Zur Frage, ob der Korrespondentreeder, der einen Schaden den Schiffsversicherem nicht rechtzeitig angedient hat, gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Partenreederei geltend machen kann, dieser sei im Ergebnis kein Schaden entstanden, weil ein Schiffshypothekengläubiger nach Ablauf der Andienungsfrist seinerseits auf die Versicherungsforderung verzichtet habe oder sie habe verjähren lassen und insoweit die Hypotheken-(Darlehens-)-forderung erloschen sei. April 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Ihr wirft die Klägerin vor, Außenhaut- und Bodenschäden, die in den Jahren 1956 und 1957 an dem Schiff in Höhe von 272.856 DM entstanden seien, nicht rechtzeitig den Kasko-Versicherern der "cflHHB" angedient zu haben. Infolgedessen sei ihre im Mai 1961 gegen den führenden Versicherer erhobene Klage, soweit sie sich auf die anteilige Deckung dieser Schäden bezogen habe (die Klage betraf außerdem die Entschädigung für einen Propellerschaden), wegen Versäumung der Andienungsfrist abgewiesen worden (vgl. Die Beklagte hat bestritten, daß es sich bei den Außenhaut- und Bodenschäden um Kasko-Schäden gehandelt und sie ihre Pflichten als Korrespondentreederin verletzt habe. Jedoch hat das Berufungsgericht eine erneute Prüfung der Sache durch das Landgericht für notwendig erachtet, weil dessen Feststellung, bei den Außenhaut- und Bodenschäden habe es sich um einen unter das Versicherungsverhältnis fallenden Teilschaden im Sinne des § 74 ADS gehandelt, auf wesentlichen Verfahrensmängeln beruhe. Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht schon jetzt die Klage abweisen müssen, weil der Klägerin durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten im Endergebnis kein Schaden zugefügt worden sei. Dessen Klage hätte der führende Versicherer nicht entgegenhalten können, daß die Andienungsfrist für die Außenhaut- und Bodenschäden versäumt sei. Durch den Vergleich sei eine ”Gesamtbereinigung der Angelegenheit” mit dem Ergebnis erfolgt, daß die Versicherungsforderung erloschen und die Klägerin von ihrer Schuld gegenüber AflHHI frei geworden sei. Es enthält lediglich den Vorschlag, daß A^IHHHi gegen Deckung des Propellerschadens durch die Versicherer auf die "mit der Klage im Rechtsstreit 28 0 53/61 geltend gemachten Ansprüche verzichtet und diese Klage zurücknimmt". b) Es mag sein, daß A|HHB durch den Abschluß des Vergleichs und die nachfolgende Rücknahme seiner Klage im Vorprozeß gegenüber den Kasko-Versicherern auf die Versicherungsforderung verzichtet hat. jedoch nicht, wie die Revision meint, kraft Gesetzes seine Forderungen gegenüber der Klägerin (in Höhe der - angeblichen - Versicherungsforderung) erloschen* Allerdings erstreckt sich die Schiffshypothek, sofern das Schiff versichert ist, auf die Versicherungsforderung (§32 Abs. 1 SchiffsG), und sind die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SchiffsG). Hier konnte sich ein Verzicht auf die Versicherungsforderung oder deren verjähren lassen durch ihn nicht zu dem Nachteil der Klägerin auswirken. Zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis kann auch nicht der Gedanke führen, die Aufgabe einer Sicherheit durch aHHHH - entweder durch Verzicht (Erlaßvertrag) auf die Versicherungsforderung oder jedenfalls durch deren Verjährung nach Rücknahme der Klage im Vorprozeß (§48 ADS, § 212 Abs. 1 BGB) - begründe ein Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin gegenüber den Forderungen ABHHIHBI nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Im Endergebnis stünde demnach die Klägerin nicht besser da, wenn AflB-den Vorprozeß hinsichtlich des Deckungsanspruchs für die Außenhaut- und Bodenschäden gegen die Kasko-Versicherer der "aSHB” weitergeführt und obsiegt hätte. Somit gibt auch dieser Punkt nichts für die Ansicht der Revision her, die Klägerin sei durch den Ver- Januar 1973 und die nachfolgende Rücknahme der Klage seitens des Gläubigers A0H im Endergebnis so gestellt, als wenn sie die Deckungsleistung der Kasko-Versicherer für die von der Beklagten nicht rechtzeitig angedienten Außenhaut- und Bodenschäden erhalten hätte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Ges. über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken §§ 32, 36; ADS §§ 42, 48; BGB §§ 1282, 1288 Zur Frage, ob der Korrespondentreeder, der einen Schaden den Schiffsversicherem nicht rechtzeitig angedient hat, gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Partenreederei geltend machen kann, dieser sei im Ergebnis kein Schaden entstanden, weil ein Schiffshypothekengläubiger nach Ablauf der Andienungsfrist seinerseits auf die Versicherungsforderung verzichtet habe oder sie habe verjähren lassen und insoweit die Hypotheken-(Darlehens-)-forderung erloschen sei. BGH, Urt. v. 5. April 1979 - II ZR 199/77 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES II ZR 199/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. April 1979 Kaufmann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Hans GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Hans dortselbst, > Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Partenreederei i.L. Bfl^Hstraße Hamburg 39, vertreten durch Herrn Dr. Martin S dortselbst. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. Oktober 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat ab Februar 1956 das Ende 1961 abgewrackte Seeschiff "CflHHV" bereedert. Die Beklagte war bis Mai 1959 ihre Korrespondentreederin. Ihr wirft die Klägerin vor, Außenhaut- und Bodenschäden, die in den Jahren 1956 und 1957 an dem Schiff in Höhe von 272.856 DM entstanden seien, nicht rechtzeitig den Kasko-Versicherern der "cflHHB" angedient zu haben. Infolgedessen sei ihre im Mai 1961 gegen den führenden Versicherer erhobene Klage, soweit sie sich auf die anteilige Deckung dieser Schäden bezogen habe (die Klage betraf außerdem die Entschädigung für einen Propellerschaden), wegen Versäumung der Andienungsfrist abgewiesen worden (vgl. Senatsurt. v. 28. 10. 71 - II ZR 73/69, LM § 42 ADS Nr. 1 = VersR 1972, 88). Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 272.856 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat bestritten, daß es sich bei den Außenhaut- und Bodenschäden um Kasko-Schäden gehandelt und sie ihre Pflichten als Korrespondentreederin verletzt habe. Sie ist außerdem der Ansicht, daß der Klägerin durch die Versäumung der Andienungsfrist im Endergebnis kein Schaden entstanden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die Frage bejaht, ob die Beklagte die Andienungsfrist (vgl. § 42 Abs. 1 ADS) für die Außenhaut-und Bodenschäden schuldhaft versäumt habe. Es meint weiter, im Gegensatz zu dem Vorbringen der Beklagten könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin dadurch letztlich keinen Schaden erlitten habe. Jedoch hat das Berufungsgericht eine erneute Prüfung der Sache durch das Landgericht für notwendig erachtet, weil dessen Feststellung, bei den Außenhaut- und Bodenschäden habe es sich um einen unter das Versicherungsverhältnis fallenden Teilschaden im Sinne des § 74 ADS gehandelt, auf wesentlichen Verfahrensmängeln beruhe. 2. Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht schon jetzt die Klage abweisen müssen, weil der Klägerin durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten im Endergebnis kein Schaden zugefügt worden sei. Hierzu hat die Revision näher ausgeführt: Im Vorprozeß habe, was unstreitig ist, der Schiffshypothekengläubiger AdHBIB (der über zwei fällige Hypotheken mit insgesamt 385.000 DM verfügte) die streitige Versicherungsforderung als Erstkläger mit geltend gemacht. Dessen Klage hätte der führende Versicherer nicht entgegenhalten können, daß die Andienungsfrist für die Außenhaut- und Bodenschäden versäumt sei. Gleichwohl habe A^HIHB* was ebenfalls unbestritten ist, seine Klage im Februar 1973 zurückgenommen. Das sei auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs vom 12. Januar 1973 geschehen, an dem AflHHIHB, die Klägerin und sämtliche Kasko-Versicherer beteiligt gewesen seien. Durch den Vergleich sei eine ”Gesamtbereinigung der Angelegenheit” mit dem Ergebnis erfolgt, daß die Versicherungsforderung erloschen und die Klägerin von ihrer Schuld gegenüber AflHHI frei geworden sei. Praktisch sei ihr damit der Wert der Versicherungsforderung zugeflossen. 3. Diesen Ausführungen kann in wesentlichen Punkten nicht zugestimmt werden: a) Das Berufungsgericht hat dem Vergleich vom 12. Januar 1973 keine ”Gesamtbereinigung der Angelegenheit” mit dem von der Revision dargelegten Ergebnis entnehmen können. Daß es in diesem Zusammenhang, wie die Revision meint, die Absprache Offensichtlich verfehlt” ausgelegt habe, ist nicht richtig. Der Vergleich sieht vor, daß die Versicherer den gesamten Propellerschaden zuzüglich bestimmter Zinsen zahlen (Ziff. 1 und 2), danach "seine vor dem Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 28 0 53/61 erhobene Klage zurücknimmt” (Ziff. 3) und außerdem "alle Ansprüche zwischen der (damaligen und jetzigen) Klägerin und sämtlichen Versicherern der Kasko-Policen, betreffend den Dampfer er- ledigt sind" (Ziff. 4). Für eine "Gesamtbereinigung der Angelegenheit" spricht dieser Wortlaut ebensowenig wie für eine Vereinbarung, daß seine den Schiffshypotheken (die durch das Abwracken der Ende 1961 erloschen sind) zugrunde liegenden Forderungen gegen die Klägerin fortan nicht mehr geltend machen werde. Für das eine oder das andere gibt auch das Schreiben der klägerisehen Prozeßbevollmächtigten (im Vorprozeß) vom 21. Dezember 1972 nichts her, das offenbar zu dem Abschluß des Vergleichs vom 12. Januar 1973 geführt hat. Es enthält lediglich den Vorschlag, daß A^IHHHi gegen Deckung des Propellerschadens durch die Versicherer auf die "mit der Klage im Rechtsstreit 28 0 53/61 geltend gemachten Ansprüche verzichtet und diese Klage zurücknimmt". Darüberhinaus sind auch sonst keine Umstände dargetan, die den Vortrag der Revision über den Inhalt des Vergleichs vom 12. Januar 1973 stützen könnten und die das Berufungsgericht etwa bei der Vertragsauslegung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt hätte. b) Es mag sein, daß A|HHB durch den Abschluß des Vergleichs und die nachfolgende Rücknahme seiner Klage im Vorprozeß gegenüber den Kasko-Versicherern auf die Versicherungsforderung verzichtet hat. Dadurch sind jedoch nicht, wie die Revision meint, kraft Gesetzes seine Forderungen gegenüber der Klägerin (in Höhe der - angeblichen - Versicherungsforderung) erloschen* Allerdings erstreckt sich die Schiffshypothek, sofern das Schiff versichert ist, auf die Versicherungsforderung (§32 Abs. 1 SchiffsG), und sind die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SchiffsG). Ferner kann der Hypothekengläubiger, dessen Forderung fällig ist, die Versicherungsforderung selbst einziehen, soweit das zu seiner Befriedigung notwendig ist (vgl. § 1282 Abs. 1 BGB); dadurch "gilt11 seine Forderung Mals von dem Gläubiger berichtigt" (vgl. § 1288 Abs. 2 BGB). Dasselbe Ergebnis mag man mit der Revision - mit welcher Begründung auch immer - im Regelfall (auch im Hinblick auf § 1282 Abs. 2 BGB) annehmen können, wenn der Pfandgläubiger auf die gepfändete Forderung verzichtet oder sie verjähren läßt; das braucht jedoch hier nicht näher erörtert zu werden. Denn der Rechtsgedanke der §§ 1282 Abs. 2, 1288 Abs. 2 BGB, daß zwar das Interesse des Pfandgläubigers an der Befriedigung seines Anspruchs gewahrt, der Gläubiger der verpfändeten Forderung aber darüber hinaus vor nachteiligen Maßnahmen des Pfandgläubigers geschützt sein soll, hat keinen Platz, wenn der (ursprüngliche) Gläubiger keine Rechte an der Forderung mehr hat, diese vielmehr allein noch dem Pfandgläubiger zusteht. So ist es hier. Der Streitfall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß bei Abschluß des Vergleichs vom 12. Januar 1973 die - etwaige - Versicherungsforderung der Klägerin (wegen der Außenhaut-und Bodenschäden) infolge Versäumung der Andienungsfrist gern. § 42 Abs. 2 ADS bereits erloschen war, wogegen die Verpflichtung der Kasko-Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis auf Grund der Vorschrift des § 36 Abs. 1 SchiffsG gegenüber ASHHHB noch bestanden hat. Hier konnte sich ein Verzicht auf die Versicherungsforderung oder deren verjähren lassen durch ihn nicht zu dem Nachteil der Klägerin auswirken. Allein deshalb kann die Revision aus einer sinngemäßen Anwendung der für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts nichts für sich herleiten. Zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis kann auch nicht der Gedanke führen, die Aufgabe einer Sicherheit durch aHHHH - entweder durch Verzicht (Erlaßvertrag) auf die Versicherungsforderung oder jedenfalls durch deren Verjährung nach Rücknahme der Klage im Vorprozeß (§48 ADS, § 212 Abs. 1 BGB) - begründe ein Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin gegenüber den Forderungen ABHHIHBI nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Hätte nämlich AjUHH die Versicherungsforderung gegen die Kasko-Versicherer durchgesetzt, so hätten diese gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Erstattungsanspruch erworben; denn sie hätten mit der Bezahlung der Versicherungsforderung an AflHHHHI eine der Klägerin selbst nicht mehr geschuldete Deckungsleistung erbracht. Im Endergebnis stünde demnach die Klägerin nicht besser da, wenn AflB-den Vorprozeß hinsichtlich des Deckungsanspruchs für die Außenhaut- und Bodenschäden gegen die Kasko-Versicherer der "aSHB” weitergeführt und obsiegt hätte. Somit gibt auch dieser Punkt nichts für die Ansicht der Revision her, die Klägerin sei durch den Ver- gleich vom 12. Januar 1973 und die nachfolgende Rücknahme der Klage seitens des Gläubigers A0H im Endergebnis so gestellt, als wenn sie die Deckungsleistung der Kasko-Versicherer für die von der Beklagten nicht rechtzeitig angedienten Außenhaut- und Bodenschäden erhalten hätte. Stimpel Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel Dr. Bauer Bundschuh Dr. Kellermann