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BGH · XI ZR 196/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 196/74

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin vom 4. S. Baustoffhandel GmbH, die ihrerseits einzige persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist; diese ist unter der Firma "Hans-Joachim im Handelsregister ein- Er, der Kläger, sei davon ausgegangen, daß der Beklagte den Wechsel als Privatperson angenommen habe; die firmenrechtliche Situation auf seiten des Beklagten sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Berufungsgericht zieht aus § 164 Abs. 2 BGB den Schluß, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er das Wechselakzept in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H. S. Baustoffhandel GmbH und damit für die von dieser vertretene Kommanditgesellschaft unterzeichnet habe, da die Annahmeerklärung einen solchen Willen nicht erkennen lasse; deshalb habe der Beklagte sich selbst verpflichtet. Die Tatsache, daß eine natürliche Person ihrem handgeschriebenen Namenszug einen Stempel mit ihrem Namen und der Bezeichnung des von ihr ausgeübten Gewerbes hinzufüge, reiche dafür nicht aus. Schließt Jemand ein Rechtsgeschäft in der Weise ab, daß er, wie hier, auf die betreffende Urkunde einen Stempel setzt, der außer seinem Namen eine Firmenbezeichnung enthält, so ist der typische Sinn dieser Erklärung der, daß der Inhaber dieser Firma verpflichtet werden soll; darüber, ob der Erklärende mit dem Inhaber der Firma identisch ist, sagt die Erklärung dagegen nichts aus. sein, sich statt an diese an den Handelnden zu halten, wenn ihm dies aus irgendwelchen Gründen günstiger erscheint, insbesondere wenn der Inhaber der Firma zahlungsunfähig geworden ist. Wie bereits in BGHZ 62, 220 f ausgeführt, enthält § 164 Abs. 2 BGB nur eine Auslegungsregel; in Fällen wie dem hier zu entscheidenden ergeben aber die Umstände - Verwendung eines Stempels mit Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens - gerade, daß der Vertrag mit dem Inhaber der Firma zustande kommen soll, auch wenn für den Geschäftspartner nicht erkennbar ist, daß der Inhaber mit demjenigen, der bei Vertrags Schluß auf tritt, nicht identisch ist. daß er es mit dem Inhaber des auf die genannte Weise gekennzeichneten Unternehmens zu tun hat; sich zu erkundigen, wer dieser Inhaber ist, ist seine Sache. Auch die Frage, ob der Geschäftsverkehr damit rechnet, daß sich hinter einer mit dem Namen einer natürlichen Person identischen Firmenbezeichnung eine Gesellschaft verbirgt, an der kein unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftender Gesellschafter beteiligt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich: Nicht, ob er damit rechnet, ist entscheidend, sondern der ihm erkennbare Umstand, daß der Inhaber des betreffenden Unternehmens derjenige ist, der ihm als Vertragspartner gegenübertritt. In Fällen wie dem vorliegenden ist aber der entscheidende Umstand, der dazu führt, nicht den WechselUnterzeichner, sondern den Inhaber der Firma, unter deren Namen die Wechselerklärung abgegeben worden ist, als den Erklärenden erscheinen zu lassen, aus der Wechselurkunde ersichtlich (vgl. Eine Haftung des Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines von ihm geschaffenen Rechtscheins. 216 , 226 ff entschieden, daß eine Kommanditgesellschaft auch dann zur Führung des Firmen Zusatzes "GmbH & Co." verpflichtet ist, wenn es sich dabei um eine abgeleitete Firma handelt. 228, 230) ebenfalls dargelegt worden ist - und hieran wird festgehalten führt die Verletzung dieser Verpflichtung jedenfalls dann nicht zur Recht Scheinhaftung desjenigen, der unter dem ohne den betreffenden Zusatz verwendeten Namen der Firma einer solchen Gesellschaft eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, wenn, wie hier, dies vor Veröffentlichung der Entscheidung BGHZ 62, 216 geschehen ist. Denn bis dahin wurde überwiegend in der Literatur und zu dem Teil auch von den Registergerichten die Auffassung vertreten, die abgeleitete Firma einer GmbH & Co. KG sei ohne den diese Gesellschaftsform kennzeichnenden Zusatz zulässig, so daß niemand darauf vertrauen konnte, eine Firma, die diesen Zusatz nicht trage, habe zu demindest eine unbeschränkt haftende natürliche Person zu dem Gesellschafter. Ein Anlaß, der von der Revision in der mündlichen Verhandlung erörterten Frage weiter nachzugehen, ob sich der Beklagte dem Kläger gegenüber etwa durch Täuschung über den wirklichen Inhaber des Unternehmens Schadens ersatzpflichtig gemacht haben könnte, besteht nicht.

Zitierte Normen: § 164 BGB
NameFirmaInhaberKlägerUnternehmenZusatzwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 196/74	URTEIL	Verbändet	am
13. October 1975 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans-Joachim
 traße
/ An der

Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr und Prof. Dr. fll -
gegen
 den Kaufmann Harry straße
 Prozeßbevollmächt i gte
 Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Umm und
 
Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 1974 - 14 U 1543/74 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin vom 4. März 1974 wird zurückgewi e sen •
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs-uad des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber eines am 10. September 1973 von ihm selbst ausgestellten, am 10. November 1973 fälligen, aber nicht eingelösten Wechsels Über 3.000 DM. Als Bezogener ist auf dem Wechsel durch einen Stempelaufdruck
"Hans-Joachim H< Erd bau-Abbruch w
angegeben. Die Annahmeerklärung besteht aus dem gleichen
 
Stempelaufdruck und der darunter gesetzten Unterschrift des Beklagten "Hans-Joa. HeflHIBp". Der Beklagte ist Geschäftsführer der H. S. Baustoffhandel GmbH, die ihrerseits einzige persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist; diese ist unter der Firma "Hans-Joachim	im	Handelsregister ein-
getragen. Die Firma Hans-Joachim Heflpppp war im Jahre 1970 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden, nachdem das Unternehmen zunächst in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "Hans-Joachim HeMHÜHt GntoH" und später unter Weglasstng des GmbH-Zusatzes in Form einer offenen Handelsgesellschaft mit dem Beklagten und einem Herrn Sp^p als Gesellschaftern geführt worden war.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Wechselprozeß aus dem Wechsel in Anspruch. Er ist der Ansicht, der Beklagte hafte ihm persönlich. Er, der Kläger, sei davon ausgegangen, daß der Beklagte den Wechsel als Privatperson angenommen habe; die firmenrechtliche Situation auf seiten des Beklagten sei ihm nicht bekannt gewesen. Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, Schuldner der Wechselsumme sei nicht er, sondern die Kommanditgesellschaft, die er bei der Annahme des Wechsels vertreten habe.
Das Landgericht hat die auf Zählung der Wechsel summe nebst Zinsen und Kosten gerichtete Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt» erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des land gericht' liehen Urteils.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht zieht aus § 164 Abs. 2 BGB den Schluß, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er das Wechselakzept in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H. S. Baustoffhandel GmbH und damit für die von dieser vertretene Kommanditgesellschaft unterzeichnet habe, da die Annahmeerklärung einen solchen Willen nicht erkennen lasse; deshalb habe der Beklagte sich selbst verpflichtet. Die Absicht des Beklagten, nicht für sich, sondern für die hinter ihm stehende Firma aufzutreten, ergebe sich auch nicht hinreichend deutlich aus der dem Namen des Beklagten hinzugefügten Angabe "Erdbau-Abbruch". Der daraus möglicherweise zu ziehende Schluß auf den untemehmensbezogenen Inhalt des Geschäfts besage noch nichts darüber, wer Inhaber dieses Unternehmens sei.
Der bloße, auf die ausgeübte Gewerbetätigkeit hinweisende Zusatz zu dem Namen einer natürlichen Person lasse noch nicht erkennen, daß es sich um ein dem Firmenrecht des Handelsgesetzbuchs unterfallendes kaufmännisches Unternehmen handele; auch viele nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende pflegten ihrem Namen nähere Angaben hinzuzufügen, die auf die von ihnen aus-geübte Tätigkeit hinwiesen. Ein solcher Zusatz veranlasse im Geschäftsverkehr niemanden zu der Annahme, sein Vertragspartner sei nicht mit der von diesem namentlich bezeichneten Person identisch und es verberge sich überdies dahinter eine Gesellschaft ohne eine persönlich haftende natürliche Person. Unabhängig davon, wie man das sich hier stellende
 
Problem für den allgemeinen Geschäftsverkehr beurteile, hafte der Beklagte Jedenfalls deshalb persönlich, weil es sich \im eine Wechsel Verbindlichkeit handele ; hier müsse sich der Wille desjenigen, der den Wechsel als Vertreter für einen anderen unterzeichne, aus der Urkunde selbst ergeben. Die Tatsache, daß eine natürliche Person ihrem handgeschriebenen Namenszug einen Stempel mit ihrem Namen und der Bezeichnung des von ihr ausgeübten Gewerbes hinzufüge, reiche dafür nicht aus.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Für die Auslegung einer Willenserklärung kommt es darauf an, wie ihr Empfänger sie nach den für ihn erkennbaren Umständen verstehen muß. Schließt Jemand ein Rechtsgeschäft in der Weise ab, daß er, wie hier, auf die betreffende Urkunde einen Stempel setzt, der außer seinem Namen eine Firmenbezeichnung enthält, so ist der typische Sinn dieser Erklärung der, daß der Inhaber dieser Firma verpflichtet werden soll; darüber, ob der Erklärende mit dem Inhaber der Firma identisch ist, sagt die Erklärung dagegen nichts aus. Daß dies so ist, zeigt sich vor allem daran, daß bei ungestörtem Geschäftsablauf keiner der Beteiligten daran denken würde, einen anderen als die Firma, unter deren Namen gehandelt worden ist, als am Vertrag beteiligt anzusehen. Insbesondere würde der Geschäftsgegner es sich schwerlich gefallen lassen, wenn der Inhaber der Firma ihn an denjenigen verweisen wollte, der bei Vertrags Schluß für ihn gehandelt hat. Dann kann es aber auch dem Geschäftspartner der Firma nicht gestattet
 
sein, sich statt an diese an den Handelnden zu halten, wenn ihm dies aus irgendwelchen Gründen günstiger erscheint, insbesondere wenn der Inhaber der Firma zahlungsunfähig geworden ist. An diesen Grundsätzen, die der Senat insbesondere in der Entscheidung BGHZ 62,
216, 219 ff ausgesprochen hat, wird trotz der dagegen vom Berufungsgericht erhobenen Einwände festgehalten (vgl. dazu u. a. H. P. Westermann JZ 1975, 327 m. w. N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Vorschrift des § 164 Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits in BGHZ 62, 220 f ausgeführt, enthält § 164 Abs. 2 BGB nur eine Auslegungsregel; in Fällen wie dem hier zu entscheidenden ergeben aber die Umstände - Verwendung eines Stempels mit Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens - gerade, daß der Vertrag mit dem Inhaber der Firma zustande kommen soll, auch wenn für den Geschäftspartner nicht erkennbar ist, daß der Inhaber mit demjenigen, der bei Vertrags Schluß auf tritt, nicht identisch ist. Nur um dies deutlich zu machen, hat der Senat in der erwähnten Entscheidung zwischen Privatmann und Firma unterschieden. Zwar ist eine Firma keine selbständige Rechtspersönlichkeit , sondern nur ein Name. Ist aber der Name einer Firma mit demjenigen einer natürlichen Person identisch, so weist der Gebrauch des Namens unter Hinzufügung einer Uhternehmensbezeichnung in Form eines auf die jeweilige Urkunde gesetzten Stempels auf den Inhaber der Firma, nicht aber auf die natürliche Person hin, die Träger dieses Namens ist. Darauf, ob die Art der Bezeichnung des Unternehmens-gegenständes auf ein dem Firmenrecht des Handelsgesetzbuches unter fallendes Unternehmen hinweist, kommt es nicht an. Wesentlich ist, daß der Geschäftsgegner erkennen kann,
 
daß er es mit dem Inhaber des auf die genannte Weise gekennzeichneten Unternehmens zu tun hat; sich zu erkundigen, wer dieser Inhaber ist, ist seine Sache.
Auch die Frage, ob der Geschäftsverkehr damit rechnet, daß sich hinter einer mit dem Namen einer natürlichen Person identischen Firmenbezeichnung eine Gesellschaft verbirgt, an der kein unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftender Gesellschafter beteiligt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich: Nicht, ob er damit rechnet, ist entscheidend, sondern der ihm erkennbare Umstand, daß der Inhaber des betreffenden Unternehmens derjenige ist, der ihm als Vertragspartner gegenübertritt. Wen er sich darunter vorstellt und vorstellen darf, ist eine Frage des etwaigen Geschäftsirrturns und - insoweit siehe unten - der Recht Scheinhaftung.
Die Tatsache, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Wechselerklärung handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist für die Auslegung einer derartigen Erklärung - abgesehen von anderweitigen Umständen, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten mutmaßlich bekannt sind oder von ihm ohne Schwierigkeiten erkannt werden können - grundsätzlich nur der Inhalt der Wechselurkunde maßgebend. In Fällen wie dem vorliegenden ist aber der entscheidende Umstand, der dazu führt, nicht den WechselUnterzeichner, sondern den Inhaber der Firma, unter deren Namen die Wechselerklärung abgegeben worden ist, als den Erklärenden erscheinen zu lassen, aus der Wechselurkunde ersichtlich (vgl. dazu auch die Entscheidung des Senats BGHZ 64, 11).
 
Eine Haftung des Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines von ihm geschaffenen Rechtscheins. Der Senat hat zwar in BGHZ 62,
216 , 226 ff entschieden, daß eine Kommanditgesellschaft auch dann zur Führung des Firmen Zusatzes "GmbH & Co." verpflichtet ist, wenn es sich dabei um eine abgeleitete Firma handelt. Wie aber dort (aaO S. 228, 230) ebenfalls dargelegt worden ist - und hieran wird festgehalten führt die Verletzung dieser Verpflichtung jedenfalls dann nicht zur Recht Scheinhaftung desjenigen, der unter dem ohne den betreffenden Zusatz verwendeten Namen der Firma einer solchen Gesellschaft eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, wenn, wie hier, dies vor Veröffentlichung der Entscheidung BGHZ 62, 216 geschehen ist. Denn bis dahin wurde überwiegend in der Literatur und zu dem Teil auch von den Registergerichten die Auffassung vertreten, die abgeleitete Firma einer GmbH & Co. KG sei ohne den diese Gesellschaftsform kennzeichnenden Zusatz zulässig, so daß niemand darauf vertrauen konnte, eine Firma, die diesen Zusatz nicht trage, habe zu demindest eine unbeschränkt haftende natürliche Person zu dem Gesellschafter.
Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben. Der Senat kann ohne Zurückverweisung selbst entscheiden, weil die Sache zur Entscheidung reif ist. Ein Anlaß, der von der Revision in der mündlichen Verhandlung erörterten Frage weiter nachzugehen, ob sich der Beklagte dem Kläger gegenüber etwa durch Täuschung über den wirklichen Inhaber des Unternehmens Schadens ersatzpflichtig gemacht haben könnte, besteht nicht. Das, was in der Berufungsbegründungs-schrift hierzu ausgeführt worden ist, ist zu unsubstantiiert.
 
Eine Zurück Verweisung des Rechtsstreits kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht. Die Berufung ist danach zurückzuweisen ; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbi