dadurch seinen Versicherungsschutz verloren hat. Ein Versicherungsnehmer genieße, so führt das Berufungsgericht aus, für einen Unfall, der sich bei einer Schwarzfahrt ereigne, immer Versicherungsschutz, unabhängig davon, ob er die Schwarzfahrt fahrlässig ermöglicht habe oder nicht. Bas gelte auch nach der hier anzuwendenden Sonderbedingung für das Einstellraumrisiko» Das ist richtig (vglo BGHZ 35, 39, 42). - Es kommt deshalb nicht mehr auf die weiteren Ausführungen an, die das Berufungsgericht vorsorglich für den Pall gemacht hat, daß § 5 Nr» 2 Satz 3 AKB in der ab 1. Januar 1962 geltenden Neufassung anzuwenden sei. Denn diese Möglichkeit scheidet aus, weil der Versicherungsfall'bereits am 22» Juli I960, noch zur Geltungszeit der oben wiedergegebenen Sonderbedingung, eingetreten ist. Eine rückwirkende Anwendung des § 5 Nr. 2 Satz 3 AKB np ist ausgeschlossen, zu demal dadurch die frühere Regelung insofern eine wesentliche Änderung erfahren hat, als die Deckungspflicht des Versicherers für Schwarzfahrten jetzt nicht mehr in den Versicherungsschutz "eingeschlossen11, sondern an die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, geknüpft ist, die Benutzung des Fahrzeugs zu einer Schwarzfahrt zu verhindern. Damit erübrigen sich alle Rügen, mit denen die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine grobfabrlässige Verletzung der vorerwähnten Obliegenheit verneint. Vo Nach alledem erweist sieb die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen * Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs« 1 ZPO der Beklagten zur Last« Br* Fischer Br« Bukow Br« Schulze Fleck Stimpel