Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 p Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Dr» NÖrr, Liesecke, Dr» Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Sie hat behauptet, der Beklagte, von dem sie erfahren habe, daß er zur Regelung der Verbindlichkeiten der Firma H^||^ eingesetzt sei, habe mehrmals telefonisch erklärt, er werde in Zukunft Schecks und V/echsel der Firma Obenfalls unterschreiben«, Sie habe im Hinblick auf seine Unterschrift für die Firma Arbeiten ausgeführt. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, er sei von einem Gläubiger des Annehmers als Kontrollperson für die Abwicklung der Verbindlichkeit eingesetzt worden. als Wechselbürgschaft giltp Der Wille des Beklagten, nur als Kontrollperson für einen Gläubiger des Bezogenen die Annahmeerklärung mitzuunterschreiben, ist ohne Bedeutung«, Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, die unwiderlegliche Vermutung greife nur gegenüber einem Dritt-erwerber des Wechsels ein (vgl- BGHZ 34, 179* 183)» Auch der erste Wechselnehmer kann sich auf Arto 31 WG berufen. Nur dann kann er denjenigen, der seine Unterschrift auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt hat, nicht als Bürgen in Anspruch nehmen, wenn er beim Erwerbe des Y/echsels gewußt hat, daß dieser keine Bürgschaftserklärung abgeben wollte. Der Beklagte hat auch seine Unterschrift nicht eindeutig für die bezogene Firma auf den Y/echsel gesetzt. des Bezogenen und einem etwa angebrachten Stempel darüber entscheiden, ob eine - rechtlich überflüssige - MitZeichnung für den Bezogenen oder die Unterschrift eines vorn bezogenen und Aussteller verschiedenen Dritten vorliegt, der nach gesetzlicher Vorschrift allein wegen dieser Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Wechselnürgo zu haften hat o
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 200/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am Dezember 19d5j Schorm, Justizangestellter? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Buchhalters Rolf S 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen die Firma Ing. Walter •f f Klägerin und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 ► } ‘i Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 p Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Dr» NÖrr, Liesecke, Dr» Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf») vom 8» Juli 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Ausstellerin eines am 24o April 1962 fälligen Wechsels über 1»583*20 DM, den sie auf den Kaufmann Wilhelm RdHBB’ Baustoffgroßhandlung, gezogen hat« Unter dem am linken Rand quergedruckten Wort: "Angenommen” befindet sich ein Stempelabdruck: "Wilhelm Baustoffgroßhandlung, 4P* Huf &4686 - Ruf 138"» Fast vollständig innerhalb des Stempels haben links der Alleininhaber der Firma und daneben auf gleicher Höhe rechts der Beklagte unterschrieben» Der Wechsel wurde nicht bezahlt. Die Klägerin hat im ox’dent^£nen Verfahren den Beklagten zunächst als Annehmer und später als Bürgen des Annehmers in Anspruch genommen und seine Verurteilung zur Zahlung von 1„583»2Q DM beantragt. Sie hat behauptet, der Beklagte, von dem sie erfahren habe, daß er zur Regelung der Verbindlichkeiten der Firma H^||^ eingesetzt sei, habe mehrmals telefonisch erklärt, er werde in Zukunft Schecks und V/echsel der Firma Obenfalls unterschreiben«, Sie habe im Hinblick auf seine Unterschrift für die Firma Arbeiten ausgeführt. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, er sei von einem Gläubiger des Annehmers als Kontrollperson für die Abwicklung der Verbindlichkeit eingesetzt worden. habe sich diesem gegenüber verpflichtet, Wechsel und Schecks nur mit Zustimmung und unter Gegenzeichnung der Kontrollperson zu unterzeichnen. Diese Gegenzeichnung habe er mit der Unterschrift neben der von vollzogen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«. Entscheidungsgründes Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Unterschrift des Beklagten auf der Vorderseite des Xlagwechsels kraft der unwiderleglichen Vermutung des Art. 31 Abs. 3 V'G /•' 7 als Wechselbürgschaft giltp Der Wille des Beklagten, nur als Kontrollperson für einen Gläubiger des Bezogenen die Annahmeerklärung mitzuunterschreiben, ist ohne Bedeutung«, Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, die unwiderlegliche Vermutung greife nur gegenüber einem Dritt-erwerber des Wechsels ein (vgl- BGHZ 34, 179* 183)» Auch der erste Wechselnehmer kann sich auf Arto 31 WG berufen. Nur dann kann er denjenigen, der seine Unterschrift auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt hat, nicht als Bürgen in Anspruch nehmen, wenn er beim Erwerbe des Y/echsels gewußt hat, daß dieser keine Bürgschaftserklärung abgeben wollte. Das hat der Beklagte nicht behauptet- Aus dem Vorbringen des Beklagten ergab sich auch nicht, daß er geltendmachen wolle, der Klägerin habe der Y/ille gefehlt, eine Bürgschaftserklärung anzunehmen- Die Klägerin hat nicht eingeräumt, sie sei davon ausgegangen, der Beklagte käme nicht als Bürge für die Wechselsumme in Betracht. Der Beklagte hat auch seine Unterschrift nicht eindeutig für die bezogene Firma auf den Y/echsel gesetzt. Die Firma lautete: "Wilhelm Baust of fgroßhand- lung". Es ergab sich aus ihr und aus der Unterschrift kein Hinv/ois darauf, daß zwei Zeichnungsberechtigte für die Firma tätig wurden- Der enge räumliche Zusammenhang zwischen der Unterschrift und dem Annahmevermerk des Inhabers der Firma Wilhelm nebst dem Firmenstempel, der die Unterschrift des Beklagten zu dem Teil überdeckt, genügt nicht, um die Unterschrift als solche für den Bezogenen erscheinen zu lassen. Wie das Berufungsgericht hervorhebt, kann wegen der Wechselstrenge und der Klarheit der wechselrechtlichen Verhältnisse nicht der mehr oder minder enge räumliche Zusammenhang der Unterschrift mit der Zeichnung des Bezogenen und einem etwa angebrachten Stempel darüber entscheiden, ob eine - rechtlich überflüssige - MitZeichnung für den Bezogenen oder die Unterschrift eines vorn bezogenen und Aussteller verschiedenen Dritten vorliegt, der nach gesetzlicher Vorschrift allein wegen dieser Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Wechselnürgo zu haften hat o Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher." zurückzuweiseno Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen. Dr, Fischer Dr„ Nörr Liesecke Dr, Schulze Stimpel