Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen Wü0 und der Klägerin sei ein Wechselbegebungsvertrag zustande-gekommen* Wüflpiiabe den Wechsel bewußt und gewollt der Klägerin als Sicherheit gegeben«, Daß er damit gerechnet habe, den Gegenwert auf seinem Konto als Gutschrift verbucht zu sehen, sei kein Indiz für den angeblichen Verkaufswillen des Wü0. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte könne dem Wechselanspruch der Klägerin auch keine Einreden entgegensetzen, die darauf beruhten, daß ihm Wüfl) den Anspruch auf Herausgabe des Wechsels abgetreten habe, Wüjifc habe einen derartigen Anspruch nicht gehabt«, Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß als Grundgeschäft weder ein Kaufvertrag noch- ein Lorabardierungsgeschäft abgeschlossen worden, sondern daß eine neue Kreditgewährung Grundlage aller Abreden zwischen WU0 und der Klägerin gewesen sei* Es könne also keine Rede davon sein, daß zwischen Wüiflp und der Klägerin nur Uber den Ankauf eines Wechsels als Grundgeschäft verhandelt worden sei«, Ob etwa die Sicherheit in der Weise habe gegeben werden sollen, daß die Klägerin den Wechsel ankaufo oder nur beleihe, sei für die Begründung einer Einwendung aus dem Grundgeschäft unerheblich«, Entscheidend« sei allein der Umstand, ob Würden begehrten Kredit erhalten habe« Dies sei der Pall gewesen. Mit diesen Rückzahlungen habe Wü^pdie alte Schuld von rund 20 000 DM getilgt (§ 366 BGB), so daß jeweils der in Anspruch.genommene Kredit nicht durch die Einzahlungen, sondern allein durch den Wechsel gedeckt gewesen sei« Wüfp - und damit der Beklagte - könne der Klägerin auch nicht vorwerfen, daß sie Wü9 Gelder ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck für das Bauvorhaben ® gegeben habe« Ein solcher Einwand verstoiBe gegen freu und Glauben, Im übrigen sei eine Zweckbestimmung des Wechsels als Abrede im Vertragsverhältnis zwischen Wüflp und der Klägerin auch nicht bewiesen» Das Schreiben vom 11« April 1956, aus dem der Beklagte eine derartige Abrede herleite, enthalte lediglich eine Erläuterung, aus welchem Grunde der Wechsel erstellt worden sei« Der Brief wolle nur die Bonität des Wechsels beleuchten, dem Vertragsverhältnis des Wüflp mit der Klägerin aber nicht irgendwelche Abreden zugrunde legen« Gegen die letzte Alternative spreche auch jede Er-faiming« Keine Bank werde sich bereit erklären, unter solchen Auflagen Kredit zu gewähren, da es nicht ihre Aufgabe sein könne, die Verwendung hergegebener- Gelder zu überwachen« Schließlich dürfe in diesem Zusammenhang auch der Widerspruch nicht übersehen werden, den der Vortrag des Beklagten enthalte« Seine Behauptung über eine Zweckbestimmung des Wechsels vertrage sich nicht mit seiner Darstellung, der Wechsel habe von der Klägerin angekauft werden sollen« Denn dann sei auf keinen Fall zu erwarten gewesen, daß die Klägerin die Verwendung des von ihr gezahlten Kaufpreises zu überwachen gehabt habe« Es stehe nicht einmal fest, ob die Klägerin bereits bei der Entgegennahme des Wechsels das an sie ge-richtete Schreiben des Wü^ vom 11» April 1956 in Besitz gehabt habe. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, sie müsse auch die Verwendung der Gelder überwachen5 das sei weder dem Inhalt der Kreöitabsprachen noch der Formulierung des Briefes vom 11. \Yü®phabe der Klägerin den Wechsel nur unter der - nicht eingetretenen - Bedingung gegeben, daß die Klägerin ihm einen Kredit für das Bauvorhaben EaflBBHpstr. ■ gewahre» Mit diesen Ausführungen greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, das zu dem Ergebnis gekommen ist, der Wechsel habe ganz allgemein als Sicherheit für einen neuen Kredit des Wüpp gedient. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung die Vorschrift des § 286 ZPO in mehrfacher Hinsicht verletzte Me Revision wendet sich zunächst gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, es stehe nicht fest, oh die Klägerin hei der Entgegennahme des Wechsels das Schreiben in Besitz gehabt habe, das WüBP am 11. April 1956 an sie gerichtet habe« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei dieser Ausführung nicht die Abtretungserklärung vom 11„Mai 1956 berücksichtigt, in der es heiße, die Übergabe des Wechsels an die Bank (Klägerin) sei durch Boten erfolgt? Hieraus ergebe sich, daß der Wechsel und der Brief gleichzeitig bei der Bank eingegangen seien» Me Rüge ist nicht berechtigte Die Revision hat übersehen, daß WüBPals Zeuge bekundet hat, er habe den Wechsel am 11. Im übrigen hat das Berufungsgericht bei seinen weiteren Ausführungen unterstellt, daß die Klägerin bei der Hereinnahme des Wechsels den Brief des WüBi vom 11. Die Revision ist weiter der Ansicht, daar Berufungsgericht habe das Schreiben vom 11'. April 1956 nicht richtig ausgelegt; aus diesem Schreiben folge, daß der Wechsel nur für die Gewährung eines Kredites für das Bauvorhaben BaBP~ pppstraße Bi bestimmt gewesen sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den ersten Satz des Schreibens außer acht gelassen, in dem es heiße, es werde in der Anlage ein [Durchschlag der Rechnung für die BapHBüstraße Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte, wenn es über die Auslegung des Schreibens Zweifel gehabt haben sollte, diese Zweifel jedenfalls den Parteien mitteilen • müssen; die Klägerin hätte sich dann für die Richtigkeit ihres Vorbringens auf das Zeugnis des Y/üflp berufen (§ 139 ZPO), Die Revision laßt jedoch.außer Betracht, daß die Präge, wie das Schreiben vom 11. 1 ■ April 1956 gegeben habe, widerspreche der Erfahrung, Die Revision ist der Ansicht, es gebe keinen Erfahrungssatz, daß eine Bsnk bei Hereinnahme eines Wechsels nicht besondere Abreden mit deren Wechselgeber treffe, Das Berufungsgericht hat jedoch einen derartigen Erfahrungssatz nicht aufgestellt. Die Revision greift sodann die Ausführungen des Berufungsgerichts an, keine Bank werde sich bereit erklären, unter derartigen Auflagen Kredit zu gewähren, da es nicht ihre Aufgabe sein könne, die Verwendung hergegebener Gelder zu überwachenc Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß eine Bank bei jedem Akkreditiv verpflichtet sei, die Voraussetzungen einer Zahlung nachzuprüfen» Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt» Das Berufungsgericht hat nicht ausgeführt, es komme nicht vor, daß eine Bank Gelder nur auszahle', nachdem sie bestimmte Unterlagen geprüft habe» Es hat vielmehr lediglich dargelegt, daß eine Bank bei Hereinnahme und Kreditierung eines Wechsels nicht die Aufgabe übernehmen könne, zu überwachen, ob der von ihr gegebene Kredit in bestimmter Weise verwendet werde. April 1956 so auszulegen ist, wie es der Beklagte tut* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, die Annahme des Wechsels unter solchen Bedingungen (Kreditgewährung ausschließlich für das Bauvorhaben BaflHH^siraße 0) abzulehnen oder mindestens mitzuteilen, daß sie den Wechsel zwar hereinnehmen wolle, aber nicht bereit sei, auf die beigefügten Bedingungen einzugehen; Wüfp habe auch auf eine derartige Mitteilung gewartet. Der Hinweis der Revision, die Klägerin habe, wie sich’ aus den Aussagen der Zeugen ScJ^HP un^ St^H ergebe, keine Entschließung über die Rechtsform getroffen, in der sie den Wechsel anzunehmen bereit sei, berührt im übrigen nicht die Frage, ob der Kredit allgemein oder nur für ein bestimmtes Bauvorhaben bestimmt sei» Die Aussagen der. Zeugen betreffen vielmehr die Erage, ob der Kredit, der Wügp auf Grund des Wechsels zukommen sollte, durch, die Diskontierung des Wechsels oder auf andere Weise gesichert werden sollte« Auch insofern bestehen aber gegen das Zustandekommen eines Begebungsvertrages keine Bedenken, da das Berufungsgericht ohiv1 Rechtsirrtum festgestellt hat, die Klägerin habe, wozu sie auf Grund der Vereinbarung mit Wügp berechtigt gewesen sei, den Wechsel zur Sicherheit für den von ihr gewährten Kredit in ihr Depot genommen» Unzutreffend ist auch die Ausführung der Revision, die Klägerin habe niemals geltend gemacht, der Wechsel sei allgemein für eine weitere Kreditgewährung gegeben worden, die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts verstoße daher gegen § 128 ZPO« Die Revision übersieht, daß die Klägerin diese Behauptung bereits in ihrem Schriftsatz vom 18, August 1956 - - - - - aufgestellt und dieses Vorbringen auch später stets aufrecht erhalten hat« April 1956 noch keine Klarheit bestanden habe* Habe die Klägerin jedoch am 11* April 1956 vor der Einreichung neuer Sicherheiten Wüflp neuen Kredit gewährt, so ergebe sich, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die*weitere Kreditgewährung von der Beibringung neuer Sicherheiten abhängig gemacht, auf eine■unzureichende Berücksichtigung des Prozeßstoffes zurückzuführen sei* Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt«, Der Beklagte hat in den Tat-sacheninstansen nicht behauptet, daß.WüJpdon Kredit, den er am 11. Schließlich stand auch, wie das Berufungsgericht festgest^llt hat, bereits bei Hereinnahme des Wechsels durch die Klägerin fest, daß diese den Wechsel als Sicherheit für die Gewährung des neuen Kredites verwenden sollte* führungen erhebt, decken sich mit den Beanstandungen, die die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts geltend gemachb hat, zwischen Wüfll und der Klägerin sei ein Begebungsvertrag zustandegekommen» Die Rügen sind daher auch in diesem Zusammenhänge nicht berechtigte ■Schließlich hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend festgestellt hat, auch beim Erwerb des Wechsels nicht bewußt zu dem Nachteil des Beklagten gehandelt» Die Klägerin braucht sich daher keine Einreden entgegensetzen zu lassen, die dem Beklagten gegen Wü® zustehen sollten. daß dieser den Wechsel nur unter Bedingungen verwertete, die zu dem Schutze des Beklagten sicherstellten, daß das Geld ausschließlich für das Bauvorhaben BaflHHHfcstraße ■ verwendet werden konnte» Der Beklagte war durch die Hingabe des Wechsels ebensowenig gesichert, wie wenn er WüM bares Geld gegeben hätte; der Wechsel bot ihm keinen Schutz davor, daß Wli^p den Gegenwert des Wechsels für andere Zwecke verbrauchte» Der Beklagte wußte dies auch und versuchte, sich auf andere Weise (durch Entgegennahme der Abtretung einer Forderung Wügpt gegen die DeWoGe) gegen das Risiko zu sichern, das er durch die Hingabe des Wechsels eingegangen war»- Der Beklagte war damit einverstanden, daß Wüflp den Wechsel frei verwertete» Br kann daher der Klägerin nicht verwerfen, daß sie Wü^P für die Hingabe des Wechsels Kredit einräumte, ohne dafür zu sorgen, daß der Kredit für das Bauvorhaben BaflBHHfcstraße verwertet würde» Mit Recht hat das die Klägerin habe weder den Absprachen mit Wü® noch dem Brief vom 11« April 1956 entnehmen können, daß sie eine derartige Verpflichtung treffen sollte« Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt der Beklagte sei davon ausgegangen, daß die Klägerin den Wechsel diskontiere, und es könne keine Rede davon sein, daß die Klägerin den Verwendungszweck des Diskonterlöses habe überwachen sollen,»
SJ3L2pg/£L Verkündet am 19« Februar .1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Reohtsstreit d^E^Bauraj^ Werner % 9 Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Nebenintervenient 5 Architekt Erich >, HoflBHHfcstroM^ gegen die V_ Vorstand Gerhard Komm, BBBfr-Ch eGmbH, vertreten durch ihren Arthur und Eduard Wifll^HHBB Straße Klägerin und Revisionsbeklagt?. - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr* hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19• Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Nastelski und der Bundesrichter Dr* Hai dinger, Dr* Kuhn, Dr0 Nörr und Br» Reinicke für Recht erkannt g Die Revision des Beklagten gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene und den Parteien am 31» Oktober 1957 zugestcllte Urteil des 20 Zivilsenates des Kammergeriohts in Berlin wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«, Von Rechts wegen Tatbestand § Die Klägerin ist Inhaberin eines Wechsels, den der Baumeister am 11« April 1956 an eigene Order ausge- stellt und mit seinem Blankoindossament versehen hat« Der Beklagte ist Akzeptant des Wechsels« Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Wechselsumme von 17 OOO DM nebst Kosten und Zinsen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebetene Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrundes WüfPführte mehrere Bauvorhaben für den Beklagten durch unter anderem baute er für ihn ein Haus, Ba4NWKttth straße 0, Wüflphatte im Frühjahr 1956 einen größeren Kredit bedarf,, Er wandte sich deshalb am 10. April 1956 an die Klägerin (Filiale Bit der er in Geschäftsver- bindung stand* Die Klägerin lehnte jedoch die Gewährung eines weiteren Kredites ohne neue Sicherheiten ab, da WüJBt sein Konto bereits mit einem Betrage von rund 20 000 DM über zogen hatte. Wü0 erklärte, er wolle sich um neue Sicherheiten bemühen. Am gleichen Tage schrieb er an den Beklagten? "Anliegend überreiche ich eine Abschlagsrechnung über .. DM 36.264-j — für ./. Wechsel über 15°ooo?~~ DM ~21~2B?,--“ und bitte Sie, diesen Betrag bei der Anzahlung zu berücksichtigen, sodaß mir noch rd. DM 17.ooo,— zur Verfügung gestellt werden. Ich bin auch gern bereit, ein Dreimonats~Akzept in Empfang zu nehmen, das ich mir bei der diskontieren lassen kann. Die Spesen gehen in diesem Fall zu meinen Lasten. Ich erlaube mir, einen Wechsel über DM 17.ooo,-~ per 10.7.56 beizufügen." Der Beklagte akzeptierte den Wechsel und sandte ihn an WüflU zurück. WüJP ließ ihn am 11. April 1956 durch einen Boten - 3 •• der KÜägerjn über bringen und schrieb ihr am gleichen Tages • ”In der „Anlage überreiche Durchschlag meiner Rechnung 1346 für 3a^HHHps'brotB üben1 DM 36,264»— ab Wechsel n 1? «ooo^— DM‘"2lT Wi9~-~ und bitte um Bevorschussung« Im übrigen geht Ihnen heute ein Wechsel über DM 17oOoo,~. per 10c7*'56 Bezogeners Baurat Werner KflP, zu. Derselbe ist für Materialvorschuß, der innerhalb der nächsten Monate für geleistete Arbeiten bis zur Fertigstellung des Rohbaues verrechnet wird«” Über das Vermögen Wü^Bi wurde /jm 12« Mai 1956, vgl« 70 N 214/ 56 a des AG Oharlottonburg/ das Konkursverfahren eröffnet« Er hatte in diesem Zeitpunkt bei der Klägerin erhebliche Schulden« Der Beklagte ist der Ansicht, er könne aus dem Wechsel nicht in Anspruch genommen werden« Die Klägerin habe den Wechsel nicht erworben« Witfl habe ihr den Wechsel nur unter der Bedingung gegeben, daß sie ihn diskontiere oder ihm jedenfalls Kredit für das Bauvorhaben BaiSBIBBp3tr«B^ gewähre* Diese Bedingungen seien nicht eingetreten« Der Beklagte ist weiter der Ansicht» Wü0P habe aus diesen Gründen jedenfalls einen Anspruch auf Herausgabe des Wechsels gehabt« Diesen Anspruch habe ihm WüM am 11« Mai 1956 abgetreten« Schließ- lich meint der Beklagte, die Klägerin habe audfi beim Erwerb des Wechsels bewußt zu seinem Nachteil gehandelt, so daß er ihr die Einreden entgegensetzen könne, die ihm gegenüber Wi sustünden« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben« Mit der Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« 4 Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen Wü0 und der Klägerin sei ein Wechselbegebungsvertrag zustande-gekommen* Wüflpiiabe den Wechsel bewußt und gewollt der Klägerin als Sicherheit gegeben«, Daß er damit gerechnet habe, den Gegenwert auf seinem Konto als Gutschrift verbucht zu sehen, sei kein Indiz für den angeblichen Verkaufswillen des Wü0. Auf jeden Pall habe Wü^ der Klägerin den Wechsel gegeben, damit er die Möglichkeit erhalte, weiterhin Kredit bei ihr in Anspruch zu nehmen. Damit seien die Voraussetzungen eines WechselbegebungsVertrages erfüllt. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte könne dem Wechselanspruch der Klägerin auch keine Einreden entgegensetzen, die darauf beruhten, daß ihm Wüfl) den Anspruch auf Herausgabe des Wechsels abgetreten habe, Wüjifc habe einen derartigen Anspruch nicht gehabt«, Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß als Grundgeschäft weder ein Kaufvertrag noch- ein Lorabardierungsgeschäft abgeschlossen worden, sondern daß eine neue Kreditgewährung Grundlage aller Abreden zwischen WU0 und der Klägerin gewesen sei* Es könne also keine Rede davon sein, daß zwischen Wüiflp und der Klägerin nur Uber den Ankauf eines Wechsels als Grundgeschäft verhandelt worden sei«, Ob etwa die Sicherheit in der Weise habe gegeben werden sollen, daß die Klägerin den Wechsel ankaufo oder nur beleihe, sei für die Begründung einer Einwendung aus dem Grundgeschäft unerheblich«, Entscheidend« sei allein der Umstand, ob Würden begehrten Kredit erhalten habe« Dies sei der Pall gewesen. Am 10. April 1956 habe er der Klägerin 20 294,27 DM geschuldet. Ohne die neue Kreditgewährung wäre es unmöglich;gewesen, daß er nach diesem Zeitpunkt bei der Klägerin weitere 46 112,57 DM in Anspruch genommen habe.- Daß Wü(D im gleichen Zeitraum 49 370 DM bei der Klägerin oingssahlt habe, stehe dieser Feststellung nicht entgegen. Mit diesen Rückzahlungen habe Wü^pdie alte Schuld von rund 20 000 DM getilgt (§ 366 BGB), so daß jeweils der in Anspruch.genommene Kredit nicht durch die Einzahlungen, sondern allein durch den Wechsel gedeckt gewesen sei« Wüfp - und damit der Beklagte - könne der Klägerin auch nicht vorwerfen, daß sie Wü9 Gelder ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck für das Bauvorhaben ® gegeben habe« Ein solcher Einwand verstoiBe gegen freu und Glauben, Im übrigen sei eine Zweckbestimmung des Wechsels als Abrede im Vertragsverhältnis zwischen Wüflp und der Klägerin auch nicht bewiesen» Das Schreiben vom 11« April 1956, aus dem der Beklagte eine derartige Abrede herleite, enthalte lediglich eine Erläuterung, aus welchem Grunde der Wechsel erstellt worden sei« Der Brief wolle nur die Bonität des Wechsels beleuchten, dem Vertragsverhältnis des Wüflp mit der Klägerin aber nicht irgendwelche Abreden zugrunde legen« Gegen die letzte Alternative spreche auch jede Er-faiming« Keine Bank werde sich bereit erklären, unter solchen Auflagen Kredit zu gewähren, da es nicht ihre Aufgabe sein könne, die Verwendung hergegebener- Gelder zu überwachen« Schließlich dürfe in diesem Zusammenhang auch der Widerspruch nicht übersehen werden, den der Vortrag des Beklagten enthalte« Seine Behauptung über eine Zweckbestimmung des Wechsels vertrage sich nicht mit seiner Darstellung, der Wechsel habe von der Klägerin angekauft werden sollen« Denn dann sei auf keinen Fall zu erwarten gewesen, daß die Klägerin die Verwendung des von ihr gezahlten Kaufpreises zu überwachen gehabt habe« Die angebliche Zwec lebe dingt he it des Wechsels rechtfertige auch nicht den Einwand des Beklagten, die Klägerin habe beim Erwerb dos Wechsels bewußt zu seinem Nachteil gehandelt;. Es stehe nicht einmal fest, ob die Klägerin bereits bei der Entgegennahme des Wechsels das an sie ge-richtete Schreiben des Wü^ vom 11» April 1956 in Besitz gehabt habe. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, fehle jedes Bewußtsein der Klägerin, den Beklagten mit ihrem Verhalten zu schädigen. Die Entgegennahme des Wechsels und die davon abhängige Kreditgewährung an WUPI habe im Interesse des Beklagten gelegen. Sie habe der Aufgabe entsprochen, die dem Wechsel zugedacht sei. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, sie müsse auch die Verwendung der Gelder überwachen5 das sei weder dem Inhalt der Kreöitabsprachen noch der Formulierung des Briefes vom 11. April 1956 zu-entnehmen gewesen. T T XI o Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, Wüpp habe mit der Klägerin einen Begebungsvertrag abgeschlossen. Die Revision ist der Auffassung, eiii derartiger Wechsclbegebungsvertrag sei nicht zustandegekommen. \Yü®phabe der Klägerin den Wechsel nur unter der - nicht eingetretenen - Bedingung gegeben, daß die Klägerin ihm einen Kredit für das Bauvorhaben EaflBBHpstr. ■ gewahre» Mit diesen Ausführungen greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, das zu dem Ergebnis gekommen ist, der Wechsel habe ganz allgemein als Sicherheit für einen neuen Kredit des Wüpp gedient. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung die Vorschrift des § 286 ZPO in mehrfacher Hinsicht verletzte Me Revision wendet sich zunächst gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, es stehe nicht fest, oh die Klägerin hei der Entgegennahme des Wechsels das Schreiben in Besitz gehabt habe, das WüBP am 11. April 1956 an sie gerichtet habe« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei dieser Ausführung nicht die Abtretungserklärung vom 11„Mai 1956 berücksichtigt, in der es heiße, die Übergabe des Wechsels an die Bank (Klägerin) sei durch Boten erfolgt? und zwar mit einem Anschreiben-vom 11. April 1952. Hieraus ergebe sich, daß der Wechsel und der Brief gleichzeitig bei der Bank eingegangen seien» Me Rüge ist nicht berechtigte Die Revision hat übersehen, daß WüBPals Zeuge bekundet hat, er habe den Wechsel am 11. April 1957 der Klägerin durch Boten überbringen lassen und den Brief am gleichen Tage (durch die Post) an die Klägerin geschickt; über die Reihenfolge des Zugangs könne er nichts sagen. Im übrigen hat das Berufungsgericht bei seinen weiteren Ausführungen unterstellt, daß die Klägerin bei der Hereinnahme des Wechsels den Brief des WüBi vom 11. April 1956 in Besitz gehabt habe. Die Revision ist weiter der Ansicht, daar Berufungsgericht habe das Schreiben vom 11'. April 1956 nicht richtig ausgelegt; aus diesem Schreiben folge, daß der Wechsel nur für die Gewährung eines Kredites für das Bauvorhaben BaBP~ pppstraße Bi bestimmt gewesen sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den ersten Satz des Schreibens außer acht gelassen, in dem es heiße, es werde in der Anlage ein [Durchschlag der Rechnung für die BapHBüstraße ... 3 überreicht. Da der zweite Sat2 des Schreibens den Hinweis enthalte, "derselbe (Wechsel) ist für Materialvorschuß", ergebe sich, daß der Wechsel nur für den Bau bestimmt gewesen sein könne, der im ersten Satz genannt worden sei. Dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß in dem Schreiben vom 11. April .1956 von einem Materialvorschuß für das Bau-Vorhaben Barbarossastraße 52 die Rede ist. Es,hat diesen Hinweis -aber lediglich als Erläuterung, aus welchem Grunde der Wechsel erstellt worden sei, und als Beleuchtung der Bonität des Wechsels betrachtet und ausgeführt, der Hinweis auf das Bauvorhaben Barbarossastraße habe dem Vertrags-Verhältnis zwisehen Wü® und der Klägerin nicht irgendwelche Abreden zugrundelegen wollen. Diese Auslegung des Briefes ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte, wenn es über die Auslegung des Schreibens Zweifel gehabt haben sollte, diese Zweifel jedenfalls den Parteien mitteilen • müssen; die Klägerin hätte sich dann für die Richtigkeit ihres Vorbringens auf das Zeugnis des Y/üflp berufen (§ 139 ZPO), Die Revision laßt jedoch.außer Betracht, daß die Präge, wie das Schreiben vom 11. April 1956 auszulegen war, zwischen den Parteien streitig gewesen und erörtert worden ist. Die Klägerin hat ihre Auffassung in der Berufungsbegründung eingehend dargelegb. Es bestand daher für das Berufungsgericht kein Anlaß, gemäß § 139 ZPO vorzugehen. Im übrigen kommt es auch nicht darauf an, wie das Schrei- ben aufgefaßt hat; entscheidend ist vielmehr, wie die Klägerin es verstanden hat und ha.t verstehen dürfen. Die Revision wendet sich weiter gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Auslegung, die der Beklagte dem Schreiben vom '! 1 ■ April 1956 gegeben habe, widerspreche der Erfahrung, Die Revision ist der Ansicht, es gebe keinen Erfahrungssatz, daß eine Bsnk bei Hereinnahme eines Wechsels nicht besondere Abreden mit deren Wechselgeber treffe, Das Berufungsgericht hat jedoch einen derartigen Erfahrungssatz nicht aufgestellt. Es hat nicht gesagt, es widerspreche der Erfahrung, daß überhaupt, sondern daß solche Abreden getroffen worden seien, wie der Beklagte sie behauptet habe. Die Revision greift sodann die Ausführungen des Berufungsgerichts an, keine Bank werde sich bereit erklären, unter derartigen Auflagen Kredit zu gewähren, da es nicht ihre Aufgabe sein könne, die Verwendung hergegebener Gelder zu überwachenc Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß eine Bank bei jedem Akkreditiv verpflichtet sei, die Voraussetzungen einer Zahlung nachzuprüfen» Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt» Das Berufungsgericht hat nicht ausgeführt, es komme nicht vor, daß eine Bank Gelder nur auszahle', nachdem sie bestimmte Unterlagen geprüft habe» Es hat vielmehr lediglich dargelegt, daß eine Bank bei Hereinnahme und Kreditierung eines Wechsels nicht die Aufgabe übernehmen könne, zu überwachen, ob der von ihr gegebene Kredit in bestimmter Weise verwendet werde. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Im übrigen stellt die-* se Erwägung des Berufungsgerichts nur eine Hilfserwägung dar, auf der das Urteil nicht beruht. - 1-0 - Die Revision erhebt weiter eine Reihe von Einwendungen, die jeweils zur Voraussetzung haben, daß das Schreiben des Wü® vom 11. April 1956 so auszulegen ist, wie es der Beklagte tut* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, die Annahme des Wechsels unter solchen Bedingungen (Kreditgewährung ausschließlich für das Bauvorhaben BaflHH^siraße 0) abzulehnen oder mindestens mitzuteilen, daß sie den Wechsel zwar hereinnehmen wolle, aber nicht bereit sei, auf die beigefügten Bedingungen einzugehen; Wüfp habe auch auf eine derartige Mitteilung gewartet. In Wirklichkeit habe die Klägerin, wie die Aussagen ihrer Angestellten Sch^Ml und St^B ergäben, kenne Entschließung über die Rechtsforra getroffen, in der sie den Wechsel anzunehmen bereit sei. Zwischen Wü9 und SchflHP habe, wie dieser als Zeuge bekundet hat, am 10. April 1956 eine Besprechung stattgefunden, in der SchtfH^ darauf hingewiesen habe, gs könne WiMH kein neuer Kredit mehr gegeben werden, da die bisher gegebenen Sicherheiten erschöpft seien; Wü^ habe darauf erwidert, er werde versuchen, von dem Beklagten einen Wechsel zu bekommen. Diese Besprechung, führt- die Revision aus, könne als bedingtes Angebot der Bank aufgefaßt werden, neu- en Kredit zu gewähren, wenn er neue Sicherheiten bringe. Ein derartiges Angebot habe Wügp nicht angenommen. Die Annahme hätte nur in einer bedingungslosen Beibringung von Sicherheiten liegen können, also von Sicherheiten, die für sämtliche Verbindlichkeiten Wüjg^ in Anspruch genommen werden könnten, nicht aber in der Übersendung eines Wechsels, der nur unter der Bedingung angeboten worden sei, daß der Kredit ausschließlich für das Bauvorhaben ^Kfstraße 0 verwertet werden müsse. Alle diese Ausführungen der Revision sind gegenstandslos, weil das Berufungsgericht rechtsirrtimfrei festgestellt hat, daß zwischen - 11 Wü® und dem Beklagten vereinbart worden sei* der von Wüfl) bereingogebene Wechsel habe zur Sicherheit für alle neuen Kredite dos WUd gedient. Der Hinweis der Revision, die Klägerin habe, wie sich’ aus den Aussagen der Zeugen ScJ^HP un^ St^H ergebe, keine Entschließung über die Rechtsform getroffen, in der sie den Wechsel anzunehmen bereit sei, berührt im übrigen nicht die Frage, ob der Kredit allgemein oder nur für ein bestimmtes Bauvorhaben bestimmt sei» Die Aussagen der. Zeugen betreffen vielmehr die Erage, ob der Kredit, der Wügp auf Grund des Wechsels zukommen sollte, durch, die Diskontierung des Wechsels oder auf andere Weise gesichert werden sollte« Auch insofern bestehen aber gegen das Zustandekommen eines Begebungsvertrages keine Bedenken, da das Berufungsgericht ohiv1 Rechtsirrtum festgestellt hat, die Klägerin habe, wozu sie auf Grund der Vereinbarung mit Wügp berechtigt gewesen sei, den Wechsel zur Sicherheit für den von ihr gewährten Kredit in ihr Depot genommen» Unzutreffend ist auch die Ausführung der Revision, die Klägerin habe niemals geltend gemacht, der Wechsel sei allgemein für eine weitere Kreditgewährung gegeben worden, die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts verstoße daher gegen § 128 ZPO« Die Revision übersieht, daß die Klägerin diese Behauptung bereits in ihrem Schriftsatz vom 18, August 1956 - - - - - aufgestellt und dieses Vorbringen auch später stets aufrecht erhalten hat« Die Revision führt weiter aus, auf dem Konto des 7/ü^ seien am 11» April 1956 auf der Debetseite Zahlungen von insgesamt 3000 DM zugunsten des Wiigp verbucht worden» 12 - Diese Zahlungen könnten zeitlich nicht auf der Einreichung des Wechsels am gleichen Tage beruhen, weil erfahrungsgemäß die Buchungen im Laufe, des Vormittags vorgenommen wür-den, während der Wechsel erst später eingegangen und über seine Behandlung jedenfalls ai 11. April 1956 noch keine Klarheit bestanden habe* Habe die Klägerin jedoch am 11* April 1956 vor der Einreichung neuer Sicherheiten Wüflp neuen Kredit gewährt, so ergebe sich, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die*weitere Kreditgewährung von der Beibringung neuer Sicherheiten abhängig gemacht, auf eine■unzureichende Berücksichtigung des Prozeßstoffes zurückzuführen sei* Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt«, Der Beklagte hat in den Tat-sacheninstansen nicht behauptet, daß.WüJpdon Kredit, den er am 11. April' 1956 in Anspruch genommen habe, vor der Übergabe des (durch Boten überbrachten) Wechsels erhalten habe* Im übrigen hat die Klägerin auch vorgetragen, Wüpp habe ihr bereits am 10* April 1956 die Übersendung des Wechsels zugesagt. Schließlich stand auch, wie das Berufungsgericht festgest^llt hat, bereits bei Hereinnahme des Wechsels durch die Klägerin fest, daß diese den Wechsel als Sicherheit für die Gewährung des neuen Kredites verwenden sollte* Die Revision führt weiter aus, der Zeuge Sch(IBF habe bei der Kreditbespreohung mit Wü^P am 10* April 1956 auf dessen Ankündigung, es würden bei der Klägerin auf Grund einer Rechnung 18 000 DM eingehen, die Äußerung getan, dieser Betrag werde benötigt, um den bis jetzt in Anspruch genommenen Kredit mitzudecken* Die Revision ist der Ansicht, die Klägerin habe schon aus diesem Grunde den am 10*April 1956 bestehenden alten Saldo nicht raitberücksichtigen dürfen, da sich der Wechsel lediglich auf die Gewährung noiiv.c Geldmittel 'oesogen habe,, Infolgedessen sei auch die Anwendung des § 366 BGB . verfehlt gewesen. Zudem könne § 366 BGB bei einem Kontokorrentverhältnis begrifflich nicht augewendet werden? solange nicht ein vorläufiger Kontoabschluß vorgenommen werde« ? Der Revision ist zuzugeben? daß die gesetzliche Auslegungsregel des § 366,BGB im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses nicht anzuwenden ist (RGZ 87? 438 und Godin in RGRK z HGB 2, Aufl* 1954 § 555 Anm, 19)- Hieraus ergibt sich aber nicht, daß die Klägerin, wie die Revision möglicherweise meint, WU4P auf Grund des Wechsels keinen neuen Kredit gewährt habe« Wü® und die Klägerin wußten? daß Zahlungseingänge auf das KontoWüflP zu erwarten waren-(Trotzdem hat die Klägerin die Inanspruchnahme des Kontos durch Wüfp davon abhängig gemacht? daß dieser ihr neue Sicherheiten bringe? weil die erwarteten Zahlungseingänge zur Abdeckung des alten Saldos dienen sollten« Damit hat sie Wüfll auf Grund der neuen Sicherheit einen neuen Kredit in Aussicht gestellt, und Wüfll hat diesen ihm in Aussicht gebtolluen neuen Kredit nach Einreichung des Wechsels * auch in Anspruch genommene III. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an? der Beklagte könne der Wechselforderung der Klägerin keine Einreden entgegensetzen? die in der Person »des WUfll entstanden seien; denn Wü® habe keinen Anspruch gehabt, von der Klägerin die Herausgabe des Wechsels zu verlangen. Die Rügen? die die Revision gegen diese Aus- führungen erhebt, decken sich mit den Beanstandungen, die die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts geltend gemachb hat, zwischen Wüfll und der Klägerin sei ein Begebungsvertrag zustandegekommen» Die Rügen sind daher auch in diesem Zusammenhänge nicht berechtigte ■Schließlich hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend festgestellt hat, auch beim Erwerb des Wechsels nicht bewußt zu dem Nachteil des Beklagten gehandelt» Die Klägerin braucht sich daher keine Einreden entgegensetzen zu lassen, die dem Beklagten gegen Wü® zustehen sollten. Der Beklagte mag zwar einen Anspruch gegen Wü0 gehabt haben, daß dieser das Geld, das er für die Verwertung des Wechsels erhielt, für das Bauvorhaben BaMHHBlstraße A verwendete» Er hatte aber keinen Anspruch gegen Wü9? daß dieser den Wechsel nur unter Bedingungen verwertete, die zu dem Schutze des Beklagten sicherstellten, daß das Geld ausschließlich für das Bauvorhaben BaflHHHfcstraße ■ verwendet werden konnte» Der Beklagte war durch die Hingabe des Wechsels ebensowenig gesichert, wie wenn er WüM bares Geld gegeben hätte; der Wechsel bot ihm keinen Schutz davor, daß Wli^p den Gegenwert des Wechsels für andere Zwecke verbrauchte» Der Beklagte wußte dies auch und versuchte, sich auf andere Weise (durch Entgegennahme der Abtretung einer Forderung Wügpt gegen die DeWoGe) gegen das Risiko zu sichern, das er durch die Hingabe des Wechsels eingegangen war»- Der Beklagte war damit einverstanden, daß Wüflp den Wechsel frei verwertete» Br kann daher der Klägerin nicht verwerfen, daß sie Wü^P für die Hingabe des Wechsels Kredit einräumte, ohne dafür zu sorgen, daß der Kredit für das Bauvorhaben BaflBHHfcstraße verwertet würde» Mit Recht hat das ■ Berufungsgericht ausgeführt, durch die Einräumung des Kredits habe der Wechsel die Aufgabe erfüllt, die der Beklagte ihm zugedacht habe.» Es sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß Wü0 den Kredit in bestimmter Weise verwendete? die Klägerin habe weder den Absprachen mit Wü® noch dem Brief vom 11« April 1956 entnehmen können, daß sie eine derartige Verpflichtung treffen sollte« Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt der Beklagte sei davon ausgegangen, daß die Klägerin den Wechsel diskontiere, und es könne keine Rede davon sein, daß die Klägerin den Verwendungszweck des Diskonterlöses habe überwachen sollen,» Da somit die Rügen der Revision nicht berechtigt sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt', war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* Dr, Nastelski Dr. Haidinger Dr* Kuhn Dr* Hörr Dr* Reinicke