Die Beklagte zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten im vollen Umfang und jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtsmittelinstanzen; über die übrigen Kosten entscheidet das Berufungsgericht. In Höhe des Differenzbetrages von 47.915 DM verlangt der Kläger Schadensersatz, weil die Beklagten ihn nicht darüber aufgeklärt haben, daß die an die Beklagte zu 1 gezahlten Prämien Aufschläge für Provisionen der Beklagten zu 1 in Höhe von mehr als 100 % (in einem Falle 82,86 %) auf die in London zu zahlende Optionsprämie enthielten. 1. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 verneint, weil der Kläger als Kaufmann mit umfassenden geschäftlichen Erfahrungen sich über die Bedingungen des ihm angetragenen Geschäfts anderweitig Die Beklagte zu 1 haftet dem Kläger aus Verschulden beim Vertragsschluß, weil sie ihn über die Londoner Prämie der gekauften Optionen nicht aufgeklärt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Vermittler von Warenterminoptionen deshalb verpflichtet, seine Kunden über die Höhe der Londoner Prämie, deren aufgezeigte Bedeutung sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge aufzuklären (vgl. Ohne Kenntnis dieser Zusammenhänge kann der Erwerber einer Option nicht erkennen, daß das Geschäft infolge der Aufschläge, die die Beklagte zu 1 auf die Londoner Prämie erhebt, ganz erheblich geringere Gewinnchancen birgt, als wenn er es unmittelbar über einen Broker in London abschließt. Selbst bei einem erfahrenen Kaufmann kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, daß er die wesentlichen Grundlagen der von der Beklagten zu 1 angebotenen Warenoptionsgeschäfte, insbesondere die Bedeutung der Londoner Prämie und die hohen Aufschläge für Provisionen kennt, wenn er nicht beruflich mit Geschäften dieser Art befaßt ist. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Kenntnis nicht hatte, war die Beklagte zu 1 nach Treu und Glauben verpflichtet, sie ihm zu verschaffen. Auf die Frage, ob der Kläger sich ohne Schwierigkeiten anderweitig die zur Beurteilung der Risiken des Geschäfts erforderlichen Informationen über die Höhe von Londoner Prämie und Provisionen der Beklagten zu 1 zu beschaffen vermochte, kommt es nicht an. Die Optionsbestätigungen und -abrechnungen haben dem Kläger die Kenntnis der Londoner Prämie ebenfalls nicht verschafft. Das Berufungsgericht hat die Ursächlichkeit in anderem Zusammenhang, als es nämlich über die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 urteilte, mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sich über die Höhe der Londoner Prämie und des von der Beklagten zu 1 berechneten Aufschlags für Provisionen keine Gedanken gemacht; sollte er sich nicht danach erkundigt haben, so lasse das nur den Schluß zu, daß es ihm nicht auf die Höhe der Optionsprämie, sondern nur auf eine damals in Mode gekommene Spekulation mit Warenterminoptionen angekommen sei. Diese Feststellung ist fehlerhaft, weil das Berufungsgericht dabei nicht berücksichtigt hat, daß der Kläger über die Höhe der Optionsprämie, über deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hätte aufgeklärt werden müssen. Selbst wenn der Kläger über die Höhe der Prämie nicht nachgedacht und deshalb über sie keine Erkundigungen eingeholt hat, ist davon auszugehen, daß er bei Kenntnis des Londoner Börsenpreises und dessen Bedeutung für die Gewinnchance die Optionen nicht erworben hätte (vgl. Die Beklagte zu 2 als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 und der Beklagte zu 3, der deren Geschäfte tatsächlich geführt hat, sollen die Bedeutung, die die Londoner Prämie für den Kaufentschluß des Klägers hatte, gekannt und vorsätzlich verhindert haben, daß die Beklagte zu 1 ihre Aufklärungspflicht erfüllte. Das Berufungsgericht wird nicht nur zu dem Tatbeitrag der beiden Beklagten - insbesondere zu dem der Beklagten zu 2, falls diese die Geschäftsführung dem Beklagten zu 3 überlassen hat - nähere Feststellungen treffen, sondern sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie der Kläger sich verhalten hätte, wenn er über Höhe und Bedeutung der Londoner Optionsprämie aufgeklärt worden wäre. BGHZ 61, 118, 122; 64, 46, 51) haben die Beklagten zu 2 und 3 zu beweisen, daß der Schaden selbst bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Kläger also die Optionsgeschäfte auch dann abgeschlossen hätte, wenn ihm Höhe und Bedeutung der Londoner Prämie genannt worden wären (vgl. Wenn das Landgericht davon ausgeht, daß der Kläger auf eine umfassende Aufklärung von seiten des Beklagten zu 4 angewiesen war, so verkennt es, daß die Beklagte zu 1 die Aufklärung schuldete und der Der Kläger hat vorgetragen, auch der Beklagte zu 4 habe die Höhe und die Bedeutung der Aufschläge gekannt und habe ihn darauf hingewiesen, daß die Beklagte zu 1 nur von ihrem Anteil an den Gewinnen aus den Optionsgeschäften lebe, mithin die gesamte vom Kläger zu zahlende Prämie nach London weiterreiche.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR-193/83 URTEIL Verkündet .n, 17. Mai 1984 Kaufmann, in dem Rechtsstreit Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Ingenieurs Siegfried H^B> GBMBBstraße BM •, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. HB und gegen 1. VW-HUflBP Rohstoffhandeis-GmbH »vertreten durch ihre Geschäftsführerin Ursula , D^HIBBBistraße V, Bl 2. die, ^Sekretärin Ursula B D^HMfeMtetraße ■£, B 3. den Kaufmann Heinz K B straße 4. den Schiffssteward Werner Sc] allee bei PflBL, BflB S, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. April 1983 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 1982 wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten im vollen Umfang und jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtsmittelinstanzen; über die übrigen Kosten entscheidet das Berufungsgericht. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1 vertreibt Londoner Warenterminoptionen. Die Beklagte zu 2 ist Geschäftsführerin, der Beklagte zu 3, Ehemann der Beklagten zu 2, leitender Angestellter der Beklagten zu 1. Der ebenfalls bei der Beklagten zu 2 beschäf-tigte Beklagte zu 4 vermittelte die Aufträge, die der Kläger der Beklagten zu 1 erteilte. Der Kläger, selbständiger Kaufmann und Fabrikant, beauftragte die Beklagte zu 1 5 mal, ihm Warenterminoptionen zu kaufen, für die er die folgenden Prämien entrichtete: Ira September 1978 für zwei Zucker-Optionen 4.000 DM und 6.400 DM, im Oktober 1978 für fünf Platin-Optionen insgesamt 37.200 DM, im Februar 1979 für acht Kaffee-Optionen insgesamt 47.600 DM und im Juni 1979 für sieben Zinn-Optionen insgesamt 126.000 DM (Summe aller Prämien: 225.400 DM). Die Optionen der drei zuletzt erteilten Aufträge wurden ausgeübt und erbrachten 27.425 DM, 131.160 DM und 18.900 DM, insgesamt 177.425 DM. In Höhe des Differenzbetrages von 47.915 DM verlangt der Kläger Schadensersatz, weil die Beklagten ihn nicht darüber aufgeklärt haben, daß die an die Beklagte zu 1 gezahlten Prämien Aufschläge für Provisionen der Beklagten zu 1 in Höhe von mehr als 100 % (in einem Falle 82,86 %) auf die in London zu zahlende Optionsprämie enthielten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 verneint, weil der Kläger als Kaufmann mit umfassenden geschäftlichen Erfahrungen sich über die Bedingungen des ihm angetragenen Geschäfts anderweitig habe erkundigen müssen und die Beklagte zu 1 deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, ihn über die Zusammensetzung der Optionsprämie aufzuklären. Das greift die Revision mit Recht an. Die Beklagte zu 1 haftet dem Kläger aus Verschulden beim Vertragsschluß, weil sie ihn über die Londoner Prämie der gekauften Optionen nicht aufgeklärt hat. Die von verschiedenen Faktoren abhängige Höhe dieser Prämie entspricht den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels; sie pendelt sich in der Annäherung von Gebot und Gegengebot ein und kennzeichnet damit den Rahmen eines Risikobereichs, der vom Markt als vertretbar angesehen wird (vgl. Beschluß des Senats vom 19.9.1983 - II ZR 248/82, WM 1983, 1235). Aus diesem Grunde ist die Londoner Prämie für die Kaufentscheidung des Erwerbers einer Warenterminoption von ausschlaggebender Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Vermittler von Warenterminoptionen deshalb verpflichtet, seine Kunden über die Höhe der Londoner Prämie, deren aufgezeigte Bedeutung sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge aufzuklären (vgl. BGHZ 80, 80, 85; Urt. v. 6.4.1981 - II ZR 84/80, WM 1981, 552 = ZIP 1981, 845; v. 4.5.1981 - II ZR 193/80, LM BGB § 276 (Ci) Nr. 36; v. 17.5.1982 - II ZR 9/82, LM BGB § 276 (Fa) Nr. 73; v. 18.4.1983 - II ZR 192/82, WM 1983, 554 = ZIP 1983, 663). Ohne Kenntnis dieser Zusammenhänge kann der Erwerber einer Option nicht erkennen, daß das Geschäft infolge der Aufschläge, die die Beklagte zu 1 auf die Londoner Prämie erhebt, ganz erheblich geringere Gewinnchancen birgt, als wenn er es unmittelbar über einen Broker in London abschließt. Auch die Beklagte zu 1 war zu dieser Aufklärung verpflichtet, wie der Senat in dem sie betreffenden Urteil vom 6. April 1981 (aaO) im einzelnen dargelegt hat. Dieser Pflicht war sie nicht dadurch enthoben, daß der Kläger als Kaufmann über umfassende geschäftliche Erfahrungen sowohl im "grenzüberschreitenden" Handel als auch im Verkehr mit Banken verfügt. Selbst bei einem erfahrenen Kaufmann kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, daß er die wesentlichen Grundlagen der von der Beklagten zu 1 angebotenen Warenoptionsgeschäfte, insbesondere die Bedeutung der Londoner Prämie und die hohen Aufschläge für Provisionen kennt, wenn er nicht beruflich mit Geschäften dieser Art befaßt ist. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Kenntnis nicht hatte, war die Beklagte zu 1 nach Treu und Glauben verpflichtet, sie ihm zu verschaffen. Auf die Frage, ob der Kläger sich ohne Schwierigkeiten anderweitig die zur Beurteilung der Risiken des Geschäfts erforderlichen Informationen über die Höhe von Londoner Prämie und Provisionen der Beklagten zu 1 zu beschaffen vermochte, kommt es nicht an. Die Optionsbestätigungen und -abrechnungen haben dem Kläger die Kenntnis der Londoner Prämie ebenfalls nicht verschafft. In den Optionsbestätigungen waren der Strike Price und der Preis angegeben, bei dem der Kläger in die Gewinnzone kam. Die Differenz machte die Inklusivprämie aus, die der Kläger an die Beklagte zu 1 zu zahlen hatte und deshalb ohnehin kannte. Worauf es ankam, wieviel nämlich die Beklagte zu 1 davon für die Option ausgab, war nirgends ersichtlich. Dasselbe gilt für die Abrechnungen der Gev/inne, die für die Höhe der Optionsprämien ebenfalls nichts hergeben. Die Verletzung der Aufklärungspflicht muß für den Schaden des Klägers ursächlich geworden sein. Das Berufungsgericht hat die Ursächlichkeit in anderem Zusammenhang, als es nämlich über die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 y/ urteilte, mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sich über die Höhe der Londoner Prämie und des von der Beklagten zu 1 berechneten Aufschlags für Provisionen keine Gedanken gemacht; sollte er sich nicht danach erkundigt haben, so lasse das nur den Schluß zu, daß es ihm nicht auf die Höhe der Optionsprämie, sondern nur auf eine damals in Mode gekommene Spekulation mit Warenterminoptionen angekommen sei. Diese Feststellung ist fehlerhaft, weil das Berufungsgericht dabei nicht berücksichtigt hat, daß der Kläger über die Höhe der Optionsprämie, über deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hätte aufgeklärt werden müssen. Selbst wenn der Kläger über die Höhe der Prämie nicht nachgedacht und deshalb über sie keine Erkundigungen eingeholt hat, ist davon auszugehen, daß er bei Kenntnis des Londoner Börsenpreises und dessen Bedeutung für die Gewinnchance die Optionen nicht erworben hätte (vgl. Sen.Urt. v. 17.5.1982 u. 18.4.1983, Jeweils aaO). Das Gegenteil hat die Beklagte zu 1 nicht bewiesen. Die Beklagte zu 1 hatte ihre Aufklärungspflicht durch ihre Erfüllungsgehilfen oder ihre Organe zu erfüllen. Für deren Verschulden hat sie nach § 278 BGB bzw. § 31 BGB einzustehen. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 mit Recht verurteilt. Deren Berufung ist unbegründet. 2. Die Beklagte zu 2 als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 und der Beklagte zu 3, der deren Geschäfte tatsächlich geführt hat, sollen die Bedeutung, die die Londoner Prämie für den Kaufentschluß des Klägers hatte, gekannt und vorsätzlich verhindert haben, daß die Beklagte zu 1 ihre Aufklärungspflicht erfüllte. Wenn dieser Sachverhalt zutrifft, haben die Beklagten zu 2 und 3 sich nach den Grundsätzen, die der Senat in den Urteilen vom 17. Mai 1982 (aaO) und 7. Februar 1983 (II ZR 285/81, WM 1983, 300) entwickelt hat, gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. 7 Das Berufungsgericht wird nicht nur zu dem Tatbeitrag der beiden Beklagten - insbesondere zu dem der Beklagten zu 2, falls diese die Geschäftsführung dem Beklagten zu 3 überlassen hat - nähere Feststellungen treffen, sondern sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie der Kläger sich verhalten hätte, wenn er über Höhe und Bedeutung der Londoner Optionsprämie aufgeklärt worden wäre. Sollte eine eindeutige Antwort darauf nicht möglich sein, ginge das zu Lasten der Beklagten zu 2 und 3. Haben diese vorsätzlich die Aufklärung von seiten der Beklagten zu 1 verhindert, so stehen sie als Deliktsschuldner hinsichtlich der Beweislast für die Ursächlichkeit nicht besser als die wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten haftende Beklagte zu 1. Wie diese (vgl. BGHZ 61, 118, 122; 64, 46, 51) haben die Beklagten zu 2 und 3 zu beweisen, daß der Schaden selbst bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Kläger also die Optionsgeschäfte auch dann abgeschlossen hätte, wenn ihm Höhe und Bedeutung der Londoner Prämie genannt worden wären (vgl. Sen.Urt. v. 28.11.1983 - II ZR 72/83, WM 1984, 221, 222). 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 4 aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen abgelehnt. Aus diesem Gesichtspunkt haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann auch der für einen Beteiligten auftretende Vermittler (Sachwalter) oder der Abschlußvertreter haften, wenn er ein besonderes Verhandlungsvertrauen des Vertragsgegners für sich persönlich in Anspruch nimmt. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Wenn das Landgericht davon ausgeht, daß der Kläger auf eine umfassende Aufklärung von seiten des Beklagten zu 4 angewiesen war, so verkennt es, daß die Beklagte zu 1 die Aufklärung schuldete und der 8 Beklagte zu 4 nur als deren Erfüllungsgehilfe tätig wurde. Das Verhandlungsvertrauen wird regelmäßig dem Vertragspartner und nur unter besonderen - hier nicht vorgetragenen -Umständen auch oder nur dessen Erfüllungsgehilfen entgegengebracht (vgl. BGHZ 88, 67, 69; Sen.Urt. v. 14.11.1983 - II ZR 184/82, WM 1984, 127, 128). Das Provisionsinteresse eines Vermittlungsvertreters vermag dessen Haftung nicht zu begründen. Damit entfällt eine Ersatzpflicht des Beklagten zu 4 aber nicht. Der Kläger hat vorgetragen, auch der Beklagte zu 4 habe die Höhe und die Bedeutung der Aufschläge gekannt und habe ihn darauf hingewiesen, daß die Beklagte zu 1 nur von ihrem Anteil an den Gewinnen aus den Optionsgeschäften lebe, mithin die gesamte vom Kläger zu zahlende Prämie nach London weiterreiche. Hierzu hat das Berufungsgericht bisher nichts festgestellt. 4. Die Sache wird zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, die fehlenden Feststellungen zu den Tatbeiträgen der Beklagten zu 2 bis 4 nachzuholen. Stimpel Dr. Schulze Bundschuh Dr. Seidl Brandes