per Seetronsportversicherungsvertrag über eine Beförderung, Bei der strategisch wichtige Güter aus den USA unter Verstoß gegen die dort geltenden Embargobestiranungen ausgeführt werden sollen, ist bei Kenntnis beider Parteien nach § 138 Abs. 1 EGB nichtig, bei fehlender Kenntnis des Versicherers mangels versicherbaren Interesses unwirksam» ^gßnla.ge Wm vertreten durch ihren PflBP und Dr. Paul ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, Von Rechts wegen Die Firma XlflHP GmbH hat Anfang 1955 hei der Beklagten und der Allianz Versicherungs AG eine Seetransportversicherung für die Beförderung von 500 t Borsäure von los Angeles nach Hamburg einschließlich einer 14-tägigen Leichterung nach der Ankunft in Homburg mit einer Versicherungssumme von 49.500 Die versicherten 500 t Borsäure v/urden auf dem Trans- • port von Los Angeles nach Hamburg am 24° Februar 1955 in New York von den amerikanischen Behörden angehalten, weil das Departmeiit of Commerce die Exportgenehmigung am 15° Februar 1955 wegen Verstoßes gegen die amerikanischen Embargo-, Bestimmungen einstweilen aufgehoben hatte° Die Ware wurde später zu Gunsten der USA eingezogen° dcrj Verstoßes gegen die amerikanischen Embargo-Bestimmungen auf kein versicherbares Risiko bezogen habe» Die versicherte Unternehmung habe gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen» Die Firma KJHB GmbH habe auch ihre vertragliche Anzeigepflicht verletzt, weil sie verschwiegen habe, daß sie die Wiederausfuhr der Güter nach Polen beabsichtigte und die Ausfuhrgenehmigung nur durch Täuschung der amerikanischen Behörde hierüber erhalten habe» Die Klägerin hat erwidert, ihrem Anspruch aus der Police könne ein solcher Einwand nicht entgegengesetzt werden» Im übrigen habe die Beklagte das erhöhte Risiko auf Grund besonderer Hinweise der (Firma I GmbH und aus frü- Das Berufungsgericht lälit dahingestellt, • ob der Versicherungsvertrag nach § 2 der Allgemeinen Deutschen See-versichcrungsbcdingungen (ABS) unwirksam ist, weil ihm ein versicherbares Interesse nicht zugrunde gelegen habe» Es erachtet die Beklagte, als frei von der Verpflichtung zur Leistung, weil die Firma KW GmbH die ihr obliegende Anzeigepflicht nach § 19 ADS verletzt habe. Aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin'ergibt sich, daß der Versicherungsvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Ausfuhr von Boraten aus den USA war zur Zeit des Abschlusses dos Versicherungsvertrages auf Grund der amerikanischen Embargo-Vorschriften genehmigungspflichtig. Auf der Transitgenehmigung der Zentralbank war ausdrücklich vermerkt, daß in den USA ein Ausfuhrverbot für Borax nach den Ostblockländern gelte und daß die Gefahr von Schwierigkeiten seitens der US-Behörden bestehe, Ausfuhrgenehmigung auf Grund, ihrer falschen Angaben über das Endverbraucherland bei den amerikanischen Behörden erwirkt worden war» Das amerikanische Ausfuhrverbot für Borax bezweckt, zu verhindern, daß dieser Rohstoff und die daraus hergestellten Fertigfabrikate das Rüstungspotential des Ostblocks erhöhen» Die Embargo-Bestimmungen dienen der Aufrechterhaltung des Friedens und der freiheitlichen Ordnung des Westenso Die Maßnahmen liegen nicht nur im amerikanischen Interesse, sondern zugleich im Interesse des gesamten freiheitlichen Westens und damit auch der Bundesrepublik Deutschland (vgl» BGH Urt. v. 21» Dezember I960 - VIII ZR 1/60 - BGHZ 34, 169)- Zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages .verstieß es daher gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn einzelne -wegen ihres finanziellen Vorteils die US-Embargo-Bestimmungen durch bewußte Täuschung der amerikanischen Kontrollbehörden zu umgehen versuchten und sich damit über die dem Kampf für Frieden und Freiheit dienenden Anforderungen der Gemeinschaft hinwegsetzten (BGH aaO). habe die Beklagte beim Abschluß der Versicherung wie schon bei anderen Abschlüssen, die Transite von Borax nach Hongkong betrafen, darauf aufmerksam gemacht, daß das Geschäft in Bezug auf die amerikanische Embargo-Politik ein starkes Risiko in sich trüge. Wenn das Department of Commerce davon erfahre, bestünde diej Gefahr, daß es die Beschlagnahme der Ware durchsetze, Hach den eigenen Behauptungen der Klägerin diente die Versicherung damit nach den Absichten beider Parteien unmittelbar der Förderung der Ausfuhr aus den USA unter Verstoß gegen die im Verteidigungsinteresse erlassenen Embargo-Bestimmungen, Dem Versicherten wird nämlich Ob sich die Parteien eines Verstoßes gegen die guten Sitten bewußt geworden sind, ist für die Anwendung des § 138 Abs, 1 BGB belanglos. Im übrigen wäre der Anspruch auf die Versicherungssumme auch dann unbegründet, wenn die Klägerin nicht behauptet hätte, die Beklagte habe den Verstoß gegen die US-Embargo Vorschriften und die Täuschung der Behörden gekannt. Ist das Interesse so beschaffen, daß der Versicherungsvertrag, wenn der Versicherer den Sachverhalt vollständig gekannt hätte, nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gewesen wäre, so kann es nicht versichert werden (§ 2 AUS; Ritter, Das Recht der Seeversicherung Bd» I § 2 An. 9) . Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, ihr könnten Einwendungen gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nur nach Maßgabe des § 796 BGB entgegengesetzt werden, weil die Police sich als ein Inhaberpapier darotclle. Wenn die Parteien abweichend hiervon ein echtes Inhaberpapier schal- i fen wollten,- so hätte dies einer deutlichen Hervorhebung bedurft, Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, daß die Beklagte innerhalb der Urkunde oder durch die zur Auslegung etwa heranzuziehenden Umstände zu dem Ausdruck gebracht hat, der Police sollten hier abweichend von der allgemeinen Seeversicherungspraxis fürjdie Berechtigung des Inhabers weite: gehende Wirkungen als üblich beigelegt worden. Die Klage ist hiernach in jedem Pall, unabhängig von einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Firma KtfHfep GmbH, zu Recht abgewiesen worden» Die Revision war daher zurückzuweisen„ Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 2P0 zu tragen»
U^chschlagev/erks ja Amtliche Sammlung; nein BGB § 138 C; Allg» Deutsche See Versichqrungsbed ing AÜGöri von §2 v ' per Seetronsportversicherungsvertrag über eine Beförderung, Bei der strategisch wichtige Güter aus den USA unter Verstoß gegen die dort geltenden Embargobestiranungen ausgeführt werden sollen, ist bei Kenntnis beider Parteien nach § 138 Abs. 1 EGB nichtig, bei fehlender Kenntnis des Versicherers mangels versicherbaren Interesses unwirksam» VVG §§ 4, 186; Allg. Deutsche Sceveroichcrungsbedingungen-von 1919'§ 14 Abs„ 2; BGB § 808 Die auf den Inhaber ausgestellte Scetransportversicherungs-nolicc ist regelmäßig Legitimationspapier mit den Wirkungen des § 800 BGB» OLG Frankfurt (Main) BGH UrtoVo 24o Mai 1962 - II ZR 199/60 - LG Frankfurt (Main) H_Zll_199/6j3 Verkündet am 24» Mai 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Uro Max Ernst vfli G , die Frankfurter Versicherungs-Aktiengesellschaft, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bimdesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1962 unter Mitwirkung des Semitspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, liesecke und Dr. Bukow für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Oktober I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Kommanditgesellschaft 41, gesetzlich vertreten i Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen — — ---<_> * ^gßnla.ge Wm vertreten durch ihren PflBP und Dr. Paul ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, Von Rechts wegen Die Firma XlflHP GmbH hat Anfang 1955 hei der Beklagten und der Allianz Versicherungs AG eine Seetransportversicherung für die Beförderung von 500 t Borsäure von los Angeles nach Hamburg einschließlich einer 14-tägigen Leichterung nach der Ankunft in Homburg mit einer Versicherungssumme von 49.500 US-Dollar gegen eine Prämie von 1.653,20 DMvabgc-A' schlossen. In der Versicherungspolice vom 5. Februar 1955 i ist auf die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen und eine Reihe von Zusatzbestimmungen, darunter die Institute War Clauses verwiesen, die das Risiko der "seizure" einschließto Die Police lautet; "in favour of the bearer" und "for account of whom it may concern". Die Klägerin hat im Auftrag der Firma XjBHh GmbH für den Kaufpreis der Güter ein Akkreditiv zu Gunsten der Verkäuferin gestellt. Zur Sicherung ihrer Ansprüche übereignete ihr die Firma GmbH die versicherte Ware unter Übergabe 1 der Konnossemente« Sie trat auch die Ansprüche aus der Seetransportversicherung an die Klägerin ab und händigte ihr die Police aus. Die Ausfuhr von Boraten aus den USA ist auf Grund der amerikanischen Embargo-Vorschriften genehmigungspflichtig. In den Anträgen auf Genehmigung des Exports sind die Verwendungszwecke und die Endverbraucher anzugeben. Im Jahre 1954 beantragte und erwirkte die amerikanische Verkäuferin Genehmigungen für den Export von 950 t Borax und 500 t Borsäure nach Westdeutschland. Als endgültiger Empfänger wurde die Firma KtfP GmbH angegeben. Den Anträgen waren Erklärungen der Firma X^0i GmbH beigefügt, in denen sie die Verwendung 3 der Borate in Westdeutschland bestätigte und sich verpflichtete , jede Änderung der Verwendungsabsicht sofort beim "Office of International Trade" anzuzeigen« Bei Abgabe dieser Erklärungen hatte die Eirma KfflK GmbH bereits die Absicht, die Borate nicht in Westdeutsch- : land zu verwenden, sondern sie nach Polen auszuführen« Sie erwirkte hierfür eine Einzeltransitgenehmigung der Landeszentralbank von Ilesseno In dieser Genehmigung vom 27° Dezesi-ber 1954 ist vermerkt: "In den USA besteht ein Ausfuhrverbot von Borax nach den Ootblockländern° Hierdurch besteht die Gefahr, daß sowohl der US-Exporteur wie der deutsche Transithändler sich Schwierigkeiten seitens der US-Behörden aussetzto" ! Die versicherten 500 t Borsäure v/urden auf dem Trans- • port von Los Angeles nach Hamburg am 24° Februar 1955 in New York von den amerikanischen Behörden angehalten, weil das Departmeiit of Commerce die Exportgenehmigung am 15° Februar 1955 wegen Verstoßes gegen die amerikanischen Embargo-, Bestimmungen einstweilen aufgehoben hatte° Die Ware wurde später zu Gunsten der USA eingezogen° Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung der- Ver-sicherungsnummo von 49° 500 US-Dollar wegen des Verlustes der' Güter durch die Einziehung verlangt und mit der Klage einen Teilbetrag von 6°100 DM - ohne die Versicherungsprämie -nebst Zinsen geltend gemacht° Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie. hat geltend gemacht, daß der Versicherungsvertrag sich wegen < / dcrj Verstoßes gegen die amerikanischen Embargo-Bestimmungen auf kein versicherbares Risiko bezogen habe» Die versicherte Unternehmung habe gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen» Die Firma KJHB GmbH habe auch ihre vertragliche Anzeigepflicht verletzt, weil sie verschwiegen habe, daß sie die Wiederausfuhr der Güter nach Polen beabsichtigte und die Ausfuhrgenehmigung nur durch Täuschung der amerikanischen Behörde hierüber erhalten habe» Die Klägerin hat erwidert, ihrem Anspruch aus der Police könne ein solcher Einwand nicht entgegengesetzt werden» Im übrigen habe die Beklagte das erhöhte Risiko auf Grund besonderer Hinweise der (Firma I GmbH und aus frü- \ hören Geschäften mit dieser gekannt» Der versicherte Transport verstoße nicht gegen ein deutsches gesetzliches Verbot und auch nicht gegen die guten Sitten» Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe % I. Das Berufungsgericht lälit dahingestellt, • ob der Versicherungsvertrag nach § 2 der Allgemeinen Deutschen See-versichcrungsbcdingungen (ABS) unwirksam ist, weil ihm ein versicherbares Interesse nicht zugrunde gelegen habe» Es erachtet die Beklagte, als frei von der Verpflichtung zur Leistung, weil die Firma KW GmbH die ihr obliegende Anzeigepflicht nach § 19 ADS verletzt habe. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Versicherer den nicht angezeigten Umstand gekannt habe (§ 20 Abs« 2 ADS). Die Leistungsfreiheit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ADS könne auch der Klägerin als Erwerberin der Police entgegengesetzt werden. Hiergegen erhebt die Revision eine Reihe sachlicher und verfahrensrechtlicher Rügen. Von einer Erörterung kann abgesehen werden, weil die Entscheidung sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 563 ZPO). II. Aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin'ergibt sich, daß der Versicherungsvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Ausfuhr von Boraten aus den USA war zur Zeit des Abschlusses dos Versicherungsvertrages auf Grund der amerikanischen Embargo-Vorschriften genehmigungspflichtig. Die Firma KOMfe GmbH gab unstreitig zur Verwendung bei den amerikanischen Behörden sogenannte Endverbrauchorerklärungen ab, in denen sie die Verwendung der Borate in Westdeutschland bestätigte, während sie die Absicht hatte, sie nach Polen auszuführen. Auf der Transitgenehmigung der Zentralbank war ausdrücklich vermerkt, daß in den USA ein Ausfuhrverbot für Borax nach den Ostblockländern gelte und daß die Gefahr von Schwierigkeiten seitens der US-Behörden bestehe, 6 wenn dagegen verstoßen werde» jßei Abschluß des Versicherungsvertrages wußte also die Firma K^Bl GmbH, daß die \ Ausfuhrgenehmigung auf Grund, ihrer falschen Angaben über das Endverbraucherland bei den amerikanischen Behörden erwirkt worden war» Das amerikanische Ausfuhrverbot für Borax bezweckt, zu verhindern, daß dieser Rohstoff und die daraus hergestellten Fertigfabrikate das Rüstungspotential des Ostblocks erhöhen» Die Embargo-Bestimmungen dienen der Aufrechterhaltung des Friedens und der freiheitlichen Ordnung des Westenso Die Maßnahmen liegen nicht nur im amerikanischen Interesse, sondern zugleich im Interesse des gesamten freiheitlichen Westens und damit auch der Bundesrepublik Deutschland (vgl» BGH Urt. v. 21» Dezember I960 - VIII ZR 1/60 - BGHZ 34, 169)- Zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages .verstieß es daher gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn einzelne -wegen ihres finanziellen Vorteils die US-Embargo-Bestimmungen durch bewußte Täuschung der amerikanischen Kontrollbehörden zu umgehen versuchten und sich damit über die dem Kampf für Frieden und Freiheit dienenden Anforderungen der Gemeinschaft hinwegsetzten (BGH aaO). Die Bundesrepublik hat sich auch inzwischen ausdrücklich die amerikanische Embargo-Poli- tik zu eigen gemacht und entsprechende Verbote erlassen (§ 134 BGB)» Sie ist dem Coordinating Committee for East and 'West ’ade Policy beigetreten, zu dem sich eine Reihe von Staaten zussmmengeschlossen hat, um die Umgehung der Embargo-Bestimmungen durch Transitlieferungen strategisch wichtiger Waren in die Ostblockstaaten zu verhindern (vgl. jetzt Runderlaß Außenwirtschaft Hr. 8/57; BAnz vom 28. Februar 1957 Hr. 41, in dessen jmlagc auch Borax und Borver-binuungen aufgeführt werden; vgl. auch BB 1955, 49; 56, 20) Die Klägerin hat vorgetragen, die Firma GmbH habe die Beklagte beim Abschluß der Versicherung wie schon bei anderen Abschlüssen, die Transite von Borax nach Hongkong betrafen, darauf aufmerksam gemacht, daß das Geschäft in Bezug auf die amerikanische Embargo-Politik ein starkes Risiko in sich trüge. Wenn das Department of Commerce davon erfahre, bestünde diej Gefahr, daß es die Beschlagnahme der Ware durchsetze, Hach den eigenen Behauptungen der Klägerin diente die Versicherung damit nach den Absichten beider Parteien unmittelbar der Förderung der Ausfuhr aus den USA unter Verstoß gegen die im Verteidigungsinteresse erlassenen Embargo-Bestimmungen, Dem Versicherten wird nämlich ein großer Teil des Risikos durch die Versicherung abgenom- men, und er entschließt sich daher viellleichter zu einem solchen Geschäft, als wenn er die erhebliche Gefahr allein tragen müßte. Die Versicherung erhielt hierdurch in jedem Fall nach Inhalt, Beweggrund und Zweck einen unsittlichen Gecamtcharaktero Daran ändert auch nichts die Genehmigung der landeszentralbank. Ob sich die Parteien eines Verstoßes gegen die guten Sitten bewußt geworden sind, ist für die Anwendung des § 138 Abs, 1 BGB belanglos. Nach dem Vortrag der Klägerin waren ihnen jedenfalls diejenigen Umstände bekannt, die den Verstoß begründeten. Im übrigen wäre der Anspruch auf die Versicherungssumme auch dann unbegründet, wenn die Klägerin nicht behauptet hätte, die Beklagte habe den Verstoß gegen die US-Embargo Vorschriften und die Täuschung der Behörden gekannt. Dem Vertrag läge dann kein versicherbares Interesse zugrunde. Ist das Interesse so beschaffen, daß der Versicherungsvertrag, wenn der Versicherer den Sachverhalt vollständig gekannt hätte, nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gewesen wäre, so kann es nicht versichert werden (§ 2 AUS; Ritter, Das Recht der Seeversicherung Bd» I § 2 Anm. 9) . Die Vex’si che rung kann nicht dazu benutzt werden, Unternehmen zu schützen, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen» III. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, ihr könnten Einwendungen gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nur nach Maßgabe des § 796 BGB entgegengesetzt werden, weil die Police sich als ein Inhaberpapier darotclle. Die Police trägt allerdings die Klausel "in favour of the bearer"» In der Seeversicherung kann zwar die Police auch als Inhaberpapier im Sinne der §§ 793 ff BGB ausgestellt werden, weil § 4 VVG nicht gilt (§ 186 VVG; vgl» Bruck/Möllcr, VVG 8. Aufl, § 5 Anm» 32), Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, die vorliegende Police habe nach dem Willen der Beteiligte^ ebenso wie sonstige Policen nur Beweis- und Legitimationsfunktion haben sollen (vgl» RGZ 145, 322)» Die Revision rügt, das erhöhte Sicherungsbedürfnis der Klägerin sei bei der Auslegung der Inhaberklausel der Police nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin habe sich für ihre Kreditgewährung an die Firma K^^fe GmbH % deren Ansprüche aus der Versicherung unter Übergabe der Police alsbald nach der Ausstellung mit Kenntnis der Beklagten abtreten lassen» Ihr sei es auf einen erhöhten Schutz vor Einwendungen aus den Versicherungsvertrag angekommen. Das habe die Beklagte gewußt» Die Rüge ist nicht begründet» 9 - Da es sich um eine typische Urkunde handelt, kann ihre Auslegung durch das Revisionsgericht frei nachgeprüft werden Zutreffend hat das Berufungsgericht die Police nicht als echtes Inhaherpapier Betrachtet, Seit jeher ist in der See- ; Versicherungspraxis die iPolice mit Inhaberklausel als legi-i timationspapier angesehen worden (Ritter, Recht der Seever-.' Sicherung Bd, I § 14 Anm, 29, S» 304)« Wie Hagen, Recht der* Seeversicherung (1938), S„ 81 hervorhebt, kann der Versiehe-; rungsschein nach seinem wirtschaftlichen Wesen, nach den ;3 technischen Erfordernissen des Versicherungsbetriebes und dem Mangel der Hegoziabilität auch in der Seeversicherung nicht zu einem wirklichen Inhaberpapier werden. Wenn die Parteien abweichend hiervon ein echtes Inhaberpapier schal- i fen wollten,- so hätte dies einer deutlichen Hervorhebung bedurft, Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, daß die Beklagte innerhalb der Urkunde oder durch die zur Auslegung etwa heranzuziehenden Umstände zu dem Ausdruck gebracht hat, der Police sollten hier abweichend von der allgemeinen Seeversicherungspraxis fürjdie Berechtigung des Inhabers weite: gehende Wirkungen als üblich beigelegt worden. In der Police.* ist vielmehr auf die Allgemeinen Deutschen 3eeversicherungs-J I Bedingungen Bezug genommen worden. Ob daraus mit dem Beru- \ fungsgericht bereits entnommen werden kann, die Beklagte j habe die vorgesehene Leistung nur auf Grund und nach Maß- ] gäbe des Versicherungsvertrages erbringen wollen, kann da- t hingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt die uneingeschränkte’ Bezugnahme auf die ADS unter Berücksichtigung der allgemeinen Übung bei der Ausstellung von Seeversicherungspolicen, ; daß auch hier § 14 Abs, 2 ADS anwendbar sein sollte. Diese Bestimmung besagt, daß der Versicherer durch die Leistung an den Inhaber befreit werde Dagegen ist nicht vorgesehen, daß der Inhaber der Police als solcher berechtigt sein solle, die Leistung zu verlangen» Die Urkunde wird damit als ein Legitimationspapier im Sonne des § 808 BGB gekennzeichnet, auf das § 796 BGB nicht anwendbar ist. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Einwendungen der Beklagten unter § 796 BGB fallen v/ürden, Die Beklagte ist nicht gehindert, den Einv/and der Sittenwidrigkeit des Versicherungsvertrages oder des fehlenden versicherbaren Interesses der Klägerin entgegenzuhalten (§ 404 BGB; RGZ 156, 328, 333). ' IV, Die Klage ist hiernach in jedem Pall, unabhängig von einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Firma KtfHfep GmbH, zu Recht abgewiesen worden» Die Revision war daher zurückzuweisen„ Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 2P0 zu tragen» Dr»Nastelski Dr»Kuhn Dr»Nörr liesecke Dr.Bukow