BGH · II ZR 198/56 vom 17.04.1958
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Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 26o April 1956 'in der KostenentScheidung und insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Zahlung von weiteren 167,83 DM nebst Zinsen hiervon seit dem 23. In diesem Umfang wird das an Verkündungs Statt' am 29o August 1955 zugestellte Urteil der 11„ Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 167,83 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 23. Die Klägerin hat ihre Aufwendungen für den Verletzten gemäß §§ 1542 Abs. 2, 1524 Abs. 1 Satz 2-4 RVO mit insgesamt 1.621,59 DM berechnet. Von dem nach Abzug dieser Ausgleichszahlung verbleibenden Restbetrag ihrer pauschalierten Gesamtkosten (1.621,59 - 693*29 « 928,30 DM) stellte die Klägerin der Beklagten genmiß § 1542 RVO in Verbindung mit dem Teilungsabkommän 60 $6 - 556,98 D2fr in Rechnung und mahnte diesen Betrag am 23» September 1954 an. Der Streit der Parteien betrifft im wesentlichen die Frage, wie bei einem Unfall, der sowohl für die Krankenkasse als auch für den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine leistungspflicht ausgelöst hat, der in § 1542 RVO bestimmte Rechtsübergang der Ansprüche gegen den Schädiger abzugrenzen ist. Die Klägerin ist der Ansicht, die Sachbefugnis für den Anspruch aus § 1542 RVO bestimme sich in einem solchen Fall unabhängig von den Vorschriften der §§ 1505 ff RVO, die nur den internen Ausgleich unter den Sozialversicherungsträgern beträfen, allein danach, welcher Versicherungatrager nach den das Außenverhältnis regelnden §§ 559 g - k RVO dem Verletzten gegenüber unmittelbar und in erster Linie leistungspflichtig sei; das sei hinsichtlich der hier streitigen Leistungen sie, die Klägerin, gewesen. Sprüche aus § 1542 RVO von Bedeutung; deshalb brauche sie der Klägerin nur deren Aufwendungen für die ersten 45 Tage nach dem Unfall mit 60 % zu ersetzen, weil die Aufwendungen für die spätere Zeit nach § 1505 RVO der Genossenschaft zur Last fielen. Der Unterschied in den rechnerischen Ergebnissen, zu denen die Parteien auf Grund dieser Abweichenden Auffassungen kommen, beruht in der Hauptsache darauf, daß für den nach § 1542 auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch gegen, den Schädiger gemäß §§ 1542 Abs, 2, 1524 Abs. 1 Satz 2-4 andere Berechnungsgrundsätze gelten als für den internen Kassenausgleich nach den §§ 1505 ff RVOc Während die Klägerin von der Beklagten für Krankenpflege und Krankenhausunterhalt die Pauschalsätze des § 1524 Abs» 1 Satz 2-4 fordert, hat ihr die Berufsgenossenschaft für die geschlossene Heilbehandlung nur die tatsächlich aufgewandten Kosten und für die ambulante Krankenpflege nur eine Gesamtpauschale von 16 DM für die Zeit vom 46» Tag nach dem Unfall erstattet, und nur insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte ermäßigt» Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Teilungsabkommen der Parteien nur solche Einwendungen der Beklagten ausschließt, die sich gegen das Bestehen oder den Umfang der Haftpflicht ihres Ver~ Sicherungsnehmers richten, im übrigen aber als selbstverständlich voraussetzt, daß der Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist» Biese Voraussetzung sieht es hinsichtlich der jetzt noch streitigen Ersatzansprüche der Klägerin nicht als erfüllt und mithin die Klägerin wegen dieser Ansprüche nicht als aktiv legitimiert an» Es erblickt den Zweck des § 1542 RVO darin, den Versicherungsträgern eine möglichst vollständige Deckung für ihre durch einen Haftpflichtfall ausgelösten Aufwendungen zu verschaffen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Aufwendungen dem Versicherten unmittelbar oder nur mittelbar in Form von Ausgleichszahlungen an einen anderen Versicherungsträger zu-kämen» Deshalb will es in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem ein Sozialversicherungsträger für Leistungen, die er dem Geschädigten nach der RVO zu gewähren hatte, nach den §§ 1505 ff RVO von einem anderen Versicherungsträger mit Rücksicht auf dessen ebenfalls-bestehende, aber nicht verwirklichte Leistungspflicht Ausgleich verlangen kann, den Rechtsübergang nach § 1542 RVO Insoweit nur zugunsten des ausgleichspflichtigen Versicherungsträgers eintreten lassen, der mit den Leistungen endgültig belastet bleibt» Da hier die Krankenhilfekosten für die Zeit seit dem 46» Tag nach dem Unfall im Ergebnis zu Lasten der 3erufsge- nossenschaft gingen, kann nach Ansicht des Berufungsgerichts nur diese und nicht die Klägerin den nach § 1542 RVO auf den Leistungsträger übergegangenen Schadenersatzanspruch geltend machen. lc) Nach dem Wortlaut des § 1542 RVO geht der Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtigen auf die Versicherungsträger insoweit über, als sie "den Entschädigungsberechtigten " nach der RVO Leistungen "zu gewähren haben". Der Rechtsübergang ist also, wie die Revision zutreffend ausführt und auch das Berufungsgericht grundsätzlich anerkannt hat, an-die Voraussetzung geknüpft, daß der Versicherungsträger nach außen hin, d.h. gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist; im Halmen dieser Leistungspflicht vollzieht sich der Übergang - gewissermaßen dem Grunde nach - bereits im Augenblick der Entstehung des Schadenersatzanspruchs (BGHZ 19, 177, 178 m. Wenn und soweit daher von mehreren in Betracht kommenden Sozialversicherern nur einer im Außenverhältnis leistungspflichtig ist, ist dieser allein auch nach § 1542 RVO als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem HaftpflichtSchuldner anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den Ausgleichsbestimmungen der RVO im Innenverhältnis von einem anderen Versicherungsträger ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte. Uhabhängig davon, ob solche Rechtsbeziehungen überhaupt bestehen, verteilen sie nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts lediglich unter 8ffentlich-fiskalischen Gesichtspunkten nach bestimmten Regeln, die den verschiedenen sozialpolitischen Aufgaben und der unterschiedlichen Leistungskraft der einzelnen Sozialversicherer, aber auch dem Zeigt z.B. in einem Krankheitsfall, für den an sich sowohl der Unfall- als auch der Krankenversicherungsträger eintreten müßte, die Berufsgenossenschaft der Krankenkasse an, daß sie von einem bestimmten Tag an mit der Krankenbehandlung beginnen oder Rente oder Krankengeld in einem bestimmten Betrag gewähren werde, so ist sie von diesem Tag an nach y§ 559 g Abs. 2, 559 h Abs. 2 RVO insoweit dem Versicherten gegenüber allein verpflichtet und deshalb auch allein für die Ansprüche aus § 1542 RVO aktiv legitimiert, selbst wenn sie nach §§ 1505 ff RVO mit den Leistungen nicht endgültig belastet bleibt, sondern von der Krankenkasse Ausgleich verlangen kann. In diesen Pallen, in denen im Grunde zwar mehrere Leistungsträger in Betracht kommen, aber nur einer von ihnen nach außen hin verpflichtet ist, soweit sich die im Gesetz vorgesehenen Leistungen nach Art, Zeit und Höhe decken, will auch das Berufungsgericht mit Recht ausschließlich die Vorschriften der §§ 559 g - k RVO und nicht die der §§ 1505 ff RVO für die Sachbefugnis aus § 1542 RVO maßgebend sein lassen, wobei es aus zutreffenden Erwägungen, vor allem im Hinblick auf die Teilbarkeit der Schadenersatzforderung, auch eine Ge-samtgläubigerschaft der beteiligten Sozialveraicherer (§ 428 BGB) verneint (in Übereinstimmung mit Lauterbach, Ortskrankenkasse' 1957, 661, 664 ff; Höring VersR 1956, Uach der Fassung des § 1542 RVO kann mithin die Frage, auf welchen von mehreren beteiligten Sozialversicherungsträgern der Ersatzanspruch gegen den Schädiger übergeht, nur dann zweifelhaft sein, wenn die Versicherungsträger im Verhältnis zu dem Versicherten nebeneinander für denselben Zeitraum zur Gewährung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind* Abgrenzungsschwie-rigkeiten können hier vor allem dann auftreten, wenn die Leistung des einen nicht auf die des anderen Versicherers anzurechnen ist und die Summe beider Leistungen den vom Schädiger geschuldeten Schadenersatzbetrag übersteigt* Im vorliegenden Fall geht der Streit nur noch um die für die Zeit vom 11*6« bis 30*8.1954 von der Klägerin aufgewandten Krankenpflege- und Krankenhauskosten* Insoweit entspricht aber die tatsächliche Leistung der Klägerin ihrer gesetzlichen Leistungspflicht gegenüber dem Verletzten* Zwar mußte neben ihr an sich auch die Berufsgenossenschaft als Trägerin der Unfallversicherung für den Schaden eintreten, weil die Krankheit des Versicherten zugleich die Folge eines Arbeitsunfalls war (§§ 537? rer im Grunde bestellenden Schadendeckungspflicht ihre Leistung verweigern und den Verletzten auf seine Ansprüche aus der Krankenversicherung verweisen, solange sie nicht durch eine Anzeige gemäß § 559 g Abs. 2 oder durch tatsächliche Gewährung von Heilanstalts- oder Anstaltspflege (§ 559 i RVO) die Krankenbehandlung selbst übernommen hatte- Bis dahin war die Klägerin vorleistungspflichtig und der Verletzte konnte sich nur an sie halten (Lauterbach, Unfallversicherung 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist hier der Rechtsübergang nach § 1542 RVO nicht wesentlich anders zu beurteilen als in den oben erörterten Fällen, für die das Gesetz ausdrücklich bestimmt, daß bei Eintritt des einen Sozialversicherers die Leistungspflicht des anderen schlechthin wegfällt. Die Frage, ob sich dieser Rechtsübergang bei Beteiligung sowohl eines Unfall- als auch eines Krankenversicherungsträgers nach den §§ 559 g - k RVO oder nach den internen Ausgleichsbestimmungen der §§ 1505 ff RVO richtet, kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur einheitlich für beide Fallgruppen entschieden werden, und zwar in dem der Fassung des § 1542 RVO entsprechenden Sinne, daß es allein darauf ankommt, welcher Versicherungsträger im Außenver-Iiältnis zu dem Versicherten unmittelbar und in erster Linie zur Leistung verpflichtet ist. Das war hinsichtlich der hier streitigen Leistungen und für den fraglichen Zeitraum allein die'Klägerin, weil sie als Krankenkasse nach außen hin zur Vorleistung verpflichtet war und die Berufsgenossenschaft auf diese Vorleistung noch nicht gemäß §§ 559 g Im übrigen läßt sich eine einhellige und gefestigte Rechts-anschauung auch für die frühere Zeit, bevor 7/ussow und Gunkel von ihrer mit der Ansicht des Berufungsgerichts übereinstimmenden Auffassung abgerUckt sind, nicht feststellen. Die vom Berufungsgericht erwähnte Reichsgerichtsentscheidung vom 6.6.1935 (Berufsgenossenschaft 1937, 74) bezog sich noch auf die frühere Passung der §§ 1505 ff RVO und betraf zudem einen Sachverhalt, bei dem nach den Feststellungen des fatrichters nicht auszuschließen war, daß die gegenüber der Krankenkasse ausgleichspflichtige Berufsgenossenschaft die betreffenden Leistungen gemäß § 1510 RVO auf Grund eigener Verpflichtung durch Vermittlung eines Krankenhauses bewirkt hatte. Palle zugrunde, in denen die Berufs-genossehschaft den Krankenkassen gemäß § 1510 RVO den allgemeinen Auftrag erteilt hatte, in Vollmacht der Genossenschaft und mit Wirkung für sie den Versicherten die berufsgenossenschaftliche Krankenbehandlung zu gewähren, wobei sich das RVA einer abschließenden Stellungnahme zu der hier In einem solchen Fall könnte sich der Schuldner zwar möglicherweise durch Hinterlegung des Schadenersatzbetrages nach den §§ 372, 378 BGB befreien, ün Interesse der Rechtssicherheit mußte dem-Gesetzgeber'aber daran gelegen sein, schon von vornherein eine Ungewißheit über di.e Diesem Ziel wird nur eine Bestimmung hinreichend gerecht, die es nicht auf das interne, für Außenstehende schwer durchschaubare Abrechnungsverhältnis der Versicherungsträger untereinander abstellt, sondern ausschließlich auf ihre unmittelbare und primäre Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten, die sich meist auch mit dem tatsächlichen Leistungsverlauf decken wird. Sie wäre infrage gestellt, wenn man mit dem Berufungsgericht bei einem möglichen Zusammentreffen von Kranken- und Unfallversicherungsleistungen die Ausgleichs-bestimmimgen der §§ 1505 ff RVO für die Sachbefugnis aus § 1542 RVO mit entscheidend sein ließe und auf diese Weise Innen- und Außenverhältnis miteinander vermengte» Juni 1936 (RGBl I, 489) gerade mit dem Ziel geändert worden, die Beziehungen zwischen den Kranken- und den Unfallversicherungsträgem übersichtlicher zu gestalten und durch eine klare zeitliche Aufteilung der lasten je nachdem, ob es sich*um Aufwendungen während der ersten 45 Tage nach dem Unfall oder für die spätere Zeit handelt, die Abrechnung zu vereinfachen. So tragen z.B» die Berufsgenossenschaften nach § 1505 Abs. 2 RVO in leichteren Fällen, nämlich dann, wenn während der ersten 45 Tage nach dem Unfall Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls nicht eingetreten ist, ihre Aufwendungen für die Krankenbehandlung des Verletzten auch für die ersten 45 Tage endgültig selbst; dasselbe gilt, nach dem Erlaß des RAM vom 27. Juni 1936 (RAB1 IV, 195) gilt ferner der ’’glatte Schnitt” zwischen den Aufwendungen vor und nach dem 45« Tag hinsichtlich der Ausgleichspflicht, der Krankenkassen nur insoweit, als die Aufwendungen der Genossenschaft nicht über das hinausgehen, was die Krankenkasse auf Grund der Krankenversicherung zu lei- daß die zunächst einheitlich von der Genossenschaft während der ersten 45 Tage nach dem Unfall erbrachten Leistungen beim späteren Ausgleich unter den Versicherungsträgern in zwei Teile aufgespalten werden? Wäre der Standpunkt des Berufungsgerichts richtig, daß für den Rechtsübergang aus § 1542 RVO die Aus-glelchsbestimmungen der §§ 1505 ff RVO maßgebend seien, so könnte es hiernach im Einzelfall sehr zweifelhaft sein, in welcher Höhe die einzelnen Versicherungsträger vom Schuldner Ersatz verlangen dürfen. Damit ist aber noch nicht die grundsätzliche Präge gelöst, ob nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Genossenschaft als die insoweit endgültig belastete und damit nach § 1542 RVO allein rückgriffsberechtigte Versicherungsträ-gerin in der Tat nur Ihre Ausgleichsleistung an die Klägerin vom HaftpflichtSchuldner zurückfordera kann - wodurch dieser u.ü. einen ungerechtfertigten Vorteil hätte - , ob sie statt dessen die Pauschalsätze des § 1524 Abs» 1 Satz 2-4 RVO berechnen dürfte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder oh sie gar die möglicherweise zu dem Teil höheren Unkosten erstattet verlangen könnte, die in der über ihre AusgleicheZahlung hinausgehenden Höhe gar nicht anderen Versicherungsträger zu leisten ist» Diese Unsicherheit wird weitgehend vermieden, wenn man es nur auf das in den §§ 559 g - k RVO geregelte Außenverhältnis abstellt § Danach kommt regelmäßig zunächst immer nur die Krankenkasse im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorleistungspflicht als Gläubigerin nach § 1542 RVO in Betracht: das ist vor allem für die Fälle bedeutsam, in denen die Frage, ob eine Krankheit die Folge eines Betriebsunfalls ist, erst später geklärt wird» Erst von dem Zeitpunkt an, mit dem die Leistungen aus der Unfallversicherung gemäß den §§ 559 g - k RVO eingesetzt haben, kann die Berufsgenossenschaft - und nur sie - den Rechtsübergang aus § 1542 RVO ihrerseits für sich in Anspruch nehmen* Allerdings können auch nach dieser Lösung Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten» So kann es danach ebenfalls zu einer Aufspaltung der Sachbefugnis aus § 1542 RVO kommen, nämlieh dann, wenn die lerufsgenossenschaft gemäß § 559 h Abs» 2 RVO ein geringeres Krankengeld zahlt als die Krankenkasse, oder wenn.umgekehrt die Krankenkasse von sich aus Kx-ankenhilfe gewährt und für dieselbe Zeit auch die Genossenschaft auf Grund ihrer weitergehenden Verpflichtung zusätzliche Leistungen gleicher Art an den Versicherten erbringen muß. In diesen fällen ist aber die Abgrenzung des forderungsübergangs verhältnismäßig leicht, weil der jeweilige Umfang der Außenverpflichtung beider Versicherungsträger in der Regel schon im tatsächlich Geleisteten zu dem Ausdruck kommt oder-sich zu demindest aus den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsbestimmungen ergibt, ohne daß obendrein auch noch die zeitliche Aufgliederung im Innenverhältnis nach den §§ 1505 ff RVO berücksichtigt werden müßte« ferner wird der Schuldner von einer Anzeige nach §§ 559 g Abs. 2 oder 559 h Abs. 2 RVO, wonach die Genossenschaft von einem bestimmten Tage an die Krankenbehandlung oder die Renten- oder Kranken-geldsahlung übernommen hat, meist keine unmittelbare Kenntnis haben.Jedoch wird der tatsächliche Leistungsverlauf regelmäßig- der Anzeige entsprechen, so daß der Schuldner aus ihm die i’ichtigen Schlüsse ziehen kann« Im Zweifel wird eine Anfrage bei den beteiligten Versicherungsträgem Klarheit schaffen, so vor allem auch dann, wenn nach außen nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob die Krankenkasse eine Krankenbehandlung für eigene Rechnung oder im Auftrag der Genossenschaft durchführt (vgl. ff RVO, während der andere Versicherer für seine Ausgleichslei stung keinen Ersatz vom Schädiger erhalte» Ein solches Ergebnis ließe sich aber auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus jedenfalls dann nicht verhindern, wenn die ßerufsgenossenschaft bereits vor dem 45» Tag nach dem Unfall die Versicherungsleistungen nach den ■§§ 559.g Abs» 2, 559 h Abs» 2, 559 i RVO übernommen hat und damit im Außenverhältnis allein leistungspflichtig geworden ist mit der Folge, daß sie dann sowohl vom Schadenstifter nach § 1542 .RVO als auch von der Krankenkasse nach §§ 1505, 1509 RVO Ersatz verlangen könnte» Im übrigen ist es aber auch nicht richtig, daß es zu einer zweifachen Entschädigung des ausgleichsberechtigten Versicherungsträgers kommen müßte, wenn für die Sachbefug-nis gegenüber dem Schädiger die Ausgleichsbestimmungen der §§ 1505 ff“ RVO unberücksichtigt bleiben» Diese Bestimmungen sollen zwar im Verhältnis der Versicherungsträger untereinander einen angemessenen Ausgleich herbeiführen» Sie sollen aber nicht dem einen Versicherungsträger auf Kosten des anderen einen ungerechtfertigten Gewinn verschaffen» Ein Ausgleich hat nur dort einen Sinn, wo im Ergebnis noch eine auszugleichende Belastung vorliegt. Hat aber ein Sozialversicherungsträger schon vom Haftpflichtschuldner vollen Ersatz für seine Aufwendungen erhalten, so ist für einen Ausgleich durch eine weitere Ersatzleistung kein Raum mehr» Auch wenn, wie im vorliegenden Pall, ein Versicherungsträger zunächst den Ausgleichsanspruch . gegen den anderen und dann erst seinen Anspruch aus § 1542 RVO gegen den Haftpflichtschuldner mit Erfolg geltend macht, ist eine doppelte Entschädigung dieses Versicherungsträgers auf Kosten des anderen durchaus vermeidbar» Dies kann in solchen Fällen entweder in der Weise geschehen, daß der ausgleichsberechtigte Sozialversicherungsträger von dem ausgleichspflichtigen einen Ausgleich nur erhält, wenn er diesem den Anspruch aus § 1542 EVO in Höhe des Ausgleichsbetrages abtritt, oder so, daß er dem anderen Versicherungsträger den Ausgleichsbetrag nach Empfang der Leistung des Haftpflichtschuldners - sei es nach Bereicherungsgrundsätzen, sei es auf Grund der öffentlich-rechtlichen Beziehungen der beiden Sozialversicherungsträger - zurückzuzahlen hat, weil sich dann eben nachträglich ergibt, daß der Zweck der Ausgleichszahlung weggefallen ist. Da die Klägerin auch insoweit nach außen hin zur Leistung verpflichtet war, steht der Anspruch aus § 1542 EVO ihr und nicht der Berufsge-nossen8chaft zu, wobei ihr die Fauschalierungsvorschrif-ten der §§ 1542 Abs. 2, 1524 Abs. 1 Satz 2-4 zugute kommen.