Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 11. Zu diesem Zweck gründeten sie Anfang 1989 die International Corporation", eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Staates Delaware (im folgenden: D0-■■I) - Diese sollte das amerikanische Unternehmen ÖHM Industries erwerben. Nach Abschluß eines vom Beklagten zu 2 ausgehandelten Vorvertrages über diesen Erwerb forderten die Beklagten zu 1 und 2 den Kläger und Dr. LMÜ auf, als Anteil an der nach diesem Vorvertrag geschuldeten Anzahlung von 500.000 US-$ je 100.000 US-$ an die Beklagte zu 3, eine den Beklagten zu 1 und 2 gehörende GmbH, zu zahlen. Vor oder nach dieser Überweisung einigten sich die Beklagten zu 1 und 2 mit dem Verkäufer von dHHHB Industries darauf, daß nur 100.000 US-$ anzuzahlen sind. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 26. Auf die Revision der Beklagten wurde dieses Urteil wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts aufgehoben (Sen.Urt. v. Die Revision führt erneut zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 auf § 826 BGB gestützt. a) Eine sittenwidrige Schädigung i.S.d.§ 826 BGB hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Kläger und Dr. durch Täuschung über die Höhe der Anzahlungs- Diese Begründung steht jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, in Widerspruch zu den Feststellungen im Tatbestand des Urteils, wonach ursprünglich eine Anzahlung von Im ersten Berufungsurteil, auf dessen Gründe das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang "zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen" verweist, heißt es nämlich, nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivorbringen sei nicht zu erkennen, daß die Beklagten zu 1 und 2 von Anfang an vorgehabt hätten, die Mitgesellschafter durch Nennung einer höheren Anzahlungssumme für den Kauf der CflHHHi Industries zu täuschen und zu einer höheren Einzahlung zu bewegen (das sittenwidrige Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 war damals in einer unbefugten Weiterleitung der Gelder an eine ihnen gehörende Firma gesehen worden). b) Dem Berufungsurteil ist auch nicht zu entnehmen, daß die Beklagten zu 1 und 2 dem Kläger und Dr. IflHHiBV einen Schaden zugefügt haben. Zu den inneren Verhältnissen der "Corporation" und zu dem einschlägigen Recht von Delaware sind bisher keine Feststellungen getroffen worden. In den Gründen wird lediglich ausgeführt, er habe sich die vom Beklagten zu 2 ins Werk gesetzten Tatelemente "in Würdigung der Gesamtumstände und Abläufe zurechnen zu lassen". Daß der Beklagte zu 2 in seiner Eigenschaft als Organ der Beklagten zu 3 eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, ist damit nicht festgestellt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 199/93 Verkündet am: 16. Januar 1995 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Kaufmann Thomas S| 2. Kaufmann Günter Sei 3. Prof. Dr. Ferdinand von Sc die Geschäftsführer Thomas S kamp ■, D( ■, Hl GmbH, vertreten durch und Günter S< Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Dipl.-Ing. Wilhelm Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Prof. Dr. Greger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts HtfMM vom 28. Juli 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger, die Beklagten zu 1 und 2 und der Zeuge Dr. LflHPI beabsichtigten, in den USA Flugzeuge zu bauen und zu vertreiben. Zu diesem Zweck gründeten sie Anfang 1989 die International Corporation", eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Staates Delaware (im folgenden: D0-■■I) - Diese sollte das amerikanische Unternehmen ÖHM Industries erwerben. Nach Abschluß eines vom Beklagten zu 2 ausgehandelten Vorvertrages über diesen Erwerb forderten die Beklagten zu 1 und 2 den Kläger und Dr. LMÜ auf, als Anteil an der nach diesem Vorvertrag geschuldeten Anzahlung von 500.000 US-$ je 100.000 US-$ an die Beklagte zu 3, eine den Beklagten zu 1 und 2 gehörende GmbH, zu zahlen. Der Kläger und Dr. überwiesen die genannten Beträge an die Beklagte zu 3, wobei sie als Zahlungsgrund angaben "Beteiligung DflHB/W. HflMB A-Shares" bzw. "Erwerb von Anteilen CiHHHHi via DflHB". Vor oder nach dieser Überweisung einigten sich die Beklagten zu 1 und 2 mit dem Verkäufer von dHHHB Industries darauf, daß nur 100.000 US-$ anzuzahlen sind. Den Kläger und Dr. unterrichteten sie hiervon nicht. Diese haben über den Verbleib des über die (vertragsgemäß verfallene) Anzahlung von 100.000 US-$ hinausgehenden Geldes bislang keinen Aufschluß. Das Projekt ist inzwischen gescheitert. Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht des Zeugen Dr. die Erstattung der überwiesenen 200.000 US-$ (umgerechnet in DM). Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 26. April 1991 einen Schadensersatzanspruch in 4 Höhe des Umrechnungswertes von 150.000 US-$ zuerkannt. Auf die Revision der Beklagten wurde dieses Urteil wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts aufgehoben (Sen.Urt. v. 19. Oktober 1992 - II ZR 171/91) . Aufgrund erneuter Verhandlung verurteilte das Berufungsgericht die Beklagten wiederum als Gesamtschuldner zur Zahlung von 286.185,00 DM (als Umrechnungswert von 150.000 US-$). Mit der Revision verfolgen sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidunqsgründe: Die Revision führt erneut zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 auf § 826 BGB gestützt. Seinen Feststellungen lassen sich jedoch die Voraussetzungen dieser Norm nicht entnehmen. a) Eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Kläger und Dr. durch Täuschung über die Höhe der Anzahlungs- summe zu einer überhöhten Einzahlung veranlaßt worden seien, denn als Anzahlung der DflBB sei von vornherein nur ein Betrag von 100.000 US-$ ins Auge gefaßt gewesen. Diese Begründung steht jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, in Widerspruch zu den Feststellungen im Tatbestand des Urteils, wonach ursprünglich eine Anzahlung von 500.000 US-$ vereinbart war und diese erst nach der Überwei 5 - sung der 200.000 US-$ durch den Kläger und Dr. auf 100.000 US-$ herabgesetzt wurde. Auch die Entscheidungsgründe sind in diesem Punkt in sich widersprüchlich. Im ersten Berufungsurteil, auf dessen Gründe das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang "zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen" verweist, heißt es nämlich, nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivorbringen sei nicht zu erkennen, daß die Beklagten zu 1 und 2 von Anfang an vorgehabt hätten, die Mitgesellschafter durch Nennung einer höheren Anzahlungssumme für den Kauf der CflHHHi Industries zu täuschen und zu einer höheren Einzahlung zu bewegen (das sittenwidrige Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 war damals in einer unbefugten Weiterleitung der Gelder an eine ihnen gehörende Firma gesehen worden). Angesichts dieser Widersprüche fehlt es an ausreichenden Grundlagen für die revisionsgerichtliche Beurteilung nach § 561 ZPO. Schon dieser Mangel muß zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen (BGH, Urt. v. 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340, 1341 m.w.N; MüKo-ZPO/Walchshöfer § 561 Rdn. 10). b) Dem Berufungsurteil ist auch nicht zu entnehmen, daß die Beklagten zu 1 und 2 dem Kläger und Dr. IflHHiBV einen Schaden zugefügt haben. Nach den Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils waren alle vier Personen Gesellschafter der DQBB International Corporation, zu deren Gunsten die Einzahlungen geleistet wurden. Dies ergibt sich (ungeachtet dessen, daß die Überweisungen aus nicht mitgeteilten Gründen an ein Konto der Beklagten zu 3 gingen) eindeutig aus der angegebenen Zweckbestimmung. Dann aber liegt es nahe, in der Einzahlung eine Erfüllung der Einlagepflicht zu sehen. Hierzu - wie auch überhaupt zur Rechtsform 6 der "Corporation" - hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. In dem von ihm ausdrücklich in Bezug genommenen Teil des ersten Berufungsurteils (S. 17 f.) hatte es sogar unterstellt, daß der Kläger und Dr. LMHii zu dem damaligen Zeitpunkt zu Einzahlungen an die DflHP verpflichtet waren; die rechtlichen Konsequenzen hieraus wurden indes nicht gezogen. Es mag zwar sein, daß die Beklagten bei der Verwendung der Einlagen bestimmten Bindungen unterlagen, so daß sie möglicherweise gesellschaftsvertraglichen Ansprüchen, z.B. wegen Verstoßes gegen Geschäftsführungspflichten, ausgesetzt sind. Ob solche vorliegend in Betracht kommen und auch außerhalb einer Auseinandersetzung der Gesellschaft geltend gemacht werden können, ist aber gegenwärtig nicht zu beurteilen. Zu den inneren Verhältnissen der "Corporation" und zu dem einschlägigen Recht von Delaware sind bisher keine Feststellungen getroffen worden. c) Die Verurteilung des Beklagten zu 1 kann des weiteren schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsurteil zu seiner Tatbeteiligung keine tragfähigen Tatsachenfeststellungen enthält. In den Gründen wird lediglich ausgeführt, er habe sich die vom Beklagten zu 2 ins Werk gesetzten Tatelemente "in Würdigung der Gesamtumstände und Abläufe zurechnen zu lassen". Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, er habe nicht dargetan, von welchen Umständen er zu welchem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hatte, verkennt zudem die Beweislast. 2. Die Haftung der Beklagten zu 3 wird auf § 31 BGB gestützt und daraus abgeleitet, daß die streitigen Gelder auf ihr Konto eingezahlt wurden und der Beklagte zu 2 ihr Ge- 7 schäftsführer ist. Daraus ergibt sich aber lediglich, daß die Beklagte zu 3 in die technische Abwicklung der Zahlung einbezogen war. Daß der Beklagte zu 2 in seiner Eigenschaft als Organ der Beklagten zu 3 eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, ist damit nicht festgestellt. 3. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand sieht der Senat keinen Anlaß, zu den weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen, insbesondere des internationalen Privatrechts, Stellung zu nehmen. Es bedarf zunächst der Gewinnung eindeutiger Entscheidungsgrundlagen durch den Tatrichter. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren Feststellungen erneut an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. IS. 2 ZPO Gebrauch. Boujong Dr. Hesselberger Dr. Henze Stodolkowitz Dr. Greger