Bei einer auf Grund der Sonderbedingungen für das Hinstell-raumrisiko getroffenen Ruhevereinbarung für die Beit der Stillegung des versicherten Kraftfahrzeugs wird der volle Versicherungsschutz von selbst schon mit der Wiederinhe-triebnahxne und nicht erst mit der erneuten Zulassung des bei der Zulassungsstelle abgemeldeten Kraftfahrzeugs wirksam. Versicherungsvertrag festgelegte Ablaufstag verschieben sich um den Zeitraum von dem genannten Tage bis zur Wiederinbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges* Beiträge, die für diesen Zeitraum schon bezahlt worden sind, kommen somit dem Versicherungsnehmer bei der «iederinbetriebsetzung voll zugute. Auf der Rückseite dieses Nachtrags sind wörtlich die im Jahre 1950 von dem HUK-Verband aufgeatellten und von den westdeutschen Aufsichtsbehörden genehmigten Sonderbedingungen für das Einstellraumrisiko (VA 1950, 151 = VW 1950, 79) abgedruckt. Dor Kläger verlangt mit der Klage die von ihm auf die Haftpflichtverbindlichkeiten gezahlten Beträge von insgesamt 594,11 DM sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm im Kähmen der Kasko-Versicherung wegen der Zerstörung des Lkw Versicherungsschutz zu gewähren, wobei er diesen Anspruch hilfsweise auch auf den Nachtrag vom Io Februar 1957 stützt. «^ie Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß die Versicherung zur Zeit des Unfalles am 13- Dezember 1956 unterbrochen gewesen sei und daß nach dem Nachtrag über das Einstellraumrisiko die entstandenen Schäden nicht zu decken seien» Sie macht ferner geltend, daß der Kläger durch Verwendung des nur für den Nahverkehr zugelassenen Krupp-Lkw im Fernverkehr gegen die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2a AKB vor-stoßen und den Unfall durch Überladung des Fahrzeuges grob-fahrlässig herbeigeführt habe. Das Berufungsgericht begründet die Abweisung des Feststellungsantrages damit, daß der Versicherungsschutz aus der Kasko- (wie auch aus der Haftpflicht-) Versicherung am Unfalltage unterbrochen gewesen sei und daß die gemäß dem Nachtrag vom 1. Dezember 1956 wieder in Kraft getreten; denn die "Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs”, die ihn wieder aufleben lasse, könne nur bedeuten, daß das Fahrzeug ordnungsmäßig erneut bei der Zulassungsstelle angemeldet werde, was hier nicht geschehen sei. Dem steht auch nicht der unabdingbare Charakter der AKB entgegen; denn § 5 Satz 1 AKB besagt nur, daß der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine Änderung des Versicherungsvertrages hat, wenn er das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr nimmt. teien des Vorsicherungsvertrages nicht, dessen Inhalt gemäß § 305 BGB im Wege des freiwilligen Übereinkommens für die Bauer der Stillegung den hierdurch geschaffenen besonderen Umständen anzupassen (Y/Urffel, VW 1954, 604)« Hierfür besteht auch ein so starkes Bedürfnis, daß solche Auhe-vereinbarungen in der Kraftfahrversicherung seit langem schon zu dem festen Bestandteil der Versicherungspraxis geworden sind. Darüber hinaus hat der für die Kraftfahrversicberer zuständige HUK-Verband im Anschluß an die schon im Jahre 1942 für die Kriegsverhältnisse geschaffenen Bedingungen für die Ruheversicherung von Kraftfahrzeugen im Jahre 1950 neue Ruheversicherungsbedingungen (« "Sonderbedingungen für das jSinstellraumrisjko") aufgestellt, die von den Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigt worden sind (VA 1950, 131 - VW 1950, 79) und die auch dem Nachtrag der Beklagten vom 1. Ihr wesentlicher Inhalt besteht darin, daß durch sie nicht das alte Versicherungsverhältnis beendet und ein neues begründet wird, sondern daß nur der Inhalt des bestehenbleibenden Versicherungsvertrages für die Bauer der Stillegung umgewandelt wird, und zwar derart, daß der Versicherungsschutz auch für diese Zeit nicht schlechthin unterbrochen, sondern nur - allerdings beträchtlich - auf das in den Bedingungen näher umgrenzte sog. Februar 1957 niedergelegten Inhalt, den die Beklagte allen bei ihr beantragten Ruhevereinbarungen gibt, und der dem Kläger schon aus Anlaß der früheren, im März 1956 erfolgten Stillegung eines anderen Fahrzeugs bekannt geworden war. Formulierung des Nachtrags nicht zweifelhaft sein, daß die zeitweilige Beschränkung d-es Versicherungsschutzes mit der Beendigung der Stillegung des Fahrzeugs, d.h* mit seiner "Wiederinbetriebsetzung" endet und dann von selbst der volle Versicherungsschutz wieder wirksam wird«. Biese Vertragsgestaltung stimmt auch mit den der Vereinbarung zugrunde gelegten Sonderbedingungen für das Bin-stellraumrisiko überein, die bestimmen, daß "jede Wiederinbetriebnahme des stillgelegten Kraftfahrzeugs" dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen isto Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Oberlandcage-rieht Düsseldorf (Versfi 1956, 111) entschiedenen, in dem das Ruhen der Versicherung "für die Zeit der polizeilichen Abmeldung des Fahrzeugs" vereinbart worden ist«, Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß zwischen beiden Formulierungen kein sachlicher Unterschied bestehe, daß vielmehr auch die "Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs" mit seiner polizeilichen WiederZulassung gleichbedeutend sei, kann nicht gefolgt werden« Ihr steht schon der gefestigte tatsächliche und juristische Sprachgebrauch entgegen, der deutlich zwischen beiden Begriffen unterscheidet«, 7/ird ein Kraftfahrzeug vorübergehend stillgelegt, so braucht es verkehrsrechtlich nicht bei der Zulassungs- Die vorübergehende Beschränkung des Versicherungsschutzes gilt nach ihnen zeitlich nur für die Dauer der Stillegung des Fahrzeugs, endet also von selbst mit seiner Wiederin- Daß die Bedingungen von 1950 auf die Wiederinbetriebnahme absteilen, ergibt sich daraus, daß nach ihnen nur diese, nicht aber die Wieder- § Zulassung des Fahrzeugs dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen ist (ohne daß an die Verletzung der Mitteilung©-pflicht nachteilige Folgen geknüpft sind)» Diese Formulierung ist bei der Aufstellung und Genehmigung der Bedingungen nicht zufällig, sondern aus guten Gründen gewählt worden, weil nämlich auch dann, wenn das stillgelegte Fahrzeug bei der Zulassurigsstelle abgemeldet worden ist, seine erneute Anmeldung nach den §§ 23 Abs. 1 e, 29 b STVZO erst erfolgen kann, wenn zu dem Zeitpunkt der beantragten Wiederzulasaung bereits wieder der volle Haftpfliebt" Versicherungsschutz besteht, das Wiederaufleben des vollen Haftpflicht-Versicherungsschutzes also vor der «*iederzu-lassung liegen muß (Ossewski VorsR 1956, 415)» Ob mit Rücksicht hierauf der volle Versicherungsschutz auch dann, wenn die Ruhevereinbarung ausdrücklich für die Zeit der polizeilichen Abmeldung getroffen worden ist, schon mit dei’ Wiederinbetriebnahme und nicht erst mit der erneuten Zulassung des Fahrzeugs wieder auf lebt (so OsseväLd aaO entgegen Clß Düsseldorf aaO), bedarf hier keiner JSntscheidung» denn im vorliegenden Fall ist auch in der in dem Nachtrag vom 1-Februar 1957 niedergelegten Ruhevereinbarung seihst - in Übereinstimmung mit den Ruheversicherungsbedingungen - nicht auf die Zeit der polizeilichen Abmeldung des Fahrzeugs, sondern auf die 2eit seiner Stillegung und als Rndzeitpunkt auf seine Wiederinbetriebsetzung abgestellt, Cie vom Berufungsgericht demgegenüber erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt, j$s meint, dem Versicherer werde hierbei die volle-Gefahr aufgebürdet, wenn das Fahrzeug unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften in den Verkehr gebracht werde, während sein Beitragsanspruch dieser Sachlage nicht entspreche. Im Versicherungsrecht ist es auch nicht ungewöhnlich, daß der unterbrochene Versicherungsschutz durch eine einseitige Maßnahme des Versicherungsnehmers wieder voll in Wirksamkeit gesetzt wird« Dies geschieht auch in den Fällen des § 39 Abs, 2 und 3 VVG. Die in den kuheversicherungsbedingungen getroffene Regelung hat allerdings für die Versicherer den Kachteil, daß sie bei Nicht-einschaltung der Zulassungsstelle Gefahr laufen, nicht unverzüglich von der Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs und damit von dem Wiederaufleben der Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der vollen Prämie in Kenntnis gesetzt zu werden. Wenn aber die Versicherer bereit sind, kuhevereinbarungen schon bei der bloßen Stillegung des Fahrzeugs zu treffen, so laufen sie ohnehin diese Gefahr schon in all den Fällen, in denen das stillgelegte Fahrzeug nicht bei der Zulassungestelle abgemeldet wird. Damit wird allerdings nicht auch die Gefahr beseitigt, daß das stillgelegte und abgemeldete Fahrzeug wieder in Be-* trieb genommen wird, ohne alabald erneut bei der Zulassungsstelle angemeldet zu werden und daß dann auch der Versicherer von der Wiederinbetriebnahme nicht rechtzeitig Kenntnis erhält.
Kach sch lag ew er k: Amtliche Sammlung:
ja
ja
2122 080
SY
Allgo Bedingungen für die Kraftfabrversicherung (AKB) § 5i Sonderbedingungen für das Sinstellraum-risiko in der Kraftfahrversicherung (VA 1950,151)
Bei einer auf Grund der Sonderbedingungen für das Hinstell-raumrisiko getroffenen Ruhevereinbarung für die Beit der Stillegung des versicherten Kraftfahrzeugs wird der volle Versicherungsschutz von selbst schon mit der Wiederinhe-triebnahxne und nicht erst mit der erneuten Zulassung des bei der Zulassungsstelle abgemeldeten Kraftfahrzeugs wirksam.
BGH, Urt. v. 20. Juni I960 II ZK 199/58 -
OXG Hamm IG Münster
Verkündet am 20o Juni I960 Justiz angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im tarnen des Volkes In dem Rechtsstreit des
f/Ulf eetf.,
Transportunternehmers iSmil D
pp,
Klägers und Revisionsklägers, - *rozeßbevollmäcbtigters Rechtsanwalt Br
gegen
die öcJBUBPP Feuerversicherungsgesellschaft vertreten durch ihren Vorstand Bruno VfBHB» ürwin KflB und Dr. Rudolf sppiPBp» kBB föaBBBBPstr. 0«
Beklagte und Kevisionsbeklagts - Irozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt BrJ
hat dex* II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dte mündliche Verhandlung vom 20. Juni I960 unter Mitwirkung des öenatspräsidenten Br.Kastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. KÖrr, Bieseeke und Hill
für Recht erkanntj
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27- Juni 1958 aufgehoben und die Bache zur anderweiten Verhandlung und Kntscheldung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
~ 2 -Tatbestand:
Der Kläger, ein TransportUnternehmer, hatte für seinen Krupp-Lkw, an dem eine Finanzierungsgesellschaft noch öicherungseigentum hatte, bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaekoversicherung, letztere mit einer Selbstbeteiligung von 150 DM abgeschlossen,, Am 22. November 1956 meldete er dieses Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ab. Die Abmeldebestätigung übersandte er am 27. November 1956 an die Beklagte mit folgendem Begleitschreiben:
“Sie wollen bitte davon Kenntnis nehmen, daß ich das un^er Versicherungsschein Nr. 154 83 laufende Fahrzeug vorübergehend außer Betrieb genommen und abgemeldet habe.”
Die Beklagte antwortete hierauf zunächst nicht. Am 15. Dezember 1956 verunglückte ein anderer Lkw des Klägers Daraufhin brachte dessen Sohn das polizeiliche Kennzeichen des verunglückten Wagens an dem stillgelegten &rupp-Lkw an und. ließ mit ihm die eilige Ladung des TJnfallfahrzeu** ges weiterbefordern. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Unfall, bei dem der Lkw zerstört wurde und Haftpfi'ieht-schäden von insgesamt 594»11 DM entstanden.
Mit Schreiben vom 14. Februar 1957 übersandte die Beklagte dem Kläger einen formularmäßig vorgedruckten Nachtrag zu dem Versicherungsschein Nr. datiert vom 1. Februar 1957, der wie folgt lautet:
”Der im vertraglich vereinbarten Umfange gewährte Versicherungsschutz wird wegen Stillegung des Kraftfahrzeuges
ab 23«November 1956 bis auf weiteresHÜri'kerbrochen7«doch mit der Maßgabe, daß entsprechend § 5 der A.K.B. eine VertragsUnterbrechung nur erfolgt, wenn die Stillegung des Fahrzeuges mehr als einen Monat beträgt. Die Fälligkeiten der nach diesem Tage zu entrichtenden Beiträge und der im
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Versicherungsvertrag festgelegte Ablaufstag verschieben sich um den Zeitraum von dem genannten Tage bis zur Wiederinbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges* Beiträge, die für diesen Zeitraum schon bezahlt worden sind, kommen somit dem Versicherungsnehmer bei der «iederinbetriebsetzung voll zugute.
Der Gesellschaft ist unverzüglich anzuzeigen, wenn
1, das Fahrzeug wieder in Betrieb gesetzt v/ird,
2. das Fahrzeug verkauft wird.
Sofern durch diesen Nachtrag eine Haftpflichtversicherung unterbrochen wird, wird Haftpflichter-sicherungsschutz für das verbleibende Wagnis im Rahmen des Versicherungsvertrages und der umstehenden Sonderbedingungen beitragsfrei weiter gewährt.
Wird durch diesen Nachtrag eine Fahrzeugversicherung unterbrochen, so erstreckt sich die Versicherung auf Antrag im Rahmen des Versicherungsvertrages und der umstehenden Sonderbedingungen auf Schäden durch Brand und Entwendung bei ruhendem Motor nur im Heimateinsteilraum.
Der Jahresbeitrag beträgt für die Fahrzeug-Versicherung (H eimat ei nstellraum-Versicherung) DM 42,—
Bei Aushändigung dieses Nachtrages ist der unten aufgeführte Betrag zu entrichten.11
Auf der Rückseite dieses Nachtrags sind wörtlich die im Jahre 1950 von dem HUK-Verband aufgeatellten und von den westdeutschen Aufsichtsbehörden genehmigten Sonderbedingungen für das Einstellraumrisiko (VA 1950, 151 = VW 1950, 79) abgedruckt. In ihnen heißt es;
w Jede Wiederinbetriebnahme des stillgelegten Kraftfahrzeuges ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.1»
Das gleiche gedruckte Formular hatte der Kläger bereits im März 1956 von der Beklagten erhalten, als er damals ein anderes Fahrzeug vorübergehend stillgelegt hatte. Der in dem Nachtrag vom 1. Februar 1957 berechnete Beitrag nebst Versicherungssteuer wurde vom Versicherungsnehmer (JCäger) bezahlt.
Dor Kläger verlangt mit der Klage die von ihm auf die Haftpflichtverbindlichkeiten gezahlten Beträge von insgesamt 594,11 DM sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm im Kähmen der Kasko-Versicherung wegen der Zerstörung des Lkw Versicherungsschutz zu gewähren, wobei er diesen Anspruch hilfsweise auch auf den Nachtrag vom Io Februar 1957 stützt.
«^ie Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß die Versicherung zur Zeit des Unfalles am 13- Dezember 1956 unterbrochen gewesen sei und daß nach dem Nachtrag über das Einstellraumrisiko die entstandenen Schäden nicht zu decken seien» Sie macht ferner geltend, daß der Kläger durch Verwendung des nur für den Nahverkehr zugelassenen Krupp-Lkw im Fernverkehr gegen die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2a AKB vor-stoßen und den Unfall durch Überladung des Fahrzeuges grob-fahrlässig herbeigeführt habe. Auch habe er durch unrichtige Angaben über den Unfallhergang seine Aufklärungspflicht verletzt. Soweit sein Sohn diese Verstöße begangen habe, habe der Kläger hierfür einzustehen, weil sein Sohn sein Repräsentant gewesen sei. Hilfsweise rechnet die Beklagte gegen die Klage ford er ung mit einem Rückgriffsanspruch aus § 158 f VVG in Höhe von 3-077.07 DM auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch feilurteil insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abwei-sung des Feststellungsantrages richtet. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag weiter.
iJnt scheidungsgründe:
Das Berufungsgericht begründet die Abweisung des Feststellungsantrages damit, daß der Versicherungsschutz aus der Kasko- (wie auch aus der Haftpflicht-) Versicherung am Unfalltage unterbrochen gewesen sei und daß die gemäß dem Nachtrag vom 1. Februar 1957 vereinbarte i£in-stellraumrisiko-Versicherung den eingetretenen Kasko-schaden nicht decke. Die Unterbrechung der Versicherung sei auf Grund einer Vereinbarung der Parteien eingetre-ten. Das Schreiben des Klägers vom 27. November 1956 sei - besonders im Hinblick auf die im März 1956 vorangegangene gleichartige Unterbrechung - als Unterbrechungsantrag auszulegen, den die Beklagte rechtewirksam schon vor dem 15. Dezember 1956 stillschweigend angenommen habe. Der volle Versicherungsschutz sei auch nicht durch den Kinsatz des Lkw vom 13. Dezember 1956 wieder in Kraft getreten; denn die "Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs”, die ihn wieder aufleben lasse, könne nur bedeuten, daß das Fahrzeug ordnungsmäßig erneut bei der Zulassungsstelle angemeldet werde, was hier nicht geschehen sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
1. nichtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß Vereinbarungen über das Kuben des Versicherungsschutzes während der &eit, in der dae versicherte Fahrzeug aus dem Verkehr genommen ist, ungeachtet des i 5 Satz 1 AKÖ rechtlich zulässig sind. Dem steht auch nicht der unabdingbare Charakter der AKB entgegen; denn § 5 Satz 1 AKB besagt nur, daß der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine Änderung des Versicherungsvertrages hat, wenn er das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr nimmt. Diese Bestimmung hindert aber die Par-
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teien des Vorsicherungsvertrages nicht, dessen Inhalt gemäß § 305 BGB im Wege des freiwilligen Übereinkommens für die Bauer der Stillegung den hierdurch geschaffenen besonderen Umständen anzupassen (Y/Urffel, VW 1954, 604)« Hierfür besteht auch ein so starkes Bedürfnis, daß solche Auhe-vereinbarungen in der Kraftfahrversicherung seit langem schon zu dem festen Bestandteil der Versicherungspraxis geworden sind. Biese iäntwicklung hat es mit sich gebracht, daß derartige Vereinbarungen nicht mehr als individuelle, den besonderen Interessen und Wünschen der jeweiligen Beteiligten angepaßte Abreden getroffen werden, sondern daß sie von den einzelnen Kraftfahrversicherern typisiert sind, so daß die mit den jeweiligen Versicherern getroffenen Ruhe-Vereinbarungen einen einheitlichen Inhalt haben.Unstreitig verfährt auch die Beklagte so. Darüber hinaus hat der für die Kraftfahrversicberer zuständige HUK-Verband im Anschluß an die schon im Jahre 1942 für die Kriegsverhältnisse geschaffenen Bedingungen für die Ruheversicherung von Kraftfahrzeugen im Jahre 1950 neue Ruheversicherungsbedingungen (« "Sonderbedingungen für das jSinstellraumrisjko") aufgestellt, die von den Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigt worden sind (VA 1950, 131 - VW 1950, 79) und die auch dem Nachtrag der Beklagten vom 1. Februar 1957 zugrunde liegen. Rs handelt sich also um typische Vertragsabreden, deren Auslegung vom Revisionsgericht frei nachprüfbar ist (BGHZ 7, 365, 368;
20, 385, 389). Ihr wesentlicher Inhalt besteht darin, daß durch sie nicht das alte Versicherungsverhältnis beendet und ein neues begründet wird, sondern daß nur der Inhalt des bestehenbleibenden Versicherungsvertrages für die Bauer der Stillegung umgewandelt wird, und zwar derart, daß der Versicherungsschutz auch für diese Zeit nicht schlechthin unterbrochen, sondern nur - allerdings beträchtlich - auf das in den Bedingungen näher umgrenzte sog. "iSinstellraum-risiko" eingeschränkt wird, wobei der Versicherungsnehmer für
die Übernahme des eingeschränkten Haftpflichtversicherungs-Risikos keine und für die des eingeschränkten Kaskoversicher ungs-kisikos eine beträchtlich herabgesetzte Prämie zu zahlen hat.
2. jSs kann dahingestellt bleiben, ob der von der Revision angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, daß auf Grund des Schreibens des Klägers vom 27. November 1956 zwischen den Parteien eine solche Iiuhevereinbarung zustande gekommen sei. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht hiervon ausgeht, so hatte die Vereinbarung doch jedenfalls den in dem formularmäßigen Nachtrag vom 1. Februar 1957 niedergelegten Inhalt, den die Beklagte allen bei ihr beantragten Ruhevereinbarungen gibt, und der dem Kläger schon aus Anlaß der früheren, im März 1956 erfolgten Stillegung eines anderen Fahrzeugs bekannt geworden war. Zum mindesten haben die Parteien diesen Nachtrag nachträglich rückwirkend zu dem Inhalt ihrer Rubevereinbarung gemacht, indem die Beklagte ihn dem Kläger übersandt und dieser daraufhin die dort berechnete Prämie bezahlt hat.
5. In dem Nachtrag vom 1. Februar 1957 ist die "Unterbrechung", d.h. richtiger die Beschränkung des Versiehe- £ rungsschutzos zeitlich.unzweideutig auf die Bauer der "Stillegung" des Fahrzeugs bis zusjiner { dem Versicherer unverzüglich anzuzeigenden) "ftiederinbetriebsetzung" begrenzt und darüber hinaus sogar der Eintritt der "Unterbrechung" an die Bedingung geknüpft, daß die "Stillegung des Fahrzeugs" mehr als einen Monat beträgt, üls bedarf keiner Prüfung, ob die zuletzt genannte Klausel mit dem gerade für das Versicherungsrecht bedeutsamen Erfordernis, von vornherein klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, vereinbar ist. Jedenfalls kann nach der insoweit ganz klaren
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Formulierung des Nachtrags nicht zweifelhaft sein, daß die zeitweilige Beschränkung d-es Versicherungsschutzes mit der Beendigung der Stillegung des Fahrzeugs, d.h* mit seiner "Wiederinbetriebsetzung" endet und dann von selbst der volle Versicherungsschutz wieder wirksam wird«. Biese Vertragsgestaltung stimmt auch mit den der Vereinbarung zugrunde gelegten Sonderbedingungen für das Bin-stellraumrisiko überein, die bestimmen, daß "jede Wiederinbetriebnahme des stillgelegten Kraftfahrzeugs" dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen isto Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Oberlandcage-rieht Düsseldorf (Versfi 1956, 111) entschiedenen, in dem das Ruhen der Versicherung "für die Zeit der polizeilichen Abmeldung des Fahrzeugs" vereinbart worden ist«,
Ebenso weicht die hier getroffene Vereinbarung von dem von der Revisionsbeantwortung angeführten, bei Stiefel-Wussow, Kraftfabrversieherung . (4*Aufl<, § 5 Anm; 8) abgedruckten Muster einer RuheVereinbarung ab, bei dem (unter unmißverständlicher Zitierung der Sonderbedingungen für das iiinstellraumi’isiko) ebenfalls von einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes "für die Dauer der polizeilichen Abmeldung" und von einer Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Anzeige der "Wiederzulassung des Fahrzeugs" die Rede isto
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Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß zwischen beiden Formulierungen kein sachlicher Unterschied bestehe, daß vielmehr auch die "Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs" mit seiner polizeilichen WiederZulassung gleichbedeutend sei, kann nicht gefolgt werden« Ihr steht schon der gefestigte tatsächliche und juristische Sprachgebrauch entgegen, der deutlich zwischen beiden Begriffen unterscheidet«, 7/ird ein Kraftfahrzeug vorübergehend stillgelegt, so braucht es verkehrsrechtlich nicht bei der Zulassungs-
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stelle abgeraeldet und demgemäß bei seiner Wiederinbe-triebnähme auch nicht erneut angemeldet zu werden» üli-ner polizeilichen Abmeldung bedarf es nur, wenn für die Seit der Stillegung auch die Kraftfahrzeugsteuer eingespart werden soll (Runderlaß der Verwaltung für Verkehr Nr» 63 vom IO» Mai 1949 in Verkehrsblatt 1949, 61). i$s kann nun nicht zweifelhaft sein, daß die Ruhebedingungen ( = Sonderbedingungen für das iSinstellraumrisiko) unabhängig davon gelten, ob das stillgelegte Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abgemeldet worden ist oder nicht»
Die vorübergehende Beschränkung des Versicherungsschutzes gilt nach ihnen zeitlich nur für die Dauer der Stillegung des Fahrzeugs, endet also von selbst mit seiner Wiederin-
betriebsetzung, so daß. damit der volle Versicherungsschutz
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ohne weiteres wieder auflebt. Das war schon für die früheren, während des Krieges geltenden Ruheversieherungsbe-dingungen allgemein anerkannt und gilt nach einhelliger Ansicht auch für die ihnen angeglichenen neuen Bedingungen von 1950 (KG DJ 1941, 765; OLG Jena JRPrV 1942, 75;
IG Würzburg Versß 1954, 320 m. zuet» Anm» v. ProIss; Stiefel-Wussow aaO § 5 Anm* 7). Daß die Bedingungen von 1950 auf die Wiederinbetriebnahme absteilen, ergibt sich daraus, daß nach ihnen nur diese, nicht aber die Wieder- § Zulassung des Fahrzeugs dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen ist (ohne daß an die Verletzung der Mitteilung©-pflicht nachteilige Folgen geknüpft sind)» Diese Formulierung ist bei der Aufstellung und Genehmigung der Bedingungen nicht zufällig, sondern aus guten Gründen gewählt worden, weil nämlich auch dann, wenn das stillgelegte Fahrzeug bei der Zulassurigsstelle abgemeldet worden ist, seine erneute Anmeldung nach den §§ 23 Abs. 1 e, 29 b STVZO erst erfolgen kann, wenn zu dem Zeitpunkt der beantragten Wiederzulasaung bereits wieder der volle Haftpfliebt"
Versicherungsschutz besteht, das Wiederaufleben des vollen Haftpflicht-Versicherungsschutzes also vor der «*iederzu-lassung liegen muß (Ossewski VorsR 1956, 415)» Ob mit Rücksicht hierauf der volle Versicherungsschutz auch dann, wenn die Ruhevereinbarung ausdrücklich für die Zeit der polizeilichen Abmeldung getroffen worden ist, schon mit dei’ Wiederinbetriebnahme und nicht erst mit der erneuten Zulassung des Fahrzeugs wieder auf lebt (so OsseväLd aaO entgegen Clß Düsseldorf aaO), bedarf hier keiner JSntscheidung» denn im vorliegenden Fall ist auch in der in dem Nachtrag vom 1-Februar 1957 niedergelegten Ruhevereinbarung seihst - in Übereinstimmung mit den Ruheversicherungsbedingungen - nicht auf die Zeit der polizeilichen Abmeldung des Fahrzeugs, sondern auf die 2eit seiner Stillegung und als Rndzeitpunkt auf seine Wiederinbetriebsetzung abgestellt,
Cie vom Berufungsgericht demgegenüber erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt, j$s meint, dem Versicherer werde hierbei die volle-Gefahr aufgebürdet, wenn das Fahrzeug unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften in den Verkehr gebracht werde, während sein Beitragsanspruch dieser Sachlage nicht entspreche. Auch wäre dann die Bestimmung der Kuheversicherungsbedingungen gegenstandslos, die das Haftpflichtrisiko während des Rubens auf Fahrten ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers beschränke» Hierbei ist nicht beachtet, daß mit der Wiederinbetriebsetzung des Fahrzeugs nicht nur ohne weiteres der volle Versicherungsschutz wieder auflebt, also wieder an die Stelle des nur für die Zeit der Stillegung geltenden beschränkten Versicherungsschutzes tritt, sondern von diesem Zeitpunkt an auch der Versicherungsnehmer von seihst wieder zur Zahlung der vollen Prämie verpflichtet wird und daß in der Kraftfahrversicherung in die v*om Versicherer zu tragende Gefahr auch die Benutzung
eines nicht zu dem Verkehr zugelassenen Fahrzeugs eingeschlossen ist (BGHZ 2, 360). Im Versicherungsrecht ist es auch nicht ungewöhnlich, daß der unterbrochene Versicherungsschutz durch eine einseitige Maßnahme des Versicherungsnehmers wieder voll in Wirksamkeit gesetzt wird« Dies geschieht auch in den Fällen des § 39 Abs, 2 und 3 VVG. Die in den kuheversicherungsbedingungen getroffene Regelung hat allerdings für die Versicherer den Kachteil, daß sie bei Nicht-einschaltung der Zulassungsstelle Gefahr laufen, nicht unverzüglich von der Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs und damit von dem Wiederaufleben der Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der vollen Prämie in Kenntnis gesetzt zu werden. Wenn aber die Versicherer bereit sind, kuhevereinbarungen schon bei der bloßen Stillegung des Fahrzeugs zu treffen, so laufen sie ohnehin diese Gefahr schon in all den Fällen, in denen das stillgelegte Fahrzeug nicht bei der Zulassungestelle abgemeldet wird. In aller Regel werden allerdings stillgelegte Fahrzeuge - schon aus Gründen der Steuerersparnis - auch bei der Zulassungsstelle abgemeldet. In diesen für die Praxis bedeutsamen Regelfällen wird den berechtigten Belangen der Versicherer hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß die Versicherer durch die Regelung des § 29 b Abs. 4 STVZO von einer beabsichtigten Wiederzulassung des Fahrzeugs rechtzeitig Kenntnis erhal- i ten. Damit wird allerdings nicht auch die Gefahr beseitigt, daß das stillgelegte und abgemeldete Fahrzeug wieder in Be-* trieb genommen wird, ohne alabald erneut bei der Zulassungsstelle angemeldet zu werden und daß dann auch der Versicherer von der Wiederinbetriebnahme nicht rechtzeitig Kenntnis erhält. Diese Gefahr ist aber angesichts der verkehrsrechtlichen Vorkehrungen gegen die Benutzung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge so gering, daß sie für die Versicherer tragbar und deshalb auch in das Kraftfahr-Versicherungsrisiko eingeachlossen ist. Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn der Versicherungsnehmer bei der Wiederinbetriebnähme des Fahrzeugs die Absicht hat, dem Versicherer hiervon keine Kenntnis zu geben.
um nicht wieder die volle Prämie zahlen zu müssen, bedarf hier keiner Entscheidung, weil hier kein Anhaltspunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung gegeben ist.
Da hiernach der Versicherungsschutz aus dem Versicherungs vertrag schon mit der Wiederinbetriebnahme des versicherten Lkw im vollen Umfang wieder wirksam geworden ist, bestand er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch schon wieder bei Eintritt des Versicherungsfalls* Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den Klageanspruch zu prüfen haben, Zu diesem Zweck war die Bache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da hiernach der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war dem Berufungsgericht auch die von ihr abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.
Dr,Kastelski
Dr.Haidinger
Dr.Nörr
Li oö ecke
Hill