Der Beklagte habe den Kläger durch schuldhaft unrichtige Angaben zu dem. Seine durch Vorlage der Bescheinigung vom 19* Juni 1951 bekräftigte Erklärung, er habe das Verlagsrecht an den ^Berliner Hodellblättera" für unbeschränkte Zeit erworben, habe nicht den Tatsachen entsprochen. Bas Schreiben vom 12« Juli 1951, durch das der Beklagte den .Kläger informiert habe, sei insofern unrichtig, als der Beklagte darin verschwiegen habe, daB die mit DflH) vereinbarte Tantieme, nicht, wie es in diesem Schreiben heißt, für jedes verkaufte Exemplar, sondern von der Gesamtauflage zu zahlen gewesen sei» Bie dem Kläger vorgelegte Bescheinigung vom 19* Juni 1951, daß dem Beklagten das Verlagsrecht an den Berliner Modellblättern zustehe,, sei unrichtig gewesen und von SgBHJfcnur aus Gefälligkeit ausgestellt worden, um dem Beklagten die Behördenwege zu ebnen. Juni 1951 habe der Beklagte Wahrheitswidrig von bereits durch den Verlag erfaßten 50.000 Interessenten, neuestem Adressenmaterial und dem Wiedererscheinen des Werkes gesprochen. Es sei daher falsch gewesen, wenn der Beklagte in dem Exposee angegeben habe, * der Verlag habe bereits weit- Uber 50.000 Interessenten, * ■ denn die Interessenten hätten erst erfaßt werden'müssen, das habe nur über KlflBl und nicht durch den Verlag geschehen sollen und können und außerdem seien nach der Auskunft KlflBl nur etwa 50.000 Adressen in Betracht gekommen und * nicht weit mehr als 50-000. Er habe Briefköpfe mit dem Aufdruck Berlin-Hamburg-Stuttgart verwendet, obwohl er in Hamburg und Stuttgart nicht einmal Yerlag'svertretungen gehabt habe« Schließlich habe er im Bezug auf der nach seiner Zeugenaussage fachunkundig sei, von seinem verlagskundigen Sekretär gesprochen. Durch alle diese unrichtigen Angaben sei der Kläger teils über den Umfang des . 1. ) Die Hevision beanstandet, daß das Kammergericht nicht berücksichtigt habe, daß der Kläger den Gesellschafts vertrag wegen .arglistiger Täuschung angefochten hat» Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist jedoch von der Wirksamkeit oder. 2. ) Die Hevision meint,' die Angabe des Beklagten, er besitze das Verlagsrecht für die Berliner Modellblätter, sei nicht schujldhaft falsch gewesen, da schon zu dem Vertragsentwurf vom 28‘. 3.) Die Revision hält den Vorwurf für unberechtigt, der Beklagte habe Über.die Erfassung der Interessenten falsche Angaben gemacht. Sie bezeichnet insoweit die in das Wissen von gestellte Behauptung, der Beklagte und hätten den Kläger und seine Ehefrau darüber aufgeklärt, daß das Adressenmaterial durch KlfHpbeschafft würde, für übergangen. Weben diesen unrichtigen Angaben fällt die Annahme des Kammergerichts nicht ins Gewicht, dem Beklagten könne auch noch die Erklärung zu dem Vorwurf gemacht werden, der Verlag (und nicht KlflBO habe die Interessenten erfaßt. Die Revision will damit offenbar geltend machen, eine unrichtige Angabe über die erfaßten Anschriften sei nicht ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen. 4.) Entgegen der Annahme der Revision besteht kein Erfahrungssatz.des Inhalts, die unberechtigte Führung des Doktorgrades und das sonstige großspurige Auftreten des Beklagten (seine Angabe über den verlagskundigen Sekretär, eine Chefredaktion, einen Chefredakteur und der Brief mit drei Verlagsorten) seien ohne Einfluß auf den Abschluß des Gesellschaftsvertrages gewesen. außer Betracht, daß der Beklagte dem Kläger das "Wieder11-erscheinen der Berliner Hodellblätter vorgespiegelt und unrichtige Angaben Uber die geschuldete Tantieme gemacht hat. 5o) Die Ausführung der Revision,, der Kläger habe als ein erfahrener Geschäftsmann und Wirtschaftsführer die Angaben des Beklagten nachprüfen müssen, wenn er sich auf das ihm fernliegende Gebiet des Verlagswesens begeben wollte, liegt| neben der Sache und vexmag die vom Beklagten begangenen arglistigen Vorspiegelungen, sowie sein Verschulden nicht zu entkräften.
II. ,2g, 200/51 Verkündet am 28. Märe;1957 Pfauz, JuatiaangeBtellter, I als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes Bi dem Rechtsstreit Jt. B in B| 1 Beklagten und Revisionsklägers, -Prözeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof .Br, i -gegen i » den Direktor Br. Carl M Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Rischer, Br. Kuhn, Br.Hörr und Br.- Haager für Hecht erkannt: Bie Revision gegen das am 14. Juni 1955 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Kaxnmerge-richts in Berlin wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen • ! Von Rechts wegen -2 , Tatbestand: Die Seiche befindet eich im zweiten .Revisionszuge. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28.4*1954 - II ;ZR 112/53 - verwiesen, das das Urteil des 12. Zivilsenats des Kemmeifrgeriohts vom • 14.4.1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Ver-1 handlung und ;EntScheidung an den 2. Zivilsenat des Kammer** gerichts verwiesen hat. Der Kläger hat seinen Antrag im Zinsanspruch ^geändert, Pas Kammergerlcht hat nach diesem Anträge erkannt; Hit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweieungsantrag weiter, während der Kläger um Zufückweisung-der Revision gebeten hat. i* * '.f ’ Das Käsmergericht hat dahingestellt gelassen, ob sich der Beklagte eines Betruges schuldig gemacht hat und inwieweit sich eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung ergibt. Es nimmt an, daß dem Beklagten in mehreren Punkten ein Verschulden beim. Vertragsschluß. zur last falle und daher die Klage aus § 276 BUB gerechtfertigt sei. Es gründet diese Beurteilung auf folgende Feststellungen : i Der Beklagte habe den Kläger durch schuldhaft unrichtige Angaben zu dem. Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 12. Juli ,1951 veranlaßt. Seine durch Vorlage der Bescheinigung vom 19* Juni 1951 bekräftigte Erklärung, er habe das Verlagsrecht an den ^Berliner Hodellblättera" für unbeschränkte Zeit erworben, habe nicht den Tatsachen entsprochen. Bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages am 12. Juli 1951 habe der Beklagte mit DflHl noch in Vertragsverhandlungen über den Erwerb dieses Verlagsrechts i i -5- - gestandene Der Verlagsvertrag mit DtfMP sei erst am 4« August 1951 zustande gekommen. Bas Schreiben vom 12« Juli 1951, durch das der Beklagte den .Kläger informiert habe, sei insofern unrichtig, als der Beklagte darin verschwiegen habe, daB die mit DflH) vereinbarte Tantieme, nicht, wie es in diesem Schreiben heißt, für jedes verkaufte Exemplar, sondern von der Gesamtauflage zu zahlen gewesen sei» Bie dem Kläger vorgelegte Bescheinigung vom 19* Juni 1951, daß dem Beklagten das Verlagsrecht an den Berliner Modellblättern zustehe,, sei unrichtig gewesen und von SgBHJfcnur aus Gefälligkeit ausgestellt worden, um dem Beklagten die Behördenwege zu ebnen. In. dem Exposee vom 25. Juni 1951 habe der Beklagte Wahrheitswidrig von bereits durch den Verlag erfaßten 50.000 Interessenten, neuestem Adressenmaterial und dem Wiedererscheinen des Werkes gesprochen. Bie Angabe der Interessentenzahl habe auf einer von dem Zeugen PflHP vermittelten Auskunft der * Birma Adressen-Klflp beruht. Kl^PPhabe sich stark gemacht, etwa 50.000 Interessenten zu erfassen. Es sei daher falsch gewesen, wenn der Beklagte in dem Exposee angegeben habe, * der Verlag habe bereits weit- Uber 50.000 Interessenten, * ■ denn die Interessenten hätten erst erfaßt werden'müssen, das habe nur über KlflBl und nicht durch den Verlag geschehen sollen und können und außerdem seien nach der Auskunft KlflBl nur etwa 50.000 Adressen in Betracht gekommen und * nicht weit mehr als 50-000. Biese unrichtigen Angaben hätten zu einer unrichtigen Beurteilung des Wertes des Verlages durch den Kläger geführt. Tatsächlich .habe KlflB . - dann auch nur 41*985 Adressen beschafft.; das Adresaerima- * * „ *» . terial, sei zudem veraltet gewesen und deshalb seien überaus zahlreiche BUckbriefe mit Werbematerial an die von ^ den Parteien errichtete Gesellschaft zurückgekommen• Der . 1 Beklagte habe auch vom Wied er erscheinen der Berliner Modellblätter gesprochen, während in Wirklichkeit früher j * ähnliche Blätter als Wand-Tableaux* unter anderem Titel erschienen seien. Er habe auch darüber getäuscht, daß er zur Führung des Doktorgrades berechtigt 'sei. Der Wahrheit zuwider habe er von einer Chefredaktion und einem Chefredakteur in Berlin gesprochen-. Er habe Briefköpfe mit dem Aufdruck Berlin-Hamburg-Stuttgart verwendet, obwohl er in Hamburg und Stuttgart nicht einmal Yerlag'svertretungen gehabt habe« Schließlich habe er im Bezug auf der nach seiner Zeugenaussage fachunkundig sei, von seinem verlagskundigen Sekretär gesprochen. Durch alle diese unrichtigen Angaben sei der Kläger teils über den Umfang des . Verlages teils über den Wert des Verlagsrechts getäuscht 'und zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages bewogen worden. Er habe daher durch .die Leistung einer Btsmmein-lage von 25.000 DU einen Schaden erlitten und könne die-sen vom Beklagten aus Verschulden beim Vertrageschluß ersetzt verlangen. 1 2 1. ) Die Hevision beanstandet, daß das Kammergericht nicht berücksichtigt habe, daß der Kläger den Gesellschafts vertrag wegen .arglistiger Täuschung angefochten hat» Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist jedoch von der Wirksamkeit oder. Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages unabhängig« Wer einen anderen durch arglistige Täuschung zu einem Vertrage veranlaßt, hat den daraus entstehenden Schaden ohne ÄUcksicht auf das dem anderen zustehende Anfechtungsrecht zu ersetzen. i * ‘ 2. ) Die Hevision meint,' die Angabe des Beklagten, er besitze das Verlagsrecht für die Berliner Modellblätter, sei nicht schujldhaft falsch gewesen, da schon zu dem Vertragsentwurf vom 28‘. Mai 1951 sein grundsätzliches Einverständnis gegeben gehabt habe und dieser Vertragsentwurf schließlich mit den von dNBI gewünschten Änderungen -5- »> . if . *< • Vertrag geworden sei« Die Annahme des Beklagten, daß er sich mit DHHI einigen werde, und die Tatsache, daß dies dadurch geschehen ist, daß der Beklagte schließlich alle Forderungen DflMN voll und ganz angenommen hat, ändern jedoch nichts daran,' daß der Beklagte dem Kläger etwas Falsches erklärte, wenn er sich bereits vor seinem Vertrage mit DflHl als Inhaber des Verlagsrechts ausgab, und daß er die Unrichtigkeit dieser Angabe kannte. 3.) Die Revision hält den Vorwurf für unberechtigt, der Beklagte habe Über.die Erfassung der Interessenten falsche Angaben gemacht. Sie bezeichnet insoweit die in das Wissen von gestellte Behauptung, der Beklagte und hätten den Kläger und seine Ehefrau darüber aufgeklärt, daß das Adressenmaterial durch KlfHpbeschafft würde, für übergangen. Auch wenii man diese Behauptung als richtig unterstellt, so bleibt es doch dabei, daß das Exposee darin falsch war, daß der Beklagte in ihm von weit mehr als 30.000 Interessenten, neuestem Adressenmaterial und dem Wiedererscheinen der Berliner Modellblätter sprach. Weben diesen unrichtigen Angaben fällt die Annahme des Kammergerichts nicht ins Gewicht, dem Beklagten könne auch noch die Erklärung zu dem Vorwurf gemacht werden, der Verlag (und nicht KlflBO habe die Interessenten erfaßt. Auch der Hinweis der Revision, alle Beteiligten hätten 30 - 35«000 Anschriften für ausreichend gehalten, um eine genügende Zahl von Bestellern zu werben, greift nicht durch. Die Revision will damit offenbar geltend machen, eine unrichtige Angabe über die erfaßten Anschriften sei nicht ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen. Das läßt sich nicht sagen. Es kann sehr wohl so gewesen sein, daß der Kläger, auch.wenn 30 - 35.000 An- ‘ Schriften zur Erzielung eines gewinnbringenden Absatzes der Modellblätter für ausreichend angesehen wurden, sich -6 gerade deshalb für ein Gesellschaftsverhältnis mit dem Beklagten gewinnen ließ, wenn ihm angegeben wurde, es seien bereits weit über 50.000 Interessenten erfaßt. 4.) Entgegen der Annahme der Revision besteht kein Erfahrungssatz.des Inhalts, die unberechtigte Führung des Doktorgrades und das sonstige großspurige Auftreten des Beklagten (seine Angabe über den verlagskundigen Sekretär, eine Chefredaktion, einen Chefredakteur und der Brief mit drei Verlagsorten) seien ohne Einfluß auf den Abschluß des Gesellschaftsvertrages gewesen. Im übrigen dürfen die-se falschen Angaben nicht für sich betrachtet werden. Schließlich läßt die Bevision bei dieser Erwägung ganz » % außer Betracht, daß der Beklagte dem Kläger das "Wieder11-erscheinen der Berliner Hodellblätter vorgespiegelt und unrichtige Angaben Uber die geschuldete Tantieme gemacht hat. 1 i 5o) Die Ausführung der Revision,, der Kläger habe als ein erfahrener Geschäftsmann und Wirtschaftsführer die Angaben des Beklagten nachprüfen müssen, wenn er sich auf das ihm fernliegende Gebiet des Verlagswesens begeben wollte, liegt| neben der Sache und vexmag die vom Beklagten begangenen arglistigen Vorspiegelungen, sowie sein Verschulden nicht zu entkräften. 6. ) Richtig ist dagegen, daß das Kammergericht die Briefe des Klägers vom 15;, 19. und 29- Januar 1952 (Band II Bl 3,8 - 40) nicht gewürdigt hat. Aber ihnen ist kein Verzicht oder ein sonstiges Hindernis für den Klage-' anspruch zu entnehmen. t 7. ) AÜch sonst läßt daB Kammergerichtsurteil keinen i Rechtsfehler ierkennen. i i i i -7- Die Revision war daher zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Dr„ Haidinger Dr. Fischer . Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Haager i A l l J