Der Vertrag ist nicht durchgeführt worden0 Daran gibt der Kläger dem Beklagten die Schuld und verlangt von ihm Schadensersatz mit der Behauptung, der Beklagte habe seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und sich zu Unrecht von dem Vertrage losgesagt, so daß ihm selbst nicht mehr zuzu demuten gewesen sei, die alte Gesellschaft aufzulösen und löschen zu lassen» Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, daß der Beklagte mit seiner Verpflichtung in Verzug gekommen sei, schon vor Auflösung und Löschung der alten Gesellschaft 27 0 500 DM an ihn zu zahlen; denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumafrei eine solche Vorleistungspflicht des Beklagten verneint und den Vertrag der Parteien dahin ausgelegt ? daß zunächst der Kläger die Beendigung der alten Gesellschaft habe herbeiführen müssen0 Der Beklagte hatte sich zwar in § 4 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet? insoweit bei der Vertragsauslegung einseitig die Interessen des Beklagten berücksichtigt zu haben<> Dem Beklagten war nach der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung selbst bei einer dem Kläger wohlwollenden Interessenabwägung nicht zuzu demuten? Mitgesellschafter zunächst aus eigenen Mitteln abzuf indem Alledem brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu entnehmen, der Beklagte habe sich durch § 4 des Gesellschafts-Vertrages unter Vernachlässigung seiner eigenen Interessen und entgegen dem Wortlaut von § 14 verpflichtet, seinen Beitrag schon vor dem Kläger zu leisten,. 2« Der Beklagte war auch nicht genötigt, schon vor der Beendigung der alten Gesellschaft die kaufmännische Leitung des Geschäftsbetriebs zu übernehmen„ Bis zu diesem Zeitpunkt war das Unternehmen ein solches der alten Gesellschaft o Bür eine Geschäftsführung des Beklagten im Rahmen der neuen Gesellschaft war deshalb bis dahin von vornher- Ebenso war aus dem genannten Grunde ohne Belang, daß die alte Gesellschaft vor dem Vertragsabschluß der Parteien - wenn auch vielleicht auf Veranlassung des Beklagten - ihrer Kundschaft mitgeteilt hatte, ihr Geschäft sei mit Wirkung vom 1, Januar 1962 von den Parteien übernommen wordene 3o Schließlich kann der Kläger dem Beklagten nicht vorwerfen, die Entstehung der neuen Gesellschaft verhindert zu haben» a) Sollte der Beklagte seine vertraglichen Pflichten vor dem 15« Februar 1962, insbesondere durch seine Schreiben vom 1» und 8» dieses Monats, verletzt haben, so wäre das für die Richtentstehung der neuen Gesellschaft jedenfalls nicht ursächlich geworden; denn der Kläger behauptet selbst nicht, bereits daraufhin seine Bemühungen um Auflösung und Böschung der alten Gesellschaft eingestellt oder einge- b) Was aber das Anfechtungsschreiben vom 15« Februar 1962 anlangt 9 so kann dem Beklagten nach der gleichfalls rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts mindestens nicht vorgeworfen werden, mit der Geltendmachung von Anfechtungsgründen schuldhaft gehandelt zu haben» Der Kläger hatte dem Beklagten eine von dem vereinbarten, Vertragswortlaut abweichende Urkunde zur Unterzeichnung vorgelegt, und der Beklagte hatte sie tatsächlich unterschrieben* Nachdem er die Abweichungen erkannt hatte und den Kläger auf sie hinwies, berief der Kläger sich zwar auf ein Versehen seines Lehrlings, der den Entwurf unvollständig abgeschrieben habe, ergänzte aber den Vertragstext nicht* Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte auch am 15* Februar 1962 noch der Ansicht sein, der Kläger habe ihn täuschen wollen* das Berufungsgericht bezüglich der Abv/eichungen ausdrücklich feststellt - für den Beklagten wesentlich«, Deshalb kann die Revision auch nichts daraus herleiten, daß der Beklagte möglicherweise aus anderen, außerhalb des Vertragsverhältnisses liegenden Gründen froh gewesen ist, sich von dem Vertrag durch Anfechtung lösen zu können,,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IJ_ZB-20X/65 URTEIL Verkündet an, 23. Oktober 1967 Heil, Just izhaupt s ekr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Gustav An der Ma 9 Klägers und Revisionsklägers., Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Kaufmann Budwig Mar Beklagten und Revisionsbeklagten ? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Oktober 1967 unter Hitwirkung des Settatspräsidenten Dr. Bischer und der Bundesrichter Dro Nörr, Dr« Bukov/* Dr« Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14« Juli 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger und sein Schwager waren die Gesell- schafter einer offenen Handelsgesellschaft, nachstehend "alte Gesellschaft" genannt« Der Beklagte wollte sich nach dem Ausscheiden von an dem von dieser Gesell- schaft betriebenen Unternehmen beteiligen« Die Parteien schlossen deshalb unter dem 16« Januar 1962 einen Gesellschaf tsvertrag, in dem es unter anderem heißt: § 4: Die Gesellschafter erfüllen ihre Einlagep flicht (von je 27«500 DM) wie folgt: Es werden eingebracht die der «*« (alten Gesellschaft) gehörigen Maschinen und Einrichtunga-gegenstände, Hilfsmaterialien und Zubehör, wie in der Anlage zu diesem Vertrag im einzelnen auf ge führt und übereinstimmend mit einem Wert von 55«000 DM auf Grund vorausgegangener Schätzungen bestimmt« Der Gesellschafter Greiner (Kläger) verpflichtet sich, das Eigentum an den vorgenannten Gegenständen der Gesellschaft zu verschaffen« Der Gesellschafter Martin (Beklagter) verpflichtet sich, zu diesem Zweck und zur Ablösung anderweitiger Recht^a^diesen Gegenständen dem Gesellschafter (flÜ einen Betrag von 27«500 DM zur Verfügung zu stellen« -3- § 5: Die Gesellschaft beginnt am 1» Februar 1962 o o o « © o o § 14: Das Existentwerden dieses Vertrages und der Gesellschaft ist davon abhängig, daß gemäß der vom Gesellschafter erteilten Zu- sage die o.*o. (alte Gesellschaft) aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wird» Der Vertrag ist nicht durchgeführt worden0 Daran gibt der Kläger dem Beklagten die Schuld und verlangt von ihm Schadensersatz mit der Behauptung, der Beklagte habe seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und sich zu Unrecht von dem Vertrage losgesagt, so daß ihm selbst nicht mehr zuzu demuten gewesen sei, die alte Gesellschaft aufzulösen und löschen zu lassen» Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur "Zahlung von 200*000 DM nebst Zinsen zu verurteilen* Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision, um deren ZurÜckweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Antrag in Höhe von 50*000 DM nebst Zinsen weiter» Er erstrebt ferner gemäß § 717 Abs* 5 ZPO die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung von 7o848,17 DM (nebst Zinsen), die er zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß gezahlt hat„ Entsche idungagründe: *l.o Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, daß der Beklagte mit seiner Verpflichtung in Verzug gekommen sei, schon vor Auflösung -4- und Löschung der alten Gesellschaft 27 0 500 DM an ihn zu zahlen; denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumafrei eine solche Vorleistungspflicht des Beklagten verneint und den Vertrag der Parteien dahin ausgelegt ? daß zunächst der Kläger die Beendigung der alten Gesellschaft habe herbeiführen müssen0 Der Beklagte hatte sich zwar in § 4 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet? den Betrag an den Kläger zu zahlen? damit dieser der neuen Gesellschaft das unbelastete Eigentum an den der alten Gesellschaft gehörigen beweglichen Sachen verschaffen könne o Gleichwohl läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts? diese Zahlungspflicht des Beklagten habe erst nach Auflösung und Löschung der alten Gesellschaft fällig T'/Ofrl QYi or\l 1 övi ll A Vl *4* rt /V "V*l * £ ^ AM M «2 A 1a «I" ilGCi-j. uo^j.uuucu ujuuuu beanstande« <> <nui-A J*UX diese Annahme sprach insbesondere der Wortlaut von § 14 des Gesellschaftsvertrages? der mit der gegenteiligen Ansicht des Klägers unvereinbar gewesen wäre« Dem Berufungsgericht kann aber auch nicht mit der Revision vorge-worfon werden? insoweit bei der Vertragsauslegung einseitig die Interessen des Beklagten berücksichtigt zu haben<> Dem Beklagten war nach der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung selbst bei einer dem Kläger wohlwollenden Interessenabwägung nicht zuzu demuten? schon vor der Beendigung der alten Gesellschaft? die er nicht erzwingen konnte? und damit ohne jede Sicherheit die 27*500 DM zu zahlen* Daß der Kläger—wie die Revision geltend macht- einige He— benpflichten bereits erfüllt hatte? bot dem Beklagten keine solche Sicherheit« Der Kläger trug bei der Verneinung einer Vorleistungspflicht des Beklagten zwar seinerseits das Risiko? die 27»500 DM nicht sogleich nach Entstehung der neuen Gesellschaft zu erhalten« Auch ist ihm zuzugeben? daß? wenn er den Betrag nicht im voraus bekam? seine Verhandlungen über die Beendigung der alten Gesellschaft erschwert wurden? sofern er nicht in der Lage war? seinen -5- Mitgesellschafter zunächst aus eigenen Mitteln abzuf indem Alledem brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu entnehmen, der Beklagte habe sich durch § 4 des Gesellschafts-Vertrages unter Vernachlässigung seiner eigenen Interessen und entgegen dem Wortlaut von § 14 verpflichtet, seinen Beitrag schon vor dem Kläger zu leisten,. 2« Der Beklagte war auch nicht genötigt, schon vor der Beendigung der alten Gesellschaft die kaufmännische Leitung des Geschäftsbetriebs zu übernehmen„ Bis zu diesem Zeitpunkt war das Unternehmen ein solches der alten Gesellschaft o Bür eine Geschäftsführung des Beklagten im Rahmen der neuen Gesellschaft war deshalb bis dahin von vornher- ein kein Kaum» Dem umstand, daß die Parteien bei Vertragsabschluß am 16 o Januar 1962 gehofft hatten, mit ihrer Zusammenarbeit. schon am 1« Februar beginnen zu können, kam deshalb keine Bedeutung zu. Ebenso war aus dem genannten Grunde ohne Belang, daß die alte Gesellschaft vor dem Vertragsabschluß der Parteien - wenn auch vielleicht auf Veranlassung des Beklagten - ihrer Kundschaft mitgeteilt hatte, ihr Geschäft sei mit Wirkung vom 1, Januar 1962 von den Parteien übernommen wordene 3o Schließlich kann der Kläger dem Beklagten nicht vorwerfen, die Entstehung der neuen Gesellschaft verhindert zu haben» a) Sollte der Beklagte seine vertraglichen Pflichten vor dem 15« Februar 1962, insbesondere durch seine Schreiben vom 1» und 8» dieses Monats, verletzt haben, so wäre das für die Richtentstehung der neuen Gesellschaft jedenfalls nicht ursächlich geworden; denn der Kläger behauptet selbst nicht, bereits daraufhin seine Bemühungen um Auflösung und Böschung der alten Gesellschaft eingestellt oder einge- -6- schränkt zu haben» Daran scheitern alle insoweit erhobenen Revisionsangriffe* b) Was aber das Anfechtungsschreiben vom 15« Februar 1962 anlangt 9 so kann dem Beklagten nach der gleichfalls rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts mindestens nicht vorgeworfen werden, mit der Geltendmachung von Anfechtungsgründen schuldhaft gehandelt zu haben» Der Kläger hatte dem Beklagten eine von dem vereinbarten, Vertragswortlaut abweichende Urkunde zur Unterzeichnung vorgelegt, und der Beklagte hatte sie tatsächlich unterschrieben* Nachdem er die Abweichungen erkannt hatte und den Kläger auf sie hinwies, berief der Kläger sich zwar auf ein Versehen seines Lehrlings, der den Entwurf unvollständig abgeschrieben habe, ergänzte aber den Vertragstext nicht* Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte auch am 15* Februar 1962 noch der Ansicht sein, der Kläger habe ihn täuschen wollen* Des weiteren konnte der Beklagte sich dadurch getäuscht fühlen, daß der Kläger ihm erklärt hatte, der in § 4 des Gesellschaftsvertrages zugrunde gelegte Wert von 55*000 DM beruhe auf vorausgegangenen Schätzungen der Kreissparkasse; denn diese hatte die Maschinen und Einrichtungsgegenstände , die Hilfsmaterialien und das Zubehör nicht, wie der Beklagte auf Grund der Äußerungen des Klägers angenommen hatte, im einzelnen sachverständig geschätzt* Das Gegenteil macht auch die Revision nicht geltend* Auf den wirklichen Wert der Sachen kam es in diesem Zusammenhang entgegen ihrer Ansicht nicht an* Das Fehlen von Schätzungen und die Abweichungen zwisehen Vertragsentwurf und Vertragsurkunde waren - wie -7- das Berufungsgericht bezüglich der Abv/eichungen ausdrücklich feststellt - für den Beklagten wesentlich«, Deshalb kann die Revision auch nichts daraus herleiten, daß der Beklagte möglicherweise aus anderen, außerhalb des Vertragsverhältnisses liegenden Gründen froh gewesen ist, sich von dem Vertrag durch Anfechtung lösen zu können,, 4o Rach alledem muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Aba, 1 ZPO zurückgewiesen werden. Der Antrag des Klägers aus § 717 Abs, 3 ZPO isti damit gegenstandslos«, Br„ Bischer Bundesrichter Br«, Nörr Br, Bukow ist ortsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben Br, Bischer Br, Schulze Stimpel