Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: 1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich der Wert der Beschwer des Klägers nicht nach dem Wert der Arbeitsleistung und damit nach dem anteiligen Arbeitseinkommen von Frau T. Deshalb sind für die Bewertung der Beschwer nicht § 6 ZPO oder § 9 ZPO, sondern es ist § 3 ZPO maßgeblich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 202/05 25. September 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen (§26 Nr. 8 EGZPO). 1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich der Wert der Beschwer des Klägers nicht nach dem Wert der Arbeitsleistung und damit nach dem anteiligen Arbeitseinkommen von Frau T. , sondern nach dem Interesse des Klägers, bei der Abwicklung der beiden Tochterfirmen nur mit Frau T. und nicht mit einer anderen Sekretärin zusammenzuarbeiten. Deshalb sind für die Bewertung der Beschwer nicht § 6 ZPO oder § 9 ZPO, sondern es ist § 3 ZPO maßgeblich. Entsprechend den - als großzügig zu qualifizierenden - Angaben des Klägers in der Klageschrift bewertet der Senat die für den Kläger mit dem Berufungsurteil verbundene Beschwer mit 5.100,00 €. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch offensichtlich unbegründet. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 5.100,00 € Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart