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BGH · II ZR 201/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 201/74

, § 751 n.F. Birgt der Kapitän eines Schiffes von einem in Seenot befindlichen Fahrzeug Besatzungsmitglieder oder andere Personen ab, so kann der Reeder des Hilfe leistenden Schiffes seine durch das Rettungsmanöver veranlaß ten Aufwendungen von dem Reeder des anderen Fahrzeugs ersetzt verlangen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* November 1976 durch den Vorsitzenden Richter St impel und die Richter Dr. Schulze» Fleck» Dr. Bauer uid Bundschuh für Recht erkannt: Die Beklagte hält den (gegen sie gerichteten) Klageanspruch vor allem deshalb für unbegründet, weil der Kapitän der "HeBBIBB" der Führung der ”SaB^HBN keinen rechtsgeschäftlichen Auftrag für das Abbergen seines Sohnes und der beiden Be Satzung smit gl ieder erteilt habe, ferner die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder über die Bergung und Hilfeleistung ln Seenot hier nicht anwendbar seien. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 15.454,03 Rubel (Wert des Rettungsbootes) und von 170,80 Goldfranken (Ersatz der Funk-kosten) nebst Zinsen verurteilt. hat dieses Urteil abgeändert und erkannt, daß "die Klage gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach gerecht fertigt" sei. dessen Abdruck in VersR 1975, 1143/1144) ergibt sich - trotz der insoweit allerdings mißverständlichen Fassung der Urteils-formel - kein genügender Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht auch über die beiden Beträge (813 Rubel für Zeitverlust; 817,83 Rubel für Kraftstoffverbrauch) dem Grunde nach entschieden hat, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Teilurteils sind. a) Zunächst kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Bestimmungen Uber die Bergung und Hilfeleistung in Seenot (§§ 740 ff. Mit Recht wird deshalb im Schrifttum angenommen, daß die Bestimmungen über die Bergung und Hilfeleistung in Seenot dem Anspruch des Lebensretters auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegenstehen (Abraham, Das Seerecht 4. abgedruckten Denkschrift zu Art. 9 des Brüsseler Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot vom 23. Allein das Bestehen einer derartigen Pflicht rechtfertigt es noch nicht, demjenigen, der andere - oftmals unter erheblicher Gefahr für das eigene Fahrzeug oder die eingesetzte Ausrüstung - aus Seenot gerettet oder zu retten versucht hat, keinen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu gewähren und ihn lediglich auf einen billigen Anteil an dem Bergeoder Hilfslohn des Sachretters zu verweisen, zu demal diesem ein Anspruch hierauf nur bei einem Erfolg seiner Dienste zusteht (§ 741 Abs. 1 HGB) und auch dann wegen bestimmter von ihm veranlaßter Umstände ganz oder teilweise versagt werden kann (§ 742 Abs.1, § 748 Abs. 1 HGB; vgl. b) Ferner kann der Revision nicht zugestimmt werden, soweit sie der Ansicht ist, die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag seien hier zu demindest deshalb nicht anwendbar, weil nicht die Klägerin, sondern aa) Die Revision vermag nicht zu bezweifeln, daß der Geschäftsführer ohne Auftrag nicht in eigener Person tätig zu werden braucht, sondern sich bei der Ausführung des Geschäfts seiner Leute oder sonstiger Dritter bedienen kann (vgl. Das schließt aber nicht aus, die Klägerin als Geschäfts Äihr er in im Sinne der §§ 677 ff. Da es für jeden die Seefahrt Betreibenden selbstverständlich ist, daß sein Schiff anderen Fahrzeugen oder Personen, die sich in Seenot befinden, jede zu demutbare Hilfe leistet, ist in aller Regel davon auszugehen, daß ein Kapitän, der Rettungsmaßnahmen unter Einsatz des ihm an vertrauten Schiffes durchführt, hierbei mit Zustimmung seines Reeders und auch für diesen handelt. HGB)• Vielmehr repräsentiert er den Reeder auch bei den das Schiff oder die Reise betreffenden Handlungen tatsächlicher Art, zu denen auch der Einsatz des Fahrzeugs zur Rettung von in Seenot geratenen Personen zu rechnen ist. Aus dieser Sicht ist deshalb ebenfalls eine Tätigkeit des Reeders im Sinne der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu bejahen, wenn der Kapitän das ihm von diesem anvertraute Schiff zu Re ttungs zwecken verwendet. Wegen des Ersatzes der dem Reeder dabei erwachsenden - erforderlichen - Auf Wendung en braucht sich dieser daher nicht, wie die Revision meint, auf etwaige Bereicherungsansprüche verweisen zu lassen. Das schließt aber nicht aus, daß er zugleich ein Geschäft desjenigen besorgt, der zur Rettung dieser Personen verpflichtet ist. Im Sorgebereich der Beklagten befanden sich aber nicht nur die beiden von der "Sag^^Mfc” übernommenen Besatzungsmitglieder der "HeSHÜfe sondern auch der fünfjährige Sohn des Kapitäns dieses Fahrzeugs. Die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht jedes Verschulden der Führung der "Sa^HIBB" an dem Verlust des Rettungsbootes verneint hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht den Klage-snspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit es um den Verlust des Rettungsbootes der und die mit dem Abbergen zusammenhängenden Funkkosten dieses Fahrzeugs geht.

Zitierte Normen: § 527 HGB
KapitänReederPersonFahrzeugKlägerinSeenotRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	Ja
BGB §§ 677, 683; HOB § 750 a.F. , § 751 n.F.
Birgt der Kapitän eines Schiffes von einem in Seenot befindlichen Fahrzeug Besatzungsmitglieder oder andere Personen ab, so kann der Reeder des Hilfe leistenden Schiffes seine durch das Rettungsmanöver veranlaß ten Aufwendungen von dem Reeder des anderen Fahrzeugs ersetzt verlangen.
BGH, Urt. v. 25. November 1976 - II ZR 201/74 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 201/74	URTEIL	Verkündet	am
25. November 1976 Kaufmann,
 Justiz Sekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der Partenreederei MS "HeflBBB#",
vertreten durch den Korr espond entreeder Friedrich HeiflB|W» P* a. Schif fahrt skont or Adolf NeW GrüBü B^pstraße , Ha^HI JB,
2« bis 4* • • *
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
ixid
 gegen
die N Ul. E Serge
 StBHBB Company,	__
vertreten durch ihren
 ebenda,
, UdSSR, sidenten
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Prof. Dr
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* November 1976 durch den Vorsitzenden Richter St impel und die Richter Dr. Schulze» Fleck» Dr. Bauer uid Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Oktober 1974 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 16. Juli 1970 bekam die von der Beklagten zu 1 (nachfolgend : Beklagte ) bereederte "H^HB in der südlichen Nordsee bei schwerem Wetter Schlagseite und drohte zu kentern. Wenige Stunden später traf bei ihr die zu Hilfe geeilte "SaiHHP'1 der Klägerin ein. Diese übernahm auf Bitten des Kapitäns der dessen fünfjährigen Sohn und zwei BesatzungsmitgLieder. Nach der Behauptung der Klägerin konnte die "SaBBÜB” das für das Abbergen eingesetzte Rettungsboot wegen des hohen Seegangs nicht mehr an Bord hieven. Sie schleppte es deshalb bei der Weiterfahrt achteraus. Dabei schlug das Boot voll Wasser und zerbrach einige Zeit später.
 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die von der MSangarlesM geleistete Hilfe folgende Beträge:
a)	15.454,03 Rubel (hilfsweise den Gegenwert von 62.333 DM) für das verlorene Rettungsboot;
b)	170,80 Goldfranken (hilfsweise den Gegenwert von 102,48 DM) für Punkkosten infolge der Hilfeleistung ;
c)	813 Rubel (hilfsweise den Gegenwert in Deutscher Mark zu dem Kurs der Deutschen Bundesbank am Zahlungstag zvn* Zahlung s zeit) für den Zeitverlust der
;
d)	817,83 Rubel (hilfsweise den Gegenwert in Deutscher Mark zu dem Kurs der Deutschen Bundesbank am Zahlungsart zur Zahlungszeit) für den Kraftstoffverbrauch der "SsBB^n während der Hilfeleistung.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte (mit drei weiteren Beklagten als Gesamtschuldner) zur Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hält den (gegen sie gerichteten) Klageanspruch vor allem deshalb für unbegründet, weil der Kapitän der "HeBBIBB" der Führung der ”SaB^HBN keinen rechtsgeschäftlichen Auftrag für das Abbergen seines Sohnes und der beiden Be Satzung smit gl ieder erteilt habe, ferner die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder über die Bergung und Hilfeleistung ln Seenot hier nicht anwendbar seien.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 15.454,03 Rubel (Wert des Rettungsbootes) und von 170,80 Goldfranken (Ersatz der Funk-kosten) nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht
 
hat dieses Urteil abgeändert und erkannt, daß "die Klage gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach gerecht fertigt" sei. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter.
Eht scheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	Aus dem angefochtenen Urteil (vgl. dessen Abdruck in VersR 1975, 1143/1144) ergibt sich - trotz der insoweit allerdings mißverständlichen Fassung der Urteils-formel - kein genügender Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht auch über die beiden Beträge (813 Rubel für Zeitverlust; 817,83 Rubel für Kraftstoffverbrauch) dem Grunde nach entschieden hat, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Teilurteils sind. Auf die Frage, ob das zulässig gewesen wäre, kommt es deshalb nicht an.
2.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es zweifei
 haft, ob in der Bitte des Kapitäns der	an
 die Führung der	seinen	Sohn	und	zwei	Be-
satzungsmitglieder abzubergen, ein Auftrag im rechtsgeschäftlichen Sinne (§ 527 Abs. 1 HGB, §§ 662 ff. BGB) gesehen werden kann. Jedoch könne die Frage offen bleiben Denn auch wenn man sie verneine, st die der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte zu. In diesem Falle seien zu Gunsten der Klägerin die Vorschriften Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag heranzuziehen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
 
a) Zunächst kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Bestimmungen Uber die Bergung und Hilfeleistung in Seenot (§§ 740 ff. HGB) regelten auch die Ansprüche des Lebensretters auf See abschließend, so daß daneben die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) nicht anwendbar seien. Die genannten Bestimmungen betreffen die Rettung eines in Seenot geratenen Schiffes oder der an Bord befindlichen Sachen (§ 740 Abs. 1 HGB). Mit der Rettung von Menschenleben befassen sie sich nur insoweit, als sich jemand bei Gelegenheit des Unfalls, der den Anlaß zur Bergung oder Hilfeleistung gibt, der Rettung von Menschenleben uiterzieht. Dazu bestimmte § 750 HGB (in der bis zu dem Inkrafttreten - 6. April 1973 - des Seerechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 1972 - BGBl. I 996 ff. geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung), daß der Lebensretter einen billigen Anteil an dem Lohn beanspruchen kann, die den Personen zusteht, welche das Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen gerettet haben, und daß die geretteten Personen selbst keinen Berge- oder Hilfslohn zu entrichten haben. Danach betraf (und betrifft - vgl. § 751 HGB n.F.) diese Regelung nur den Lohn des - unter den weiteren Voraussetzungen des § 750 HGB a.F. tätig gewordenen - Lebensretters, hingegen nicht die Frage des Ersatzes seiner AufWendungen. Mit Recht wird deshalb im Schrifttum angenommen, daß die Bestimmungen über die Bergung und Hilfeleistung in Seenot dem Anspruch des Lebensretters auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegenstehen (Abraham, Das Seerecht 4. Aufl. S. 259/260;
 
Prüssmann, Seehandelsrecht § 750 Awn. 1; Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht 3. Aufl. Bd. II § 750 Anm. 16; Wüsten dörf er, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aufl.
S. 419; vgl. auch die Ausführungen in der bei Schaps/ Abraham a. a. 0. abgedruckten Denkschrift zu Art. 9 des Brüsseler Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot vom 23. September 1910 - RGBl. 1913, 66). Sicher gehört die Rettung von Menschen, die sich in Seenot befinden, zu den gesetzlichen (Art. 11 Abs. 1 des vorerwähnten Brüsseler Übereinkommens; § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 12. Dezember 1956 -BGBl. II 1579) wie auch zu den sittlichen Pflichten eines jeden Kapitäns. Allein das Bestehen einer derartigen Pflicht rechtfertigt es noch nicht, demjenigen, der andere - oftmals unter erheblicher Gefahr für das eigene Fahrzeug oder die eingesetzte Ausrüstung - aus Seenot gerettet oder zu retten versucht hat, keinen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu gewähren und ihn lediglich auf einen billigen Anteil an dem Bergeoder Hilfslohn des Sachretters zu verweisen, zu demal diesem ein Anspruch hierauf nur bei einem Erfolg seiner Dienste zusteht (§ 741 Abs. 1 HGB) und auch dann wegen bestimmter von ihm veranlaßter Umstände ganz oder teilweise versagt werden kann (§ 742 Abs. 1, § 748 Abs. 1 HGB; vgl. jetzt allerdings § 751 Abs. 2 HGB n.F.).
b) Ferner kann der Revision nicht zugestimmt werden, soweit sie der Ansicht ist, die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag seien hier zu demindest deshalb nicht anwendbar, weil nicht die Klägerin, sondern
 
nur der Kapitän der "SaUBB" als Geschäftsführer im Sinne der §§ 677 ff. BGB in Betracht komme; außerdem habe dieser mit seiner Rettungsaktion kein Geschäft der Beklagten besorgt, als'tteschäftsherr" komme - jedenfalls auf hoher See - nur der Gerettete ln Betracht.
aa) Die Revision vermag nicht zu bezweifeln, daß der Geschäftsführer ohne Auftrag nicht in eigener Person tätig zu werden braucht, sondern sich bei der Ausführung des Geschäfts seiner Leute oder sonstiger Dritter bedienen kann (vgl. BGHZ 40, 28 ff.; 65, 384 ff.). Sie meint, um einen solchen Sachverhalt gehe es jedoch nicht, weil das Rettungsmanöver von dem Kapitän der "Sa^HIV veranlaßt und vorgenommen worden sei und die Klägerin nicht einmal vor getragen habe, daß sie der Kapitän vor oder bei der Durchführung des Manövers hiervon verständigt habe. Das schließt aber nicht aus, die Klägerin als Geschäfts Äihr er in im Sinne der §§ 677 ff. BGB anzusehen.
Da es für jeden die Seefahrt Betreibenden selbstverständlich ist, daß sein Schiff anderen Fahrzeugen oder Personen, die sich in Seenot befinden, jede zu demutbare Hilfe leistet, ist in aller Regel davon auszugehen, daß ein Kapitän, der Rettungsmaßnahmen unter Einsatz des ihm an vertrauten Schiffes durchführt, hierbei mit Zustimmung seines Reeders und auch für diesen handelt. Darüb er hinaus verkennt die Revision in diesem Zusammenhang ganz allgemein die Stellung, die der Kapitän eines Seeschiffes während der Reise innehat. Er ist der vom Reeder bestellte Führer des Fahrzeugs (vgl. § 2 Abs. 1 SeemannsG), somit in dieser Stellung dessen Repräsentant. Als solcher besitzt er nicht nur eine weitreichende rechts geschäftliche
 
Vertretungsmacht (vgl. §§ 527 ff. HGB)• Vielmehr repräsentiert er den Reeder auch bei den das Schiff oder die Reise betreffenden Handlungen tatsächlicher Art, zu denen auch der Einsatz des Fahrzeugs zur Rettung von in Seenot geratenen Personen zu rechnen ist. Aus dieser Sicht ist deshalb ebenfalls eine Tätigkeit des Reeders im Sinne der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu bejahen, wenn der Kapitän das ihm von diesem anvertraute Schiff zu Re ttungs zwecken verwendet. Wegen des Ersatzes der dem Reeder dabei erwachsenden - erforderlichen - Auf Wendung en braucht sich dieser daher nicht, wie die Revision meint, auf etwaige Bereicherungsansprüche verweisen zu lassen.
bb) Es mag sein, daß der Retter von in Seenot sich befindenden Personen, ein "Geschäft” der Geretteten führt. Das schließt aber nicht aus, daß er zugleich ein Geschäft desjenigen besorgt, der zur Rettung dieser Personen verpflichtet ist. Eine solche Pflicht obliegt auch dem Reeder, dessen Schiff in Seenot gerät. Sie folgt bereits daraus , daß er für die Sicherheit aller Personen zu sorgen hat, die sich mit seinem Wissen an Bord seines Schiffes auf halten. Im Sorgebereich der Beklagten befanden sich aber nicht nur die beiden von der "Sag^^Mfc” übernommenen Besatzungsmitglieder der "HeSHÜfe sondern auch der fünfjährige Sohn des Kapitäns dieses Fahrzeugs. Deshalb hat die Beklagte der Klägerin alle notwendigen Aufwendungen infolge des Abbergens der drei genannten Personen zu ersetzen.
 
3. Die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht jedes Verschulden der Führung der "Sa^HIBB" an dem Verlust des Rettungsbootes verneint hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe gegen das angefochtene Urteil erhoben. Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht den Klage-snspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit es um den Verlust des Rettungsbootes der und die mit dem Abbergen zusammenhängenden Funkkosten dieses Fahrzeugs geht.
Stimpel Richter am BGH Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh md Fleck sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Stimpel