Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, der sich bisher als Fuhrunternehmer in HoHHHHB betätigte, hatte für den von ihm gehaltenen Ikw, Marke Borgward, bei der Beklagten am 5» April 1955 eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und die Prämie für sie bis 31 <> März 1956 bezahlte Als dieser Lkw unbrauchbar v/urde, sagte der Kläger dem Versicherungsagenten Struve der Beklagten, daß er den Lkw zu dem Verschrotten verkaufen und sich an dessen Stelle einen anderen gebrauchten Lkw der gleichen Art kaufen wolle* Bei dieser Unterredung, die nach der Behauptung des Klägers am 12» Januar 1956 stattgefunden haben soll, nahm StflH^einen von ihm ausgefüllten und vom Xläger unterschriebenen, mit dem Datum vom IO* Januar 1956 und dem Vermerk "Ersatz für den (alten) Versicherungsschein Nr. »**" versehenen Versicherungsantrag für den Ersatz-Lkw auf» Die technischen Daten des neuen Wagens ergänzte er später aus dem ihm vom Kläger vorgelegten Kraftfahrzeugbrief* In dem Antrag ist als Beginn der Versicherung: "Tag der Zulassung" vermerkt* Der Kläger behauptet, 3tHB habe diesen Vermerk erst nachträglich eingesetzt und ihm bei jener Unterredung auf Befragen bestätigt, daß der Haftpflichtversicherungsschutz aus dem bestehenden Versicherungsvertrag ohne Unterbrechung für den neuen Wagen weitergelte* Struve gab dann dem Kläger eine Bestätigung Uber das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b StVZO* Am 13. Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz für den Haftpflichtfall vom 24» Februar 1956, wobei er sich auf die ihm von dem Agenten St^|0 gegebene Zusicherung stützt, daß der bestehende Versicherungsschutz aus dem alten Versicherungsvertrag ohne Unterbrechung auch für den Ersatzwagen weiterlaufe» Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß dieser nach der in dem neuen Versicherungsvertrag ausdrücklich getroffenen Vereinbarung erst mit der Zulassung des Ersatzwagens beginnen sollte und deshalb bei dem Unfall am 24» Februar 1956. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsge rieht bei seiner Entscheidung den Einwand der Beklagten übergangen, daß der Kläger durch seine vorsätzliche Fahrerflucht seinen Versicherungsanspruch nach § 7 Nr, I, 2 und V verwirkt habe« Dieser Einwand greift durch und muß zu einer Abweisung der Klage führen«. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist davon auszugehen, daß der Kläger die von der Beklagten behauptete Fahrerflucht nicht bestritten hat«, In seiner Klageschrift hat er vielmehr selbst vorgetragen, daß er u.
II ZR 200/58 Verkündet am 7° April I960 HB» Ju9tizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der ur*d Feuer-Versicherungs- gesellschaft AG7TH®HM(P, Auf dem vertreten durch den Vorstand Br« HermannsBBK Beklagten und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Fuhrunternehmer Kurt PflPstr. 0, -Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br« hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7* April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Nastelski und der Bundesrichter Br« Haidinger, Br«, Fischer, Dr. Kuhn und Hill für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Mai 1953 aufgehoben und die Klage unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 9« Mai 1957 abgewiesen« Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, der sich bisher als Fuhrunternehmer in HoHHHHB betätigte, hatte für den von ihm gehaltenen Ikw, Marke Borgward, bei der Beklagten am 5» April 1955 eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und die Prämie für sie bis 31 <> März 1956 bezahlte Als dieser Lkw unbrauchbar v/urde, sagte der Kläger dem Versicherungsagenten Struve der Beklagten, daß er den Lkw zu dem Verschrotten verkaufen und sich an dessen Stelle einen anderen gebrauchten Lkw der gleichen Art kaufen wolle* Bei dieser Unterredung, die nach der Behauptung des Klägers am 12» Januar 1956 stattgefunden haben soll, nahm StflH^einen von ihm ausgefüllten und vom Xläger unterschriebenen, mit dem Datum vom IO* Januar 1956 und dem Vermerk "Ersatz für den (alten) Versicherungsschein Nr. »**" versehenen Versicherungsantrag für den Ersatz-Lkw auf» Die technischen Daten des neuen Wagens ergänzte er später aus dem ihm vom Kläger vorgelegten Kraftfahrzeugbrief* In dem Antrag ist als Beginn der Versicherung: "Tag der Zulassung" vermerkt* Der Kläger behauptet, 3tHB habe diesen Vermerk erst nachträglich eingesetzt und ihm bei jener Unterredung auf Befragen bestätigt, daß der Haftpflichtversicherungsschutz aus dem bestehenden Versicherungsvertrag ohne Unterbrechung für den neuen Wagen weitergelte* Struve gab dann dem Kläger eine Bestätigung Uber das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b StVZO* Am 13. Januar 1956 kaufte der Kläger in Kiel einen anderen gebrauchten Lkw der gleichen Marke für den Preis von 250 DM, wobei er den alten Lkw für 50 DM in Zahlung gab» Der Verkäufer ergänzte die ihm vorgelegte Versicherungsbestätigung mit den Angaben der Marke und Fahrgestellnummer des Ersatzwagens und gab sie dem Kläger zurück* Dieser befestigte an dem nicht zugelassenen gekauften Lkw das Schild mit dem polizeilichen Kennzeichen des alten Wagens und nahm den Ersatzwagen in -3- Betrieb» Am 20« Februar 1956 ging der inzwischen von StfH ergänzte Antrag für den Brsatzwagen bei der Bezirksdirektion der Beklagten ein, worauf diese umgehend seine Annahme mit dem Zusatz bestätigtes "Versieherungsbeginn: Tag der Zulassung”» Am 24<> Februar 1956 verursachte der Kläger mit dem Ersatz-Lkw einen Verkehrsunfall, bei dem eine Frau schwer verletzt wurde» Er wurde deshalb rechtskräftig wegen Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Fahrerflucht zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt» Am 4o April 1956 wurde der Ersatz-Lkw von der Zulassungsstelle in Rendsburg zugelassen, und zwar unter der alten Nummer» <l Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz für den Haftpflichtfall vom 24» Februar 1956, wobei er sich auf die ihm von dem Agenten St^|0 gegebene Zusicherung stützt, daß der bestehende Versicherungsschutz aus dem alten Versicherungsvertrag ohne Unterbrechung auch für den Ersatzwagen weiterlaufe» Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß dieser nach der in dem neuen Versicherungsvertrag ausdrücklich getroffenen Vereinbarung erst mit der Zulassung des Ersatzwagens beginnen sollte und deshalb bei dem Unfall am 24» Februar 1956. noch nicht wirksam geworden sei» Im übrigen habe der Kläger $ auch durch seine Fahrerflucht seinen Versicherungsschutz verwirkt» Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage» Entscheidungsgründe: Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsge rieht bei seiner Entscheidung den Einwand der Beklagten übergangen, daß der Kläger durch seine vorsätzliche Fahrerflucht seinen Versicherungsanspruch nach § 7 Nr, I, 2 und V verwirkt habe« Dieser Einwand greift durch und muß zu einer Abweisung der Klage führen«. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist davon auszugehen, daß der Kläger die von der Beklagten behauptete Fahrerflucht nicht bestritten hat«, In seiner Klageschrift hat er vielmehr selbst vorgetragen, daß er u. a„ auch wegen Fahrerflucht rechtskräftig verurteilt worden ist und sich zu dem Beweis hierfür auf die Strafakten bezogen, die ergeben, daß er in der Haupt Verhandlung vom 22, Juni 1956 die Unfallflucht (§ 142 StGB) zugestanden hat«, Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (VersR 1958, 389) stellt Verkehrsunfallflucht regelmäßig einen vorsätzlichen Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr» I, 2 obliegende Aufklärungspflicht dar und führt nach § 7 Nr, V AKB zu einer Verwirkung des Versicherungsanspruchs. Umstände, die hier ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten, hat weder der Kläger vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Deshalb war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Dr.Hastelski Dr.Haidinger Dr.Fischer Dr.Kuhn Hill I