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BGH · IX ZB 201/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 201/54

Klageanspruch auch daran, daß sich die Parteien im Zusammenhang mit den aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten dahin geeinigt hätten, daß der Kläger das Bauvorhaben auf eigene Rechnung allein zu Ende führe. I* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts über das Zustandekommen einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zwischen den Parteien werden von der Revision nicht mehr angegriffen« Sie lassen auch einen Rechtsfehler nicht erkennen. Bei dieser Sachlage fragt es sich für die abschließende Beurteilung des gestellten Klagantrags lediglich, ob zwischen den Parteien nach der Auflösung ihrer Gesellschaft, die nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts etwa Ende Februar oder Anfang lirz 1950 im allseitigen Einverständnis der Gesellschafter erfolgt ist, eine Vereinbarung dahin getroffen worden ist, daß die Beklagten auf ihre etwaigen Ansprüche aus der Abwicklung der Gesellschaft verzichteten und daß sich der Kläger seinerseits verpflichtete, die Durchführung des noch nicht abgeschlossenen Bauvorhabens auf eigene Rechnung zu übernehmen. Dabei hat der Senat hervorgehoben, daß für die Annahme einer solchen Vereinbarung der Zeitpunkt wesentlich sein könnte, wann den Parteien klar geworden ist, daß das Bauvorhaben Vflp mit einem Verlust abschließen werde. Das Berufungsgericht ist in der erneuten Verhandlung diesem Hinweis des erkennenden Senats im vollen Umfang nachgegangen und hat dabei alle von den Beklagten in diesem Zusammenhang angetretenen Beweise erhoben. Die Revision ist der Meinung, daß sich das Berufungsgericht über die in dem vorausgegangenen Revisionsurteil niedergelegte Rechtsansicht des erkennenden Senats in unzulässiger Weise hinweggesetzt und festgestellte Tatsachen, die der erkennende Senat in diesem Urteil für die Auslegung als wesentlich gekennzeichnet haber bei seiner Beweiswürdigung als unwesentlich beiseite geschoben habe* Diese Meinung der Revision ist jedoch nicht richtig« Der Inhalt des vorausgegangenen Urteils des erkennenden Senats geht dahin, das Berufungsgericht darauf hinzuweisen, daß bei den hier gegebenen Verhältnissen bestimmte, von den Beklagten behauptete Umstände für die Entscheidung, insbesondere für das Vorliegen einer Vereinbarung über eine abschließende Auseinandersetzung wesentlich seien und daß sich das Berufungsgericht daher nicht ohne eine Berücksichtigung, und Würdigung dieser Umstände über die Behauptung der Beklagten von dem Abschluß einer besonderen Auseinandersetzungsvereinbarung hinwegsetzen dürfe* In diesem rechtlichen Hinweis erschöpft sich der In- urteilung entscheidend^ seien und den Abweisungsantrag der Beklagten zwingend rechtfertigte»« Denn diese Würdigung ist die Aufgabe des Tatsachenrichters, die er in alleiniger richterlicher Verantwortung zu erfüllen hat und die das Revisionsgericht dem Tatsachenrichter nicht abnehmen kann«, Das Revisionsgericht kann sich nur darauf beschränken«, Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Tatsachenwürdigung aufzuzeigen und dem Tatsachenrichter aufzugeben, bei der erneuten Beweiswürdigung die bestehenden Rechtsvorschriften zu beachten« also die für die Auslegung wesentlichen Umstände mit zu berücksichtigen» Das Berufungsgericht ist, wie bereits hervorgehoben, in der zweiten Verhandlung den rechtlichen Hinweisen des erkennenden Senats im vollen Umfang nachgegangen und hat sodann die dabei als wesentlich bezeichneten Umstände bei seiner neuen tat rieht erlichen Würdigung mit berücksichtigto Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß es diese Umstände im gegebenen Einzelfall nicht als entscheidungserheblich angesehen hat, so ist das rechtlich möglich und als solches allein noch kein Rechtsfehler» Denn ein zwingender Rechtssatz, daß die gekennzeichneten Umstände stets die Annahme der von den Beklagten behaupteten Vereinbarung rechtfertigten, besteht nicht und ist von dem erkennenden Senat in seinem vorausgegangenen Urteil auch nicht aufgestellt worden» 2«) Die Revision meint des weiteren, das Berufungsgericht habe die Anforderungen, die für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung zu stellen seien, überspannt und sei dadurch in fehlsamer Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien eine solche Vereinbarung nicht getroffen hätten» Auch in diesem Punkt kann der Revision nicht gefolgt werden» Auszugehen ist in diesem Zusammenhang zunächst von dem Tatsachenvortrag der Beklagten, wonach am 1- März 1950 eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) dahin getroffen sei, daß der Kläger den angefangenen Bau VUHRK auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko fortführe, und wonach der Beklagte zu 2) dieser Vereinbarung später seine Zustimmung gegeben habe. Angesichts dieses Tatsachenvortrages sind die festgestellten Tatsachen über das spätere Verhalten des Klägers bei der Fortführung des Baus nur Beweisanzeichen für den Abschluß der von den Beklagten behaupteten Vereinbarung.. Betracht zu ziehen, daß damit der Kläger den Willen bekundet hat, den Bau allein auf eigene Rechnung zu Ende zu führen und daß sich die Beklagten durch ihr Verhalten mit dieser Willensäußerung des Klägers stillschweigend einverstanden erklärt haben. Denn auf diesem Gebiet liegt im Rahmen des rechtlich nur Möglichen die richterliche Verantwortung für die Entscheidung allein bei dem Tatsachenrichter*, ohne daß insoweit eine eigene Beurteilung durch das Revisionsgericht zulässig ist« 3«) Ferner wendet die Revision ein, daß das Berufungsgericht die Vorschriften über die Beweislast verkannt habe« Es habe dem Einwand der Beklagten über den Abschluß einer besonderen Auseinandersetzungsvereinbarung nicht mit der Begründung, die Beklagten hätten der ihnen obliegenden Beweislast nicht genügt, die rechtliche Wirksamkeit versagen dürfen. Hier aber handelte es' sich darum, ob Tatsachen in einem solchen Umfang festgestellt werden konnten, daß das Berufungsgericht daraus die'Überzeugung von dem Abschluß eines besonderen Auseinandersetzungsvertrages entsprechend den Behauptungen der Beklagten gewann.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 448 ZPO
BerufungsgerichtParteiVereinbarungUmstandWürdigungKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

IX ZB 201/54
yc
2543 066
Verkündet
 am 15. März 1956
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 lc) des Statikers Hans ß He^(HM-B^^-Str. flfr,
 2„) des Architekten Wilhelm T
Hl
 Beklagte und Revisionskläger, -Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Kaufmann Johs. 3 Ge^HMstr. flP,
Kläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächt igter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Se-lowsky, Br. Bischer, Artl und Br. Haager'für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. Juli 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-2-

Tatbestand %■
Die Parteien schlossen sich im Jahre 1949 zusammen, um in Form einer offenen Handelsgesellschaft gemeinsam ein Baugeschäft zu betreiben. Zum Abschluß eines von den Parteien vorgesehenen schriftlichen Gesellschaftsvertrages kam es jedoch nicht.
Unter der Bezeichnung ’’Bauarbeitsgemeinschaft 6^9 & Co." wurde dem Zeugen V^m^rnit Schreiben vom 10. Oktober 1949 der Wiederaufbau seines Grundstücks zu einem Pauschalpreis angeboten. Das Schreiben war von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) unterzeichnet . worden. Vgmn nahm dieses Angebot an.
Die "Bauarbeitsgemeinschaft TgHg,	& Co.
. (i.Gr.)n errichtete bei einer	Bank	ein	Konto,
 auf das die Baugelder des Baues Vggm^ eingezahlt wurden. Die kaufmännischen Geschäfte der Bauarbeitsgemeinschaft führte der Kläger. Insbesondere erteilte er den Bauhandwerkem die Aufträge. Der Beklagte zu 2) hingegen überwachte die Bauarbeiten.
Im Frühjahr 1950 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, in deren Verlauf sich die Beklagten vom Bauvorhaben Vggggg| zurückzogen. Der Kläger führte daraufhin den Bau VfgMHP selbst zu Ende.
Hach den Angaben des Klägers ist dieses Bauvorhaben mit einem größeren Verlust abgeschlossen worden. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten im Wege der Auseinandersetzung auf eine Beteiligung an dem entstandenen Verlust in Anspruch und verlangt, daß sie ihn zu einem Teilbetrag von je 9*762,49 DM von näher bezeichneten Schulden befreien.
-3-
Bie Beklagten halben demgegenüber die Ansicht vertreten, daß es zu einer Gesellschaft zwischen den Parteien nicht gekommen sei, da der von ihnen zunächst ins Auge gefaßte Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft nicht abgeschlossen seic Außerdem scheitere der geltend gemachte. Klageanspruch auch daran, daß sich die Parteien im Zusammenhang mit den aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten dahin geeinigt hätten, daß der Kläger das Bauvorhaben	auf	eigene Rechnung
 allein zu Ende führe.
Bas Iandgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Auf die Revision der Beklagten wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die .Sache zur anderweit en 7er hand lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil erneut zurückgewiesen. Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet«
Ent s ehe idungsgründe g^
I* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts über das Zustandekommen einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zwischen den Parteien werden von der Revision nicht mehr angegriffen« Sie lassen auch einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist daher davon auszugehen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag zur Errichtung einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft stillschweigend abgeschlossen worden ist. Bei dieser Sachlage fragt es sich für die abschließende Beurteilung des gestellten Klagantrags lediglich, ob zwischen den Parteien nach der Auflösung ihrer Gesellschaft,
 die nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts etwa Ende Februar oder Anfang lirz 1950 im allseitigen Einverständnis der Gesellschafter erfolgt ist, eine Vereinbarung dahin getroffen worden ist, daß die Beklagten auf ihre etwaigen Ansprüche aus der Abwicklung der Gesellschaft verzichteten und daß sich der Kläger seinerseits verpflichtete, die Durchführung des noch nicht abgeschlossenen Bauvorhabens	auf	eigene
 Rechnung zu übernehmen.
II, Der erkennende Senat hat in dem vorausgegangenen Revisionsurteil dem Berufungsgericht eine Prüfung in dieser Richtung auf gegeben. Dabei hat der Senat hervorgehoben, daß für die Annahme einer solchen Vereinbarung der Zeitpunkt wesentlich sein könnte, wann den Parteien klar geworden ist, daß das Bauvorhaben Vflp mit einem Verlust abschließen werde. Des weiteren könne insoweit der Umstand von Bedeutung sein, daB der Kläger nicht sofort Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten gestellt habe. Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen. daß der Kläger nach den Behauptungen der Beklagten gegenüber dritten Personen geäußert- habe, daß er den Bau jetzt allein für eigene Rechnung oder gemeinsam mit seiner Ehefrau durchführe, daß er den Namen f,CWtl aus dem Bauschild habe entfernen lassen und daß er auch in einem Einzelfall auf einem Scheck den Namen n6flp,r aus dem Firmenstempel gestrichen habe«
Das Berufungsgericht ist in der erneuten Verhandlung diesem Hinweis des erkennenden Senats im vollen Umfang nachgegangen und hat dabei alle von den Beklagten in diesem Zusammenhang angetretenen Beweise erhoben. Dabei haben sich in der Beweisaufnahme die insoweit von den Beklagten aufgesteilten,Behauptungen als richtig bestätigt. Das;
Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung geglaubt, aus diesen festgestellten Tatsachen keine entscheidenden Schlüsse im Sinne der von den Beklagten behaupteten Vereinbarung zwischen den Parteien über die Durchführung des Baus auf alleinige Rechnung des Klägers ziehen zu können* Es hat deshalb die von den Beklagten angeregte* Part ei Vernehmung des Beklagten zu 1) über den Abschluß einer solchen Vereinbarung abgeleimt* Gegen diese Ausführungen richten sich die Angriffe der Revision«
1*.) Die Revision ist der Meinung, daß sich das Berufungsgericht über die in dem vorausgegangenen Revisionsurteil niedergelegte Rechtsansicht des erkennenden Senats in unzulässiger Weise hinweggesetzt und festgestellte Tatsachen, die der erkennende Senat in diesem Urteil für die Auslegung als wesentlich gekennzeichnet haber bei seiner Beweiswürdigung als unwesentlich beiseite geschoben habe* Diese Meinung der Revision ist jedoch nicht richtig«
Der Inhalt des vorausgegangenen Urteils des erkennenden Senats geht dahin, das Berufungsgericht darauf hinzuweisen, daß bei den hier gegebenen Verhältnissen bestimmte, von den Beklagten behauptete Umstände für die Entscheidung, insbesondere für das Vorliegen einer Vereinbarung über eine abschließende Auseinandersetzung wesentlich seien und daß sich das Berufungsgericht daher nicht ohne eine Berücksichtigung, und Würdigung dieser Umstände über die Behauptung der Beklagten von dem Abschluß einer besonderen Auseinandersetzungsvereinbarung hinwegsetzen
 dürfe* In diesem rechtlichen Hinweis erschöpft sich der In-
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halt des vorausgegangenen Revisionsurteils« Es enthält vor allem keine Würdigung dahin, daß die näher bezeichneten Umstände im gegebenen Einzelfall für die abschließende Be-
urteilung entscheidend^ seien und den Abweisungsantrag der Beklagten zwingend rechtfertigte»« Denn diese Würdigung ist die Aufgabe des Tatsachenrichters, die er in alleiniger richterlicher Verantwortung zu erfüllen hat und die das Revisionsgericht dem Tatsachenrichter nicht abnehmen kann«, Das Revisionsgericht kann sich nur darauf beschränken«, Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Tatsachenwürdigung aufzuzeigen und dem Tatsachenrichter aufzugeben, bei der erneuten Beweiswürdigung die bestehenden Rechtsvorschriften zu beachten« also die für die Auslegung wesentlichen Umstände mit zu berücksichtigen»
Das Berufungsgericht ist, wie bereits hervorgehoben, in der zweiten Verhandlung den rechtlichen Hinweisen des erkennenden Senats im vollen Umfang nachgegangen und hat sodann die dabei als wesentlich bezeichneten Umstände bei seiner neuen tat rieht erlichen Würdigung mit berücksichtigto Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß es diese Umstände im gegebenen Einzelfall nicht als entscheidungserheblich angesehen hat, so ist das rechtlich möglich und als solches allein noch kein Rechtsfehler»
Denn ein zwingender Rechtssatz, daß die gekennzeichneten Umstände stets die Annahme der von den Beklagten behaupteten Vereinbarung rechtfertigten, besteht nicht und ist von dem erkennenden Senat in seinem vorausgegangenen Urteil auch nicht aufgestellt worden»
2«) Die Revision meint des weiteren, das Berufungsgericht habe die Anforderungen, die für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung zu stellen seien, überspannt und sei dadurch in fehlsamer Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien eine solche Vereinbarung nicht getroffen hätten» Auch in diesem Punkt kann der Revision nicht gefolgt werden»
Auszugehen ist in diesem Zusammenhang zunächst von dem Tatsachenvortrag der Beklagten, wonach am 1- März 1950 eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) dahin getroffen sei, daß der Kläger den angefangenen Bau VUHRK auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko fortführe, und wonach der Beklagte zu 2) dieser Vereinbarung später seine Zustimmung gegeben habe. Angesichts dieses Tatsachenvortrages sind die festgestellten Tatsachen über das spätere Verhalten des Klägers bei der Fortführung des Baus	nur	Beweisanzeichen	für
 den Abschluß der von den Beklagten behaupteten Vereinbarung.. Die Würdigung solcher Beweisanzeichen und die Abwägung, welche Bedeutung ihnen für die Bildung der tatrichterlichen tfoerzeugung zukommt, ist ausschließlich Aufgabe des Tatsachenrichters. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, gm Stelle der vom Tatsachenrichter für richtig befundenen Würdigung eine andere abweichende Würdigung zu setzen« Für die Bewertung solcher Beweisanzeichen gibt es angesichts der Vielgestaltigkeit des Lebens keine zwingenden Rechtsregeln, deren Beachtung zu gewährleisten Aufgabe des Revisionsgerichts wäre. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, daß die tatrichterliche Würdigung durch das Berufungsgericht fehlsam oder unmöglich sei. Somit ist in dieser Hinsicht ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf das festgestellte Verhalten des Klägers bei der weiteren Durchführung des Bauvorhabens V^BHM ist rechtlich auch die Möglichkeit in. Betracht zu ziehen, daß damit der Kläger den Willen bekundet hat, den Bau allein auf eigene Rechnung zu Ende zu führen und daß sich die Beklagten durch ihr Verhalten mit dieser Willensäußerung des Klägers stillschweigend einverstanden erklärt haben. Auch durch den Tatsachenvortrag der Beklagten ist, wie der erkennende Senat bereits in dem vorausge-
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gangenen Urteil zu dem Ausdruck gebracht hat, eine solche Auslegung gedeckt. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft.
Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß den festgestellten Äußerungen des Klägers ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt nicht beigemessen werden könne. Dabei begründet das Berufungsgericht diese Annahme damit, daß der Kläger ersichtlich ein in Hechtssachen unerfahrener Mann sei und daß es daher durchaus möglich sei, daß er lediglich in gekränkter Einstellung Uber das Abspringen der Beklagten deren Ausscheiden aus der Bauarbeitsgemeinschaft vor den Handwerkern und Gläubigem habe kundtun wollen, ohne sich dabei über die internen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen auszusprechen« Daß eine solche Beurteilung rechtlich unmöglich sei, kann nicht gesagt werden; ob sie • auch wahrscheinlich ist, unterliegt nicht der Prüfung durch das Bevisionsgericht. Denn auf diesem Gebiet liegt im Rahmen des rechtlich nur Möglichen die richterliche Verantwortung für die Entscheidung allein bei dem Tatsachenrichter*, ohne daß insoweit eine eigene Beurteilung durch das Revisionsgericht zulässig ist«
3«) Ferner wendet die Revision ein, daß das Berufungsgericht die Vorschriften über die Beweislast verkannt habe« Es habe dem Einwand der Beklagten über den Abschluß einer besonderen Auseinandersetzungsvereinbarung nicht mit der Begründung, die Beklagten hätten der ihnen obliegenden Beweislast nicht genügt, die rechtliche Wirksamkeit versagen dürfen. Die Revision meint, daß es sich hier um eine Frage der Auslegung handele (§§ 133, 157 BGB), die der Tatsachenrichter unabhängig von den Vorschriften über die Behaupt ungs- und Beweispflicht- zu entscheiden habe. Auch hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 1956
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- II ZR 207/54 - dargelegt hat, ist in diesem Zusammenhang zu unterscheiden zwischen der Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen und der Auslegung seihst, die unter Berücksichtigung der festgesteilten Tatumstände zu erfolgen hat. Bur für die Auslegung seihst gilt der Satz, daß sie unabhängig von den Vorschriften über die Behauptungs- und Beweisläst vorzunehmen * ist.
Hier aber handelte es' sich darum, ob Tatsachen in einem solchen Umfang festgestellt werden konnten, daß das Berufungsgericht daraus die'Überzeugung von dem Abschluß eines besonderen Auseinandersetzungsvertrages entsprechend den Behauptungen der Beklagten gewann. Insoweit waren die Grundsätze über die Behauptungs- und Beweislast entscheidend.
4.) Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte bei den hier gegebenen Verhältnissen den Beklagten zu 1) als Partei von Amts wegen über den von den Beklagten behaupteten Abschluß eines besonderen Auseinandersetzungsvertrages vernehmen müssen. Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen; Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer solchen Vernehmung erwogen, aber die rechtlichen Voraussetzungen hierfür verneint. Hierbei hat sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten. Ss ist allein eine Frage der dem Tatsachenrichter obliegenden Beweiswürdigung, ob es die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 448 ZPO in einem Einzelfall aus tatsächlichen Gründen als gegeben erachtet» Eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist insoweit nicht möglich.
Zusammenfassend ist somit zu sagen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts im wesentlichen auf einer tatricht erlichen Würdigung tatsächlicher Umstände beruht, die einer inhaltlichen Nachprüfung durch das Revisionsge-
rieht grundsätzlich entzogen ist* Da das Berufungsgericht hierbei Hechtsfehler nicht begangen hat, kann die Revision keinen Erfolg haben« Sie muß daher auf kosten der Beklag-ten {§ 97 ZPO) zurückgewiesen werden«
Dr« Canter	Dr«	Selowsky	Dr«	Bischer
 Artl
Dr« Haager