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BGH · II ZB 199/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 199/51

Das Landgericht hat den Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2a) dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren gegen den Beklagten zu 2b) nicht durchgeführt, da er sich damals bei der Wehrmacht befand und das Verfahren gegen ihn deshalb unterbrochen war. Nach der Währungsreform hat die Klägerin ihren Anspruch während des Berufungsverfahrens ln dem Verfahren vor dem Landgericht der Höhe nach auf einen Teilbetrag von 10.000 m beschränkt. Bas Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagten als zur Zeit unbegründet abgewiesen, indem es das von den Beklagten geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstGr alB durchgreifend erachtet hat. Es muß daher ange- a nommen werden, daß das Berufungsgericht auch nur hinsichtlich dieser beiden Beklagten eine Entscheidung fällen wollte und gefällt hat. Bei dieser offensichtlichen Sachlage muß daher im Uege der Auslegung davon eus-gegangen werden, daß sich das Berufungsurteil nur auf die Beklagten zu 1) und 2a) bezieht. Soweit das Berufungsgericht bei der sachlichen Prüfung des geltend gemachten Klaganspruchs davon ausgeht, daß die Voraussetzungen des § 11 EttV für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Barentschädigung dem Grunde nach gegeben sind, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Gegenüber diesem Anspruch der Klägerin greift auch nicht der von den Beklagten geltend gemachte Einwand vom Wegfall der Geschäftsgrundlage durch; auch insoweit ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten (BGHZ 2, 176 /"183 ff_7). Der Angriff der Be vis Ion richtet sich gegen* die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus § 11 Elf? teren Ausführungen bejaht das Berufungsgericht auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzung des § 21 AbB 4 UmstG, daß nämlich die Beklagte zu I) für ihre Lieferungen und Leistungen an das Reich eine Befriedigung nicht gefunden, habe. Bor vorliegende Fall unterscheidet sich von dem im BGHZ 2,a 176 ^190 ff_7 entschiedenen Saoh-verhalt dadurch, daß hier die Beklagten gegenüber ihrem Auftraggeber, dem Beutschen Reich,* einen * vertraglichen Ersatzanspruch wegen Verlustes der Baugeräte haben, während im BGHZ 2, 176 der Mieter insoweit lediglich auf einen 'Erstattungsansprüch nach der KriegssachschädenVO angewiesen war. Entgegen dör Auffassung des Berufungsgerichts genügt der Einsatz der Baugeräte für den Reichsauftrag noch nicht, um die Klägerin auch insoweit als Vorlieferantin der Beklagten ansehen zu können. Klägerin keine Leistung an die Beklagten erbracht, die als Teil des von den Beklagten ausgeführten Bauauftrages ln die Leistungen der Beklagten an das Reich auf gegangen 1st. Ist somit aus dem von dem Beklagten bisher in den Tatsacheninstanzen geltend gemachten Gründen a ein Bedenken gegen den erhobenen Anspruch des Klägers dem Grunde nach nicht zu erheben, so sieht sich der Senat gleichwohl gehindert, eine abschliessende Entscheidung für das Grundverfahren zu treffen« Die Beklagten haben ln der Rpvlslonsinstanz geltend gemacht, daß sie bereits mehrere Monate vor Eintritt des Verlustes nicht mehr im Besitz der Hiet-geräte gewesen wären und Infolge eines Hoheitsaktes der Reichsbahn Jede ‘Einwirkungsmöglichkeit auf das Bei dieser Rechtslage können die' Beklagten für das Revisionsverfahren nicht dadurch schlechter als die Revisionski ägerin gestellt werden, daß sie eine entsprechende Rüge aus § 139 ZPO formell nicht erheben * können, well sie im BerufungsrechtBzug obgesiegt haben. neuen Yortragö der Beklagten wird 'das Berufungsgericht neben den ’Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 2, 192 auch die Gesichtspunkte einer etwaigen Einschränkung dieser Grundsätze zu berücksichtigen haben, wie sie in besonders gelagerten Fällen nach den Darlegungen des erkennenden Senats im Urteil vom 19* Januar 1952 - II ZR 80/51 in Betracht kommen können.

Zitierte Normen: § 21 UStellungsG § 139 ZPO
BaugeräteGrundBerufungsgerichtAnspruchReichBrKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

II ZB 199/51
W mmmmm - —wm
2367 034
Verkündet
 am 19* Januar 1952 Hlrth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Volkes
 In adem Rechtsstreit der Firma	Co.	AG. ln
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßberollmächtigter i Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma K Istraße
2a) deren per
&
i.L,
tencen Inhaber, .traße M
Vilhelm
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigte?: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Se-'i-.weky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9« Fovember 1949 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-' sten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2
"	Tatbestands
 Die Beklagte zu 1), deren Inhaber der Beklagte zu 2a) und der in der Klageschrift als Beklagter 2h) bezeichnete, in der Revisionsinstanz nicht vertretene Franz	sind, mietete em. 1 • September
1942 von der Klägerin Feldbahnschienen und - wagen nach den Bedingungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte (Deutscher Reiohsanzelger 1940 Er 132).
Die Beklagten setzten das gemietete Gerät auf einer Baustelle in Sabujane (Ukraine) ein, wo es im Oktober 1943 beim Rttckzug der deutschen Truppen in Feindeshand fiel. Die Beklagten haben für den eingetretenen Schaden weder von der Organisation Todt, ln deren Auftrag sie die Bauarbeiten ln Sa-bujane ausgeführt hatten, noch vom Deutschen Reich Ersatz erhalten.
Die Klägerin hat die Beklagten, noch vor dem Zusammenbruch gemäß § 11 EHV auf Zahlung einer Barent-8chädlgung ln Höhe'von RH 68.130,34 ln Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2a) dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren gegen den Beklagten zu 2b) nicht durchgeführt, da er sich damals bei der Wehrmacht befand und das Verfahren gegen ihn deshalb unterbrochen war. Während des Berufungsverfahrens ist auch dem Beklagten su 2b) die Klage'
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zugestellt, aber insoweit von Landgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Nach der Währungsreform hat die Klägerin ihren Anspruch während des Berufungsverfahrens ln dem Verfahren vor dem Landgericht der Höhe nach auf einen Teilbetrag von 10.000 m beschränkt. Bas Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagten als zur Zeit unbegründet abgewiesen, indem es das von den Beklagten geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstGr alB durchgreifend erachtet hat. Kit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.
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1. Nach dem Wortlaut des Bernfungsurte 11s könnte es zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht seine. Entscheidung nicht nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2a), sondern auch hinsichtlich des Beklagten zu 2b) getroffen hat. Bas Berufungsgericht hat ln dem Rubrum seines Urteils die drei Beklagten aufgeführt und den Tenor seines Urteils dahin gefaßt, daß es auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen hat. Eine Auslegung dieses Urteils nach den gesamten Umständen und insbesondere nach der Prozeßlage, wie sie sich auf
 
Grund der zwei nur gegen die Beklagten zu 1) und 2a) ergangenen erstinstanzlichen Urteile darstellt, ergibt jedoch, daß sich das Berufungsurteil ebenfalls nur auf die Beklagten zu 1) und 2a) bezieht.
Nur gegen diese beiden Beklagten war das Verfahren in die Berufungsinstanz gediehen. Es muß daher ange- a nommen werden, daß das Berufungsgericht auch nur hinsichtlich dieser beiden Beklagten eine Entscheidung fällen wollte und gefällt hat. Diese Annahme ist umsomehr geboten, als das Berufungsgericht weder in dem Tatbestand noch in den Entscheidungs- . gründen seines Urteils zu dem Ausdruck gebracht hat, daß es seine Entscheidung von Amts wegen Über den Kreis der am Berufungsverfahren beteiligten Parteien erstrecken wollte. Bei dieser offensichtlichen Sachlage muß daher im Uege der Auslegung davon eus-gegangen werden, daß sich das Berufungsurteil nur auf die Beklagten zu 1) und 2a) bezieht.
II. Soweit das Berufungsgericht bei der sachlichen Prüfung des geltend gemachten Klaganspruchs davon ausgeht, daß die Voraussetzungen des § 11 EttV für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Barentschädigung dem Grunde nach gegeben sind, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Lurch den Verlust der gemieteten Baugeräte bei der Eäumung der Ukraine durch die deutschen Truppen sind die Baugeräte im Sinne des § 11 EMV untergegangen (BGHZ 2,
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 176 /"180/81.7 ), bo daß Infolgedessen die Haftung der Beklagten für diesen zufälligen Untergang nach Maßgabe des § 11 EMV zu bejahen ist. Gegenüber diesem Anspruch der Klägerin greift auch nicht der von den Beklagten geltend gemachte Einwand vom Wegfall der Geschäftsgrundlage durch; auch insoweit ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten (BGHZ 2, 176 /"183 ff_7).
Der Angriff der Be vis Ion richtet sich gegen* die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus § 11 Elf? auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 21 Abs 4 UmstG berufen können. Dabei hebt das Berufungsgericht hervor, daß in dem vorliegenden Pall die Beklagte zu 1) einen Bclbstkcstenprstattungs-vertrag mit dem Deutschen Reich abgeschlossen hatte , der die vertragliche Grundlage ihrer Bauarbeiten für die Reichsverkehrsdirektion Kiew bildete und der ihr vertragliche Ersatzansprüche gegen das Reich beim Verlust von Geräten durch Kriegsereignisse gewährte. Die gemieteten Baugeräte seien damit für einen Reichsauftrag eingesetzt worden, so daß eine Vorlieferbeziehung im Verhältnis zur Klägerin als der Vermieterin anzunehmen sei. Denn die Klägerin habe eine Leistung erbracht, die für die den Beklagten als Mietern obgelegene Leistung * unmittelbar auf gewendet ’ worden sei. In seinen v/ei-
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teren Ausführungen bejaht das Berufungsgericht auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzung des § 21 AbB 4 UmstG, daß nämlich die Beklagte zu I) für ihre Lieferungen und Leistungen an das Reich eine Befriedigung nicht gefunden, habe. Die gegen die Anwendung des § P I Abs 4 UmstG- 'gerichteten Angriffe
d-er Re vis loh müssen Erfolg haben;
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Bor vorliegende Fall unterscheidet sich von dem im BGHZ 2,a 176 ^190 ff_7 entschiedenen Saoh-verhalt dadurch, daß hier die Beklagten gegenüber ihrem Auftraggeber, dem Beutschen Reich,* einen * vertraglichen Ersatzanspruch wegen Verlustes der Baugeräte haben, während im BGHZ 2, 176 der Mieter insoweit lediglich auf einen 'Erstattungsansprüch nach der KriegssachschädenVO angewiesen war. Blaser Unterschied kann aber für die Anwendung des .
§ 21 Abs 4 UmstG keine Bedeutung haben; well der geltend gemachte Anspruch der. Klägerin jedenfalls keine Forderung aus rdiner .Vorleistung der Klägerin an die Beklagte im Sinne des § *21 Abs 4 UtostGr ist. Insoweit treffen auch hier die Ausführungen in SUEZ 2, 191 im gleichen'Maße zu. Entgegen dör Auffassung des Berufungsgerichts genügt der Einsatz der Baugeräte für den Reichsauftrag noch nicht, um die Klägerin auch insoweit als Vorlieferantin der Beklagten ansehen zu können. -Soweit der Anspruch der Klägerin’aus § 11 EMVln Ffage steht, hat die
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Klägerin keine Leistung an die Beklagten erbracht, die als Teil des von den Beklagten ausgeführten Bauauftrages ln die Leistungen der Beklagten an das Reich auf gegangen 1st. Es handelt sich insoweit nicht um einen selbständigen Beitrag der Klägerin zu den Bauarbeiten der Beklagten für das Reich. Ihr Anspruch fußt nicht auf einer Leistung, die .sie den Beklagten erbracht .hat, sondern allgemein auf dem Verlust der Baugeräte und der hierfür gegebenen Ersatzpflicht der Beklagten. Auch eine erweiternde Ausdehnung des § 21 AbB 4 UtastG auf solche vertragliche Ersatzansprüche, die einen Hauptlieferanten des Reichs aus Anlaß oder bei Gelegenheit der Aiisfüirnmg; einer Lieferung an das Reich treffen, 1st nicht möglich (BGH Urteil vom 19. Dezember 1951 - II ZR 48/51
Ist somit aus dem von dem Beklagten bisher in den Tatsacheninstanzen geltend gemachten Gründen a ein Bedenken gegen den erhobenen Anspruch des Klägers dem Grunde nach nicht zu erheben, so sieht sich der Senat gleichwohl gehindert, eine abschliessende Entscheidung für das Grundverfahren zu treffen« Die Beklagten haben ln der Rpvlslonsinstanz geltend gemacht, daß sie bereits mehrere Monate vor Eintritt des Verlustes nicht mehr im Besitz der Hiet-geräte gewesen wären und Infolge eines Hoheitsaktes der Reichsbahn Jede ‘Einwirkungsmöglichkeit auf das
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Gerät verloren hätten. Dieser Vortrag kann naoh den Ausführungen des erkennenden Senats* BGHZ 2,
192 /"I94/95^7 Yon rechtlicher Bedeutung sein. Es kann den Beklagten hei der Recht sauf fassung der Gerichte über die Auslegung des § 11 EMV im' Zeitpunkt des BerufungBverfahrens auch kein Vorwurf . daraus gemacht werden,* daß sie über den Besitzverlust noch keine Ausführungen gemacht hatten.
Es wäre auch die Pflicht des Berufungsgerichts bei einer Anwendung der in BGHZ 2&492 ausgesprochenen Rechtsgrundsätze zu bejahen gewesen, die. Beklagten vorher auf - diesen rechtlichen Gesichtspunkt gemäß § 139 ZPO hinzunelsen. Bei dieser Rechtslage können die' Beklagten für das Revisionsverfahren nicht dadurch schlechter als die Revisionski ägerin gestellt werden, daß sie eine entsprechende Rüge aus § 139 ZPO formell nicht erheben * können, well sie im BerufungsrechtBzug obgesiegt haben. Es erscheint daher aus Gründen einer Gleichstellung beider Parteien im Revisionsverfahren ge-• boten, insoweit im Revisionsverfähren' den neuert Vortrag auch der Revisionsbeklagten''im Rahmen des § 139 ZPO* zu berücksichtigen.-
*.	.	■	*	'	*	.	V	.	.	•
Aus diesem Grunde-war 'die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der rechtlichen Würdigung des
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neuen Yortragö der Beklagten wird 'das Berufungsgericht neben den ’Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 2, 192 auch die Gesichtspunkte einer etwaigen Einschränkung dieser Grundsätze zu berücksichtigen haben, wie sie in besonders gelagerten Fällen nach den Darlegungen des erkennenden Senats im Urteil vom 19* Januar 1952 - II ZR 80/51 in Betracht kommen können.
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Dr. Canter	Dr. Haidinger	Dr.	Fischer
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BR Dr. Selowsky