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BGH

Gericht: BGH

±o .Die am Währ uiig sStichtag noch; nicht fällige Einlage des stillen Gesellschafters ist nicht nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG-es umzustellen0 ’3o Die Einlage des stillen Gesellschafters ist verantwortliches Kapital und nimmt am Schick-, sal des Unternehmens teile gf . 4° Ist der stille Gesellschafter am Verlust, nicht beteiligt, so ist für die Umstellung das Reinvermögen des Unternehmens Ivor und nach dem .Währungsstichtag massgebend« Dies Vermögen ist aus der RM-Schlussbilanz.. v/obei für letztere Bewertungsfreiheit giltc Aus dem Verhältnis der beiden Vermögen ergibt sich der Ums teilungsmas s-stab auch für die Einlage des stillen Gesellschafters« - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o Januar 1952: unter Mitwirkung des Senatspräsidenten BiV Ganter und,der Bundes.“ fflRl' als Einzelkaufmann weiter betreibt« An diesem Geschäft hat sich der Kläger als stiller Gesellschafter bereits 1937 mit einer Einlage von damals 6«900 RU beteiligt« Dieser Vertrag ist überholt und ausdrücklich von den Parteien als,erledigt erklärt durch den neuen’Vertrag vom 30». Mai 1947= Auch in diesem Vertrag hat der Kläger als. stiller Gesellschafter sich an dem Einzolgeschäft des Beklagten beteiligt und zwar mit einer Einlage von 3000 EM> für die der Beklagte die persönliche Haftung übernahm« Die Einlage ist mit 5$ jährlich zu verzinsen, ausserdem ist der Kläger am Gewinn des Unternehmens 'beteiligt« Die Gewinnverteilung hat derart zu erfolgen, dass zunächst vom Gewinn dem Beklagten 3=600 EM zustehen, vom Übergewinn der Kläger 20$ ? der Beklagte 80$ erhält« Am Verlust des Unternehmens ist der Beklagte nicht beteiligt« Das Recht ist ihm eingeräumt. jederzeit die Geschäftsbücher und Papiere sowie sonstige Unterlagen des Geschäftes einzusehen» Auch hat der Geschäftsinhaber ihm die Bilanzen mitzuteilen« Die Dauer des Vertrages ist bestimmt auf die Zeit vom 1« Januar 1947 bis 31« Dezember 1950« Hach der YRlhrungsänderung hat der Beklagte die Einlage des Klägers von 3=000 EM im Verhältnis 10§1 umgestel und den Kläger mit 300 DM in den Geschäftsbüchern der Fi erkannto Am 21.« Juni 195.0 daher die Nachzahlung von v/ei-eren 2«700 DU« Auf Zahlung eines ' Teilbetrages ,'voii"l-100 DM • richtet sich die Klage* Der Beklagte hält an.der Umstellung 10$1 fest« Beide Parteien haben ihren Standpunkt mit Hechtsausführungen gestützt;, ausserdem Urkunden Vorgelegen besonders Bilanzen« Beide sind vor dem Berufungsgericht persönlich. hilfsweise die Sache an das Berufungsgericht izuhänäerv/eiter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverv;eisenDer Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« !••) Das Berufungsgericht prüft zunächst, - ob zwischen den Parteien eine stille Gesellschaft bestand« Es entnimmt dem Wortlaut des Verträges vom 30» Ifei 1947, der Wille der Parteien sei auf Eingehung einer solchen Gesellschaft gerichtet gewesen«, Die wesentlichen. Der Kläger habe ie in das Eigentum des lehnt, das umstell n'psgesc :z, c mc" ’an dem m ; 18 tos Siff 3 y auf den Bgn r m ^ z re - ~ - "r m - c _ : Beklagte die Gmcllmch m ieimgeresc z ~ U-z ~ an gekündigt hatte» erwuchs daraus,der. keinen Schluss darauf au, ob und etwa in welchem Umfang die r e_ „ ’g den inneres Der. der freiere des Klägers bei,.m p n T pp T_ Q e$ *fd und der Aue einander s e tz ungs anspruch des stillen Gesell- . 3 ümstellungsgesetz gekennzeich ovurdeo Für Dalle, in denen nach der wirtsehaftlichenglage des Geschäftsinhaber s und seines ünte neli en die usist lang zu dem ursprünglichen Kennwert der Einlage■ in 'die neue.'" derx-Kertragshilfe nach § lltünst G'esarerv/iesen (3GHZ 5j75=KJ¥ 51, 710, 843)= wie Grundsätze dieser Entscheidung sind auf den vorliegenden Dall i-Wm nicht anwendbarf .veil ein Anspruch der Klägers auf 4,0) Ausgehend von cler Einlage des Klägers als einer Beteiligung an Unternehmen des .-Beklagten ist zu prüfen, ob den Kläger die Folgen der Währungsänderung treffen« hie stille Gesellschaft ist eine besondere Form der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft5 freilich ohne Gesellschaft svermögen, Der stille Gesellschafter hat sich durch, "vertrag mit dem Geschäftsinhaber zu dem Zweck des Betriebs des Unternehmens verbunden« Seine Gewinnbeteiligung verknüpft ihn mit den wechselnden Ergebnissen des Geschäftsbetriebes,-,. Trotz Freistellung des stillen Gesellschafters von Teilnahme 'em Verlust müssen die Folgen der Währungs-Umstellung sich auf seine Einlage...und damit seinen Auseinandersetzungsanspruch dann auswirken,'■ wenn das Gesamt-kapital des Unternehmens sich unter den Folgen der;Währungsgesetze verändert hat« Es handelt sich um einen Ein des Gesetzgebers und dessen Folgen, also Tatsachen, die unabhängig vom Verhalten der Gesellschafter und namentlich der gewerblichen Tätigkeit des Geschäftsinhabers, seiner Teilnahme am Güterumsatz, eingetreten sind, und denen alle Unternehmungen unterliegen. Für die Kapitalgesellschaften sind besondere Vorschriften im FM-Bilanz-gesetz erlassen, auf Grund deren das Kapital umzustellen ist. Für die Personengeseilschaften fehlen solche Best] mungen, doch ist auch bei ihnen eine Umstellung des K tals und der Einlagen der Gesellschafter nötig. .'Obwohl die DK-Eröffnungsbilanz■',eine:-Ertragsbilanz ist ((Weipert ,RGRK, IIGB, 20 Auf], § 34C 'Änm 5; GesslerrHefermehi, EC-B 2, Aufl § 340 Anm 6, KG West, HJv7 50, 874 Ziff 8) hat sie keinen Zusammenhang mit der RM~fcehlussb ilanz, die 31-lansKontinuität fehlt« Denn sum Zweck der Anpassung der Bewertung des Anlage- und des Umlauf Kapitals an die Dll-V/äh-rung sind alle Bilanzposten neu zu bewert er., die offenen und stillen Reserven, soweit sie das Mass üblicher Rückstellungen überschreiten, aufzulösen und der sich ergebende Gewinn oder Verlust ist in die Bilanz einsustelleni Insofern entspricht die ADM-Eröffnungsbilanz der|Auseinandersetzungsbilanz ; die der Geschäftsinhaber.beim Ausscheiden des stillen Gesellschafters aufzustellen;hat (Weipert aoS.oöo) Abweichend von dieser bezweckt jene die •'‘Erfassung des 'Einflusses der Wülirungsän&erüng auf das Unternehmen und die Anpassung an die neuen''wirtschaftlichen Verhältnisse« Aus'der 'gesellschaftlichen Verbundenheit Ades stillen Gesellschafters nid.; dein Geschäftsiidr.ibor und der Treupfiiciit dder Gosoi 1 schaf— rer zueinander folgt, dass die Auswirkungen der Y.'Ahnung s-umstellung die Einlagen "GesAstillen Gesellschafters :mit;' ergreifen« (Weipert a.a.O« S« .769)«Dies gilt trotz Ausschlusses der Verlustbeteiligung (des stillen Gese 11 ochaf-ters (RGZ 120, 168), denn (die(Wirkungen der-Währungsänaefung: sind kraft ihrer EntstehungjiSp aus dem Eingriff des Gesetzgebers weder echte, Verluste: noch( echte. is‘ von seinem Anspruch auf den vollen Betrag der Einlage e zügelten, da er diesen bei der Auseinandersetzung zu Gm legen k:.un; lie Berechnung nach dem Kapitelle teilggnw ; ocnilü.mel liegt an eich nahe, denn dote Kapital den ' Gesellschaft fehlt indes in der Regel ein KapitallcontÖ ' des Geschäftsinhabers ebenso wie des stillen "Gesellschafters,- Daraus erwachsen Bedenken gegen die Uignung der Xani-talbeteiligungen als Grundlage der ünstellungo hoch weniger ist das Verhältnis der 3e teiligung. Spaltvorfaliren nicht kerangezogen werden, In einem .Unternehmen wie des des Beklagten* das sich mit Agentur- • gescheiten befasst; durften diejenigen Posten schic lieh gegeben sein, eie für die Aufgliederung nach jenem Verfahren geeignet erscheinen- konnten,. Einlage; c Klägers unverändert geblieben war oder • ob .sie sich infolge- *J 'der Währungsanderung verringert hatte0 Die,so gefundene. ’ ; Zahl ist diejeniger nach-der die Einlagedes Klägers urazu-^j stellen ist , sie war auch für die Auseinandersetzungsbi-lenz zu dem 31» Dezember 1950 massgebende. An einer solchen Ge'samtbetrachtung-hat es das Beru-fungsgericht fehlen lassen» 'Sie istdaher^notwendig, denn - die Bestimmung des : § ' 21 UmstG. dass das Auseinander-^a setzungsgutliaben bereits am • T« ährungss ticlitag fällig war JE und damit von der Entscheidung des erkennenden Senats in 3GHZ 3? 75« Die Berechnung des AuseinandersetzungsgutjJH habens nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ergj jt sich aus der Prüfung des Einflusses der-Wahrungsancierung •auf das Reinvermögen der Gesellschaft und damit aui Einlage des stillen Gesellschafters, hier das Auseinander-^ Setzungsguthaben des Klägersc

dGesellschaftmEinlageKlägerUnternehmenstillGesellschafter

Volltext der Entscheidung

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 Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Sur Veröffentlichung!
Gesetzs HC-B § 340. ümstGes § 16, 18, 21U
V Rechtssatzs Stilly Gesellschaft“'
..... ±o .Die am Währ uiig sStichtag noch; nicht fällige Einlage des stillen Gesellschafters ist nicht nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG-es umzustellen0
20 Die nicht fällige Einlage-wird vom UmstGes nicht erfasst., ein Vertragshilfeverfahren nach § 21 UmstGes ist nicht zulässig»
’3o Die Einlage des stillen Gesellschafters ist verantwortliches Kapital und nimmt am Schick-, sal des Unternehmens teile
 gf . 4° Ist der stille Gesellschafter am Verlust, nicht beteiligt, so ist für die Umstellung das Reinvermögen des Unternehmens Ivor und nach dem .Währungsstichtag massgebend« Dies Vermögen ist aus der RM-Schlussbilanz.. und .der DM-Eröffnungs-bilanz zu ermitteln? v/obei für letztere Bewertungsfreiheit giltc Aus dem Verhältnis der beiden Vermögen ergibt sich der Ums teilungsmas s-stab auch für die Einlage des stillen Gesellschafters«

Aktenzeichen? ±1 ZR 200/51 Urt0 des BGHoVo 30» Januar 1952
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Im Hakendes V o 1 k e s In dem Rechtsstreit ? * Hl
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Beklagtenj Berufungsbeklagten a, Revisionsklägers, ~ Prczessbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 gegen
den Fabrikanten Gg Otto B
14HBHü WaVHBHft 16,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o Januar 1952: unter Mitwirkung des Senatspräsidenten BiV Ganter und,der Bundes.“ richten liu Brost« Dr« Haidinger, Br»■ Benkard und Br0 Kuhn
 für Recht erkannt?
Auf;, die Revision des Beklagten wird, das Urteil des 60 Zivilsenats des • Hanseatischen: OherlandesgerichtsOzu.5 Hamburg vom 5» Juli 1951 aufgehoben,, Die Sache .wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,., auch über die.. Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z urückverwi e s en o
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544 v ;

Von Rechts wegen

I ajfb estands
 Der Kläger war alleiniger Inhaber sämtlicher Anteile der unter der Firma Co Otto B(MMi GmbH betriebenen Gesellschaft« Er hat das Geschäft mit Firma 1937 an 'den Be-
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klagten "verkauft, der es unter der Firma HC«Otto 3(■■MB GmbH Nachfolger Erdmann ! fflRl' als Einzelkaufmann weiter betreibt« An diesem Geschäft hat sich der Kläger als stiller Gesellschafter bereits 1937 mit einer Einlage von damals 6«900 RU beteiligt« Dieser Vertrag ist überholt und ausdrücklich von den Parteien als,erledigt erklärt durch den neuen’Vertrag vom 30». Mai 1947= Auch in diesem Vertrag hat der Kläger als. stiller Gesellschafter sich an dem Einzolgeschäft des Beklagten beteiligt und zwar mit einer Einlage von 3000 EM> für die der Beklagte die persönliche Haftung übernahm« Die Einlage ist mit 5$ jährlich zu verzinsen, ausserdem ist der Kläger am Gewinn des Unternehmens 'beteiligt« Die Gewinnverteilung hat derart zu erfolgen, dass zunächst vom Gewinn dem Beklagten 3=600 EM zustehen, vom Übergewinn der Kläger 20$ ? der Beklagte 80$ erhält« Am Verlust des Unternehmens ist der Beklagte nicht beteiligt« Das Recht ist ihm eingeräumt. jederzeit die Geschäftsbücher und Papiere sowie sonstige Unterlagen des Geschäftes einzusehen» Auch hat der Geschäftsinhaber ihm die Bilanzen mitzuteilen« Die Dauer des Vertrages ist bestimmt auf die Zeit vom 1« Januar 1947 bis 31« Dezember 1950« Hach der YRlhrungsänderung hat der Beklagte die Einlage des Klägers von 3=000 EM im Verhältnis 10§1 umgestel und den Kläger mit 300 DM in den Geschäftsbüchern der Fi erkannto Am 21.« Juni 195.0 hat der Beklagte den Vertrag z
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31o Dezember 1950 gekündigt«. Hack diesem Sag zahlte er dem Kläger 300 DM aus; Der Kläger. hat sich damit .' nicht zufrieden gegeben« sondern ford.erx.; üie: üsiztedulung-: seiner Einlage im Verhältnis Ml? daher die Nachzahlung von v/ei-eren 2«700 DU« Auf Zahlung eines ' Teilbetrages ,'voii"l-100 DM • richtet sich die Klage* Der Beklagte hält an.der Umstellung 10$1 fest« Beide Parteien haben ihren Standpunkt mit Hechtsausführungen gestützt;, ausserdem Urkunden Vorgelegen besonders Bilanzen« Beide sind vor dem Berufungsgericht persönlich. gehört«
Das Landgericht hat die Klage kostenfällig abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1,100 DM mit 5^.1 Zinsen seit 1, Januar 1950 zu zahlen« Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit;der er beantragt, unter Aufhebung des angef ochtenen ürte.iis: die. Klage ab'suweiseh, - :
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hilfsweise die Sache an das Berufungsgericht izuhänäerv/eiter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverv;eisenDer Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgrunde?
!••) Das Berufungsgericht prüft zunächst, - ob zwischen den Parteien eine stille Gesellschaft bestand« Es entnimmt dem Wortlaut des Verträges vom 30» Ifei 1947, der Wille der Parteien sei auf Eingehung einer solchen Gesellschaft gerichtet gewesen«, Die wesentlichen. Merkmale der sogenannten •pischen stillen Gesellschaft seien gegeben? Der Kläger habe
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 Gessl er-Hefermehl f IIGB m Auxi § too Arm ian0 . Damno i Duden, IIGB So Aufl, Übersicht vor § 335 Anm 286) o Die Revision erhebt danenen keine Bedenken.-
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 gekündigt hatte» erwuchs daraus,der. Auseinandersetzangsan sprach des Klage- - cd e rin Gele m. s.m: nm >S Ihr Ktn-läge des Klägers ;ie cm goto _m' 3n‘Ut:b?. de: dem_m_e -mens des Beklagten raren lediglich in. <mp 'neuen Währung:.
Deutsche Dark, statt der Seichsmarkwäiirung au führen, solange noch koine ümstellungsbilanz errichtet wai%. Dies bedeutet indes nur eine neue Rechnungseinheit und lässt.' keinen Schluss darauf au, ob und etwa in welchem Umfang die	r	e_	„	’g	den inneres Der. der freiere des
 Klägers bei,.m c d m ’res hoc de.- fei ul u g eger lehr richtig erkannr, j±c Umicron erhe „ o-ge^en herben m-
griffo Zutreffend legt da	et		eruf ungsge:	ricl	.1 U	, i, 0 d ü 9 vV	'03	
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betragene Zu Unrecht hat	ö. 6	r-	Beklagte <	rs - D bfii'	3	: J- O.....' Olli © b	gl	-
lungsgesetz angewandt und	; ©	±i	re ümstelli	mg	der. Eiiiia		,p ©	
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Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens am Währungs-Stichtag noch nicht bestände
4,0) Ausgehend von cler Einlage des Klägers als einer Beteiligung an Unternehmen des .-Beklagten ist zu prüfen, ob den Kläger die Folgen der Währungsänderung treffen« hie stille Gesellschaft ist eine besondere Form der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft5 freilich ohne Gesellschaft svermögen, Der stille Gesellschafter hat sich durch, "vertrag mit dem Geschäftsinhaber zu dem Zweck des Betriebs des Unternehmens verbunden« Seine Gewinnbeteiligung verknüpft ihn mit den wechselnden Ergebnissen des Geschäftsbetriebes,-,. Trotz Freistellung des stillen Gesellschafters von Teilnahme 'em Verlust müssen die Folgen der Währungs-Umstellung sich auf seine Einlage...und damit seinen Auseinandersetzungsanspruch dann auswirken,'■ wenn das Gesamt-kapital des Unternehmens sich unter den Folgen der;Währungsgesetze verändert hat« Es handelt sich um einen Ein des Gesetzgebers und dessen Folgen, also Tatsachen, die unabhängig vom Verhalten der Gesellschafter und namentlich der gewerblichen Tätigkeit des Geschäftsinhabers, seiner Teilnahme am Güterumsatz, eingetreten sind, und denen alle Unternehmungen unterliegen. Für die Kapitalgesellschaften sind besondere Vorschriften im FM-Bilanz-gesetz erlassen, auf Grund deren das Kapital umzustellen ist. Für die Personengeseilschaften fehlen solche Best] mungen, doch ist auch bei ihnen eine Umstellung des K tals und der Einlagen der Gesellschafter nötig. Sie ge schiebt in Anlehnung an das DM-Bilanzges, durch Aufste lung einer Bll-Schlussbilanz und einer BM-Eröffnungsbil
.'Obwohl die DK-Eröffnungsbilanz■',eine:-Ertragsbilanz ist ((Weipert ,RGRK, IIGB, 20 Auf], § 34C 'Änm 5; GesslerrHefermehi, EC-B 2, Aufl § 340 Anm 6, KG West, HJv7 50, 874 Ziff 8) hat sie keinen Zusammenhang mit der RM~fcehlussb ilanz, die 31-lansKontinuität fehlt« Denn sum Zweck der Anpassung der Bewertung des Anlage- und des Umlauf Kapitals an die Dll-V/äh-rung sind alle Bilanzposten neu zu bewert er., die offenen und stillen Reserven, soweit sie das Mass üblicher Rückstellungen überschreiten, aufzulösen und der sich ergebende Gewinn oder Verlust ist in die Bilanz einsustelleni Insofern entspricht die ADM-Eröffnungsbilanz der|Auseinandersetzungsbilanz ; die der Geschäftsinhaber.beim Ausscheiden des stillen Gesellschafters aufzustellen;hat (Weipert aoS.oöo) Abweichend von dieser bezweckt jene die •'‘Erfassung des 'Einflusses der Wülirungsän&erüng auf das Unternehmen und die Anpassung an die neuen''wirtschaftlichen Verhältnisse« Aus'der 'gesellschaftlichen Verbundenheit Ades stillen Gesellschafters nid.; dein Geschäftsiidr.ibor und der Treupfiiciit dder Gosoi 1 schaf— rer zueinander folgt, dass die Auswirkungen der Y.'Ahnung s-umstellung die Einlagen "GesAstillen Gesellschafters :mit;' ergreifen« (Weipert a.a.O« S« .769)«Dies gilt trotz Ausschlusses der Verlustbeteiligung (des stillen Gese 11 ochaf-ters (RGZ 120, 168), denn (die(Wirkungen der-Währungsänaefung: sind kraft ihrer EntstehungjiSp aus dem Eingriff des Gesetzgebers weder echte, Verluste: noch( echte. Gewinne, . daher Gem( A gewöhnlichen Betriebsgewinn oder Betriebsverlust nicht gleiclizustellen« Bür die Kommanditgesellschaft und;:die A((;(: A Einlage des Kommanditisten"ist dies durch § 72 b des BM~t Bilanzgesetzes in der Passung des'DM-3ilanzergänzungsge~
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Gesellschaft fehlt indes in der Regel ein KapitallcontÖ ' des Geschäftsinhabers ebenso wie des stillen "Gesellschafters,- Daraus erwachsen Bedenken gegen die Uignung der Xani-talbeteiligungen als Grundlage der ünstellungo hoch weniger ist das Verhältnis der 3e teiligung. am Gewinn und Verlust •. massgebend, be senders v/eim s": \?ie hier, . der stille Gesellschafter am Verlust nicht beteiligt istc Vollends kann das sog,.. Spaltvorfaliren nicht kerangezogen werden, In einem .Unternehmen wie des des Beklagten* das sich mit Agentur- • gescheiten befasst; durften diejenigen Posten schic lieh gegeben sein, eie für die Aufgliederung nach jenem Verfahren geeignet erscheinen- konnten,. Der richtige; T/eg ist vielmehr der % Das Reinvermögen der Gesellschaf t.- am Uäh-rungsStichtag ist in Beiclismarlc zu ermittelnj auf Grund der für die Umstellung in Deutsche hark erforderlichen heute-Wertung der einzelnen Bilanzposten und Anwendung der gesetzlich zugelassenen Bewertungsfreiheit ist das Reinver-mögen nach der neuen Währung auf zustellen, unter Beachtung der aus dem Umstellungsgesetz sich .ergebenden Uföstellungs-masstäbe, z,Bo 10sl oder ljla Die beiden so gefundenen Vermögens 2 if fern sind alsdann miteinander zu vergleichen5 aus dem Verhält'is beider zueinander ergibt sich* ob rein Schwund des \ e craögens der Gesellschaft eingetreten ist* oder ob und in welchem Umfang das Vermögen erhalten blieb hach der so gefundenen Verhältniszahl ist die -Anlage des stillen Gesell sch a f t e r s i n DM u u 2 u s teile r.,
Der Berufungsriehter hätte „daher auf der Grundlage der HM-Schluc'sbilanz prüf en müssen, wie hoch das Gesant-vermögen des Unternehmens des Beklagten war und ist5
codann './er anliänddder DK-Eröffnungsbilanz zu ermitteln, in weichem Verhältnis das Eeinverinogen. sum früheren 7er- |i mögen des Unternehmens Stande Hierbei .'haben.-die; Kapitale konten ausser Betracht zu bleiben»;; Nach idem- .Verhältnis beider Bilanzen 'rar dann zu errechnen« ob 'die.’ Einlage; c Klägers unverändert geblieben war oder • ob .sie sich infolge- *J 'der Währungsanderung verringert hatte0 Die,so gefundene. ’ ; Zahl ist diejeniger nach-der die Einlagedes Klägers urazu-^j stellen ist , sie war auch für die Auseinandersetzungsbi-lenz zu dem 31» Dezember 1950 massgebende.	^
An einer solchen Ge'samtbetrachtung-hat es das Beru-fungsgericht fehlen lassen» 'Sie istdaher^notwendig, denn - die Bestimmung des : § ' 21 UmstG. über .dasdy.ertragshilf everfaaB Eren ist auf einen Pall -wie den vorliegenden. nicht . .	-	-
bar» uenn das Auseinanderse t zungsguthab.en ersthnach dem ' 'Jagg VTährungsstichtag entstand, kann der; Gläubiger nicht auf äl& Yertragshilfeverfahren verwiesen werden, weil der Anepru<jpH| cies stillen Gesoiischafters nicht nach dem üm$te 1 Iungsge-JB setz umgestellt wird« Insofern unterscheiden sich diese dJB fälle grundlegend von der Sachlage,., dass das Auseinander-^a setzungsgutliaben bereits am • T« ährungss ticlitag fällig war JE und damit von der Entscheidung des erkennenden Senats in 3GHZ 3? 75« Die Berechnung des AuseinandersetzungsgutjJH habens nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ergj jt sich aus der Prüfung des Einflusses der-Wahrungsancierung •auf das Reinvermögen der Gesellschaft und damit aui Einlage des stillen Gesellschafters, hier das Auseinander-^ Setzungsguthaben des Klägersc