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BGH

Gericht: BGH

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Fischer und der Bundesrichter Dr. Rörr, lies ecke*' Dr, Bukow und Fleck für Hecht erkannt: Auf die Revision der'Kläger wird das Urteil des A* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 16* Juli 1964, einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat» Der Präsident des Öberlandesgeriehts München hat auf Anfrage mitgeteilt, daß der 4« Zivilsenat des Oberland es gerichts München mit dem Sitz in Augsburg bei Erlaß des Urteils im schriftlichen Verfahren am 10, Juli 1964 mit einem Senatspräsidenten, fünf Oberlandesgerichtsräten und einem Amtsgerichtsrat besetzt war. Art» 101 Abs. 1 Satz 2 00 aufgehoben werden, und zwar gemäß § 564 Abs« 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens„ Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war» Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen. Die Anordnung, daß für die Bevisionsinstanz gerichtliche Kosten nicht erhoben werden, beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Normen: § 7 GKG
KostenZPOBerufungsgerichtMärzBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

hi
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR .201/64	URTEIL	Verkündet	am
25o März 1965 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
3*
des Kaufmanns Michae1
t r .M»
Kaufmann: ;tr,
 Otto K
decMCaufmannsRudo1f
Kläger und Revisionski«
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
7
die Facharztin Br, itr,
 med. Hildegard
 Beklagte und Revisionsbekla
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.

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Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Fischer und der Bundesrichter Dr. Rörr, lies ecke*' Dr, Bukow und Fleck
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der'Kläger wird das Urteil des A* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 16* Juli 1964, einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden
 hat»
Für die Revisionsinstanz werden gerichtliche Kosten nicht erhoben*
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, ihre Miterbenrechte an einem Geschäftsanteil der Firma Cie« GmbH in BfBHIHV wirksam an die Kläger abgetreten hat*
Landgericht und Öberlandesgericht haben die Klage abgev/ieseno
 Mit der Revision verfolgen die Kläger das Klagebegehren weiter0 Dazu rügen sie in erster Linie die Verletzung des § $51 Kr, 1 ZPO; das Berufungsgericht sei zu der Zeit, in der es die angefoehtene Entscheidung erlassen habe, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
Diese Rüge der Revision ist begründet.
Der Präsident des Öberlandesgeriehts München hat auf Anfrage mitgeteilt, daß der 4« Zivilsenat des Oberland es gerichts München mit dem Sitz in Augsburg bei Erlaß des Urteils im schriftlichen Verfahren am 10, Juli 1964 mit einem Senatspräsidenten, fünf Oberlandesgerichtsräten und einem Amtsgerichtsrat besetzt war.
Diese Besetzung verstößt gegen Art, 101 Abs, 1 Satz 2 GG,
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Gesetzlicher Richter im Sinne des Art, 101 Abs, 1 Satz 2 GG sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts iiicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Binzelfall berufenen Richter (BVerfGE 4? 412, 416; 9, 223, 226), Die Geschäftsverteilungspläne der Kollegialgerichte, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen danach von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind. Gehören dem Senat eines Oberlandesgerichts mehr als fünf Richter an, so ist diesem Erfordernis nicht genügt. Denn eine unnötige und deshalb mit Art,101 Aboo 1 Satz 2 GG nicht vereinbare Unbestimmtheit darüber, welche Richter im Einzelfall zu entscheiden haben, besteht dann, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder
-4-
eincs Spruchkörpers es gestattet, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht (BVerfG Beschlüsse 2 BvR 42, 83? 89/63 vom 24, März 1964 = NJW 64, 1020 und 2 BvR 498/62 vom 2. Juni 1964 = NJW 64, 1667)o
Bas Berufungsurteil mußte daher wegen Verletzung des § 551 Nr„ 1 ZPO i-Voia. Art» 101 Abs. 1 Satz 2 00 aufgehoben werden, und zwar gemäß § 564 Abs« 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens„ Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war»
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen. Die Anordnung, daß für die Bevisionsinstanz gerichtliche Kosten nicht erhoben werden, beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Br. Rischer Br. Korr Liesecke Br. Bukow Fleck