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BGH

Gericht: BGH

Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November Im Übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen. keit der Berufung und den vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger beantragt, die Berufung für zulässig zu erklären, hilfsweise * ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Bas ist nicht richtig» Ist für die Entscheidung über eine Berufung ein auswärtiger Senat eines Oberlandesgerichts zuständig, so genügt der fristgerechte Eingang der Berufungssohrift beim Öberlandesgericht (Stammgericht) zur Wahrung der Berufungsfrist» Bas hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 18» Oktober 1966 (HJW 1967, 107) ausgesprochen und eingehend begründet. Dabei v/ird es auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben, Gerichtskosten werden dagegen für dieses Verfahren nicht erhoben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§7 Abs, 1 Satz 1 und Abs, 2 Satz 1 GKG)o

Zitierte Normen: § 7 GKG
BerufungVerhandlungBasBerufungsgerichtMärzKasselKlägerSache

Volltext der Entscheidung

TT
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
JJ_ZR_201/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6« März 1967 Heil, Justizobersekrctur
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Gustav A (Hfl»), Ke\
sen*, F|
Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr-
gegen
 Johannes W
, Sch^B,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
« i
 
Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Dr« Bukow, Dr. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 22. November
 Im Übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Oerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Für das Revisionsverfahren interessiert nur folgender Sachverhalt t
Das landgericht Fulda hat die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 13. Mai
1966 zugestellte Urteil Berufung eingelegt» Die Berufungs-schrift ist bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt (Main) am 13 o Juni und bei den Zivilsenaten in Kassel am 16» Juni 1966 eingegangen»
keit der Berufung und den vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger beantragt, die Berufung für zulässig zu erklären, hilfsweise * ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine in der abgesonderten Verhandlung gestellten Anträge weiter»
Bas Berufungsgericht hält die Berufung für verspätet, weil sie nur bei den Zivilsenaten in Kassel habe eingelegt werden können»
Bas ist nicht richtig» Ist für die Entscheidung über eine Berufung ein auswärtiger Senat eines Oberlandesgerichts zuständig, so genügt der fristgerechte Eingang der Berufungssohrift beim Öberlandesgericht (Stammgericht) zur Wahrung der Berufungsfrist» Bas hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 18» Oktober 1966 (HJW 1967, 107) ausgesprochen und eingehend begründet.
Ber Senat schließt sich dieser Entscheidung an» Er braucht ihrer Begründung nichts hinzuzufügen, da das Berufungsurteil keine neuen Gesichtspunkte enthält e
Y
 
Da die Berufungsschrift bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist und der Kläger die Berufung rechtzeitig begründet hat» ist die Berufung zulässig (§ 519 b ZPO),
Das Berufungsgericht wird daher in der Sache selbst entscheiden müssen. Dabei v/ird es auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben, Gerichtskosten werden dagegen für dieses Verfahren nicht erhoben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§7 Abs, 1 Satz 1 und Abs, 2 Satz 1 GKG)o
Dr, Fischer	Dr, Nörr	Br,	Bukov/
Dr, Schulze	Stimpel
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