Im übrigen wurde eine Ersatzverpflichtung des Klägers und auch hinsichtlich der dem Verletzten sp^ noch künftig entstehenden Schäden festgestellt Die Beklagte lehnt es ab, dem Kläger für die auf Grund des Unfalls vom 3- Juli 1957 gegen ihn gerichteten Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz zu gewähren. Mit seinem Klageantrag begehrt er die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ihm hinsichtlich der Entschädigungsansprüche, die auf Grund des Unfalls gegen ihne erhoben werden, Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Das Berufungsgericht bejaht dies und führt hierzu aus: Als "berechtigter Fahrer" sei anzusehen, wer das Kraftfahrzeug mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Verfügungsberechtigten benutze. Der Kläger sei deshalb nach § 10 Nr. 1 AKB als "berechtigter Fahrer" gegen die ihm aus dem Unfall erwachsenden Haftpflichtverbindlichkeiten versichert. Der Angriff der Revision richtet sich ausschließlich gegen die auf Grund der Beweisaufnahme getroffene tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Probefahrt mit Zustimmung unter- Das Revisionsvorbringen erschöpft sich im wesentlichen in dem Versuch, darzutun, daß diese Feststellung im Hinblick auf die Widersprüche zwischen der von dem Berufungsgericht als richtig erachteten und für seine Überzeugungsbildung maßgebenden Aussage des Zeugen und dessen früheren, vor Beginn des Rechtsstreits abgegebenen Erklärungen nicht haltbar sei. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit den Widersprüchen auseinandergesetzt, die zwischen der Aussage des Zeugen und seinen vor dem Beginn des Rechts- Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht, habe sich unzulässigerweise mit der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten nicht befaßt, der Kläger selbst habe im Mai 1958 bestätigt, daß er die Probefahrt ohne V/issen durchgeführt habe. Hierzu führt das Landgericht näher aus, weshalb es im Zeitpunkt der unter Beweis gestellten Äußerung des Klägers nahegelegen habe, daß der Kläger sich durch die - unrichtige -Erklärung, er habe die Probefahrt ohne Wissen des Zeugen ausgeführt, der Wahrheit zuwider selbst belastete. Das ergibt sich daraus, daß es im Berufungsurteil generell die Gründe, aus denen das Landgericht von einer Vernehmung der Zeugen und Dr. abgesehen hatte, billigt. fungsgericht zu erkennen gegeben, daß es - ebenso wie das Landgericht - die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Behauptungen der Beklagten als wahr unterstellt und somit auch selbst davon ausgeht, daß der Kläger im Mai 1958 geäußert ha-bv, er habe die- Probefahrt ohne Wissen ausgeführt. Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte für ihre Behauptung, der Kläger habe die Probefahrt ohne Zustimmung unternommen, in ihrem Schriftsatz vom Aus den Feststellungen des landgerichtlichen Urteile ergibt sich, daß die Beklagte mit dem hier in Betracht kommenden Beweisantrag den Zeugen nicht für Tat- Da die Beklagte die landgerichtlichen Feststellungen, soweit sie den Inhalt ihres Beweisantrages betreffen, in der Berufungsinstanz nicht angegriffen hat, konnte auch das Berufungsgericht diesem Beweisantrag keine andere Bedeutung beimessen. Das Berufungsgericht hat überzeugend dargelegt, weshalb es auf die in das Wissen 1*400 4|0I gestellte Behauptung, S000habe sich grundsätzlich die Probefahrten selbst Vorbehalten, nicht ankommen kann, und aus diesem Grund mit Recht von einer Vernehmung des Zeugen abgesehen.
II ZR 202/59 Verkündet 2 1 3 5 049 am 7. Dezember 1961 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit , Allgemeine Versicherungs-AG., durch den Vorstand - Geschäftsstelle 9 W^l^str. Beklagte und Revisionsklägerin9 -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Kraftfahrzeug-Elektriker Erich G Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 196i unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski, des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15. Juli 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Der Kläger war im Sommer 1957 als Kraftfahrzeugelektriker bei der Autoreparaturwerkstatt des Kraftfahrzeugmeisters Emil Stuttgart beschäftigt. Dort erteilte am 2. Juli 19.57 der in Stuttgart wohnende Walter den Auftrag, sein Kraftfahrzeug zu reparieren. Am folgenden Tage unternahm der Kläger mit dem zur Reparatur gegebenen Pkw, für den HpPPI^ bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, eine Probefahrt. Dabei stieß er an einer Straßeneinmündung mit einem von dem Schüler Peter S^^^gesteuerten Motorroller zusammen. S^^^kam zu Pall und wurde erheblich verletzt. Er nahm den Kläger und als Halter des von dem Kläger gesteuerten Kraftwagens auf Schadensersatz in Anspruch. Auf die von ihm erhobene Haftpflichtklage wurde der Kiäger verurteilt, an sp|p ein Schmerzensgeld von 2.500 DM und außerdem gesamtschuldnerisch mit einen Betrag von 1.699*26 DM als Ersatz des materiellen Schadens zu zahlen. Im übrigen wurde eine Ersatzverpflichtung des Klägers und auch hinsichtlich der dem Verletzten sp^ noch künftig entstehenden Schäden festgestellt Die Beklagte lehnt es ab, dem Kläger für die auf Grund des Unfalls vom 3- Juli 1957 gegen ihn gerichteten Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz zu gewähren. Sie behauptet, der Kläger habe die Probefahrt ohne Wissen und ohne Zustimmung seines Meisters S^pp durchgeführt. Auch H^^PP^|habe ihn dazu nicht ermächtigt. Deshalb sei der Kläger als "unberechtigter Fahrer” anzusehen, der nach §10 AKB keinen Versicherungsschutz genieße. Demgegenüber macht der Kläger geltend: Er habe die Probefahrt, die zur Ausführung des von Hp^PPP erteilten Reparaturauftrags erforderlich gewesen sei, erst nach ausdrücklicher Zustimmung seines Meisters unternommen. Mit seinem Klageantrag begehrt er die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ihm hinsichtlich der Entschädigungsansprüche, die auf Grund des Unfalls gegen ihne erhoben werden, Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt gemäß § 10 Nr. 1 AKB davon ab, ob der Kläger den Pkw im Zeitpunkt des Unfalls als "berechtigter Fahrer" gesteuert hat. Das Berufungsgericht bejaht dies und führt hierzu aus: Als "berechtigter Fahrer" sei anzusehen, wer das Kraftfahrzeug mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Verfügungsberechtigten benutze. Verfügungsberechtigt sei grundsätzlich der Halter oder derjenige, der das Fahrzeug von dem Halter derart erhalten habe, daß er selbständig über die Benutzung bestimmen könne. Im vorliegenden Fall habe es als Halter des Fkws dem Inhaber der Reparaturwerkstatt, dem Zeugen überlassen, anzuordnen, wer die Reparatur und die dazu erforderliche Probefahrt ausführen solle. habe von der ihm hierdurch erteilten Verfügungsberechtigung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dadurch Gebrauch gemacht, daß er den Kläger zu der von ihm durchgeführten Probefahrt ermächtigt habe. Der Kläger sei deshalb nach § 10 Nr. 1 AKB als "berechtigter Fahrer" gegen die ihm aus dem Unfall erwachsenden Haftpflichtverbindlichkeiten versichert. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die von einer zutreffenden, mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats übereinstimmenden Auslegung des Begriffs des "berechtigten Fahrers" ausgehen (vgl. BGHS 16, 292; 26, 133), bieten zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. -4- Der Angriff der Revision richtet sich ausschließlich gegen die auf Grund der Beweisaufnahme getroffene tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Probefahrt mit Zustimmung unter- nommen. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich im wesentlichen in dem Versuch, darzutun, daß diese Feststellung im Hinblick auf die Widersprüche zwischen der von dem Berufungsgericht als richtig erachteten und für seine Überzeugungsbildung maßgebenden Aussage des Zeugen und dessen früheren, vor Beginn des Rechtsstreits abgegebenen Erklärungen nicht haltbar sei. Die Revision greift hiermit die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts an, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht gemäß § 561 Abs. 2 ZPO grundsätzlich entzogen ist. Die von der Revision erhobene Rüge, die von ihr bekämpfte tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO, sowie, gegen Beweisregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze, ist ungerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit den Widersprüchen auseinandergesetzt, die zwischen der Aussage des Zeugen und seinen vor dem Beginn des Rechts- streits abgegebenen Erklärungen bestehen. Es hat schlüssig dargelegt, weshalb es trotz dieser Widersprüche von der Richtigkeit der Zeugenaussage überzeugt ist. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände dienen nicht dem Nachweis, daß das Berufungsgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten habe, sondern zielen lediglich darauf ab, die von dem Berufungsgericht aus den von ihm angeführten Umständen fehlerfrei gezogenen Schlußfolgerungen durch andere Schlußfolgerungen zu ersetzen. Sie müssen deshalb als ein nach § 561 Abs. 2 ZPO untauglicher Angriff auf die tatrichterliche Überzeugungsbildung erfolglos bleiben* -5- Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht, habe sich unzulässigerweise mit der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten nicht befaßt, der Kläger selbst habe im Mai 1958 bestätigt, daß er die Probefahrt ohne V/issen durchgeführt habe. Bereits das landgericht- liche Urteil setzt sich hiermit in seiner eingehenden Beweiswürdigung auseinander. Es bringt dabei zu dem Ausdruck, der von der Beklagten für diese Behauptung angetretene Beweis brauche nicht erhoben zu werden, weil auch durch den insoweit als wahr unterstellten Vortrag der Beklagten die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Zeugenaussage nicht erschüttert werden könne. Hierzu führt das Landgericht näher aus, weshalb es im Zeitpunkt der unter Beweis gestellten Äußerung des Klägers nahegelegen habe, daß der Kläger sich durch die - unrichtige -Erklärung, er habe die Probefahrt ohne Wissen des Zeugen ausgeführt, der Wahrheit zuwider selbst belastete. Biese Ausführungen, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht. Das ergibt sich daraus, daß es im Berufungsurteil generell die Gründe, aus denen das Landgericht von einer Vernehmung der Zeugen und Dr. abgesehen hatte, billigt. Damit hat das Beru- fungsgericht zu erkennen gegeben, daß es - ebenso wie das Landgericht - die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Behauptungen der Beklagten als wahr unterstellt und somit auch selbst davon ausgeht, daß der Kläger im Mai 1958 geäußert ha-bv, er habe die- Probefahrt ohne Wissen ausgeführt. Unter diesen Umständen brauchte das.Berufungsgericht zu der diese Frage betreffenden Behauptung der Beklagten in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen und sich auch nicht im einzelnen darüber auszulassen, weshalb es trotz der Richtigkeit dieser Behauptung der Aussage des Zeugen S^J^ folgte; denn eine erschöpfende Würdigung der Sachund Rechtslage erfordert keineswegs eine Ausein- -6- anderSetzung mit jeder einzelnen Parteibehauptung und jedem einzelnen abgelehnten Beweisvorbringen. Es genügt, wenn sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Urteils ergibt, daß eine sachgerechte Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGHZ 3, 175). Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte für ihre Behauptung, der Kläger habe die Probefahrt ohne Zustimmung unternommen, in ihrem Schriftsatz vom 10. Pebruar 1959 durch Antrag auf Vernehmung des Zeugen Beweis angetreten habe. Auch diese Rüge der Revision geht fehl. Aus den Feststellungen des landgerichtlichen Urteile ergibt sich, daß die Beklagte mit dem hier in Betracht kommenden Beweisantrag den Zeugen nicht für Tat- sachen benennen wollte, die unmittelbar mit der hier umstrittenen Probefahrt selbst Zusammenhängen. Der Beweisantrag konnte sich danach nur auf die ihm unmittelbar vorangestellte Behauptung der Beklagten beziehen, habe sich in seinem Betrieb jeweils die Probefahrten selbst Vorbehalten. Da die Beklagte die landgerichtlichen Feststellungen, soweit sie den Inhalt ihres Beweisantrages betreffen, in der Berufungsinstanz nicht angegriffen hat, konnte auch das Berufungsgericht diesem Beweisantrag keine andere Bedeutung beimessen. Das Berufungsgericht hat überzeugend dargelegt, weshalb es auf die in das Wissen 1*400 4|0I gestellte Behauptung, S000habe sich grundsätzlich die Probefahrten selbst Vorbehalten, nicht ankommen kann, und aus diesem Grund mit Recht von einer Vernehmung des Zeugen abgesehen. Soweit die Revision dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 139 ZPO vorwirft, muß ihre Rüge gleichfalls erfolglos^bleiben; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Umstände, hinsichtlich deren die Revision eine -7- Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend zu machen versucht, die dem Berufungsurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen beeinflußt haben könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Br. Nastelski Br. Haidinger Br. Nörr Liesecke * Br. Reinicke