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BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das Teilurteil des 25. Dezember 1989) und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht bewußt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen wäre. Die Revisionssumme von 40.000,— DM wäre zwar überschritten, wenn das Berufungsgericht über den gesamten Streitgegenstand entschieden hätte. Das eröffnet die Revisionsinstanz aber selbst dann nicht, wenn, wie die Revision geltend macht, das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil unzulässig und unter Verstoß gegen Grundrechte der Beklagten ergangen sein sollte. Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift lassen es nicht zu, für ein Teilurteil vom Erreichen der Revisionssumme abzusehen, wenn es verfahrensfehlerhaft ergangen ist und bei einer Gesamtentscheidung die Revision zulässig gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten, soweit es um den Fonds 2 geht, maßgeblich auf das an sie gerichtete Schreiben des persönlich haftenden Gesellschafters M^BBvom 1. Deshalb hat das Berufungsgericht - nur - insoweit die von der Klägerin insgesamt beantragte persönliche Anhörung des Sachverständigen RfliM für erforderlich gehalten.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
11unzulässigTeilurteilBerufungsgerichtHlZPOpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
11 ?R 201/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 HflHHHIV- und W<
die Vorstandsmitglieder Dr. Hans Dr. Klaus	Dr.	Joachim
 Peter Hfl0, Dr. Eberhard M( Martin SMHIM, T^BiM^Ästraße
 Dr. Dr.
AG, vertreten durch Dr. Hans H. Fl , Dr. Klaus Hl Wilhelm Pi MI
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Margarethe Hl
 eg •, E|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
und
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Henze und Stodolkowitz
 beschlossen:
Die Revision gegen das Teilurteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 1989 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der Beschwer für die Beklagte 40.000,— DM nicht übersteigt (vgl. den Wertfestsetzungsbeschluß des Senats vom 11. Dezember 1989) und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO).
An die Entscheidung über die Zulassung ist das Revisionsgericht gebunden (BGHZ 76, 305, 310 f. m.w.N.). Dafür, daß die Nichtzulassung auf Willkür beruhte, ist nichts ersichtlich.
Es ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht bewußt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen wäre.
Die Revisionssumme von 40.000,— DM wäre zwar überschritten, wenn das Berufungsgericht über den gesamten Streitgegenstand entschieden hätte. Das eröffnet die Revisionsinstanz aber selbst dann nicht, wenn, wie die Revision geltend macht, das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil unzulässig und unter Verstoß gegen Grundrechte der Beklagten ergangen sein sollte. Der Grundsatz, daß Verfahrensvorschriften so weit wie möglich in einer Weise auszulegen sind, die die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten gewährleistet, führt nicht weiter, wenn die in Betracht kommende Vorschrift
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eine solche Auslegung nicht zuläßt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, zur Veröffentlichung vorgesehen). So ist es im Fall des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift lassen es nicht zu, für ein Teilurteil vom Erreichen der Revisionssumme abzusehen, wenn es verfahrensfehlerhaft ergangen ist und bei einer Gesamtentscheidung die Revision zulässig gewesen wäre.
Der Erlaß des hier angefochtenen Teilurteils beruht im übrigen nicht auf Willkür. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten, soweit es um den Fonds 2 geht, maßgeblich auf das an sie gerichtete Schreiben des persönlich haftenden Gesellschafters M^BBvom 1. September 1971 gestützt, dem es entnommen hat, daß mit der im Prospekt genannten Rendite von vornherein nicht ernstlich gerechnet worden sei. Hinsichtlich des Fonds 1 fehlt eine solche Urkunde. Deshalb hat das Berufungsgericht - nur - insoweit die von der Klägerin insgesamt beantragte persönliche Anhörung des Sachverständigen RfliM für erforderlich gehalten.
Boujong	Dr.	Bauer	Brandes
 Dr. Henze
 Stodolkowitz