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BGH · II ZR 200/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 200/05

Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 wird im Kostenpunkt dahingehend berichtigt, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt. Dass in dem Senatsbeschluss lediglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens und nicht auch die Kosten der Nebenintervention erwähnt sind, ist eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO und kann daher von Amts wegen berichtigt werden.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
Kosten10ReichartZPONebeninterventionKurzwellyZR

Volltext der Entscheidung

Abschrift
II ZR 200/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. August 2006 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. August 2006 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 wird im Kostenpunkt dahingehend berichtigt, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt.
Gründe:
Dass in dem Senatsbeschluss lediglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens und nicht auch die Kosten der Nebenintervention erwähnt sind, ist eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO und kann daher von Amts wegen berichtigt werden. Da sich auf Beklagtenseite nur der Nebenintervenient an dem Beschwerdeverfahren beteiligt hat, bezog sich die Kostenentscheidung ersichtlich gerade auch auf die Nebeninterventionskosten (§ 101 ZPO).
Kurzwelly	Gehrlein	Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.11.2004 -12 0 3/04 KfH -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 U 269/04 -