I, HHHHBistr Kläger und Revisi ohsbeltiagten ~ proEseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, Per IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Fischer und der Bundesrichter Pr. Nörr, Liesecke, Pr. Bukow und Pr. Schulze in der Sitzung vom 4. Pie Kosten des Verfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt* Pie Beklagten sind Gesamtschuldner neben Pr. K4H|BPun^ Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF ii_zrjls§/62 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Adolf T KG i,L., des Kaufmanns Karl He YHMetr. Wl - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof0 und Pr, den Industrievertreter Pr. Ourt G I, HHHHBistr Kläger und Revisi ohsbeltiagten ~ proEseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, Per IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Fischer und der Bundesrichter Pr. Nörr, Liesecke, Pr. Bukow und Pr. Schulze in der Sitzung vom 4. Februar 1965 beschlossen: Pie Kosten des Verfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt* Pie Beklagten sind Gesamtschuldner neben Pr. K4H|BPun^ soweit diesen Beklagten durch Ver-Säumnisurteil vom 1. Februar 1957 und Urteil vom 28. März 1958 Kosten auferlegt worden sind. G r ü n d e s Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Piese Entscheidung muß zu dem Nachteil der Beklagten aus fallen.: denn die Angriffe ihrer Revision gegen das Berufungsurteil waren unbegründet. Pr .Fischer Pr. Nörr Biesecke Pr. Bukov/ Pr. Schulze