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BGH · II ZR 201/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 201/60

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündli che Verhandlung vom 6, Juli 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br, Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Br, Nörr, Liesecke und Br, Reinicke für Recht erkannt: Der Beklagte übernahm keine Verpflichtungen gegenüber der «#> Pie Verbindlichkeiten des Klägers bei der (Gesellschaft betrugen 53 136 DM» Sie setzen sich aus der Darlehensschuld von 47 978,25 DM und einem Betrag von 5 159*75 DM zusammen, der als Kreditgebühr für die Zeit vom 1» September 1957 bis zur Balligkeit der letzten Rate am 30» September 1956 zu entrichten war» Die Parteien streiten sich um diesen Betrag» Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hätte entweder am 1» September 1957 53 138 DM an die G^) zah- len müssen; dies hätte zur Folge gehabt, daß die G^P die Kreditgebühr in Höhe von 5 1.59,75, erstattet hätte» Oder der Beklagte hätte, wie es auch geschehen sei, in den Kreditvertrag mit der GflP eintreten können; dann hätte aber nur die Darlehensschuld von 47 978,25 DM auf den Kaufpreis angerechnet werden können» Der Kläger fordert demgemäß mit dem Antrag 1a Zahlung von 5 159,75 DM nebst Zinsen. I« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kaufvertrag der Parteien sei so auszulegen, daß der Beklagte lediglich die Darlehensschuld in Höhe von 47 978,29 DM in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen habe« Wenndder Beklagte9 was ihm freigestanden habe, in den Kreditvertrag des Klägers mit der eingetreten sei, müsse er die seit dem 1. Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte auf Grund des Kaufvertrages verpflichtet war, die Differenz zwischen den übernommenen Verpflichtungen und dem Betrag von 70 000 DM zu begleichen; der Beklagte hat demgemäß auch den Unterschied zwischen 53 138 DM und 70 000 DM gezahlt. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, die Parteien seien sich einig darüber gewesen, daß der Beklagte entweder die Schuld bei der G^P sofort bar zahlen, oder, wenn er in den Kreditvertrag eintrete, die Zinsen und Kreditgebühren selbst tragen müsse. Das Berufungsgericht ist somit nicht über den Vortrag des Klägers hinausgegangen, sondern hat sich für den Pall, daß der Beklagte in den Kreditvertrag des Klägers mit der G^P eintrete, der Auffassung des Klägers angeschlossen. Der Kläger habe dem Beklagten die Anlage nicht verkauft und ihm auch kein Angebot auf Übertragung des Eigentums an ihr gemacht. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Forderung des Klägers sei dem Grunde nach gemäß den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung berechtigt. Sie ist aber der Ansicht, der Beklagte habe diesen Vorteil nicht auf Kosten des Klägers verlangte Dieser erleide durch das Verhalten des Beklagten keinen Schaden, da er die in dem Hotel eingebaute Anlage nach der Übergabe des Hotels an den Beklagten auch dann nicht verwerten könnte, wenn der Beklagte sie nicht benutze. Der Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden» Der Beklagte ist dadurch, daß er die ihm vom Kläger Übergebene Fernsprechanlage benutzt, ohne dafür Miete zu zahlen, ungerechtfertigt bereichert» Er ist auch auf Kosten des Klägers bereichert, da dieser die Anlage gemietet hat und die Miete laufend zahlt» Ob der Kläger die Anlage auch dann nicht verwerten könnte, wenn der Beklagte sie nicht in Gebrauch genommen, sondern stillgelegt hätte, ist unerheblich» Der Bereicherungsanspruch soll nicht eine Vermögensminderung im Vermögen des Benachteiligten, sondern einen grundlosen VermögensZuwachs im Vermögen des Bereicherten ausgleichen (BGH2 20, 345, 355; Esser Schuldrecht 2« Aufl.

Zitierte Normen: § 314 ZPO § 157 BGB § 128 ZPO § 932 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtParteiBrKlägerKaufpreisRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 201/60	9	132 089
Verkündet
 am 6o Juli 1961
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Theodor W K^H^allee
 Hotelier, Hl
 Beklagter und Revisions klüger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 Otto W
gegen
, Hotelier, H(

Kläger und Revisionsbe klagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündli che Verhandlung vom 6, Juli 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br, Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn,
 Br, Nörr, Liesecke und Br, Reinicke für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13* Oktober I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verkaufte dem Beklagten am 11. Juli 1957 das Hotel	0MP Die Über-
gabe fand am 1* September 1957 statt» Der Kaufpreis betrug 250 000 DM; er mußte gemäß § 2 des Kaufvertrages wie folgt entrichtet werden:
zus
DM 30.000,— (Dreissigtausend) bei Übernahme bar, DM 70»000,-*- (Siebzigtausend) Darlehensübernahme bei W^,	und G#fc,
DM 150 »000,— (Einhunde.rtf ünf zigtausend) Sicherheits-Hypothek auf Grundstück HflP ____________ ##, K^jj^allee fl)
DM 250.000,—,|Im fiönSe nach DM 350»000,—
Der Beklagte übernahm keine Verpflichtungen gegenüber der «#>	Pie	Verbindlichkeiten des Klägers bei
 der	(Gesellschaft	betrugen
 53 136 DM» Sie setzen sich aus der Darlehensschuld von 47 978,25 DM und einem Betrag von 5 159*75 DM zusammen, der als Kreditgebühr für die Zeit vom 1» September 1957 bis zur Balligkeit der letzten Rate am 30» September 1956 zu entrichten war» Die Parteien streiten sich um diesen Betrag» Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hätte entweder am 1» September 1957	53	138	DM	an	die	G^)	zah-
len müssen; dies hätte zur Folge gehabt, daß die G^P die Kreditgebühr in Höhe von 5 1.59,75, erstattet hätte» Oder der Beklagte hätte, wie es auch geschehen sei, in den Kreditvertrag mit der GflP eintreten können; dann hätte aber nur die Darlehensschuld von 47 978,25 DM auf den Kaufpreis angerechnet werden können» Der Kläger fordert demgemäß mit dem Antrag 1a Zahlung von 5 159,75 DM nebst Zinsen.
Der Kläger verlangt mit dem Antrag 1b Zahlung weiterer 10 300 DM nebst Zinsen» Er stützt diesen Anspruch darauf, daß er dem Beklagten mit dem Hotel eine Fernsprechanlage übergeben hebe, die er von der S^|#| & H^|# AG gemie-
ß
 
tet und deren Miete er auch seit dem 1« September 1957 be zahlt habe, obwohl der Beklagte die Fernsprechanlage seit diesem Zeitpunkt benutze«
Der Kläger hat schließlich einen Antrag 1c gestellt, über den das Landgericht noch nicht entschieden hat«,
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den Antrag 1a abgewiesen und den Anspruch 1b dem-Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Gegen dieses Urteil haben bei de Parteien Berufung eingelegt«, Das Berufungsgericht hat dem Klageantrag 1a im wesentlichen stattgegeben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiterhin seinen Antrag auf Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist«, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
Io
I« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kaufvertrag der Parteien sei so auszulegen, daß der Beklagte lediglich die Darlehensschuld in Höhe von 47 978,29 DM in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen habe« Wenndder Beklagte9 was ihm freigestanden habe, in den Kreditvertrag des Klägers mit der eingetreten sei, müsse er die seit dem 1. September 1957 fälligen Kreditgebühren selbst tragen« Er könne sie nicht vom Kaufpreis abzie-hen.	.	.
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Die Revision greift diese Darlegungen an« Sie meint zunächst, der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts sei unzutreffend. Das Berufungsgericht habe ausgeführt, die Parteien hätten beim Abschluß des Kaufvertrages in Kämpen auf Sylt die genaue Höhe der Kreditschuld des
 
Klägers nicht gekannt und daher zunächst den runden Betrag von 70 000 DM eingesetzt» Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, es sei zwischen den Parteien lediglich unstreitig gewesen, daß sie die genaue Höhe der Kreditschuld nicht gekannt hätten» Der Beklagte habe aber die Behauptung des Klägers bestritten, sie hätten aus diesem Grunde zunächst einen runden Betrag von 70 000 DM in den Kaufvertrag eingesetzt. Die Revision übersieht jedoch, daß es im Tatbestand des Berufungsurteils (Berufungsurteil S. 3) wie folgt heißt: "Die Parteien waren sich bei Abschluß des Vertrages in Kampen/Sylt darüber einig, daß die danach zu übernehmende Darlehensschuld mit 70 000 DM nur in ungefährer Höhe angegeben war. Die Differenz gegenüber dem tatsächlichen Kreditsaldo sollte an dem Barzahlungspreis ausgeglichen werden.'1 Dieser Tatbestand ist für das Revisionsgericht bindend (§ 314 ZPO).
2. Die Revision meint, der Kaufvertrag der Parteien sei zweifelsfrei so auszulegen, daß durch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten der Kaufpreis in Höhe von 70 000 DM habe getilgt sein sollen, gleichgültig wie hoch diese Verbindlichkeiten in Wirklichkeit gewesen seien. Diese Ausführungen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die Auslegung eines Kaufvertrages ist Sache des Tatrichters. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-^ gung ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend. Sie verstößt, entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht gegen § 157 BGB. Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte auf Grund des Kaufvertrages verpflichtet war, die Differenz zwischen den übernommenen Verpflichtungen und dem Betrag von 70 000 DM zu begleichen; der Beklagte hat demgemäß auch den Unterschied zwischen 53 138 DM und 70 000 DM gezahlt. Die Parteien streiten sich lediglich darüber, ob auf den Kaufpreis nur das eigentliche Darlehen oder auch die seit dem 1. September 1957 fällig gewordene Kreditgebühr für das Darlehen an2urechnen sei. *
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3* Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht Uber die Meinung des Klägers über den Sinn und den Inhalt des § 2 des Kaufvertrages-hinausgegangen sei. Der Kläger habe seinen Anspruch darauf gestützt, daß eine mündliche Vereinbarung vorliege, nach der der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Barlehensschuld sofort bar an die G^P zu entrichten. Per Vortrag des Klägers ergebe somit keine Anhaltspunkte für die Auslegung des Berufungsgerichts. Damit habe das Berufungsgericht die Vorschrift des § 128 ZPO verletzt.
Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, die Parteien seien sich einig darüber gewesen, daß der Beklagte entweder die Schuld bei der G^P sofort bar zahlen, oder, wenn er in den Kreditvertrag eintrete, die Zinsen und Kreditgebühren selbst tragen müsse. Das Berufungsgericht ist somit nicht über den Vortrag des Klägers hinausgegangen, sondern hat sich für den Pall, daß der Beklagte in den Kreditvertrag des Klägers mit der G^P eintrete, der Auffassung des Klägers angeschlossen.
II.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht gemäß § 932 BGB Eigentümer der Fernsprechanlage geworden. Der Kläger habe dem Beklagten die Anlage nicht verkauft und ihm auch kein Angebot auf Übertragung des Eigentums an ihr gemacht. Diese Ansicht ist zutreffend. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Forderung des Klägers sei dem Grunde nach gemäß den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung berechtigt. Dfte Revision greift diese Ausführungen an. Sie räumt zwar ein, daß der Beklagte die Fernsprechanlage nutze und damit einen Vorteil habe. Sie ist aber der Ansicht, der Beklagte habe diesen Vorteil nicht auf Kosten des Klägers
 
verlangte Dieser erleide durch das Verhalten des Beklagten keinen Schaden, da er die in dem Hotel eingebaute Anlage nach der Übergabe des Hotels an den Beklagten auch dann nicht verwerten könnte, wenn der Beklagte sie nicht benutze.
Der Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden» Der Beklagte ist dadurch, daß er die ihm vom Kläger Übergebene Fernsprechanlage benutzt, ohne dafür Miete zu zahlen, ungerechtfertigt bereichert» Er ist auch auf Kosten des Klägers bereichert, da dieser die Anlage gemietet hat und die Miete laufend zahlt» Ob der Kläger die Anlage auch dann nicht verwerten könnte, wenn der Beklagte sie nicht in Gebrauch genommen, sondern stillgelegt hätte, ist unerheblich» Der Bereicherungsanspruch soll nicht eine Vermögensminderung im Vermögen des Benachteiligten, sondern einen grundlosen VermögensZuwachs im Vermögen des Bereicherten ausgleichen (BGH2 20, 345, 355; Esser Schuldrecht 2« Aufl. S» 781).
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 III.
Die Rügen der Revision sind somit nicht berechtigte Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Rastelski	Dr.	Kuhn
 Br. Nörr
 liesecke	Dr.	Reinicke
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