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BGH · II ZR 200/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 200/60

Nach der Scheidung trennten sie sich jedoch auch geschäftlich und teilten durch Vertrag vom 30. Da einige Auftraggeber eine andere Aufteilung wünschten, gingen drei Aufträge vom Kläger an die Beklagte und ein Auftrag von der Beklagten auf den Kläger auf Grund einer zusätzlichen Vereinbarung über. Ferner ist er der Auffassung, die Beklagte verweigere ihm weitere Anteile an den bereits eingenommenen Honoraren, da sie sich zu Unrecht auf den Standpunkt stelle, sie dürfe von den Bruttoeinnahmen zunächst 60 $ als Unkostenersatz einbehalten und brauche nur den Rest nach dem vereinbarten Schlüssel zu teilen. Zu dem für das Revisionsverfahren allein infrage kommenden Zahlungsanspruch vertritt sie die Auffassung, die Honoraranteile des Klägers errechneten sich nur aus dem Betrag der Bruttoeinnahmen, der nach Abzug von 60 $ Unkosten übrig bleibe. a. deshalb zuständen, weil der Kläger entgegen der mit dem Auseinandersetzungsvertrag verbundenen Verpflichtung mehrere Projekte, die er übernommen habe, schuldhaft nicht gefördert und sie dadurch um den Honoraranteil gebracht habe, der ihr bei Ausführung der Aufträge zugestanden hätte. April 1958 die Ansicht der Beklagten verworfen, wonach von den eingehenden Honoraren zunächst die Unkosten abgesetzt werden dürften und nur der alsdann verbleibende Rest in dem jeweils vorgesehenen Verhältnis aufzuteilen sei. 2. Des weiteren hat das Berufungsgericht daxgelegt, eine etwaige Erwartung der Parteien, die Aufteilung des Auftragsbestandes werde zu annähernd gleich hohen gegenseitigen Ansprüchen führen, könne bei der gegebenen Sachlage nicht als Geschäftsgrundlage angesehen werden. Außer dem nachträglichen Wegfall der bei Vertragsschluß vorhanden gewesenen Geschäftsgrundlage wird allerdings in Rechtslehre und Rechtsprechung auch der beiderseitige tatsächliche oder rechtliche Irrtum Uber das Bestehen einer von vornherein in Wirklichkeit nicht vorhandenen Geschäftsgrundlage im gewissen Umfang als ein Grund anerkannt, der unter Umständen eine Vertragspartei berech-tigt, von dem abgeschlossenen Vertrag abzugehen (BGB-RGRK 11. Die/ Parteien haben, wie das Berufungsgericht feststellt, bei der Zusatzvereinbarung eine Reihe von Aufträgen mit dem Verteilungsschlüss 70 : 30 vom Kläger auf die Beklagte übertragen, ohne daß gleichwertige Aufträge in gleicher Zahl von der Beklagten auf den Kläger übertragen worden sind. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, daß sie und der Kläger irrtümlich von einem zu niedrigen Unkostensatz ausgegangen seien. Daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten über die Höhe des Unkostensatzes, wie die Revision rügt, mißverstanden hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Aufträge eingetretenen Änderungen sind in ihren finanziellen AusY/irkungen nicht so erheblich, daß sie das Pesthalten an den vertraglichen Vereinbarungen, die, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, überdies eine einmalige tjbergangsregelung zu dem Inhalt hatten, für die Beklagte unzu demutbar machen könnten. Bei den im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilenden Aufträgen hat sich gegenüber dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien die Verteilung geregelt haben, überhaupt keine Änderung zu Ungunsten der Beklagten ergeben. Die Beklagte hat auch selbst nicht behauptet, daß bei diesen Aufträgen Ausfälle eingetreten sind. Bas Honorar für die dem Kläger zugeteilten Aufträge, die hier nach dem vorgetragenen Sachverhalt endgültig weggefallen sind, ist im Vergleich zu dem Gesamthonorar aus den übrigen Aufträgen aber zu unerheblich, als daß der Beklagten wegen des Wegfalls ihres Anteils an diesen Bauten der Einwand der Änderung der Geschäftsgrundlage zugebilligt werden könnte. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien nach dem Vertrag vom 30.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ÄnderungGeschäftsgrundlageAuftragParteiBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 200/60	y/	{
Verkündet	2142	001
am 30, April 1962
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Architektin Dipl«-Ing. Sigrid W B,	P1Ä«,
Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Architekten Dipl «-Ing« Peter P
BrBBIBP str
 Kläger und Revisions beklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 30. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hasteiski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20« September I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
t
Die Parteien waren Eheleute, Sie übten gemeinsam den Architektenberuf aus. In einem Vertrag vom 8. April 1957 vereinbarten sie, auch nach der Scheidung ihrer Ehe ihre berufliche Tätigkeit weiterhin gemeinsam auszuüben und nach Abzug der Kosten der gemeinsamen Bürohaltung die Einnahmen zu teilen. Nach der Scheidung trennten sie sich jedoch auch geschäftlich und teilten durch Vertrag vom 30. April 1958 die in der gemeinsamen Praxis bisher angefallenen Aufträge zur selbständigen Bearbeitung unter sich auf. Von dem Honorar, das bei der das Projekt weiter-führenden Partei einging, sollten 50 i> an die andere Partei abgeführt werden* Einige Projekte waren während der gemeinsamen Tätigkeit noch wenig gefördert worden, so daß die übernehmende Partei bei der Fortführung eine höhere Leistung erbringen mußte. In diesen Fällen sollte das Honorar so geteilt werden, daß der bearbeitende Teil 70 # und der andere Teil 30 # des Gesamthonorars erhalten sollte. Da einige Auftraggeber eine andere Aufteilung wünschten, gingen drei Aufträge vom Kläger an die Beklagte und ein Auftrag von der Beklagten auf den Kläger auf Grund einer zusätzlichen Vereinbarung über.
Der Kläger hat bisher von der Beklagten 20.500 DM erhalten. Er behauptet, die Beklagte habe teils unvollständige, teils unrichtige Angaben über die ihr zugeflossenen Honorare gemacht. Ferner ist er der Auffassung, die Beklagte verweigere ihm weitere Anteile an den bereits eingenommenen Honoraren, da sie sich zu Unrecht auf den Standpunkt stelle, sie dürfe von den Bruttoeinnahmen zunächst 60 $ als Unkostenersatz einbehalten und brauche nur den Rest nach dem vereinbarten Schlüssel zu teilen. Nach seiner Berechnung hat er von*der'Beklagten noch 22.025;50 DM zu fordern.
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Er hat u. a. beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen.
Bie Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Zu dem für das Revisionsverfahren allein infrage kommenden Zahlungsanspruch vertritt sie die Auffassung, die Honoraranteile des Klägers errechneten sich nur aus dem Betrag der Bruttoeinnahmen, der nach Abzug von 60 $ Unkosten übrig bleibe. Bes weiteren beruft sie sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Hierzu führt sie aus, die Parteien seien bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, es solle jeder Vertragsteil im Endergebnis etwa den gleichen Honoraranteil aus den aufgeteilten Projekten erhalten. Bieses Verhältnis habe sich insbesondere durch die nachträgliche Auswechselung mehrerer Bauvorhaben außerordentlich zu ihren Ungunsten verschoben. Nach dieser Entwicklung müsse sie an den Kläger rund das Boppelte des Honorars ausschütten, das sie ihrerseits vom Kläger erhalte.
Außerdem rechnet sie mit Gegenansprüchen auf, die ihr u. a. deshalb zuständen, weil der Kläger entgegen der mit dem Auseinandersetzungsvertrag verbundenen Verpflichtung mehrere Projekte, die er übernommen habe, schuldhaft nicht gefördert und sie dadurch um den Honoraranteil gebracht habe, der ihr bei Ausführung der Aufträge zugestanden hätte.
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Ber Kläger hat dies bestritten.
Bas Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 22.018,30 BM verurteilt. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision begehrt.
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/
Entscheidungsgründe s
1.	Das Berufungsgericht hat in ausführlicher Würdigung des Vertrages vom 30. April 1958 die Ansicht der Beklagten verworfen, wonach von den eingehenden Honoraren zunächst die Unkosten abgesetzt werden dürften und nur der alsdann verbleibende Rest in dem jeweils vorgesehenen Verhältnis aufzuteilen sei. Es ist der Auffassung, daß jeweils die Bruttohonorare in dieser Weise aufzuteilen seien, und meint, daß dies auch für die Aufträge gelte, die nachträglich unter den Parteien ausgetauscht wor-den seien. Die Revision greift diese Auslegung, die keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen läßt, nicht an.
2.	Des weiteren hat das Berufungsgericht daxgelegt, eine etwaige Erwartung der Parteien, die Aufteilung des Auftragsbestandes werde zu annähernd gleich hohen gegenseitigen Ansprüchen führen, könne bei der gegebenen Sachlage nicht als Geschäftsgrundlage angesehen werden. Der finanzielle Erfolg von Architektenplanungen hänge von zahlreichen Faktoren ab. Als erfahrene Architekten seien sich die Parteien darüber im klaren gewesen, daß sich das ursprüng lieh etwa vorausgesetzte Paritätsverhältnis zu Lasten der einen oder anderen Partei hätte verschieben können. Könnten aber Änderungen des Gleichgewichtsverhältnisses schon nach der Natur der Sache vorausgesehen werden, so könne
 der Eintritt einer solchen Änderung nicht als V/egfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden. Dies gelte insbesondere von dem Zeitpunkt an, zu dem die Parteien auf Wunsch der Bauherren nachträglich die anfängliche Aufteilung der Aufträge geändert hätten. Sie hätten bei Abschluß dieser zusätzlichen Vereinbarung gewußt, daß hiermit das Leistungsverhältnis verschoben werden könne. Trotzdem hätten sie an dem alten Verteilungsschlüssel festgehalten und damit gezeigt, daß Geschäftsgrundlage mithin gerade nicht die Parität der Leistungen gewesen sei.
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Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist frei von Recht sir rtum.
Außer dem nachträglichen Wegfall der bei Vertragsschluß vorhanden gewesenen Geschäftsgrundlage wird allerdings in Rechtslehre und Rechtsprechung auch der beiderseitige tatsächliche oder rechtliche Irrtum Uber das Bestehen einer von vornherein in Wirklichkeit nicht vorhandenen Geschäftsgrundlage im gewissen Umfang als ein Grund anerkannt, der unter Umständen eine Vertragspartei berech-tigt, von dem abgeschlossenen Vertrag abzugehen (BGB-RGRK 11. Aufl. § 24-2 Anm. 73) ♦ Die tatsächlichen. Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht gegeben. Die/ Parteien haben, wie das Berufungsgericht feststellt, bei der Zusatzvereinbarung eine Reihe von Aufträgen mit dem Verteilungsschlüss 70 : 30 vom Kläger auf die Beklagte übertragen, ohne daß gleichwertige Aufträge in gleicher Zahl von der Beklagten auf den Kläger übertragen worden sind. Sie haben den Verteilungsschlüssel trotzdem belassen und damit die eingetretene Wertverschiebung in Kauf genommen. Sie haben also von vornherein die Ungleichwertigkeit ihrer Leistungen gekannt. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, daß sie und der Kläger irrtümlich von einem zu niedrigen Unkostensatz ausgegangen seien. Auch insoweit liegt daher ein beiderseitiger Irrtum nicht vor. Daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten über die Höhe des Unkostensatzes, wie die Revision rügt, mißverstanden hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
3« Der Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage könnte unter diesen Umständen nur dann in Präge kommen, wenn in dem Auftragsbestand, wie er durch den Vertrag vom 30. April 1958 und die Zusatzvereinbarung verteilt worden war, durch nicht vorausgesehene Ausfälle nachträglich wesentliche Änderungen eingetreten wären.
Das ist jedoch nicht der Pall..Die durch Ausfall einzelner
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Aufträge eingetretenen Änderungen sind in ihren finanziellen AusY/irkungen nicht so erheblich, daß sie das Pesthalten an den vertraglichen Vereinbarungen, die, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, überdies eine einmalige tjbergangsregelung zu dem Inhalt hatten, für die Beklagte unzu demutbar machen könnten. Bei den im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilenden Aufträgen hat sich gegenüber dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien die Verteilung geregelt haben, überhaupt keine Änderung zu Ungunsten der Beklagten ergeben. Die Beklagte hat auch selbst nicht behauptet, daß bei diesen Aufträgen Ausfälle eingetreten sind. Von den Aufträgen, deren Vergütung im Verhältnis 70 : 30 zu verteilen v/ar, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts inzwischen der größte Teil ebenfalls ausgeführt worden oder in der Ausführung begriffen. Bas Honorar für die dem Kläger zugeteilten Aufträge, die hier nach dem vorgetragenen Sachverhalt endgültig weggefallen sind, ist im Vergleich zu dem Gesamthonorar aus den übrigen Aufträgen aber zu unerheblich, als daß der Beklagten wegen des Wegfalls ihres Anteils an diesen Bauten der Einwand der Änderung der Geschäftsgrundlage zugebilligt werden könnte.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien nach dem Vertrag vom 30. April 1958 und der dazu geschlossenen Zusatzvereinbarung abzuwickeln sind. Bie Feststellungen zur Höhe der Honorare werden von der Revision nicht angegriffen.
Ber Kläger kann daher auf Grund dieser Verträge den ihm im Berufungsurteil zugesprochenen Betrag von der Beklagten fordern.
4. Bie Beklagte hat allerdings gegen die Ansprüche des Klägers mit Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Vertragsverletzung aufgerechnet. Ber Aufrechnungseinwand ist jedoch nicht begründet. Schadensersatzansprüche, die die Beklagte daraus herleitet, daß der Kläger Aufträge
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endgültig auf gegeben habe, hat das Berufungsgericht mit Ausführungen, die keinen sachlichrechtlichen Fehler auf-v/eisen, nicht für gegeben erachtet. Denkbar wäre nur die G-eltendmachung eines Verzögerungsschadens, wenn der Kläger Bauten schuldhaft zu spät in Angriff genommen und daher die Honoraranteile hieraus an die Beklagte zu spät ausbezahlt hätte. Einen dadurch entstandenen Verzögerungsschaden hat die Beklagte jedoch nicht substantiiert (vgl. Schriftsatz vom 4. Januar I960 Bl. 12 GA 122).
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Nastelski	Dr. Fischer	Dr.	Kuhn
 Dr. Haager	Dr.	Reinicke
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