Der Kläger beabsichtigte im Jahre 1927 zur Erfüllung seiner Aufgaben neben anderen Projekten den Baldeneysee im Rührtal bei Essen als Stausee in dem für seine Zwecke aus-reichenden Umfange mit einem Kostenaufwand von rund . Das Projekt wurde den übrigen Genossen des Klägers mit der Erläuterung vorgelegt, daß bei dieser Beteiligung der Beklagten ein Verlust nicht zu befürchten sei und daß die übrigen Genossen nicht zu irgendwelchen Zuschüssen wegen dieser Vergrößerung des ursprünglichen Projekts herangezogen würden. Betrieb und Unterhaltung des Sees mit Ausnahme der von der Beklagten zu errichtenden Anlagen oblag dem Kläger» Die Grunddienstbarkeit wurde für 99 Jahre bewilligt» Ihre zu-' nächst vorgesehene Eintragung im Grundbuch unterblieb später, über die Finanzierung war in § 7 vereinbart* Hach Ansicht des Klägers ist die Verpflichtung der Beklagten zur laufenden Zahlung von 300.000 RM jährlich im Verhältnis 1 s 1 auf DM umgestellt. Das Abkommen vom Jahre 1938, in dem die Parteien die Verpflichtung zur Zahlung der gleichbleibenden jährlichen Raten von 300.000 RM festgelegt hätten, stelle eine teilweise Auseinandersetzung dieser Gesellschaft dar. Des weiteren stützt der Kläger sein Verlangen darauf, daß die Beklagte in Höhe von 5,5 Millionen Reichsmark eine Garantieverpflichtung des Inhalts übernommen habe, daß die übrigen Genossen keine Zuschüsse zu dem erweiterten Projekt leisten müßten. Io Der Kläger hat seine Ansicht, seine Ansprüche gegen die Beklagte seien im Verhältnis 1:1 umgestellt, unter anderem darauf gestützt, daß die Beklagte in der Vereinbarung aus dem Jahre 1931 eine Geldwertschuld übernommen habe« Darunter sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Ansprüche zu verstehen, die zwar auf Leistungen in Geld gerichtet sind, deren Umfang jedoch durch eine Beziehung zu nicht währungsrechfclichen Elementen bestimmt wird, wie den Breis einer Ware zu einem bestimmten Zeitpunkt oder den Wert eines Gegenstandes (BGHZ 28, 259? Die Parteien haben in der Vereinbarung im Jahre 1938 den von der Beklagten zu leistenden jährlichen Betrag auf 300.000 EM bestimmt und dabei zugleich festgelegt, daß die anteilige Restschuld der Beklagten noch 4*615.384,62 Deshalb verzichteten die Parteien bewußt darauf, die Verpflichtung der Beklagten weiterhin von veränderlichen künftigen Umständen abhängig zu machen» Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführtj daß mit der Festlegung dieser bestimmten Geldsumme als Restschuld die Unbestimmtheit der Verbindlichkeit der Beklagten entfallen sei und die nunmehr zu erbringenden Leistungen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet gewesen seien, also eine Geldsummenschuld dargestellt hätten, und daher grundsätzlich nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 s 1 umzustellen gewesen seien« Ferner vertritt die Revision die Auffassung, durch diese Vereinbarung sei die Schuld im Zweifel nic£t umgeschaffen worden und daher weiterhin als eine im Verhältnis 1 5 1 umzustellende Verbindlichkeit bestehengeblieben» Abgesehen davon, daß eine Geldwertschuld weder umgestellt werden kann noch einer Umstellung bedarf, ihre Höhe sich vielmehr nach den in bezug genommenen nicht währungsrechtlichen Elementen richtet, wie sie zur Zeit der Leistung gegeben sind, sind diese Ausführungen insofern unrichtig, als es im gegenwärtigen Zusammenhang nicht auf die Frage ankommt, ob bei der Vereinbarung von Oktober 1938 ein anderer Schuldgrund geschaffen worden ist« In Fällen der vorliegenden Art mag allerdings, wie die Revision ausführt, im Zweifel nur eine Umwandlung gegeben sein, die den alten Schuldgrund und die damit verbundene bevorzugte Umstellung z. Hier ist indessen allein entscheidend, daß durch die Vereinbarung von Oktober 1938 für eine bis dahin der Höhe nach nicht bestimmte, aber bestimmbare Schuld eine solche von feststehender Höhe vereinbart wurde. Die Revision möchte des weiteren eine unbestimmte Höhe der Schuld und damit deren Charakter als Geldwertschuld damit begründen, daß die Zins- und Tilgungssätze nach der Vereinbarung von Oktober 1938 variabel waren. Selbst wenn die Beziehungen der Parteien nach geBellschaftsrechtlichen Vorschriften, etwa denen einer Innengesellschaft zu beurteilen wären, so würde eine bevorzugte Umstellung schon daran scheitern, daß die Parteien diese gesellschaftlichen Beziehungen im Jahre 1938 auch nicht zu dem Teil gelöst haben. Das Berufungsgericht nimmt bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Ziff.1 nicht abschließend Stellung dazu, ob die Zahlungen der Beklagten, wie sie im Vertrag aus dem Jahre 1931 vereinbart waren, etwa deshalb wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Bestimmung gewesen sind, weil der Kläger die Beklagte.den Stausee und die im Zusammenhang damit errichteten Anlagen benutzen ließ und da- Seit diesem Zeitpunkt hätten die Leistungen des Klägers keine Beziehung mehr zu den von der Beklagten zu erbringenden Jahresraten, die Beklagte habe vielmehr nach dem Jahre 1938 ganz unabhängig von den Leistungen des Klägers eine festgelegte Kapitalschuld getilgt. Es sei gerade der Sinn des Vertrags vom Jahre 1938 gewesen, die Bestschuld der Beklagten aus dem Vertragswerk von 1931 zu lösen. Das Berufungsgericht hat jedoch mit seiner Annahme, die Parteien hätten unabhängig von dem früheren Charakter der Zahlungen der Beklagten im Jahre 1938 eine ganz unabhängig von den Leistungen des Klägers festgelegte Kapitalschuld geschaffen, gegen die Grundsätze verstoßen, die in ständiger Hecht-sprechung zur Präge der Umschaffung einer Schuld aufgestellt sind. Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, wurden die Beziehungen der Parteien durch die Vereinbarung vom Jahre 1938 dem Grunde nach überhaupt nicht geändert. Das Berufungsgericht wird daher dazu Stellung nehmen müssen, welchen Charakter die jährliche Verpflichtung der Beklagten nach der ursprünglichen Vereinbarung hatte, ob eine feste Kapitalschuld festgelegt wurde, die ähnlich der Abzahlung einer Kaufpreisschuld in Raten getilgt werden sollte (vgl. BGHZ 1, 307, 311) oder ob - gegebenenfalls auch nur zu einem Teil - die jährlichen Zahlungen der Beklagten die laufende Gegenleistung für die Benutzung des Stausees und der im Zusammenhang damit errichteten Anlagen bilden sollten (vgl. Während es im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Beklagte wiederkehrende Leistungen nach § 18 Abs. 1 Ziff.1 zu erbringen hatte, es durchaus für möglich hält, daß es sich um Gegenleistungen für die laufende Gestattung der Benutzung des Sees handelte, hat es an anderer Stelle bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Ziff.2 UmstG ausgeführt, die Jahresleistungen der Beklagten stellten nicht etwa das laufend zu zahlende Entgelt für die Überlassung der Nutzung dar* die Beklagte habe sich vielmehr zur ratenweisen Erstattung der Baukosten verpflichtet, die der Kläger bereits vorher aufgewendet habe. Sie liefen über die Dauer der Tilgung hinaus auf 99 Jahre und seien daher nicht Ausfluß einer fortwährenden Neugestattung durch den Kläger gewesen, die dieser laufend im Hinblick auf die jährlichen Zahlungen der Beklagten gewährt habe. Für eine Ausgestaltung als wiederkehrende Leistungen könnte nämlich die Regelung in § 9 des Vertrages sprechen, wonach die Beklagte ihrer Zahlungspflicht solange enthoben war, als der Kläger wegen Hochwasserschaden oder sonstigen Schäden von seiner Verpflichtung entbunden war, den See zur Benutzung durch die Beklagte "vorzuhalteh". Auf der andern Seite wird für die Beurteilung der Wortlaut des Vertrages zu beachten sein, nach dem der Stausee und die übrigen Einrichtungen von der Beklagten kostenlos benutzt werden konnten. Das Berufungsgericht wird auch zu den Ausführungen der Beklagten Stellung nehmen müssen, daß eine gewinnbringende Nutzung des Stausees für sie nicht in Frage komme (GA 80) und ferner zu der ursprünglichen Ausgestaltung nach § 7 des Vertrages, nach der bei erhöhten Einnahmen des Klägers aus dem Stausee kein Entgelt oder ein geringeres Entgelt zu leisten war, obwohl die Nutzungen weiterliefen. im Jahre 1931 eine Kapitalschuld mit Tilgungsraten vereinbart wurde» könnte noch der Umstand sprechen» daß die Beklagte nur solange jährliche Leistungen zu erbringen hatte, bis der Gesamtbetrag getilgt war (§7 des Vertrags vom 30.5°/6.6.1931) Auf diesen Pall kann § 18 Abs. 1 Ziff.2 nicht angewendet werden, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob diese Bestimmung auf eine Vereinbarung dieser Art, die vom Berufungsgericht als ein zu demindest gesellschaftsäbnliches Verhältnis betrachtet wird, überhaupt zutrifft. Bes weiteren hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Beklagte zur sofortigen Zahlung von 75.000 DM etwa im Hinblick darauf verpflichtet ist, daß sie auf Grund eines Garantievertrags oder nach Treu und Glauben unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten gehalten sei» dem Kläger die Zahlungen auf die Hollandanleihe, soweit es sich dabei um den durch die Erweiterung des Projekts erwachsenen Anteil handelt; zu ersetzen. Das Berufungsgericht konnte mit Recht in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beklagte für das Schicksal der Guldenanleihe einzustehen hat, dahingestellt lassen, da auch für diesen Fall jedenfalls solange keine Verpflichtung der Beklagten besteht, als der Kläger selbst keine Zahlungen leistet. Ob die Beklagte verpflichtet sei» ihre Zahlungen auf Grund der durch die Währungsumstellung geschaffenen Verhältnisse über das Maß des § 16 UmstG zu erhöhen, könne erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung des Klägers zur Bedienung der Guldenanleihe feststehe, geprüft werden, da erst dann die Würdigung aller Umstände für die nach Treu und Glauben zu treffende Entscheidung erfolgen könne. Diese Begründung trögt die Abweisung des Antrags auf Verurteilung zu der künftigen Leistung nicht* Eine Verurteilung nach § 259 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Anspruch, über den entschieden werden soll, bedingt ist (Stein/Jonas/Schönke ZPO § 259 X 1)* Bach der Behauptung des Klägers war lediglich ungewiß, ob die Guldenanleihe in vollem Umfang von ihm bedient werden müsse* Hur für diesen Pall sollte die Beklagte verurteilt werden. Das Berufungsgericht hätte daher diese vom Kläger gesetzte Bedingung unterstellen und dann entsprechend dem Vorbringen ~ des Klägers über die Übernahme einer Garantieverpflichtung prüfen müssen, ob eine derartige Vereinbarung, auch stillschweigend, zwischen den Parteien zustande gekommen war, welchen Inhalt sie hatte und welche Leistungen die Beklagte jetzt noch, nachdem zwischenzeitlich Zahlungen auf die Hollandanleihen geleistet wurden, zu erbringen hatte.
II 2ft 201/57 Verkündet am 19« November 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des RflIHHHB in vertreten durch den Vorstand, Eflifc, Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br, gegen die Stadt Essen, vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor., Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br» Nörr, Br. Haager, Idesecke und Hill für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 7« Oktober 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisions Instanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestands Der Kläger ist eine Wassergenossenschaft nach § 206 ff des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913« Er wurde als öffentlichrechtliche Körperschaft zur Reinhaltung der Ruhr und ihrer Nebenflüsse durch preußisches Gesetz vom 5® Juni 1913 (GS Sc 305) gegründet. Die Beklagte gehört nach § 4 dieses Gesetzes als Gemeinde zu den maßgeblichen Mitgliedern des Klägers. Der Kläger beabsichtigte im Jahre 1927 zur Erfüllung seiner Aufgaben neben anderen Projekten den Baldeneysee im Rührtal bei Essen als Stausee in dem für seine Zwecke aus-reichenden Umfange mit einem Kostenaufwand von rund . 9-000.000 RM zu bauen. Die Beklagte wollte bei dieser Gelegenheit als Erholungsstätte für die Bevölkerung und als Werbung für die Stadt Essen eine größere Anlage schaffen. Der Kläger stellte darauf entsprechend den Wünschen der Beklagten einen Plan auf» dessen Ausführung einen Kostenaufwand von voraussichtlich 14-550.000 RM erforderte. Da er befürchtete, daß die Einnahmen aus dem See die Mehrkosten nicht decken würden, sollte sich die Beklagte bis zu 5.500.000 RM an den erhöhten Baukosten beteiligen. Das Projekt wurde den übrigen Genossen des Klägers mit der Erläuterung vorgelegt, daß bei dieser Beteiligung der Beklagten ein Verlust nicht zu befürchten sei und daß die übrigen Genossen nicht zu irgendwelchen Zuschüssen wegen dieser Vergrößerung des ursprünglichen Projekts herangezogen würden. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die einzelnen Raten zu dem von ihr übernommenen Baukostenzuschuß, soweit sie nach der Währungsreform fällig wurden, umgestellt im Verhältnis 1 s 1 oder 10 j 1 entrichten muß. In dem ursprünglichen Vertrag vom 30. Mai/6. Juni 1931 hatten die Parteien in § 2 vereinbart, daß die Beklagte -3“ unter anderem den Stausee als Sport- und Erholungsstätte der Bevölkerung, ferner die Flußstrecke zu sportlichen und zu Schiffahrtszwecken und außerdem die zu errichtenden Schiffsschleusen und Hafenflächen kostenlos benutzen dürfe und daß sie die für Sport und Erholung erforderlichen Anlagen an den Ufern des Sees errichten solle» Nach § 3 des Vertrages übereignete der Kläger der Beklagten bestimmte Ufergrundstücke. Betrieb und Unterhaltung des Sees mit Ausnahme der von der Beklagten zu errichtenden Anlagen oblag dem Kläger» Die Grunddienstbarkeit wurde für 99 Jahre bewilligt» Ihre zu-' nächst vorgesehene Eintragung im Grundbuch unterblieb später, über die Finanzierung war in § 7 vereinbart* "Die Gesamtkosten des Stausees einschl» aller Nebenanlagen und der Unterwasserregulierung betragen 14,55 Millionen Reichsmark; eine Überschreitung dieser Bausümme trägt der Ruhrverband» Die Stadt verzinst und tilgt den Betrag der vom Ruhrverband aufgewendeten und nachgewiesenen Baukosten, soweit diese Kosten nicht durch die Einnahmen, die der Ruhrverband aus der Anlage zieht, gedeckt werden, jedoch nicht mehr als 5,5 Millionen Reichsmark. Sollten die eigenen Einnahmen des Ruhrverbandes aus dem Stausee die gesamten Jahreskosten nicht nur decken, sondern auch Überschüsse bringen, so verpflichtet sich der Ruhrverband, diese Überschüsse zur beschleunigten Tilgung seiner Anleihen zu verwenden. Zins und Tilgungssätze, zusammen höchstens richten sich nach den jeweils von der Genossenschaftsversammluhg des Ruhrverbandes für den Haushaltsplan beschlossenen Zins- und Tilgungssätzen. Der Kläger sollte die'aufgewendeten Kosten der Beklagten gegenüber im Wege der üblichen Rechnungsprüfung nach-weisen. Nach Tilgung des Gesamtbetrags sollten weitere Zahlungen durch die Beklagte nicht in Frage kommen. Der Kläger finanzierte den Bau teils mit verlorenen Zuschüssen Staat- licher Stellen, mit Darlehen deutscher Stellen und mit einem Teil der aus einer größeren holländischen Guldenanleihe erlangten Gelder. Als später Schwierigkeiten hei der Verteilung der Baukosten nach § 7 des Vertrages auftraten, regelten die Parteien am 14. Oktober 1938 die Pflichten der Beklagten wie folgt? ”1) Der von der Stadt auf Grund des Vertrages vom 30.5«/6.6.1931 zu leistende Jahreszuschuß wird ab 1. April 1938 auf RM 300.000,— festgesetzt. 2) Der von der Stadt übernommene anteilige Restschuldbetrag war am 1. April 1938 RM 4.615.384,62. Dieser Betrag wird von diesem Tage ab mit jährlich 4 3/4 $> verzinst und mit 1 3/4 $> getilgt. Sinkt der Haushaltszinsfuß des Ruhrverbandes unter 4 3/4 so ermäßigt sich der Zinssatz von 4 3/4 % in gleicher Hohe, jedoch erhöht sich der Tilgungssatz von 1 3/4 # entsprechend, sodaß der Jahreszuschuß von RM 300.000,— für Zins- und Tilgung bestehen bleibt. Bine Erhöhung des Zinssatzes über 4,73 # hinaus ist ausgeschlossen. Außer der jährlichen Leistung von RM 300.000,— bestehen keinerlei finanzielle Verpflichtungen der Stadt aus dem Vertrage vom 30.5./6.6.1931» ...» Im übrigen bleiben die Rechte der Stadt aus dem Vertrage unberührt.” Am WährungsStichtag betrug die Reichsmark-Restschuld der Beklagten noch 3.651»967,84 RM. Sie zahlt seit diesem Zeitpunkt jährlich nur noch 30.000 DM. Hach Ansicht des Klägers ist die Verpflichtung der Beklagten zur laufenden Zahlung von 300.000 RM jährlich im Verhältnis 1 s 1 auf DM umgestellt. Zur Begründung dieser Ansicht trägt er vor, es habe zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis bestanden. Das Abkommen vom Jahre 1938, in dem die Parteien die Verpflichtung zur Zahlung der gleichbleibenden jährlichen Raten von 300.000 RM festgelegt hätten, stelle eine teilweise Auseinandersetzung dieser Gesellschaft dar. Zumindest handele es sich bei dem Zahlungs- -5- begehren um eine Forderung aus einem über die Währungsreform hinaus bestehenden Austauschverhältnis oder um eine Verpflichtung zu Wiederkehrenden Leistungen» Des weiteren stützt der Kläger sein Verlangen darauf, daß die Beklagte in Höhe von 5,5 Millionen Reichsmark eine Garantieverpflichtung des Inhalts übernommen habe, daß die übrigen Genossen keine Zuschüsse zu dem erweiterten Projekt leisten müßten. Br habe von der Guldenanleihe mit insgesamt umgerechnet 20,4 Millionen Reichsmark 6 «,966.389 RM zur Finanzierung des erweiterten .Baldeneysee-Projekts verwendet. Am WährungsStichtag sei dieser Teil der Hollandanleihe zu dem großen Teil noch nicht getilgt gewesen. La er die Guldenanleihe in voller Höhe werde zurückzahlen müssen, könne sich die Beklagte einmal im Hinblick auf ihre Garantieverpflichtung und dann auch im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Treuepflicht ihrerseits nicht auf eine Umstellung 10 8 1 berufen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags von 75.000 LM der rückständigen Beträge zu verurteilen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, 75-000 DM zu bezahlen, sobald die Gläubiger der Guldenanleihe von Zinsnachlässen abgesehen in vollem Umfange (1:1) befriedigt werden müßten. Die Beklagte ist dem Antrag aus Rechtsgründen ent-gegengetreten und hat außerdem geltend gemacht, die HaLland-anleihe habe in keinem Zusammenhang zu dem erweiterten Projekt gestanden. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung nach dem erstinstanzlichen Antrag, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt. -6- Entscheidungsgründe8 Io Der Kläger hat seine Ansicht, seine Ansprüche gegen die Beklagte seien im Verhältnis 1:1 umgestellt, unter anderem darauf gestützt, daß die Beklagte in der Vereinbarung aus dem Jahre 1931 eine Geldwertschuld übernommen habe« Darunter sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Ansprüche zu verstehen, die zwar auf Leistungen in Geld gerichtet sind, deren Umfang jedoch durch eine Beziehung zu nicht währungsrechfclichen Elementen bestimmt wird, wie den Breis einer Ware zu einem bestimmten Zeitpunkt oder den Wert eines Gegenstandes (BGHZ 28, 259? 265; 9, 60; 7» 137)» Die Zahlung der Geldsumme weist in diesem Ball die Besonderheit auf, daß sie nur Mittel zur Erfüllung eines geschuldeten Wertausgleichs ist, daß sie also das, was sie rechtlich leisten soll, nur leistet, wenn sie diesen Wertausgleich auch wirklich herbeiführt (BGHZ 28, 259, 266). Die Parteien sind übereingekommen, die Beklagte müsse den Anteil der Baukosten verzinsen und tilgen, der durch die von ihr gewünschte Ausführung des Stauseeprajekts ent-stehen werde. Diese somit schon in Reichsmark feststehende Leistung sollte sich in einem in § 7 des Vertrages näher dargelegten Umfang um den Betrag mindern, den der Kläger als Einnahme aus der Anlage bezog. Es ist schon zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen, ob diese ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten eine Geldwertschuld in dem oben dargelegten Sinne bildete. Die Parteien haben in der Vereinbarung im Jahre 1938 den von der Beklagten zu leistenden jährlichen Betrag auf 300.000 EM bestimmt und dabei zugleich festgelegt, daß die anteilige Restschuld der Beklagten noch 4*615.384,62 RM betrug. Wie das Berufungsgericht feststellt, hatte die bisherige Praxis gezeigt, daß die für die jeweilige Bestimmung der Höhe der Geldschuld maßgeblichen Umstände sich nicht einwandfrei ermitteln ließen. Deshalb verzichteten die Parteien bewußt darauf, die Verpflichtung der Beklagten weiterhin von veränderlichen künftigen Umständen abhängig zu machen» Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführtj daß mit der Festlegung dieser bestimmten Geldsumme als Restschuld die Unbestimmtheit der Verbindlichkeit der Beklagten entfallen sei und die nunmehr zu erbringenden Leistungen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet gewesen seien, also eine Geldsummenschuld dargestellt hätten, und daher grundsätzlich nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 s 1 umzustellen gewesen seien« Die Revision meint, aus dem Brief vom 14. Oktober 1938, der eine Bestätigung dieser Neuregelung enthalte, gehe hervor, daß die Änderung des § 7 des früheren Vertrages nur von dem Stadtkämmerer vereinbart worden sei. Der Stadtkämmerer sei jedoch nicht bevollmächtigt, das ursprüngliche Vertragswerk abzuändem, er habe lediglich rechnerische Differenzen über 'die Ausführung des § 7 bereinigen dürfen. Die Revision übersieht hierbei, daß nach dem Inhalt dieses Schreibens der Stadtkämmerer offensichtlich nur die Neuregelung mit dem Kläger besprochen hatte, daß diese Regelung dann jedoch von den zuständigen Organen der Beklagten gebilligt wurde, wie ihr in der gleichen Weise - nach diesem Schreiben - der Vorstand des Klägers ebenfalls nach der Besprechung mit dem Stadtkämmerer zugestimmt hatte. Ferner vertritt die Revision die Auffassung, durch diese Vereinbarung sei die Schuld im Zweifel nic£t umgeschaffen worden und daher weiterhin als eine im Verhältnis 1 5 1 umzustellende Verbindlichkeit bestehengeblieben» Abgesehen davon, daß eine Geldwertschuld weder umgestellt werden kann noch einer Umstellung bedarf, ihre Höhe sich vielmehr nach den in bezug genommenen nicht währungsrechtlichen Elementen richtet, wie sie zur Zeit der Leistung gegeben sind, sind diese Ausführungen insofern unrichtig, als es im gegenwärtigen Zusammenhang nicht auf die Frage -8- ankommt, ob bei der Vereinbarung von Oktober 1938 ein anderer Schuldgrund geschaffen worden ist« In Fällen der vorliegenden Art mag allerdings, wie die Revision ausführt, im Zweifel nur eine Umwandlung gegeben sein, die den alten Schuldgrund und die damit verbundene bevorzugte Umstellung z. B. nach § 18 Abs» 1 Ziff* 3 UmstG unberührt läßt (vgl. BGHZ 28, 21:9, 274). Hier ist indessen allein entscheidend, daß durch die Vereinbarung von Oktober 1938 für eine bis dahin der Höhe nach nicht bestimmte, aber bestimmbare Schuld eine solche von feststehender Höhe vereinbart wurde. Denn schon hierdurch wäre die Schuld auch dann, wenn sie bis dahin eine Geldwertschuld gewesen sein sollte, zu einer Geldsummen schuld geworden, ohne daß es auf den Schuldgrund ankommt. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Umschaffung einer Schuld entwickelt hat, sind daher hier nicht anwendbar. Eine Vereinbarung wie die von Oktober 1938 entspricht hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Frage, ob eine Geldsummenschuld vorliegt, etwa dem Fall, daß für die Verpflichtung eines Schadensersatzverpflichteten, für eine bestimmte Schuld laufend Zahlungen zu leisten, die Parteien eine feste Abfindung vereinbart haben (Harmening,'Buden, Währungsgesetze § 13 UmstG Anm. 18). Die Revision möchte des weiteren eine unbestimmte Höhe der Schuld und damit deren Charakter als Geldwertschuld damit begründen, daß die Zins- und Tilgungssätze nach der Vereinbarung von Oktober 1938 variabel waren. Hiernach betrug nach Ziff. 2 der Zinssatz 4 3/4 # und der Tilgungssatz 3/4 #. Fiel der Haushaltszinsfuß des Klägers unter 4 3/4 #, so ermäßigte sich der der Beklagten berechnete Zinsfuß ebenfalls in gleicher Höhe. Jedoch erhöhte sich der Tilgungssatz entsprechend, so daß, wie die Vereinbarung ausdrücklich hervorhebt, der Jahreszuschuß von 500.000 EM bestehenblieb. Es ist nicht recht verständlich, wie durch variable Zins- oder Tilgungssätze der Geldsum- mencharakter einer Schuld verändert werden sollo Es kommt lediglich darauf an, nach welchem Betrag sich eine Verzinsung oder Tilgung richten soll (vgl. BGHZ 28, 259, 268)-Bies ist, wie dargelegt, eine Geldsummenschuld. Endlich meint die Revision, auch nach dem Zusatzabkommen seien die Leistungen der Beklagten nicht absolut festgelegt gewesen. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Februar 1957 S. 4 vorgetragen habe, hätte die Beklagte für den Fall, daß die Stauseenutzung für den Kläger rentabel geworden wäre, nicht die in der Vertragsergänzung vorgesehenen rund 4,6 Millionen Reichsmark zu tilgen brauchen, sondern nur eine entsprechend geringere Summe. Bei diesem Vorbringen des Klägers handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Rechtsansicht, der das Berufungsgericht nicht gefolgt ist. Es hat vielmehr die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß in Zukunft die Verpflichtung der Beklagten nicht von veränderlichen Umständen abhängen soll. Biese Auslegung läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen. II. Liegt somit eine Geldsummenschuld vor, so könnte der Kläger eine bevorzugte Umstellung nur dann fordern, wenn einer der Ausnahmefälle des § 18 UmstG gegeben wäre. 1. Bie Forderung des Klägers rührt nicht, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend verneint hat, aus einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern hef*"(§ 18 Abs. 1 Ziff« 3 UmstG). Selbst wenn die Beziehungen der Parteien nach geBellschaftsrechtlichen Vorschriften, etwa denen einer Innengesellschaft zu beurteilen wären, so würde eine bevorzugte Umstellung schon daran scheitern, daß die Parteien diese gesellschaftlichen Beziehungen im Jahre 1938 auch nicht zu dem Teil gelöst haben. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine genaue Festlegung der bereits im Jahre 1931 -10- übernommenen Verpflichtung der Beklagten, also einer Verpflichtung, die gerade das wesentliche Element für die Begründung einer Gesellschaft bilden würde» Im übrigen blieb der Vertrag unberührt» Bas Berufungsgericht führt mit Recht aus, es sei nicht einzusehen, daß der vom Kläger als Gesellschaftsvertrag gewertete Vertrag vom Jahre 1931, der die Verpflichtung der Beklagten habe entstehen lassen, gleichzeitig eine Auflösung dieser Gesellschaft bedeute, so daß diese Verpflichtung - zu dieser Konsequenz müsse der Standpunkt des Klägers führen - von vornherein eine Auseinandersetzungsforderung gewesen wäre. Die Ansicht der Revision, die, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Über die weite Auslegung des Begriffs der Auseinandersetzung, wenigstens eine Teil aus einander setzung bejahen möchte, ist unbegründet, da nicht zu ersehen ist, wie weit die Parteien ihre Beziehungen zueinander gelöst haben. 2. Nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UmstG werden Löhne, Gehälter, Miet- und Pachtzinsen sowie. Altenteile, Renten, Pensionen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Verhältnis 1 : 1 umgestellt. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sind solche, die entweder wie Löhne, Gehälter, Mieten und Pachtzinsen die Gegenleistung für eine fortdauernde Leistung bilden, oder wie Altenteile, Renten und Pensionen der Versorgung des Berechtigten dienen (BGHZ 1, 307, 310 mit Anmerkung Pagendarm LM UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 2; LM § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 4, 9, 11; § 18 Abs. 1 Ziff. -3 Nr. 2). Das Berufungsgericht nimmt bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 nicht abschließend Stellung dazu, ob die Zahlungen der Beklagten, wie sie im Vertrag aus dem Jahre 1931 vereinbart waren, etwa deshalb wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Bestimmung gewesen sind, weil der Kläger die Beklagte.den Stausee und die im Zusammenhang damit errichteten Anlagen benutzen ließ und da- -11- • für ein laufendes Entgelt erhielt. Dies könne, so führt das Berufungsgericht aus, ursprünglich der Inhalt der Zahlungsverpflichtung der Beklagten gewesen sein. Es treffe jedoch auf jeden Pall seit dem Jahre 1938 nicht mehr zu. Seit diesem Zeitpunkt hätten die Leistungen des Klägers keine Beziehung mehr zu den von der Beklagten zu erbringenden Jahresraten, die Beklagte habe vielmehr nach dem Jahre 1938 ganz unabhängig von den Leistungen des Klägers eine festgelegte Kapitalschuld getilgt. Es sei gerade der Sinn des Vertrags vom Jahre 1938 gewesen, die Bestschuld der Beklagten aus dem Vertragswerk von 1931 zu lösen. Die Kapitalschuld sei an die Stelle der laufenden Verpflichtung der Beklagten aus § 7 des Vertrages von 1931 getreten. Allerdings ist es richtig, daß Zins- und Tilgungsbeträge für eine bestimmte Kapitalverpflichtung nicht zu den wiederkehrenden Leistungen nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UmstG gehören (Harme-ning/Duden, Währungsgesetze, § 18, UmstG, Anm. 7). Das Berufungsgericht hat jedoch mit seiner Annahme, die Parteien hätten unabhängig von dem früheren Charakter der Zahlungen der Beklagten im Jahre 1938 eine ganz unabhängig von den Leistungen des Klägers festgelegte Kapitalschuld geschaffen, gegen die Grundsätze verstoßen, die in ständiger Hecht-sprechung zur Präge der Umschaffung einer Schuld aufgestellt sind. Von einer Umwandlung einer Schuld mit der Wirkung, daß auf die ursprüngliche Forderung nicht mehr zurückgegriffen werden darf, kann nur dann die Hede sein, wenn die Betei- , * ligten darüber einig sind, daß der Anspruch von dem bisherigen Hechtsgrund völlig losgelöst und ihm eine neue rechtliche Grundlage gegeben werden soll (BGHZ 2, 229, 235; LM § 18 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 2 m. w. Nachw.). Für eine solche Absicht der Parteien hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt. Wie es selbst an anderer stelle ausführt (Urteilsabschrift S.'ll), handelt es sich in dem Vertrag vom Jahre 1938 nur um die Festlegung der bereits 1931 übernommenen Verpflichtung der Beklagten. Im übrigen blieb der Vertrag von 1931 in Kraft. Ausschlaggebend für die Neuregelung des Jahres 1938 war die Tatsache, daß sich nach der alten Berechnungsweise Unzuträglichkeiten hei der Ermittlung der Leistungen der Beklagten ergaben. Wenn nur diese Berechnungsschwierigkeiten behoben werden sollten, bestand kein Anlaß, der Verbindlichkeit einen anderen Charakter zu geben. Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, wurden die Beziehungen der Parteien durch die Vereinbarung vom Jahre 1938 dem Grunde nach überhaupt nicht geändert. Offensichtlich ist daher der Zusammenhang mit dem ursprünglichen Hechtsgrund der Forderung bei der Neuregelung im Jahre 1938 gewahrt worden. Damit wäre eine Voraussetzung für eine bevorzugte Umstellung weiterhin gerechtfertigt, wenn sie an sich für die Forderung nach dem Vertrag von 1931 gegeben gewesen wäre. Das Berufungsgericht wird daher dazu Stellung nehmen müssen, welchen Charakter die jährliche Verpflichtung der Beklagten nach der ursprünglichen Vereinbarung hatte, ob eine feste Kapitalschuld festgelegt wurde, die ähnlich der Abzahlung einer Kaufpreisschuld in Raten getilgt werden sollte (vgl. BGHZ 1, 307, 311) oder ob - gegebenenfalls auch nur zu einem Teil - die jährlichen Zahlungen der Beklagten die laufende Gegenleistung für die Benutzung des Stausees und der im Zusammenhang damit errichteten Anlagen bilden sollten (vgl. Harmening/Duden, Währungsgesetze, UmstG § 18 Anm. 7; Binder/ffetter/ßeinbothe, Währungsgesetze, UmstG § 18 Anm. 33). Darüber hat das Berufungsgericht bisher keine eindeutige Feststellung getroffen. Während es im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Beklagte wiederkehrende Leistungen nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 zu erbringen hatte, es durchaus für möglich hält, daß es sich um Gegenleistungen für die laufende Gestattung der Benutzung des Sees handelte, hat es an anderer Stelle bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG ausgeführt, die Jahresleistungen der Beklagten stellten nicht etwa das laufend zu zahlende Entgelt für die Überlassung der Nutzung dar* die Beklagte habe sich vielmehr zur ratenweisen Erstattung der Baukosten verpflichtet, die der Kläger bereits vorher aufgewendet habe. Die Rechte der Beklagten beruhten unabhängig von der ratenweisen Tilgung der Kapitalschuld auf dem Vertrag aus dem Jahre 1931. Sie liefen über die Dauer der Tilgung hinaus auf 99 Jahre und seien daher nicht Ausfluß einer fortwährenden Neugestattung durch den Kläger gewesen, die dieser laufend im Hinblick auf die jährlichen Zahlungen der Beklagten gewährt habe. Sie beruhten vielmehr auf der Verpflichtung aus dem Vertrag, die nur im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Beklagten entstanden sei, dem Kläger die Mehrkosten des Baus zu erstatten. Es fehlt somit an der erforderlichen Bestimmtheit der Darlegungen über den Charakter der Zahlungen der Beklagten. Auch hat das Berufungsgericht wesentlichen Prozeßstoff nicht berücksichtigt. Für eine Ausgestaltung als wiederkehrende Leistungen könnte nämlich die Regelung in § 9 des Vertrages sprechen, wonach die Beklagte ihrer Zahlungspflicht solange enthoben war, als der Kläger wegen Hochwasserschaden oder sonstigen Schäden von seiner Verpflichtung entbunden war, den See zur Benutzung durch die Beklagte "vorzuhalteh". Auf der andern Seite wird für die Beurteilung der Wortlaut des Vertrages zu beachten sein, nach dem der Stausee und die übrigen Einrichtungen von der Beklagten kostenlos benutzt werden konnten. Das Berufungsgericht wird auch zu den Ausführungen der Beklagten Stellung nehmen müssen, daß eine gewinnbringende Nutzung des Stausees für sie nicht in Frage komme (GA 80) und ferner zu der ursprünglichen Ausgestaltung nach § 7 des Vertrages, nach der bei erhöhten Einnahmen des Klägers aus dem Stausee kein Entgelt oder ein geringeres Entgelt zu leisten war, obwohl die Nutzungen weiterliefen. Für die Beurteilung, daß bereits -14- im Jahre 1931 eine Kapitalschuld mit Tilgungsraten vereinbart wurde» könnte noch der Umstand sprechen» daß die Beklagte nur solange jährliche Leistungen zu erbringen hatte, bis der Gesamtbetrag getilgt war (§7 des Vertrags vom 30.5°/6.6.1931) <> Andererseits braucht es dem Charakter als wiederkehrender Leistung nicht'unbedingt entgegenzustehen, daß die Leistungen nicht auf Bauer zu erbringen waren Oglo BGH m UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 4; Harmening/ Buden, UmstG § 18 Anm. 7). Bas Berufungsgericht wird daher unter Beachtung dieser Gesichtspunkte zu dem Charakter der Zahlungen erneut Stellung nehmen müssen. 3. Aus der Entscheidung darüber, , ob es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, ergibt sich die Beantwortung der Präge, ob eine bevorzugte Umstellung nach § 18 Abs. 1 Ziff.2 eingetreten sein konnte. Ist die Vereinbarung der Parteien so aufzufassen» daß es sich um eine Batenzahlung der Beklagten auf eine Kapitalschuld handelt, dann entspricht dem auf der andern Seite, daß der Kläger seine Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits vor dem Währungsstichtag erfüllt hatte» indem er der Beklagten Nutzungsrechte einräumte. Auf diesen Pall kann § 18 Abs. 1 Ziff. 2 nicht angewendet werden, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob diese Bestimmung auf eine Vereinbarung dieser Art, die vom Berufungsgericht als ein zu demindest gesellschaftsäbnliches Verhältnis betrachtet wird, überhaupt zutrifft. Für den andern Pall würde sich die Umstellung, soweit die Zahlungen der Beklagten sich als wiederkehrende Leistungen für die andauernde Gebrauchsüberlassung darstellen, nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UmstG regeln (vgl. Harmening/Buden, UmstG § 18 Anm. 10). IV. Bes weiteren hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Beklagte zur sofortigen Zahlung von 75.000 DM etwa im Hinblick darauf verpflichtet ist, daß sie auf Grund eines Garantievertrags oder nach Treu und Glauben unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten gehalten sei» dem Kläger die Zahlungen auf die Hollandanleihe, soweit es sich dabei um den durch die Erweiterung des Projekts erwachsenen Anteil handelt; zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat eine derartige Verpflichtung abgelehnt» da der'.Kläger Leistungen »für die unter diesem Gesichtspunkt ein Ersatz in Betracht komme, noch nicht zu bewirken brauche. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie bringt hiergegen lediglich vor, die Beklagte habe die Zins- und Tilgungsgarantie für die Kosten des unwirtschaftlichen Teils übernommen. Das Berufungsgericht konnte mit Recht in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beklagte für das Schicksal der Guldenanleihe einzustehen hat, dahingestellt lassen, da auch für diesen Fall jedenfalls solange keine Verpflichtung der Beklagten besteht, als der Kläger selbst keine Zahlungen leistet. V. Mit dem Hilfsantrag bezweckt der Kläger einer Verurteilung der Beklagten für den Fall» daß er seine Hollandanleihe» abgesehen von Zinsnachlässen, in vollem Umfange befriedigen muß. Er hat dabei offensichtlich die Regelung im Auge, wie sie in der Anlage I des Londoner Schuldenabkommens vom 27.2.1953 (BGBl 1953 II 333) vorgesehen ist. Das Berufungsgericht hat auch diesen Hilfsantrag zurückgewiesen, da die Entscheidung hierüber von verschiedenen Umständen abhänge, einmal von dem zur Zeit der Berufungsverhandlung noch nicht erfolgten Beitritt der Niederlande zu dem Londoner Schuldenabkommen und außerdem von dem Umfang, in dem die Niederlande beitreten würden» insbesondere davon, ob Sondervereinbarungen auch wegen rückständiger Zinsen getroffen würden. Ob die Beklagte verpflichtet sei» ihre Zahlungen auf Grund der durch die Währungsumstellung geschaffenen Verhältnisse über das Maß des § 16 UmstG zu erhöhen, könne erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung des Klägers zur Bedienung der Guldenanleihe feststehe, geprüft werden, da erst dann die Würdigung aller Umstände für die nach Treu und Glauben zu treffende Entscheidung erfolgen könne. Diese Begründung trögt die Abweisung des Antrags auf Verurteilung zu der künftigen Leistung nicht* Eine Verurteilung nach § 259 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Anspruch, über den entschieden werden soll, bedingt ist (Stein/Jonas/Schönke ZPO § 259 X 1)* Bach der Behauptung des Klägers war lediglich ungewiß, ob die Guldenanleihe in vollem Umfang von ihm bedient werden müsse* Hur für diesen Pall sollte die Beklagte verurteilt werden. Das Berufungsgericht hätte daher diese vom Kläger gesetzte Bedingung unterstellen und dann entsprechend dem Vorbringen ~ des Klägers über die Übernahme einer Garantieverpflichtung prüfen müssen, ob eine derartige Vereinbarung, auch stillschweigend, zwischen den Parteien zustande gekommen war, welchen Inhalt sie hatte und welche Leistungen die Beklagte jetzt noch, nachdem zwischenzeitlich Zahlungen auf die Hollandanleihen geleistet wurden, zu erbringen hatte. Im übrigen wäre das Urteil auch deshalb aufzuheben, weil die Ungewißheit, die das Berufungsgericht an der Verurteilung zu der künftigen Leistung gehindert hat, nämlich der bis dahin ausstehende Beitritt der Niederlande zu dem Londoner Schuldenabkommen, inzwischen beseitigt ist. Dieses Abkommen ist am 1. August 1958 für die Niederlande in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung vom 2. September 1958, BGBl 11.1958, 336). Diese Veränderung der Rechtslage (vgl. auch § 12 AG zu dem LSchAbk vom 24*8*1953, BGBl I 1953, 1003) ist noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (vgl* BGHZ 19, 253, 258). Aue diesen Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben und aie Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiscn„ Br» Bastelski Br* JSTörr Br, Haager Bieaecke Hill