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BGH

Gericht: BGH

I» Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Etwa seit dem Jahre 1940 hatte die Beklagte zu 1 unter Mithilfe des Beklagten zu 2 vertragsgemäß diesen Grundbesitz verwaltet. August I963 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Der 2, Zivilsenat des Oberlandes-aeriehts München hat mit Urteil vom 15. Hit der rechtzeitig begründeten Revision hat der Beklagte zu 2 beantragt, die Sache für erledigt zu erklären und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klägerin hat sich der Erledigterklarung angeschlossen und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzucrlegen. Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenMünchenGrundbesitzesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

7
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BUNDESGERICHTSHOF
II_ Z_R 199/64
BESCHLUSS
It
 in Sachen
1.
der Arztwitwe Helene	^ÄBH^str^J
verstorben an 21. November 1964, alleiniger Erbe Beklagter zu 2
2. dec Rechtsanwalts Georg tr aß eflfe
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollnächtigter:
Rechts anwalt
 Br.h.c„
gegen
 die Hotelbecitzerin Bisa
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Klägerin und Revision
- Prozefibevollnächtigter:
Rechts anwal t
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Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke,
 Dr. Schulze und Fleck
 beschlossen:
I» Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Der Streitwert v/ird bis zur Erledigterklärung auf 10.000 DM, von da ab auf 5.200 DM festgesetzt.
G rj n d e :
Die Klägerin war Miteigentümerin zur Hälfte, die am 21. November 1964 verstorbene Beklagte zu 1 sowie der Beklagte zu 2 waren Miteigentümer zu je einem Viertel des Schlosses	bei	nebst	den	dazugehö-
rigen Grundstücken. Etwa seit dem Jahre 1940 hatte die Beklagte zu 1 unter Mithilfe des Beklagten zu 2 vertragsgemäß diesen Grundbesitz verwaltet. Mit der am 12. Juni 1965 erhobenen Klage hatte die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Zustimmung dahin zu verurteilen, die Verwaltung des Grundbesitzes einer gewerblichen Hausverwaltung zu übertragen. Auf den Antrag der Beklagten vom 6. August 1963 hatte das Amtsgericht München am 14. August I963 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Mit Urteil vom 27. September 1963 hat das Landgericht München der Klage staitgegebcn. Der 2, Zivilsenat des Oberlandes-aeriehts München hat mit Urteil vom 15. Mai 1964 die Berufung der Beklagten zurlickgewiesen.
-3-
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am 10. August 1964 rechtzeitig Revision eingelegt. Am 19. November 1964 wurde die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung des Grundbesitzes aufgelöst. Das wegen des Todes der Beklagten zu 1 gegen ihre Rechtsnachfolger ausgeoetzte Verfahren hat der Beklagte zu 2 als Allcinerbe der Beklagten zu 1 aufge-normen. Hit der rechtzeitig begründeten Revision hat der Beklagte zu 2 beantragt, die Sache für erledigt zu erklären und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klägerin hat sich der Erledigterklarung angeschlossen und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzucrlegen. Beide Parteien haben sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils, dem der Senat in vollem Umfang beitritt, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegeno Aus diesen Gründen ergibt sich auch, daß die Ansicht des Beklagten, die Weiterverfolgung des Klageanspruchs sei nach Anordnung der Zwangsversteigerung rechtsmißbräuchlich gewesen, unrichtig ist.
Dr.Rischer Dr.Nörr Liesecke Dr.Schulze Pieck