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BGH · II ZR 201/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 201/85

Die Beklagte hat die Partie mit ihrem MS "CH de MeHHB" im März/April 1981 von Buenaventura (Kolumbien) nach Bremen verfrachtet. Wegen eines LadungsSchadens von 639»10 US-Dollar und 4.406,60 DM nimmt die Klägerin - aus abgetretenem Recht der Empfängerin - die Beklagte in Anspruch. Mit der vor dem Landgericht Bremen erhobenen Klage hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung der genannten Beträge nebst Zinsen zu verurteilen. Auf Grund der Konnossementsbedingungen seien die Gerichte in Bogota (Kolumbien) für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig. Unter Nr. 1 ("Definitions") heißt es, daß Verfrachter entweder die "CAVN" oder die "FMG" ist, je nachdem, wer von den beiden das Schiff betreibt, mit dem die Güter - unter dem Konnossement - verfrachtet werden. Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung übereinstimmend erklärt, sie gingen davon aus, "daß die Frage des Zustandekommens der Gerichtsstandvereinbarung nach deutschem Recht zu beurteilen ist11. Zweifel an der Wirksamkeit der Gerichtswahlklausel folgten außerdem daraus, daß darin alternativ die ausschließliche Zuständigkeit von zwei verschiedenen Gerichten je nach der Person des Verfrachters bestimmt werde, der jeweilige Verfrachter dem Konnossement aber nicht entnommen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Senats werden Konnossement sbedingungen, die infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind, nicht Bestandteil des Konnossementsvertrags (Urt. v. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes gefolgt, wonach ein redlicher Kaufmann nach Treu und Glauben ($ 242 BGB) schlechthin nicht davon ausgehen kann, daß sich sein Vertragspartner durch die bloße widerspruchslose Entgegennahme eines wegen ungewöhnlich kleinen Drucks nur mühsam zu entziffernden Klauselwerks mit dessen Inhalt einverstanden erklärt (Urt. v. Auch das Schrifttum zu dem AGB-Gesetz ist, soweit ersichtlich, einhellig der Auffassung, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen kein Vertragsbestandteil werden, wenn sie wegen der Art oder der Größe des Schriftbilds nur mit Mühe zu entziffern sind (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 4. der Vereinbarung werden, wenn sie infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung lediglich mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe lesbar sind« Vielmehr besagt § 2 AGBG nur, daß der Gebrauch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Nichtkaufleuten der besonderen Regelung dieser Vorschrift unterliegt. Im übrigen gilt - wie schon vor Erlaß des AGB-Gesetzes -gegenüber Kaufleuten weiterhin der allgemeine Grundsatz, daß ein redlicher Kaufmann nach Treu und Glauben schlechthin nicht davon ausgehen kann, daß sich sein Vertragspartner durch die bloße widerspruchslose Entgegennahme eines wegen ungewöhnlich kleinen Drucks nur mühsam entzifferbaren Klauselwerks mit dessen Inhalt einverstanden erklärt. Zwar werden im allgemeinen Konnossementsbedingungen internationaler Übung entsprechend im Kleindruck wiedergegeben, insbesondere um sie - mit ihrem in Einzelpunkten nicht selten überflüssigen Klauselwerk - vollständig auf der Rückseite des Konnossements vinterzubringen. Daran hat es bei den in Jener Entscheidung im Rahmen des § 242 BGB von dem Senat auf ihre Lesbarkeit zu beurteilenden Konossementsbedingungen vollständig gefehlt. Sie waren wegen ihrer drucktechnischen Gestaltung nur mit der Lupe selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen. Das hat allerdings, was bei der Darstellung des Sachverhalts mit mehr Gewicht hätte betont werden sollen, nicht nur an der Verwendung sehr kleiner, unscharfer Buchstabentypen bei ganz geringen Zeilenabständen gelegen, sondern auch daran, daß die Bedingungen in blaßblauer Farbe auf einem leicht grauen, dünnen Papier gedruckt worden waren und diese Umstände mit zu dem verschwommenen Bild der wiedergegebenen Konnossementsbedingungen beigetragen haben. 5. Nicht zu folgen ist der Revision auch insoweit, als sie meint, die Gerichtswahlklausel in Nr. 3 der Konnossementsbedingungen sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie alternativ die ausschließliche Zuständigkeit von Gerichten in zwei verschiedenen Städten je nach der Person des Verfrachters festlege, der jeweilige Verfrachter hier dem Konnossement aber nicht entnommen werden könne. Ist die nCAVNH Verfrachter, so sind für alle Klagen aus dem Frachtverhältnis die Gerichte in Caracas ausschließlich zuständig; hat die "FÜG" die Ladung verfrachtet, so steht die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Bogota fest. Insoweit geht es allein um die auch sonst nicht selten seitens eines geschädigten Ladungsbeteiligten zu klärende Frage, gegen wen er seine Ansprüche oder eine etwaige Klage zu richten hat« Im übrigen hat vorliegend zwischen den Beteiligten offensichtlich zu keiner Zeit ein Zweifel daran bestanden, daß die Beklagte Verfrachter der beschädigten Partie Rohkaffee gewesen ist«

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 2 AGBG § 242 BGB § 3 AGBG
AGBGBremenVerfrachterKlägerinKonnossementsbedingungen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 201/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3.	Februar 1986 Schnurr Justizhauptsekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der IflBHB Company of North America, Direktion für Deutschland, Zweigniederlassung der IflBBB Company of North America mit dem Sitz in Philadelphia, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten E.H. SB^B RBBBWeg B» FBBI a.M., dieser vertreten durch die Firma Carl RiflB, Versicherungen,
n;
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und BBB -
gegen
 die Flota MBBBB Grancolumbiana S.A., vertreten durch den Vorstand, die Herren Jorgo Cardenas GBBBBi, Oscar Jaranillo ZBBB, Tito Garcia Mol, Endoro Loor RirBBBI und Juan Sala LBÜ, Head Office Edificio Grancolumbiana, Carrera 13 No. MB,
BM (Kolumbien),
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
 
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Fetruar 1986 durch die Richter Dr. Bauer, Dr. Seidl, Brandes, Dr. Hesselberger und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. Juli 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer einer Partie von 3-000 Sack Rohkaffee. Die Beklagte hat die Partie mit ihrem MS "CH de MeHHB" im März/April 1981 von Buenaventura (Kolumbien) nach Bremen verfrachtet. Konnossements-Empfängerin der Partie war die HAG Aktiengesellschaft in Bremen. Wegen eines LadungsSchadens von 639»10 US-Dollar und 4.406,60 DM nimmt die Klägerin - aus abgetretenem Recht der Empfängerin - die Beklagte in Anspruch. Mit der vor dem Landgericht Bremen erhobenen Klage hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung der genannten Beträge nebst Zinsen zu verurteilen.
 
Nach Ansicht der Beklagten fehlt dem Landgericht Bremen die internationale Zuständigkeit. Auf Grund der Konnossementsbedingungen seien die Gerichte in Bogota (Kolumbien) für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig. Die Beklagte hat für das Konnossement ein Formular verwendet, das sie und eine venezolanische Reederei gemeinsam gebrauchen. Es trägt auf der Vorderseite an der Stelle, an der üblicherweise der Name des Verfrachters steht, durch Fettdruck und große Buchstabentypen hervorgehoben die Bezeichnung NCAVN-FMGn und darunter die Worte 11 JOINT-SERVICE" • "CAVN" ist die Abkürzung für den Namen der venezolanischen Reederei, "FMG11 für den Namen der Beklagten. Auf der Rückseite des Konnossements sind im Kopf Namen und Sitz der beiden Reedereien jeweils vollständig ausgedruckt. Darunter steht die Überschrift für die Konnossementsbedingungen ("CAVN/FMG STANDARD CONDITIONS"). Unter Nr. 1 ("Definitions") heißt es, daß Verfrachter entweder die "CAVN" oder die "FMG" ist, je nachdem, wer von den beiden das Schiff betreibt, mit dem die Güter - unter dem Konnossement - verfrachtet werden. In Nr. 3 ("Juridiction") wird für alle Klagen aus dem Frachtverhältnis gegen die "CAVN" Caracas (Venezuela) und für entsprechende Klagen gegen die "FMG" Bogota zu dem ausschließlichen Gerichtsstand bestimmt.
 
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Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung übereinstimmend erklärt, sie gingen davon aus, "daß die Frage des Zustandekommens der Gerichtsstandvereinbarung nach deutschem Recht zu beurteilen ist11. Nach Ansicht der Klägerin ist die Gerichtswahlklausel der Konnossementsbedingungen "mangels Lesbarkeit" nicht Vertragsinhalt geworden. Zweifel an der Wirksamkeit der Gerichtswahlklausel folgten außerdem daraus, daß darin alternativ die ausschließliche Zuständigkeit von zwei verschiedenen Gerichten je nach der Person des Verfrachters bestimmt werde, der jeweilige Verfrachter dem Konnossement aber nicht entnommen werden könne.
Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1985,
987 (»transpR 1985, 430 ff) abgedruckt ist, hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurück-zuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	Das Prüfungsverbot des § 549 Abs. 2 ZPO betrifft nicht die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts (Senatsurt. v. 30. Mai 1983 -
II ZR 135/82, LM ZPO § 38 Nr. 22 - VersR 1983, 1077,
1078). Der Senat kann deshalb prüfen, ob die Vorinstanzen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bremen zu Recht verneint haben.
2.	Nach der Rechtsprechung des Senats werden Konnossement sbedingungen, die infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind, nicht Bestandteil des Konnossementsvertrags (Urt. v. 30. Mai 1983 a.a.O.). Insoweit ist der Senat
 der Ansicht des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes gefolgt, wonach ein redlicher Kaufmann nach Treu und Glauben ($ 242 BGB) schlechthin nicht davon ausgehen kann, daß sich sein Vertragspartner durch die bloße widerspruchslose Entgegennahme eines wegen ungewöhnlich kleinen Drucks nur mühsam zu entziffernden Klauselwerks mit dessen Inhalt einverstanden erklärt (Urt. v. 7. Juni 1978 -VIII ZR 146/77, WM 1978, 978, 979; vgl. ferner BGH,
Urt. v. 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74, WM 1975, 1203, 1206). Auch das Schrifttum zu dem AGB-Gesetz ist, soweit
 ersichtlich, einhellig der Auffassung, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen kein Vertragsbestandteil werden, wenn sie wegen der Art oder der Größe des Schriftbilds nur mit Mühe zu entziffern sind (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 4. Aufl. § 2 Rn, 54; Löwe/Graf von Westfalen/ Trinkner, AGB-Gesetz § 2 Rn, 17; Dietlein/Rebmann, AGB-Gesetz § 2 Rn, 5; Wolf-Hom/Lindacher, ABG-Gesetz § 2 Rn. 27; MUnchKomm - Kötz 2. Aufl. AGBG § 2 Rn. 14; Staudinger - Peter Schlosser, BGB 12, Aufl, § 2 AGBG Rn, 28; Soergel - Heinrich Lange/Hefermehl, BGB 11, Aufl. vor § 145 Rn. 118; Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl.
AGBG § 2 Anm. 3 c; Schmidt-Salzer, Produkthaftung 2. Aufl. Bd. II S. 49). Ferner heißt es in den Materialien zu dem AGB-Gesetz, daß es "zur Möglichkeit, in zu demutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, auch gehört, daß diese mühelos lesbar sind11 (BT-Drucks. 7/3919 S. 18). Allerdings hat dieser Satz - wie auch die angeführten Schrifttumstellen - die Vorschrift des § 2 AGBG im Auge, welche die Mindestvoraussetzungen regelt, unter denen Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil eines Vertrags werden können.
Auch gilt die Vorschrift nur für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten. wogegen sie gegenüber einem Kaufmann keine Anwendung findet, wenn der Vertrag zu dem Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 AGBG). Indes folgt daraus nicht, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen nur bei Verträgen mit Nichtkaufleuten nicht Bestandteil
 
der Vereinbarung werden, wenn sie infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung lediglich mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe lesbar sind« Vielmehr besagt § 2 AGBG nur, daß der Gebrauch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Nichtkaufleuten der besonderen Regelung dieser Vorschrift unterliegt.
Im übrigen gilt - wie schon vor Erlaß des AGB-Gesetzes -gegenüber Kaufleuten weiterhin der allgemeine Grundsatz, daß ein redlicher Kaufmann nach Treu und Glauben schlechthin nicht davon ausgehen kann, daß sich sein Vertragspartner durch die bloße widerspruchslose Entgegennahme eines wegen ungewöhnlich kleinen Drucks nur mühsam entzifferbaren Klauselwerks mit dessen Inhalt einverstanden erklärt.
4.	Daß dieser Grundsatz bei Konnossementsbedingungen nicht eingreifen soll, ist entgegen der teilweisen Kritik im seerechtlichen Schrifttum an dem Senatsurt. v. 30. Mai 1983 (vgl. Rabe, RIW 1984, 589 und transpR 1985,
83; Trappe, IPRax 1985, 8; Hensen, ZIP 1984, 145; Röhreke, VersR 1985, 1117) nicht einsichtig. Zwar werden im allgemeinen Konnossementsbedingungen internationaler Übung entsprechend im Kleindruck wiedergegeben, insbesondere um sie - mit ihrem in Einzelpunkten nicht selten überflüssigen Klauselwerk - vollständig auf der Rückseite des Konnossements vinterzubringen. Das rechtfertigt es Jedoch nicht, sie unabhängig von ihrer Lesbarkeit in den Konnossementsvertrag einzubeziehen (vgl. auch die im Jahresbericht des Schutzvereins deutscher Reeder von 1983 auf S. 25 erwähnte US-amerikanische Rechtsprechung]
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zu demal auch ein Druck mit kleinen Typen so gestaltet werden kann, daß er unschwer lesbar ist (vgl. hierzu Trappe, IPRax 1983, 9). Dem trägt die Kritik an dem Senatsurt. v. 30. Mai 1983 nicht hinreichend Rechnung.
Die Entscheidung sollte nicht zu "einem Aus für Konnossementsbedingungen im Bereich der Bundesrepublik" führen. Vielmehr sollte sie die Verwender von solchen Bedingungen anhalten, sie drucktechnisch so zu gestalten, daß sie auch ohne besondere Mühe lesbar sind. Daran hat es bei den in Jener Entscheidung im Rahmen des § 242 BGB von dem Senat auf ihre Lesbarkeit zu beurteilenden Konossementsbedingungen vollständig gefehlt.
Sie waren wegen ihrer drucktechnischen Gestaltung nur mit der Lupe selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen.
Das hat allerdings, was bei der Darstellung des Sachverhalts mit mehr Gewicht hätte betont werden sollen, nicht nur an der Verwendung sehr kleiner, unscharfer Buchstabentypen bei ganz geringen Zeilenabständen gelegen, sondern auch daran, daß die Bedingungen in blaßblauer Farbe auf einem leicht grauen, dünnen Papier gedruckt worden waren und diese Umstände mit zu dem verschwommenen Bild der wiedergegebenen Konnossementsbedingungen beigetragen haben. Im Gegensatz hierzu sind vorliegend die Konnossementsbedingungen in schwarzer Farbe auf weißem Untergrund in technisch sauberer Ausführung gedruckt. Dadurch heben sie sich trotz der Verwendung kleiner Buchstabentypen und trotz enger Zeilenabstände klar und ohne weiteres lesbar von ihrem
 
Untergrund ab. Dabei wird ihre Lesbarkeit durch fettgedruckte Überschriften für die einzelnen Bedingungen noch erleichtert.
5.	Nicht zu folgen ist der Revision auch insoweit, als sie meint, die Gerichtswahlklausel in Nr. 3 der Konnossementsbedingungen sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie alternativ die ausschließliche Zuständigkeit von Gerichten in zwei verschiedenen Städten je nach der Person des Verfrachters festlege, der jeweilige Verfrachter hier dem Konnossement aber nicht entnommen werden könne. Zunächst trifft die Ansicht der Revision nicht zu, daß die Regelung in Nr. 3 der Konnossementsbedingungen unklar sei (was nach § 3 AGBG zu Lasten der Beklagten gehe). Vielmehr ist der Inhalt der Klausel eindeutig. Ist die nCAVNH Verfrachter, so sind für alle Klagen aus dem Frachtverhältnis die Gerichte in Caracas ausschließlich zuständig; hat die "FÜG" die Ladung verfrachtet, so steht die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Bogota fest. Zweifel können nach dem Konnossementsformular - bei nicht vollständiger Ausfüllung - lediglich darüber bestehen, welcher der beiden genannten Schiffsdienste die Verfrachtung der Güter durchgeführt hat. Das hat aber mit der Regelung in Nr. 3 der Konnossementsbedingungen als solche nichts zu tun.

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Insoweit geht es allein um die auch sonst nicht selten seitens eines geschädigten Ladungsbeteiligten zu klärende Frage, gegen wen er seine Ansprüche oder eine etwaige Klage zu richten hat« Im übrigen hat vorliegend zwischen den Beteiligten offensichtlich zu keiner Zeit ein Zweifel daran bestanden, daß die Beklagte Verfrachter der beschädigten Partie Rohkaffee gewesen ist«
Dr« Bauer	Dr« Seidl	Brandes
 Dr« Hesselberger	Dr«	Rinne