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BGH

Gericht: BGH

-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof*Dr. hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Selowsky, Dr« Bischer, Dr. Kuhn, Artl und Br« Winkclmann für Recht erkannt s Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 8.900 DM erstrebte. 1.) Der Kläger habe in zwei Fällen Geschäfte auf eigene Rechnung gemacht und den Beklagten dadurch um einen Gewinn von 8.900 DM gebracht. Bas Landgericht stellt fest, daß der Kläger dem Angestellten der GmbH auf dessen »Tage, was der Beklagte mache, eine Zeitung überreicht habe, in der die Verurteilung des Beklagten und dessen Verhaftung gestanden habe. Es führt aus* Auf jeden Pall lasse sich nicht erweisen, daß diese Verurteilung ursächlich dafür gewesen sei, daß die GmbH keine Geschäfte mehr mit dem Beklagten abgeschlossen habe. habe glaubwürdig ausgesagt, daß seine ihm durch vermittelte Kenntnis von der Bestrafung des Beklagten keinen Einfluß auf die Geschäftsverbindung gehabt habe. det, er könne sich nicht mehr erinnern, ob die Mitteilung des Klägers auf die Geschäftsbeziehungen seiner Firma zu dem Beklagten von Einfluß gewesen sei. lung von weiteren Geschäften mit dem Beklagten abhalten lassen, so sei das bloß eine Ansicht gewesen, die gegenüber der eindeutigen Aussage kein Gewicht habe. Einen Erfahrungssatz, daß eine Mitteilung des Inhalts, wie sie der Kläger gemacht habe, Geschäftsbeziehungen der in Frage stehenden Art zu dem Abbruch bringe, gebe es nicht« Die nochmalige Vernehmung von und und die Beeidigung dieser Zeugen sei nicht erforderlich« 2«) Die von der Kevision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts, es gebe keinen Erfahrungssatz, daß eine Mitteilung des Inhalts, wie sie der Kläger zu W^f^gemacht habe, Geschäftsbeziehungen der in Frage stehenden Art zu dem Abbruch bringe, ist nicht entscheidungserheblich. Berufungsurteil wird davon getragen, daß das Berufungsgericht dem Zeugen Bpjp geglaubt hat, daß seine Kenntnis von der Bestrafung des Beklagten auf die Geschäftsbeziehungen der GmbH zu ihm keinen Einfluß gehabt habe * Der Zeuge begründet das damit, nach seiner Erinnerung habe der Beklagte in der Folgezeit nur noch ein Angebot unterbreitet, und das sei aus preislichen Gründen abgelehnt worden* hst, daß die Kenntnis dieses Zeugen von der Bestrafung des Beklagten ohne jede Bedeutung für den Abbruch der Geschäfts-beziehungen und das NichtZustandekommen des Aluminiumge-sohäfts war.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 287 ZPO
FirmaBerufungsgerichtAussageZeugeGmbHKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2354 0:0 'T't
II ZR 15S/51
Verkündet ** am 22> September 1955 \f Jodas. Justizangestellter,
I m Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des JSchrotthändler s Brnst S	in
 Beklagten, Wider-, Beru-fungs- und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr«!
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof*Dr.
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Selowsky, Dr« Bischer, Dr. Kuhn, Artl und Br« Winkclmann für Recht erkannt s
Sie Revision des Beklagten gegen das am 22« Juni 1954 verkündete Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen»
gegen
 den Kaufmann Wilhelm M in W Pf^str»
Kläger. Wider-, Berufungs-und Revisionsbeklagten,
 Von Rechts wegen
-2-
*1Y
Tatbestands
 Der Kläger 3iat dem Beklagten in den Jahren 1950 und 1951 Käufe und Verkäufe von Eisenmaterial vermitteltu Mit der Klage verlangte er dafür 5.397 DM rückständige Provision. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 8.900 DM erstrebte. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3.846,20 DM verurteilt und die Widerklage abgewiesen.. Die Berufung des Beklagten führte zur Ermäßigung der Zahlungsverurtei-lung auf 2.031967 DM; die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlußberüfung des Klägers wurden dagegen zurückgewiesene. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Widerlclageantrag in Höhe von 6.500 DM weiter* während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Der Beklagte begründete die Widerklage mit folgenden Behauptungen:
1.) Der Kläger habe in zwei Fällen Geschäfte auf eigene Rechnung gemacht und den Beklagten dadurch um einen Gewinn von 8.900 DM gebracht.
Diese Behauptung hat das Landgericht nicht für bewiesen erachtet. Der Beklagte ist darauf nicht mehr zurückgekommen.
2.) Der Kläger habe 1951 zusammen mit	ein
 eigenes Geschäft aufgemacht, Anfang Oktober 1951 den Ein-käufer der	GmbH,	vorm.	Albert	in
 zu Wettbewerbszwecken darauf hingewiesen, daß der Beklagte wegen einfachen und schweren Diebstahls und aktiver Bestechung zu zwei Jahren Gefängnis und insgesamt 10.000 DM Geldstrafe verurteilt worden sei, und dadurch eine bereits angebahnte Geschäftsverbindung des Beklagten zur
 GmbH zerstört, aus der der Beklagte 6.300 DH Gewinn erzielt haben würde.
Bas Landgericht stellt fest, daß der Kläger dem Angestellten	der	GmbH	auf	dessen »Tage,
 was der Beklagte mache, eine Zeitung überreicht habe, in der die Verurteilung des Beklagten und dessen Verhaftung gestanden habe. W^j^habe diese Zeitung seinem Abteilungs- ' leiter B^P weitergegeben»	habe	nicht	den	Eindruck
 gehabt, daß der Kläger den Beklagten habe anschwärzen wollen. Deshalb könne, so meint das Landgericht, die Übergabe der Zeitung mit. der darin enthaltenen Notiz nicht den Tatbestand der §§ 826 BGB, 185 StGB, 1 UWG erfüllen.
Bas Berufungsgericht geht gleichfalls davon aus, daß der Kläger dem	die	Bestrafung	des Beklagten mit-
geteilt habe. Es läßt jedoch offen, ob das zu Wettbewerbszwecken geschehen ist. Es führt aus* Auf jeden Pall lasse sich nicht erweisen, daß diese Verurteilung ursächlich dafür gewesen sei, daß die	GmbH	keine	Geschäfte
 mehr mit dem Beklagten abgeschlossen habe.	habe	glaubwürdig ausgesagt, daß seine ihm durch	vermittelte
 Kenntnis von der Bestrafung des Beklagten keinen Einfluß auf die Geschäftsverbindung gehabt habe.	habe bekun-
det, er könne sich nicht mehr erinnern, ob die Mitteilung des Klägers auf die Geschäftsbeziehungen seiner Firma zu dem Beklagten von Einfluß gewesen sei. Wenn er weiter ausgesagt habe, seiner Meinung nach habe sich	durch	die Mittei- '
lung von weiteren Geschäften mit dem Beklagten abhalten lassen, so sei das bloß eine Ansicht	gewesen,	die	gegenüber der eindeutigen Aussage	kein	Gewicht	habe.	Auch
 die Aussage des ehemaligen Kraftwagenführers des Beklagten, sei zu unbestimmt, als daß ihr maßgebliche Bedeutung zukommen könnte. KflM habe nach seiner Bekundung zusammen
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mit dem Beklagten eine ladung Aluminium nach bracht« Die Firma, zu der die ladung gefahren worden sei, habe dem Beklagten bedeutet, daß sie ihm nichts mehr abnehme, da er irgendwie mit dem Gericht zu tun gehabt habe« Der Beklagte habe ihm dann gesagt, der Kläger sei bei der Firma gewesen und habe ihn (Beklagten) angeschwärzt« Er (Zeuge) könne nicht sagen, ob die fragliche Firma die S|
GmbH gewesen sei« Die Aluminiumladung sei dann zu einer anderen Firma in	gefahren	worden,	die	sie	ab-
genommen habe. Das Berufungsgericht meint dazu, die von K|^ bezeugte Äußerung des Beklagten könne auch die Wiedergabe einer unberechtigten Vermutung gewesen sein. Einen Erfahrungssatz, daß eine Mitteilung des Inhalts, wie sie der Kläger gemacht habe, Geschäftsbeziehungen der in Frage stehenden Art zu dem Abbruch bringe, gebe es nicht« Die nochmalige Vernehmung von	und	und die	Beeidigung
 dieser Zeugen sei nicht erforderlich«
Ent s che i dungsgründe;
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 Die Kevision ist unbegründet«
1«) Sie beruft sich darauf, daß § 287 ZPO nach ständiger Rechtsprechung nicht bloß für die Schadenshöhe, sondern auch für den ursächlichen Zusammenhang gilt (BGH NJW 1951,
 405 m w Wachw). Sie meint, das Berufungsgericht sei sich der ihm durch § 287 ZPO gewährten freieren Stellung nicht bewußt gewesen. Das läßt sich jedoch dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
2«) Die von der Kevision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts, es gebe keinen Erfahrungssatz, daß eine Mitteilung des Inhalts, wie sie der Kläger zu W^f^gemacht habe, Geschäftsbeziehungen der in Frage stehenden Art zu dem Abbruch bringe, ist nicht entscheidungserheblich. Denn das
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Berufungsurteil wird davon getragen, daß das Berufungsgericht dem Zeugen Bpjp geglaubt hat, daß seine Kenntnis von der Bestrafung des Beklagten auf die Geschäftsbeziehungen der GmbH zu ihm keinen Einfluß gehabt habe * Der Zeuge begründet das damit, nach seiner Erinnerung habe der Beklagte in der Folgezeit nur noch ein Angebot unterbreitet, und das sei aus preislichen Gründen abgelehnt worden*
3») Zu Unrecht rügt die Revision auch die öberge-hung von Beweisangeboten»
a)	Josef Scl^^P wurde im Schriftsatz vom 20*11*53 (Bl 98/99) als Zeuge dafür benannt, daß zwischen dem Beklagten und W# als Angestellten der	GmbH	bereits
 ein fester Vertrag zu fest vereinbartem Preis über die in der Aussage K^H^ erwähnte Aluminiumladung zustande gekommen sei. Der Beklagte hat dann auf S 12/13 seines Schriftsatzes vom 31o3o54 (Bl 123/24) behauptet, tatsächlich habe er mit der
 GmbH Uber diese Ladung in aussichtsreichen Verhandlungen gestanden, und daran anschließend vorgetragen: n0b diese Verhandlungen bereits für die Firma verbindlich waren, mag dahingestellt bleiben; fest steht auf Grund der Aussage	so	viel, daß der Beklagte der Firma
e^ne Lieferung angeboten, die Firma dieses Angebot abgelehnt hatte, und zwar unter dem Eindruck der Mitteilungen, die L£) (Kläger) ihr gemacht hatte* w Durch diesen Vortrag war die erwähnte Behauptung des Schriftsatzes vom 20*11*53 überholt und der Bev/eisantritt Schädel gegenstandslos»
b)	Die nochmalige Vernehmung von B^P,	und
K^^P stand im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (BGHZ 1, 226)» Daß es dieses verletzt habe, behauptet die Revision selbst nicht«
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c)	Das Berufungsgericht durfte die Beeidingung die-
ser Zeugen mit der Begründung ahlebnen, daß es die uneidlichen Aussagen für glaubwürdig und sich von der eindeuti-
d)	Auf das zur behaupteten Schadenshöhe (6.500 DM) beantragte Gutachten kam es nicht an, v/eil sich das Beru-
hst, daß die Kenntnis dieses Zeugen von der Bestrafung des Beklagten ohne jede Bedeutung für den Abbruch der Geschäfts-beziehungen und das NichtZustandekommen des Aluminiumge-sohäfts war.
e)	Erst recht kam es nicht auf die Beweise dafür an, daß der Beklagte die Aluminiumladung *für einen um I«300 DM niedrigeren Preis an Sp^D veri‘auf't hab&n will, ganz abgesehen davon, daß damit nur ein Schaden von 1.300 DM und nicht der mit der Widerklage geltend gemachte Betrag von 6.500 DM dargetan werden könnte.
Auch sonst erweist sich das Berufungsurteil ohne Rechtsfehl er.
Die Revision des Beklagten mußte darum zurückgewie sen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
gen Bekundung B
für überzeugt halte
 fungsgericht durch die Aussage
 für überzeugt erachtet
 Dr.Selowsky	Dr«Rischer	Dr.Kuhn
 Artl Dr .Winkelmann