BGB § 705; GmbHG § 18 Eine von Mitgliedern einer GmbH zur gemeinschaftlichen Verwaltung ihrer GmbH-Anteile gegründete BGB-Gesellschaft kann derart gestaltet werden, daß die bei der Gründung eingebrachten GmbH-Anteile Gesamthandsvermögen werden und die später von einem Mitglied hinzuerworbenen Anteile vom Zeitpunkt des Erwerbs an ohne weiteres schuldrechtlich so zu behandeln sind, als ob sie ebenfalls zu dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen gehörten« Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Kuhn und der Bundesrichter Fleck, Stimpel, Br» Bauer und Br» Kellermann für Recht erkannt: Bezember 1943 "zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Verwaltung und Verfügung" ihrer "sämtlichen Geschäftsanteile" an der GmbH sowie "zur gemeinschaftlichen Abstimmung in den Gesellschafterversammlungen dieser Firma" einen Vertrag zur Gründung einer "Gesellschaft des BGB" geschlossen, in dem es unter anderem heißt: § 6 Die Vereinbarungen in § 4 und 5 gelten entsprechend für später von jedem von uns hinzu erworbene Geschäftsanteile oder Zeilen von solchen an der Firma H(H^, auch wenn diese nicht Vermögen der BGB-Gesellschaft werden. Hiermit hat sie beantragt festzustellen, daß sie in der BGB-Gesellschaft nicht nur mit ihrem bei Vertragschluß eingebrachten GmbH-Anteil, sondern auch mit einem Geschäftsanteil von 260 000 DM stimmberechtigt sei, den sie am 24. Auf die vom Berufungs gericht bejahte, von der Revision jedoch verneinte Frage, ob sich das Feststellungsinteresse der Beklagten noch aus § 280 ZPO herleiten läßt, nachdem der Kläger seine Klageanträge für erledigt erklärt hat, kommt es nicht an. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in der BGB-Gesellschaft auch mit dem am 24« April 1965 hinzuerworbenen GmbH-Geschäftsanteil stimmberechtigt sei, hält auch im übrigen den Angriffen der Revision stand. Nach § 1 hätten sich die Beteiligten zu dem Zwecke der einheitlichen Abstimmung in der GmbH und der gemeinschaftlichen Verwaltung und Verfügung über ihre sämtlichen - also auch der hinzuerworbenen -Geschäftsanteile zusammengeschlossen. Es sei im Gegenteil in § 6 zunächst von den hinzuerworbenen Anteilen ("auch wenn diese nicht Vermögen der BGB-Gesellschaft werden”) und danach in § 8 noch einmal ganz allgemein von "unseren Geschäftsanteilen" die Rede und dort festgelegt, daß bei deren Verwaltung nicht nach Köpfen, sondern auch nach der "Hehrheit der Anteile" entschieden werde. 1. Bie hauptsächlich von der Revision gegen das angefochtene Urteil erhobenen rechtlichen Bedenken hängen mit ihrer Ansicht zusammen» daß sich das Stimmrecht des Erwerbers eines zusätzlichen Geschäftsanteils aus zwingenden gesellschaftsreohtlichen Gründen ohne vertragsändernde Vereinbarung aller am Vertrag vom 29 • Bezember 1943 beteiligten Gesellschafter und ohne Überführung des Anteils in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft nicht erweitern könne. Bas haben sie zwar getan» soweit sie die Geschäftsanteile» die sie bei Vertragschluß besaßen, in das Vermögen einer dazu gegründeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts überführt und so - auch nach § 18 Abs. 1 GmbHG zulässig - der gemeinschaftlichen Verwaltung unterworfen haben. Wird hierbei, wie in § 6 des vorliegenden Vertrages, die Übertragung des hinzuerworbenen Geschäftsanteils ins Gesellschaftsvermögen nicht vorgeschrieben, so kann dessen Einbeziehung in die gesamthänderische Verwaltung auch in der Weise vorwegbestimmt werden, daß der Erwerber und die übrigen Hitgesellsehafter im Innenverhältnis ohne weiteres schuldrechtlich berechtigt und verpflichtet werden, den Geschäftsanteil vom Zeitpunkt des Erwerbs ab so zu behandeln, als ob er ebenfalls zu dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen gehöre. Die in der Einleitung enthaltene Wendung, die Vertragspartner bildeten nim Sinne der Satzung der Birma Hfl^V die "Gruppe 9 und die sich daran anknüpfende Frage, ob infolgedessen dem GmbH-Vertrag weitere Gesichtspunkte für die Auslegung des BGB-Gesellschaftsvertrages zu entnehmen seien, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht übersehen, sondern gemeint, daß es "zunächst und in erster Linie" auf Wortlaut, Sinn und Zweck des BGB-Gesellschaftsvertrages ankomme. Hierin liegt jedoch kein Rechtsfehler, da der BGB-Gesellschaftsvertrag, wie ihn das Berufungsgericht ausgelegt hat, mit der GmbH-Satzung im Einklang steht, und darum nicht davon ausgegangen werden kann, die Vertragspartner hätten die vom Berufungsgericht angenommene Regelung nicht gewollt. Die Klägerin meint allerdings, daß ein Mitglied der Familie ZflUB mit Geschäftsanteilen, die es von der Gesellschaftergruppe SflBM erworben habe, im Sinne der GmbH-Satzung als Mitglied der Gruppe zu gelten habe; deshalb sei die Annahme ausgeschlossen, ein solcher Anteil sei wie die "eigentlichen" Geschäftsanteile der Gruppe Zfl^in dem vom Berufungsgericht angenommenen weiten Umfange Gegenstand der BGB-Gesellschaft. Infolgedessen kann auch die GmbH-Satzung nicht als Begründung dafür dienen, daß die umfassende Einbeziehung eines von der Gruppe SgB hinzuerworbenen Geschäftsanteils in die Regelung des BGB-Gesellsohaftsvertrages, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, dem Sinn und Zweck dieses Vertrages nicht entspreche. ant eile unterlägen, und daß aus dem fehlen einer Verweisung auf § 3 geschlossen werden müsse, es sei gerade nicht gewollt, hinzuerworbene GmbH-Anteile für die Stimmrechte zu berücksichtigen« Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen auf S. 14 der Entscheidungsgründe zeigen, nicht übersehen, daß die Gesellschafter die hinzuerworbenen Anteile ausdrücklich nur durch die §§ 4, 5 und 6 in die gesellschaftsrechtliche Regelung einbezogen haben« Es hat aber aus § 8, der diesen Bestimmungen nach-folge und ganz allgemein von "unseren Geschäftsanteilen" spreche, und aus dem Vertragszweck geschlossen, daß die Gesellschafter jene Anteile über die Verfügungsbeschränkungen hinaus der gemeinschaftlichen Verwaltung unterworfen hätten und daß sie deshalb auch im Rahmen des § 3 bei Mehrheitsentscheidungen zugunsten des Erwerbers hinzuzurechnen seien« Das ist eine mögliche und deshalb das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Würdigung«
Nachschlagewerk: ja BG-HZ: nein
BGB § 705; GmbHG § 18
Eine von Mitgliedern einer GmbH zur gemeinschaftlichen Verwaltung ihrer GmbH-Anteile gegründete BGB-Gesellschaft kann derart gestaltet werden, daß die bei der Gründung eingebrachten GmbH-Anteile Gesamthandsvermögen werden und die später von einem Mitglied hinzuerworbenen Anteile vom Zeitpunkt des Erwerbs an ohne weiteres schuldrechtlich so zu behandeln sind, als ob sie ebenfalls zu dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen gehörten«
BGB, ürt. v. 21. April 1969 - II ZR 199/67 - 010 Karlsruhe
LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZE 199/67 URTEIL Verkfindet am
21. April 1969
Kaufmann,
Justizangestellte
als Uzkundsbeamter der GeachifUstelie
in dem Rechtsstreit
1 • • * •
2« des Kaufmanns Otto Straße9
- Prozeßbevollmächtigters
Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Frau Marianne Straße 0,
2.
e e e
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsheklagte,
Rechtsanwälte Br. und Br.
- Prozeßbevollmächtigte
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Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Kuhn und der Bundesrichter Fleck, Stimpel, Br» Bauer und Br» Kellermann
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12» Juli 1967 - 7 U 28/63 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
Tatbestand s
Bie - inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene - Klägerin zu 1, ihr Sohn, der Kläger zu 2, und ihre Tochter, die Beklagte zu 1, sind Gesellschafter der
Wilhelm
GmbH in WflBD0 Sie haben am 29. Bezember 1943 "zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Verwaltung und Verfügung" ihrer "sämtlichen Geschäftsanteile" an der GmbH sowie "zur gemeinschaftlichen Abstimmung in den Gesellschafterversammlungen dieser Firma" einen Vertrag zur Gründung einer "Gesellschaft des BGB" geschlossen, in dem es unter anderem heißt:
1 • • • Vir bilden im Sinne der Satzung der Firma die Gruppe ZflflpL . •.
§ 2 Jeder von uns bringt in die Gesellschaft seine Geschäftsanteile an der Firma ein» Bementsprechend überträgt jeder von uns seine ••• Geschäftsanteile •.• auf die neugegründete BGB-Gesellsohaft, welche diese Übertragung annimmt• •••
§ 3 Zur Wahrung unserer gemeinschaftlichen Inter essen in den Gesellschafterversammlungen der Firma vereinbaren wir, daß wir in ihnen je-
weils einheitlich abstimmen nach gegenseitigem
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vorherigem Einvernehmen. Bei MeiuungsVerschiedenheiten entscheidet die Mehrheit der Geschäftsanteile an der Firma • • •
§ 4 Über die eingebrachten Geschäftsanteile an der Firma können nur sämtliche Ge-
sellschafter gemeinschaftlich und einheitlich verfügen. •. •
§ 5 Wir verpflichten uns, auch nach der Beendigung dieses Gesellschaftsvertrages unsere Geschäftsanteile an der Firma HMB weder an Ehegatten noch Verschwägerte eines Gesellschafters noch an sonstige Dritte zu veräußern oder sonstwie zu ihren Gunsten darüber zu verfügen. • • •
§ 6 Die Vereinbarungen in § 4 und 5 gelten
entsprechend für später von jedem von uns hinzu erworbene Geschäftsanteile oder Zeilen von solchen an der Firma H(H^, auch wenn diese nicht Vermögen der BGB-Gesellschaft werden.
§ 8 Beschlüsse über die Verwaltung unserer Geschäftsanteile an der Firma Hflkönnen mit Mehrheit der Geschäftsanteile gefaßt werden. Zur Verwaltung in diesem Sinne gehören alle im Vorstehenden nicht behandelten Vorgänge. •••n
Bei der Durchführung dieses Gesellschaftsvertrages haben sich mehrere Streitpunkte ergeben. Soweit diese im Revisionsverfahren II ZR 200/67 behandelt worden sind, wird auf das heute in dieser Sache verkündete Urteil des Senats verwiesen. Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist die hier von der Beklagten zu 1 erhobene Widerklage. Hiermit hat sie beantragt festzustellen, daß sie in der BGB-Gesellschaft nicht nur mit ihrem bei Vertragschluß eingebrachten GmbH-Anteil, sondern auch mit einem Geschäftsanteil von 260 000 DM stimmberechtigt sei, den sie am 24. April 1963 hinzuerworben hat.
Land- und Oberlandesgericht haben der Widerklage statt gegeben. Mit der Revision, die die Beklagte zu 1 zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Kläger zu 2 seinen
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Antrag weiter, die Widerklage abzuweisen«
Entsoheidungsgründe:
Die Bedenken, die die Revision gegen die Zulässigkeit der Feststellungswiderklage erhebt, sind unbegründet. Die Beklagte hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, weil der Kläger die von ihr beanspruchten Stimmrechte nicht anerkannt und deshalb Klarheit für künftige Abstimmungen geschaffen werden muß. Die Widerklage ist deshalb gemäß § 256 ZPO zulässig. Auf die vom Berufungs gericht bejahte, von der Revision jedoch verneinte Frage, ob sich das Feststellungsinteresse der Beklagten noch aus § 280 ZPO herleiten läßt, nachdem der Kläger seine Klageanträge für erledigt erklärt hat, kommt es nicht an.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in der BGB-Gesellschaft auch mit dem am 24« April 1965 hinzuerworbenen GmbH-Geschäftsanteil stimmberechtigt sei, hält auch im übrigen den Angriffen der Revision stand.
Die Ausführungen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Für den Standpunkt der Beklagten spreche sehen der Wortlaut des Vertrages. Nach § 1 hätten sich die Beteiligten zu dem Zwecke der einheitlichen Abstimmung in der GmbH und der gemeinschaftlichen Verwaltung und Verfügung über ihre sämtlichen - also auch der hinzuerworbenen -Geschäftsanteile zusammengeschlossen. In der Stimmrechtsvereinbarung des § 3 heiße es sodann, daß bei Meinungsverschiedenheiten die nMehrheit der Geschäftsanteile an der Firma entscheide. Angesichts dieser Formulierung
spreche nichts dafür, daß später hinzuerworbene Geschäfts-
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anteile zwar gemäß § 1 gebunden seien, daß sieb aber dennoch die Stimmrechtsvereinbarung nicht auch auf sie, sondern nur auf die gemäß § 2 bei Vertragschluß eingebrachten Anteile beziehen solle« Hätten die Gesellschafter das gewollt, würden sie das sicherlich ausdrücklich erklärt haben* Das sei aber auch an anderer Stelle nicht geschehen.
Es sei im Gegenteil in § 6 zunächst von den hinzuerworbenen Anteilen ("auch wenn diese nicht Vermögen der BGB-Gesellschaft werden”) und danach in § 8 noch einmal ganz allgemein von "unseren Geschäftsanteilen" die Rede und dort festgelegt, daß bei deren Verwaltung nicht nach Köpfen, sondern auch nach der "Hehrheit der Anteile" entschieden werde. Daraus müsse geschlossen werden, daß § 8 für die Verwaltung sämtlicher Anteile - alter wie neuer -gelten solle. Um eine nur flüchtige, dem Vertragswillen nicht entsprechende Formulierung werde es sich hierbei nicht gehandelt haben, da der Vertrag unter juristischer Beratung zustande gekommen und notariell beurkundet worden sei. Die Parteien seien sich auch darüber einig, daß durch den Vertrag die Macht der Gruppe in der GmbH habe
gestärkt und erreicht werden sollen, möglichst viele Anteile in den Besitz der Familie zu bringen und dort zu erhalten. Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Regelung sei auch aus diesem Grunde nicht nur der bei Vertrag-sohluß bestehende Besitzstand. Wenn sich die Gesellschafter verpflichtet hätten, sich auch mit den hinzuerworbenen Anteilen den Vereinbarungen, die man für die Verwaltung und Veräußerung getroffen habe, und damit dem Vertragszweck zu unterwerfen, sei vielmehr folgerichtig anzunehmen, daß sie auch mit diesen Anteilen Mitglieder der Gesellschaft und dementsprechend mit diesen Anteilen stimmberechtigt seien.
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Der Revision» die diesen Ausführungen entgegentritt» kann schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden» daß das Revisionsgericht diese Yertragsauslegung in vollem Umfange nachzuprüfen habe, weil sie für die ” Geschäftsführerposi-tion in der GmbH1 11 von Bedeutung sei. Uneingeschränkt nachprüfbar sind in der Revisions ins tanz die körperschaftsrechtlichen Bestandteile eines GmbH-Gesellschafts Vertrages (BGHZ 14» 25» 36). Barum geht es nicht. Es handelt sich um die Auslegung einer Vereinbarung» mit der ein Teil der Gesellschafter einer GmbH unter sich die Verwaltung ihrer Geschäftsanteile geregelt hat. Bas ist eine individualrechtliche Regelung» die die GmbH-Satzung nicht berührt» und deren Auslegung infolgedessen nach allgemeinen revi-sionsrechtliohen Grundsätzen nur auf die Frage hin nacbge-prüft werden kann» ob sie von .Rechtsfehlern beeinflußt ist. Bas ist nicht der Fall.
1. Bie hauptsächlich von der Revision gegen das angefochtene Urteil erhobenen rechtlichen Bedenken hängen mit ihrer Ansicht zusammen» daß sich das Stimmrecht des Erwerbers eines zusätzlichen Geschäftsanteils aus zwingenden gesellschaftsreohtlichen Gründen ohne vertragsändernde Vereinbarung aller am Vertrag vom 29 • Bezember 1943 beteiligten Gesellschafter und ohne Überführung des Anteils
in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft nicht erweitern könne. Bas wäre nur richtig» wenn die Vertragspartner ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich nach den Grundsätzen der §§ 705 ff BGB ausgerichtet hätten. Bas haben sie zwar getan» soweit sie die Geschäftsanteile» die sie bei Vertragschluß besaßen, in das Vermögen einer dazu gegründeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts überführt und so - auch nach § 18 Abs. 1 GmbHG zulässig - der gemeinschaftlichen Verwaltung unterworfen haben. Hach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit war es aber möglich, darüber hinaus zu ver-
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einbaren, daß der gemeinschaftlichen Verwaltung ohne weiteres auch jeder GmbH-Geschäftsanteil unterworfen sein solle, den ein Hitgesellschafter später erwerben würde.
Die vertragliche Einigung über eine solche Erweiterung des Vertragsgegenstandes, die die Revision vermißt, ist dann - rechtlich einwandfrei - im Gesellschaftsvertrag vorweggenommen. Wird hierbei, wie in § 6 des vorliegenden Vertrages, die Übertragung des hinzuerworbenen Geschäftsanteils ins Gesellschaftsvermögen nicht vorgeschrieben, so kann dessen Einbeziehung in die gesamthänderische Verwaltung auch in der Weise vorwegbestimmt werden, daß der Erwerber und die übrigen Hitgesellsehafter im Innenverhältnis ohne weiteres schuldrechtlich berechtigt und verpflichtet werden, den Geschäftsanteil vom Zeitpunkt des Erwerbs ab so zu behandeln, als ob er ebenfalls zu dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen gehöre.
Die Vorwegnahme der Einigung, mit der eine solche Erweiterung des Vertragsgegenstands in die Entschließung eines Gesellschafters gelegt wird, ist demgegenüber nur eine zusätzliche Besonderheit, die aber ebenfalls weder aus gesellschaftsrechtlichen noch aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken unterliegt.
2. Der Ansicht der Revision, daß die Vertragsauslegung auch unabhängig hiervon nicht haltbar sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat den Einleitungsabschnitt des Vertrages nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausgeführt, daß sich dessen Bedeutung im wesentlichen in der Darstellung der damaligen Situation der Gruppe er-
schöpfe und nicht den ihr vom Kläger beigelegten Sinn habe, den Gesellschaftszweck auf die Verwaltung der damals bereits im Besitz der Beteiligten befindlichen Geschäfts-
ant eile zu beschränken. Mit ihrer hiervon abweichenden Beurteilung bewegt sich die Revision auf dem ihr nicht zugänglichen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Die in der Einleitung enthaltene Wendung, die Vertragspartner bildeten nim Sinne der Satzung der Birma Hfl^V die "Gruppe 9 und die sich daran anknüpfende Frage,
ob infolgedessen dem GmbH-Vertrag weitere Gesichtspunkte für die Auslegung des BGB-Gesellschaftsvertrages zu entnehmen seien, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht übersehen, sondern gemeint, daß es "zunächst und in erster Linie" auf Wortlaut, Sinn und Zweck des BGB-Gesellschaftsvertrages ankomme. Im weiteren ist es zwar auf die GmbH-Satzung nicht mehr zurückgekommen. Hierin liegt jedoch kein Rechtsfehler, da der BGB-Gesellschaftsvertrag, wie ihn das Berufungsgericht ausgelegt hat, mit der GmbH-Satzung im Einklang steht, und darum nicht davon ausgegangen werden kann, die Vertragspartner hätten die vom Berufungsgericht angenommene Regelung nicht gewollt. Die Klägerin meint allerdings, daß ein Mitglied der Familie ZflUB mit Geschäftsanteilen, die es von der Gesellschaftergruppe SflBM erworben habe, im Sinne der GmbH-Satzung als Mitglied der Gruppe zu gelten habe; deshalb sei die
Annahme ausgeschlossen, ein solcher Anteil sei wie die "eigentlichen" Geschäftsanteile der Gruppe Zfl^in dem vom Berufungsgericht angenommenen weiten Umfange Gegenstand der BGB-Gesellschaft. Dem kann nicht gefolgt werden. Der reine Wortlaut des § 4 Abs. 2 der GmbH-Satzung spricht zwar in gewisser Weise für diese Auffassung. Soweit in der Satzung die Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einer der beiden Gruppen eine Rolle spielt, handelt es sich aber um Bestimmungen, die wegen der unstreitig bei Vertragschluß zwischen den beiden Familien bestehenden Interessengegensätze eingefügt worden sind, die jeder der beiden Fa-
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miliengruppen einen bestimmten Einfluß auf die Gesellschaft sichern und die jeder Familie einen von den Mehrheit sverhältnissen unabhängigen Schutz gegenüber der anderen Gruppe geben sollen. Das wird bei den Sonderrechten, die jeder Gruppe zur Bestellung eines eigenen Geschäftsführers eingeräumt worden sind, besonders deutlich, und kommt auch bei den Bestimmungen über die Übertragung von Geschäftsanteilen zu dem Ausdruck. Das schließt - unabhängig von der Frage, welche Konsequenzen sich im übrigen bei der Abtretung von Geschäftsanteilen aus § 4 Abs. 2 der Satzung ergeben - jedenfalls die Annahme aus, daß ein der Gruppe SflBBI zustehendes Sonderrecht an einen der Gruppe ZBD abgetretenen Geschäftsanteil gebunden bliebe und ein Mitglied der Gruppe ZflHHNuch sonst mit einem solchen Anteil im Sinne des § 4 Abs. 2 als Mitglied der Gruppe 3BD zu gelten hätte. Infolgedessen kann auch die GmbH-Satzung nicht als Begründung dafür dienen, daß die umfassende Einbeziehung eines von der Gruppe SgB hinzuerworbenen Geschäftsanteils in die Regelung des BGB-Gesellsohaftsvertrages, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, dem Sinn und Zweck dieses Vertrages nicht entspreche.
Die Übrigen Rügen laufen, soweit sie sich nicht ohnehin durch die Ausführungen zu 1 erledigen, im wesentlichen darauf hinaus, daß die Revision - ohne hierbei einen Rechtsfehler darzutun - die tatrichterliche Auslegung durch ihre eigene, nicht zwingende Beurteilung der einzelnen Bestimmungen des BGB-Gesellschaftsvertrages zu ersetzen versucht. Einen solchen - verfahrensrechtlich unzulässigen - Revisionsangriff führt sie auch, soweit sie geltend macht, daß mit § 6 des Vertrages und den darin enthaltenen Verweisungen auf SS 4 und 5 abschließend geregelt sei, welcher Bindung die hinzuerworbenen Geschäfts
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ant eile unterlägen, und daß aus dem fehlen einer Verweisung auf § 3 geschlossen werden müsse, es sei gerade nicht gewollt, hinzuerworbene GmbH-Anteile für die Stimmrechte zu berücksichtigen« Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen auf S. 14 der Entscheidungsgründe zeigen, nicht übersehen, daß die Gesellschafter die hinzuerworbenen Anteile ausdrücklich nur durch die §§ 4, 5 und 6 in die gesellschaftsrechtliche Regelung einbezogen haben« Es hat aber aus § 8, der diesen Bestimmungen nach-folge und ganz allgemein von "unseren Geschäftsanteilen" spreche, und aus dem Vertragszweck geschlossen, daß die Gesellschafter jene Anteile über die Verfügungsbeschränkungen hinaus der gemeinschaftlichen Verwaltung unterworfen hätten und daß sie deshalb auch im Rahmen des § 3 bei Mehrheitsentscheidungen zugunsten des Erwerbers hinzuzurechnen seien« Das ist eine mögliche und deshalb das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Würdigung«
Dr« Kuhn
Dr« Bauer
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Dr« Kellermann
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